1 SGB III kann Grundlage eines Erstattungsanspruches
SGB X sein (entgegen BSG, Urteil vom
3. EU-Bürger, die
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sind, haben einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
1 Satz 3 SGB XII a. F., wenn sich ihr Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde geduldet wird, der Fall ist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats vom
SGB X als erfüllt, womit er ein Recht zum Behaltendürfen der Leistungen erlangt, das einer Rückforderung der Leistungen ihm gegenüber entgegensteht. Die Leistungen, die er als SGB II-Leistungen vorläufig erhalten hat, gelten dadurch als SGB XII-Leistungen. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für März bis September
dem SGB II für die Zeit vom
2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 328 SGB III fest, indem er feststellte, dass kein Anspruch auf Leistungen bestanden habe. Die zu erstattende Überzahlung betrage für die Klägerin 4.854,43 Euro und für ihren Ehemann 6.383,10 Euro. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann unter dem 10. Dezember 2015 Widerspruch ein. Am 14. Januar 2016 beantragten sie Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bei dem Beigeladenen. Dieser lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. März 2016 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin und ihr Ehemann leistungsberechtigt
dem SGB II seien und deswegen
Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB XII hätten. Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Mit Änderungsbescheid vom
3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU, da die unfreiwillige Arbeitslosigkeit
einem Zeitraum von weniger als einem Jahr Beschäftigung eingetreten sei und der Sechs-Monats-Zeitraum
Beginn der Arbeitslosigkeit zum 26. März 2015 geendet habe. In der Zeit von März bis Oktober 2015 habe der Ehemann der Klägerin auch kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer
2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU gehabt. Diese Anforderungen lägen frühestens ab Oktober 2015 vor, denn erst ab diesem Monat sei er
den vorgelegten Unterlagen bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig mit einer Arbeitszeit von insgesamt wöchentlich 4,5 Stunden beschäftigt gewesen. In den davorliegenden Monaten, also von März bis September 2015, genüge der Umfang der Tätigkeit diesen Anforderungen nicht. In dieser Zeit sei er monatlich lediglich acht Stunden, also wöchentlich ca. zwei Stunden, bei der Mittelhessen Medienzustellgesellschaft C. (MMZ) beschäftigt gewesen, wo er monatlich lediglich zwischen knapp 40,00 Euro und 90,00 Euro und im August knapp 110,00 Euro verdient habe, wobei er im September 2015 offensichtlich nicht gearbeitet habe. Die Tätigkeit im Autohaus M. habe er dagegen erst im September 2015 begonnen. Dort habe er wöchentlich 2,5 Stunden gearbeitet und im September 2015 100,00 Euro erzielt. Der Gesamtumfang der vom Ehemann der Klägerin von März bis September 2015 ausgeübten Tätigkeiten habe wöchentlich lediglich zwischen 2 und 2,5 Stunden betragen, wobei das monatlich erzielte Einkommen durchschnittlich 82,30 Euro, also wöchentlich weniger als 20,00 Euro, betragen habe. Am 3. August 2016 haben sowohl die Klägerin (S 29 AS 592/16) als auch ihr Ehemann ( S 29 AS 591/16 ) Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 hat das Sozialgericht den Lahn-Dill-Kreis beigeladen, weil er als leistungspflichtig in Betracht komme (§ 75 Abs. 2, 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 hat das Sozialgericht das Verfahren S 29 AS 591/16 mit dem Verfahren S 29 AS 592/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 29 AS 591/16 verbunden. Zur Begründung haben die Klägerin und ihr Ehemann vorgetragen, dass gemäß der Rechtsauffassung des BSG
sechsmonatigem Aufenthalt dieser als verfestigt gelte, so dass das Ermessen, das das SGB XII einräume, auf Null schrumpfe und Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden müsse, zumindest so lange, wie die Ausländerbehörde das Freizügigkeitsrecht nicht entziehe und bestandskräftig zur Ausreise auffordere. Es bestehe damit ein Anspruch
1 Satz 3 SGB XII gegen den Beigeladenen. Dem stehe nicht entgegen, dass dieser im streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit gehabt habe. Denn er müsse sich die Kenntnis des Beklagten zurechnen lassen. Mit dem SGB II-Antrag bestehe auf Seite des Sozialhilfeträgers immer schon die Kenntnis der Notlage, weil das Jobcenter immer vom Sozialhilfeträger als gemeinschaftliche Einrichtung mitgetragen werde, womit die Kenntnis rechtlich ausgelöst werde. Der Ehemann der Klägerin verfüge über kein Grundvermögen in Spanien, weder ein Haus noch eine Wohnung. Er sei im Sommer 2015 zu Besuch in Spanien gewesen, um Ausweisdokumente zu erneuern. Im Zusammenhang mit dieser Reise habe er erklärt, man fahre
