Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt ein Testzentrum, in dem sie sog. Bürgertests auf SARS-CoV-2 durchführt. Randnummer 2 Das Gesundheitsamt für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte der Antragstellerin unter dem
GO am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 9 Die Verweisungsvorschrift
4 GVG ist nach der mit der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung
Senats auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom
GO. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (st. Rspr.
BVerwG; vgl. Beschluss vom 26. Mai 2020, - 10 B 1/20 -, juris, m. w. N.). Randnummer 12 Das ist hier der Fall. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist durch Normen
öffentlichen Rechts geprägt. Die - zweifellos nicht verfassungsrechtliche - Streitigkeit um den Zugang zur Abrechnung von Bürgertestungen auf das Coronavirus beurteilt sich nach §§ 7 ff. der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
Coronavirus SARS-CoV-2 - Coronavirus-Testverordnung - i.d.F. vom
öffentlichen Rechts - vom 16. Juli 2021 zur Leistungserbringerin i.S.
V in der bis zum
SG, auch in Verbindung mit Nummer 2,
SGB V sowie
SG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Randnummer 14 Allerdings greift die Vorschrift vorliegend nicht. Die dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 7 TestV. Die TestV wurde ausweislich ihrer Eingangsformel „auf Grund
3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13, 15 SGB V,
sen Absatz 3 Satz 3, 14 bis 17 zuletzt durch Artikel 2a Nummer 1
Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
Verbands der Privaten Krankenversicherung und
Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5
Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
Gesetzes vom
GO, den Sozialgerichten zugewiesen ist. Randnummer 16 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SGG sind der Sozialgerichtsbarkeit Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (geregelt im SGB V) zugewiesen. Um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich, wenn der Gegenstand
Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BSG, Beschluss vom
V a. F., mit der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 7 Abs. 1 TestV streitig. Das VG Berlin führt in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 (- 14 L 23/23 -, juris) insofern zutreffend aus: Es handelt „...sich um eine Angelegenheit der Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TestV. Hinsichtlich dieser Vorschriften beruht die Coronavirus-Testverordnung auf § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V. Danach kann in der Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V (u.a. Anspruch Versicherter auf bestimmte Testungen) das Nähere geregelt werden zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren. Die streitentscheidenden Normen beruhen damit unzweifelhaft auf einer im SGB V normierten Ermächtigungsgrundlage und sind daher entgegen der Rechtsauffassung
Sozialgerichts Berlin und
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne Weiteres dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.“ (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - L 16 KR 433/22 B ER -, juris, m.w.N.). Randnummer 18 Dieser Begründung schließt sich der Senat an. Randnummer 19 Dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine der ausdrücklich in § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer handelt, ist unerheblich. Der Begriff der „sonstigen Leistungserbringer“ in dieser Norm ist nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung
Bundessozialgerichts kommt es für die Qualifizierung einer Person als Leistungserbringer nicht darauf an, ob die von ihm erbrachten Leistungen in den Leistungskatalog der GKV fallen (BSG, Urteil vom
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 17. Januar 2023 (- L 7 29/22 B ER -, juris) stehen dieser Einschätzung nicht zwingend entgegen. Es führt a.a.O. aus, dem Standort der Verordnungsermächtigung im SGB V komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung zunächst lediglich auf den Testanspruch gesetzlich Versicherter erstreckt habe. Trotz nachfolgender Erweiterung
Geltungsbereichs und der Erstreckung der Verordungsermächtigung auf weitere Personenkreise (u.a. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) sei es beim Standort im SGB V geblieben. Randnummer 21 Der vom Landessozialgericht aus den dargestellten Veränderungen gezogene Schluss, der Standort der Verordnungsermächtigung sei nicht relevant für die rechtliche Einordnung, ist nach der Auffassung
Senats nicht überzeugend. So ist naheliegend, dass der Gesetzgeber den Standort (trotz Kritik, z.B. Bockholdt in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales,
Streitwerts wegen
vorläufigen Charakters
zugrundeliegenden Eilverfahrens scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus. Randnummer 25 D. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Zwar dürfte die Frage
zulässigen Rechtswegs für Streitigkeiten über Abrechnungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Betreibern von Teststellen nach der TestV grundsätzlich bedeutsam sein, allerdings ist nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65/06-, NVwZ 2006, 1291) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde an das BVerwG nach § 17a Abs. 5 GVG zur Klärung
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