← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 20/23 Beschluss Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach § 7 Corona-TestV § 7 Corona-TestV,

Obsah (7)§ 147§ 17a§ 40§ 6§ 20i§ 5§ 24

Rechtsweg für Streitigkeiten über Abrechnungen nach § 7 Corona-TestV Leitsatz Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung nach § 7 Corona-TestV ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröff

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2022 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Darmstadt verwiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt ein Testzentrum, in dem sie sog. Bürgertests auf SARS-CoV-2 durchführt. Randnummer 2 Das Gesundheitsamt für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte der Antragstellerin unter dem

  1. Juli 2021 eine Einzelbeauftragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der zu diesem Zeitpunkt gültigen Corona Testverordnung (TestV a.F.). Die erbrachten Leistungen und entstandenen Sachkosten rechnete die Antragstellerin monatlich mit der Antragsgegnerin ab, die allerdings ab Oktober 2021 ihre Zahlungen einstellte. Auf Nachfrage der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom
  2. August 2022 die Zahlungen von Oktober 2021 bis einschließlich Juni 2022 wegen festgestellter Unregelmäßigkeiten ab. Randnummer 3 Mit E-Mail vom
  3. November 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass deren Account zur Übermittlung der Abrechnungsdaten gesperrt worden sei. Randnummer 4 Am
  4. Dezember 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht sinngemäß beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die sofortige Entsperrung ihres Accounts aufzugeben. Randnummer 5 Daraufhin hat die Antragsgegnerin am
  5. Dezember 2022 beantragt, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG über den Rechtsweg zu entscheiden und festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Darmstadt zu verweisen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  6. Dezember 2022, der Antragsgegnerin zugestellt am selben Tag, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten vorab für zulässig erklärt. Randnummer 7 Mit am
  7. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben. II. Randnummer 8 A. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 146 Abs. 1 VwGO statthafte Rechtswegbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist

§ 147Abs. 1 Satz 1 Vw

GO am 30. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 9 Die Verweisungsvorschrift

§ 17aAbs.

4 GVG ist nach der mit der wohl überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Auffassung

Senats auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbar (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom

  1. Oktober 2002, 8 TG 2597/02 -, juris, m.w.N.). Randnummer 10 B. Die Beschwerde ist auch begründet. Für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (1.) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, denn es besteht keine aufdrängende Spezialzuweisung zu den Verwaltungsgerichten (2.), aber eine abdrängende Zuweisung zu den Sozialgerichten (3.). Örtlich zuständig ist das Sozialgericht Darmstadt (4.). Randnummer 11
  2. Bei dem von der Antragstellerin geltenden gemachten Anspruch auf Wiedereröffnung ihres Abrechnungszugangs bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art i.S.

§ 40Abs. 1 Satz 1 Vw

GO. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (st. Rspr.

BVerwG; vgl. Beschluss vom 26. Mai 2020, - 10 B 1/20 -, juris, m. w. N.). Randnummer 12 Das ist hier der Fall. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist durch Normen

öffentlichen Rechts geprägt. Die - zweifellos nicht verfassungsrechtliche - Streitigkeit um den Zugang zur Abrechnung von Bürgertestungen auf das Coronavirus beurteilt sich nach §§ 7 ff. der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis

Coronavirus SARS-CoV-2 - Coronavirus-Testverordnung - i.d.F. vom

  1. März 2023 - (TestV). Nach § 7 Abs. 1 TestV rechnen die nach § 6 Abs. 1 Coronavirus-TestV in der bis zum
  2. Februar 2023 geltenden Fassung (TestV a.F.) berechtigten Leistungserbringer die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 jeweils mit der kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung oder das Unternehmen belegen ist. Die Antragstellerin ist eine Leistungserbringerin in diesem Sinne, denn sie wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin - gemäß § 77 Abs. 5 SGB V eine Körperschaft

öffentlichen Rechts - vom 16. Juli 2021 zur Leistungserbringerin i.S.

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Test

V in der bis zum

  1. Februar 2023 gültigen Fassung bestimmt. Randnummer 13
  2. Der Gesetzgeber hat den Verwaltungsgerichten im Wege einer aufdrängenden Sonderzuweisung nur solche Streitigkeiten zugewiesen, die die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung) betreffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Januar 2023, - L 7 KA 29/22 B ER, unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  4. Oktober 2022, L 16 KR 433/22 B ER, Rn. 4, beide zitiert nach juris). Die aufdrängende Sonderzuweisung zu den Verwaltungsgerichten in § 68a IfSG ist vorliegend nicht einschlägig. Nach Abs. 1a dieser Norm ist zwar für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund

§ 20iAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a If

SG, auch in Verbindung mit Nummer 2,

SGB V sowie

§ 5Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f If

SG erlassenen Rechtsverordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Randnummer 14 Allerdings greift die Vorschrift vorliegend nicht. Die dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 7 TestV. Die TestV wurde ausweislich ihrer Eingangsformel „auf Grund

§ 20iAbs.