Spanien, um den „Pass zu renovieren“. Der Beigeladene hat vorgetragen, für den Zeitraum März bis September 2015 bestehe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem
Spanien fliege, um Renovierungsarbeiten an ihrem Haus oder ihrer Wohnung vorzunehmen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich bisher zu diesem Vortrag nicht erklärt. Außerdem liege der Ausschlussgrund des § 21 Satz 1 SGB XII vor. Denn die Klägerin und ihr Ehemann seien unstreitig erwerbsfähige Leistungsberechtigte und daher dem Grunde
leistungsberechtigt
dem SGB II. Soweit das BSG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 (B 4 AS 44/14 R) eine andere Auffassung vertrete, könne dem nicht gefolgt werden. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten sich im maßgeblichen Zeitraum zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Insofern ergebe sich zudem der Leistungsausschluss auch aus § 23 Abs. 3 SGB XII. Etwas anderes folge auch nicht aus der Ermessensnorm des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Denn die Klägerin und ihr Ehemann verfügten über ausreichende soziale Absicherung im Heimatstaat. Auch das LSG Darmstadt habe in seinem Beschluss in dem Verfahren L 9 AS 427/16 B ER entschieden, dass der Anwendung der Vorschriften des Dritten Kapitels des SGB XII bereits § 21 Satz 1 SGB XII entgegenstehe und auch kein Anspruch auf Leistungen
1 Satz 3 SGB XII bestehe. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Klägerin und ihres Ehemannes gegen den Beigeladenen sei auch nicht wegen § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Juli 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe kein
wirkendes Aufenthaltsrecht aus seiner früheren Erwerbstätigkeit, weil bei ihm die unfreiwillige Arbeitslosigkeit
weniger als einem Jahr Beschäftigung am
dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Auch die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Es bestehe zudem kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen
dem SGB XII gegen den Beigeladenen. In der vorliegenden Konstellation bestehe bereits kein Vorrang des Erstattungsanspruchs gegenüber einem anderen Leistungsträger. Folglich komme keine alternative Verurteilung des Beigeladenen in Betracht. Im Fall der vorläufigen Bewilligung von Leistungen richte sich der Erstattungsanspruch
dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (B 5 RJ 6/01 R, juris, Rn. 21) gegen den Leistungsempfänger selbst und nicht gegen einen anderen verpflichteten Leistungsträger. Selbst wenn eine Verurteilung des Beigeladenen in Betracht zu ziehen sei, bestehe vorliegend kein Leistungsanspruch gegen ihn. Einem solchen Anspruch stehe bereits der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Selbst wenn man mit dem BSG davon ausginge, dass der Leistungsausschluss in der vorliegenden Konstellation nicht eingreife, habe der Beigeladene im Klageverfahren zutreffend ausgeführt, dass überdies der Leistungsausschluss
3 Satz 1 SGB XII in der Fassung vom 2. Dezember 2006 bei alleiniger Einreise zum Zweck der Arbeitsuche auch für Sozialhilfeleistungen gelte. Soweit der Beigeladene hinsichtlich der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII das Ermessen dahingehend ausgeübt habe, dass ein Anspruch
dem SGB XII nicht bestehe, da die Klägerin und ihr Ehemann als Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslandes ohne Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter in ihre Heimat zurückkehren könnten und dort sozial abgesichert seien, könne die Kammer hierin trotz eines über sechs Monate andauernden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine ermessensfehlerhafte Entscheidung erkennen. Auf die Ausführungen in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
1 Satz 3 SGB XII gegen den Beigeladenen. Der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII führe nicht zum Ausschluss von Ermessensleistungen
1 Satz 3 SGB XII. Hinsichtlich der
1 SGB XII erforderlichen Kenntnis des beigeladenen Sozialhilfeträgers sei auf die diesem zuzurechnende Kenntnis des Beklagten zu verweisen. Die Klägerin beantragt wörtlich, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
dem SGB II auch für den Zeitraum
dem SGB XII in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom
dem Urteil des BSG vom 30. Januar 2002 (B 5 RJ 6/01, juris, Rn. 21) bei einer vorläufigen Entscheidung
1 SGB III der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsempfänger und nicht gegen den anderen verpflichteten Leistungsträger richte. Der Ehemann der Klägerin ist am
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sind,
der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
1 Satz 3 SGB XII a. F. haben, wenn sich das Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen tatsächlichen Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde geduldet wird, der Fall sei. Die entgegenstehende Rechtsauffassung im Beschluss vom
V. m. § 239 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) insoweit unterbrochen. Denn im Zeitpunkt seines Todes war der frühere Kläger zu
dem SGB II. Dieser Antrag ist so zu verstehen, dass die bereits erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung
dem SGB II für endgültig erklärt wird. Der Klägerin geht es nicht um eine doppelte Zahlung von Leistungen
dem SGB II, sondern darum, die bereits erhaltenen Leistungen behalten zu dürfen. 3. Von diesem Begehren ausgehend ist die Berufung zulässig und überwiegend begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Klage insgesamt abgewiesen.
dem SGB II für März bis September 2015 gerichtet ist, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG) statthaft, weil die Klägerin die Leistungen bereits erhalten hat und keine höheren Leistungen begehrt, sondern lediglich einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen geltend macht. Der Anspruch der Klägerin ist auch zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet, das zulässig sein kann, wenn im Streit lediglich das Behaltendürfen einer bereits erbrachten Leistung steht (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2022, B 7/14 AS 30/21 R, juris, Rn. 14). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Denn die Klägerin und ihr Ehemann haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
SGB II. Sie waren nämlich
dem damals geltenden und hier anwendbaren Recht von diesen Leistungen ausgeschlossen. Für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche
dem SGB II von März bis September 2015 ist das für diesen Zeitraum geltende Recht anzuwenden, weil eine hiervon abweichende Regelung fehlt (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016, B 14 AS 53/15 R, juris).
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. sind ausgenommen - also keine leistungsberechtigten Personen i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. -, Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Zu dieser Personengruppe gehörten die Klägerin und ihr Ehemann. Ein anderes Aufenthaltsrecht existierte nicht. Ein materielles Aufenthaltsrecht ergibt sich zunächst nicht aus einem
wirkenden Freizügigkeitsrecht
3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wegen einer Tätigkeit von mindestens einem Jahr. Denn in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen dem
folgenden, ab
2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt. Der freizügigkeitsrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist als autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts unionsrechtlich zu bestimmen und nicht eng auszulegen. Arbeitnehmer i. S. von Art. 45 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, die keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt (BSG, st. Rspr., z. B. Urteil vom
diesem Maßstab war die Tätigkeit, die der Ehemann der Klägerin vom
gehende Schutz
3 Freizügigkeitsgesetz/EU. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a. F. ist auch mit EU-Recht vereinbar (siehe EuGH vom
dem SGB XII hatten (siehe BSG, Urteil vom
geholt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).
3 Satz 2 SGB III sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringere Höhe anerkannt wird. Zwar liegt eine wirksame endgültige Entscheidung vor, aus der sich, im Vergleich mit der vorläufigen Leistungsbewilligung, der von dem Beklagten bezifferte Erstattungsbetrag ergibt, wobei die Klägerin keinen Vertrauensschutz genießt und auch kein Rückforderungsermessen eingeräumt ist. Die Rückforderungsentscheidungen sind aber gleichwohl rechtswidrig, weil der Beklagte gegen den Beigeladenen einen Erstattungsanspruch hatte (a) und daher den der Klägerin und ihrem Ehemann gezahlten Betrag nicht von diesen zurückfordern durfte (b). (a) Der Beklagte hatte einen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen in Höhe des Betrages, den er von der Klägerin zurückfordert. (aa) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, des Beklagten und des Beigeladenen kann auch eine vorläufige Leistung
1 SGB III Grundlage eines Erstattungsanspruchs
SGB X sein. Dies entspricht – soweit ersichtlich – auch der allgemeinen Meinung in der Literatur (siehe z. B. Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB III, Lfg. 4/18, VIII/18, § 328 Rn. 313; Kallert, in Gagel, SGB II/III,
bis 105 SGB X ist zwar grundsätzlich zwischen Untergliederungen desselben Rechtsträgers ausgeschlossen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Einrichtung so verselbständigt ist, dass zwischen ihnen auch ein Insichprozess zulässig wäre, was im Verhältnis von Jobcenter und Sozialamt einer Optionskommune anerkannt ist (P. Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, Lfg. 3/19, VI/19, vor §§ 102-114 SGB X Rn. 26; vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, juris, Rn. 43). So liegen die Dinge hier. Der Beigeladene ist ein zugelassener kommunaler Träger i. S. d. § 6a SGB II, sog. Optionskommune.
5 SGB II errichten und unterhalten die kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben
dem SGB II. Eine solche Einrichtung ist der Beklagte. (cc) Der Erstattungsanspruch des Beklagten ergibt sich aus § 105 SGB X.
1 Satz 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der zuständige oder zuständig gewesene Träger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. (aaa) Der Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann tatsächlich Sozialleistungen erbracht, nämlich vorläufige Leistungen
dem SGB II. Auch aufgrund vorläufiger Bewilligung erbrachte Leistungen sind tatsächlich erbrachte Leistungen im Sinne der §§ 102 ff. SGB X (vgl. jurisPK-SGB X 2. Aufl./Prange, § 105 Rn. 32.1, Stand: 25.08.2022). (bbb) Der Beklagte war unzuständiger Leistungsträger. Für die Leistung zuständig ist der Sozialleistungsträger, der im Hinblick auf den erhobenen Sozialleistungsanspruch
materiellem Recht richtigerweise anzugehen, d. h. passivlegitimiert ist (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016, B 1 KR 25/16 R, juris, Rn. 10). Dies war nicht der Beklagte. Denn die Klägerin und ihr Ehemann hatten – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II. (ccc) Der Beigeladene ist zuständiger Leistungsträger i. S. d. § 105 Abs. 1 SGB X und hat keine Leistungen erbracht. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten gegen ihn einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Dezember 2016 geltenden Fassung. Beide waren leistungsberechtigt im Sinne des Sozialhilferechts, weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht i. S. d. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnten. Sie waren bedürftig. Es ist nichts dafür erkennbar, dass sie Einkommen oder Vermögen hatten, das ihrem Anspruch entgegenstand. Insbesondere sind keine belastbaren Umstände dafür ersichtlich, dass sie eine Immobilie in Spanien gehabt hätten. Der Anwendbarkeit des SGB XII steht § 21 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Danach erhalten Personen, die
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die erwerbsfähige Klägerin und ihr erwerbsfähiger Ehemann waren danach nicht von Leistungen
dem SGB XII ausgeschlossen, weil die Systemabgrenzung zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit anknüpft, jedoch nicht hierauf reduziert werden kann, mithin differenzierter ist: I. S. d. § 21 Satz 1 SGB XII leistungsberechtigt sind auch die Personen grundsätzlich nicht, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rn. 33 ff.). Einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII stand ferner nicht die mangelnde Kenntnis des Beigeladenen entgegen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben zwar (zunächst) lediglich bei dem Beklagten Leistungen
dem SGB II beantragt. Allerdings liegt die
1 SGB XII erforderliche Kenntnis des Beigeladenen vor, weil dieser sich die Kenntnis des Beklagten aufgrund des Antrages
dem SGB II zurechnen lassen muss (BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 39). Dem Anspruch
3 Satz 1 SGB XII a. F. entgegen. Danach haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (
Dezember 2015, B 4 AS 43/15 R, juris). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin und ihr Ehemann waren als spanische Staatsangehörige vom persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens umfasst, weil Spanien Unterzeichnerstaat ist. Zudem hat die Bundesrepublik keinen Vorbehalt im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt
dem SGB XII erklärt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich im streitigen Zeitraum auch erlaubt i. S. d. Art. 11 EFA in Deutschland aufgehalten. Denn sie verfügten über das Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Der Ehemann der Klägerin war arbeitsuchend und hatte begründete Aussicht, eingestellt zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU). Diese Aussicht bestätigte sich ab Oktober 2015, weil er ab diesem Zeitpunkt zwei Tätigkeiten ausübte, was auch den Beklagten veranlasste, die Arbeitnehmereigenschaft anzuerkennen. Selbst wenn sich die Klägerin und ihr Ehemann nicht auf das EFA berufen könnten und damit der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a. F. eingriffe, hätten sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, nämlich
1 Satz 3 SGB XII a. F. Gemäß dieser Vorschrift kann im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.
der Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII a. F. ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht verfestigt hat, was regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland der Fall ist (siehe zuletzt BSG, Urteil vom
als auch der Höhe
auf Null reduziert (vgl. BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 35/14 R, juris, Rn. 45). Das Leistungsniveau des SGB II entspricht im vorliegendem Fall dem des SGB XII. Der Senat gibt seine Rechtsprechung, wonach beim einem Leistungsausschluss
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung kein Leistungsanspruch
1 SGB XII bestehe (Beschluss vom 26. September 2016, L 9 AS 643/16 B ER, juris, R. 33), auf. Da er vorher auf seine geänderte Rechtsauffassung hingewiesen hat, liegt keine (mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG nicht vereinbare) Überraschungsentscheidung vor. (ddd) Die von dem Beklagten erbrachten Leistungen und die von dem Beigeladenen an sich zu erbringenden Leistungen sind auch zweckidentisch. Beide Leistungen sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. (eee) Es liegt auch kein Fall des § 102 SGB X vor. Eine vorläufige Leistungsbewillligung
1 SGB III fällt nicht hierunter, weil sie nicht wegen unklarer Zuständigkeit ergeht (P. Becker, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 102 SGB X Rn. 28). (fff) Die Leistungserbringung des Beklagten war auch bis auf die fehlende Zuständigkeit rechtmäßig. Insbesondere hat er keine Leistungen erbracht, die nicht in seinen Leistungskatalog fallen (vgl. P. Becker, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 105 SGB X Rn. 31). (ggg) Einem Erstattungsanspruch des Beklagten steht schließlich auch nicht die Regelung des § 105 Abs. 3 SGB X entgegen,
der der Abs. 1 gegenüber Trägern der Sozialhilfe nur von dem Zeitpunkt an gilt, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorliegen. Zwar erfolgt in diesem Rahmen keine Wissenszurechnung über § 18 SGB XII, weil andernfalls die Vorschrift des § 105 Abs. 3 SGB X leerliefe. Die Sozialhilfeträger müssen sich die Kenntnis anderer Träger im Erstattungsverhältnis grundsätzlich nicht
G, Urteil vom 2. Juni 2005, 5 C 30/04, juris, Rn. 11). Durch § 105 Abs. 3 SGB X wird eine Kenntniszurechnung aber nicht generell ausgeschlossen (ebenso Weber, in BeckOK Sozialrecht Rolfs u. a., 67 Ed. Stand 1.12.2022, § 105 SGB X Rn. 26 zur Kenntnis einer beauftragten Stelle im Rahmen einer Delegation). Vorliegend war die Kenntnis des Beklagten dem Beigeladenen ausnahmsweise zuzurechnen. Der Beigeladene ist eine Optionskommune, also ein zugelassener kommunaler Träger
SGB II, der den Beklagten als besondere Einrichtung
5 SGB II zur Wahrnehmung der Aufgaben
dem SGB II errichtet hat. Die Pflicht zur Errichtung einer besonderen Einrichtung
5 SGB II soll lediglich sicherstellen, dass der zugelassene kommunale Träger die Aufgaben
1 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht mit denjenigen vermischt, die er als Sozialhilfeträger erfüllen muss, und hat haushalterische Ursachen (BSG, Urteil vom
träglichen Anspruch den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn von Anfang an der
der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung zuständige Leistungsträger gehandelt hätte (P. Becker, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 105 SGB X Rn. 3). Der Wissenszurechnung widerspricht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 8. Dezember 2022 (B 7/14 AS 11/21 R). Zwar hat
dem (im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vorliegenden) Terminbericht das BSG einen Erstattungsanspruch
SGB X abgelehnt, weil der beigeladene Sozialhilfeträger - die Stadt Dessau-Roßlau - keine positive Kenntnis von der Leistungspflicht i. S. d. § 105 Abs. 3 SGB X hatte. Allerdings war das dort beklagte Jobcenter Dessau-Roßlau kein zugelassener kommunaler Träger, sondern eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Dessau-Roßlau
SGB II, also von zwei unterschiedlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Eine andere Sichtweise hätte in Konstellationen wie der vorliegenden zur Folge, dass der Betroffene dem Jobcenter vorläufig bewilligte Leistungen
dem SGB II erstatten müsste, obwohl er einen Anspruch gegen dessen (kommunalen) Träger auf Leistungen
dem SGB XII in derselben Höhe hatte. Dem Jobcenter wäre dann aber jedenfalls aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) verwehrt, diesen Anspruch gegen den Leistungsempfänger geltend zu machen, wenn es diesen nicht unverzüglich über das Bestehen eines SGB XII-Anspruches informiert oder den SGB XII-Träger hierüber in Kenntnis setzt. Insofern besteht nämlich zumindest eine Beratungs- und Aufklärungspflicht (§§ 13, 14 SGB I). Beides hat der Beklagte indes nicht getan. (hhh) Der Erstattungsanspruch des Beklagten besteht in der Höhe des von der Klägerin und ihrem Ehemann geforderten Betrag (§ 105 Abs. 2 SGB II), weil das Leistungsniveau von Arbeitslosengeld II einerseits und Sozialhilfe andererseits vorliegend identisch ist. (bb) Das Entstehen des Erstattungsanspruches des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen steht einer Rückforderung von der Klägerin entgegen. Besteht ein Erstattungsanspruch
SGB X eines Trägers gegen einen anderen, folgt aus der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein Recht des Leistungsempfängers zum Behaltendürfen. Mit dem Eintreten der Erfüllungsfiktion
SGB X erlangt der Sozialleistungsberechtigte das Recht, die Zahlung des Erstattungsberechtigten zu behalten, d. h. er muss die Leistung nicht an den
rangig zuständigen Träger zurückerstatten (BSG, Urteil vom 18. Oktober 1992, Rar 12/88, juris, Rn. 3). Der erstattungsberechtigte Leistungsträger ist dann verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Er hat auch kein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegenüber einem anderen Leistungsträger und einer Aufhebung seiner Leistungsbewilligung verbunden mit einem Erstattungsverlangen gegenüber dem Leistungsempfänger, z. B.
BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011, B 4 AS 203/10 R, juris, Rn. 19). Diese Grundsätze gelten auch für einen Erstattungsanspruch
3 Satz 2 SGB III, sodass dessen Geltendmachung gegenüber dem Adressaten der vorläufigen Leistung bis zur Höhe des eigenen Erstattungsanspruchs gegen den anderen Leistungsträger verwehrt ist, soweit § 107 SGB X eingreift (Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, a.a.O., § 328 Rn. 313; Kallert, in Gagel, a.a.O., § 328 Rn. 89a). Unerheblich für die Erfüllungsfiktion und damit das Behaltendürfen ist, dass der Beklagte keinen Erstattungsanspruch gegen den Beigeladenen geltend gemacht hat und dass dies wegen der inzwischen abgelaufenen Ausschlussfrist (§ 111 SGB X) nicht mehr möglich ist. Denn der Erstattungsanspruch entsteht ohne besonderen Feststellungsakt oder Willensäußerung eines Beteiligten kraft Gesetzes, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (BSG, Urteil vom
Diese Wirkung konnte er nicht mehr beseitigen. b) Der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, des Beklagten und des Beigeladenen scheidet zwar eine Verurteilung der Beigeladenen
5 SGG nicht bereits deshalb aus, weil es lediglich um eine Anfechtungsklage geht. Zwar wäre in diesem Fall eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juli 2018, L 7 AS 1875/17, juris, Rn. 83). Die Klägerin und ihr Ehemann haben aber bereits im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich eine Verpflichtungsklage erhoben. Allerdings steht einer Verurteilung jedenfalls entgegen, dass ein Anspruch gegen den Beigeladenen
Die Leistungen, die der Beklagte gewährt hat, gelten damit als Leistungen
dem SGB XII (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.