3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13, 15 SGB V,

sen Absatz 3 Satz 3, 14 bis 17 zuletzt durch Artikel 2a Nummer 1

Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung

Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und

Verbands der Privaten Krankenversicherung und

§ 24

Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5

Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b

Gesetzes vom

  1. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist“ erlassen und damit nicht aufgrund von § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a SGB V oder § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c lfSG. Randnummer 15
  2. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht eröffnet, da er nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, einer abdrängenden Zuweisung i.S.

§ 40Abs. 1 Satz 1 Vw

GO, den Sozialgerichten zugewiesen ist. Randnummer 16 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. SGG sind der Sozialgerichtsbarkeit Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung (geregelt im SGB V) zugewiesen. Um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich, wenn der Gegenstand

Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem SGB V obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BSG, Beschluss vom

  1. September 2015, - B 3 KR 22/15 B -, zitiert nach beck-online; BGH, Beschluss vom
  2. Juli 2011, - IV ZR 75/09 -, NJW 2011, 3651). Hierfür kommt es darauf an, ob die Vorschriften, die zur Klärung der konkreten streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB V oder in verwandten Rechtsvorschriften geregelt sind (BVerwG, Beschluss vom
  3. Mai 2020, - 3 B 2/20 -, juris, Gutzeit in: beck-online Großkommentar Roos/Wahrendorf/Müller, SGG § 51 Rn. 36). Randnummer 17 Das ist hier der Fall, zumal die Sozialgerichte auch für die Vergütungsansprüche von Leistungserbringern gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen zuständig sind (Gutzeit, a.a.O., Rn. 45, 46, m.w.N.). Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine nichtärztliche Leitungserbringerin im vorgenannten Sinne, denn ihre Bestellung erfolgte aufgrund der TestVO a.F., einer Verordnung, die (s.o.) auf einer im SGB V geregelten Verordnungsermächtigung fußt. Vorliegend ist daher eine Angelegenheit der Abrechnung von Leistungen eines Leistungserbringers nach § 6 Abs. 1 TestV a.F., nämlich eines beauftragten Dritten im Sinne

§ 6Abs. 1 Nr. 2 Test

V a. F., mit der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 7 Abs. 1 TestV streitig. Das VG Berlin führt in seinem Beschluss vom 14. Februar 2023 (- 14 L 23/23 -, juris) insofern zutreffend aus: Es handelt „...sich um eine Angelegenheit der Abrechnungsprüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TestV. Hinsichtlich dieser Vorschriften beruht die Coronavirus-Testverordnung auf § 20i Abs. 3 Satz 13 Nr. 2 SGB V. Danach kann in der Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 SGB V (u.a. Anspruch Versicherter auf bestimmte Testungen) das Nähere geregelt werden zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren. Die streitentscheidenden Normen beruhen damit unzweifelhaft auf einer im SGB V normierten Ermächtigungsgrundlage und sind daher entgegen der Rechtsauffassung

Sozialgerichts Berlin und

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ohne Weiteres dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.“ (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2022 - L 16 KR 433/22 B ER -, juris, m.w.N.). Randnummer 18 Dieser Begründung schließt sich der Senat an. Randnummer 19 Dass es sich bei der Antragstellerin nicht um eine der ausdrücklich in § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer handelt, ist unerheblich. Der Begriff der „sonstigen Leistungserbringer“ in dieser Norm ist nicht abschließend. Nach der Rechtsprechung

Bundessozialgerichts kommt es für die Qualifizierung einer Person als Leistungserbringer nicht darauf an, ob die von ihm erbrachten Leistungen in den Leistungskatalog der GKV fallen (BSG, Urteil vom

  1. 2008 - B 3 KR 16/07 R -, NJOZ 2009, 1914, beck-online; Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, SGB V § 69 Rn. 21, beck-online). Randnummer 20 Auch die Ausführungen

Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 17. Januar 2023 (- L 7 29/22 B ER -, juris) stehen dieser Einschätzung nicht zwingend entgegen. Es führt a.a.O. aus, dem Standort der Verordnungsermächtigung im SGB V komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung zunächst lediglich auf den Testanspruch gesetzlich Versicherter erstreckt habe. Trotz nachfolgender Erweiterung

Geltungsbereichs und der Erstreckung der Verordungsermächtigung auf weitere Personenkreise (u.a. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) sei es beim Standort im SGB V geblieben. Randnummer 21 Der vom Landessozialgericht aus den dargestellten Veränderungen gezogene Schluss, der Standort der Verordnungsermächtigung sei nicht relevant für die rechtliche Einordnung, ist nach der Auffassung

Senats nicht überzeugend. So ist naheliegend, dass der Gesetzgeber den Standort (trotz Kritik, z.B. Bockholdt in: Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-Corona-Gesetzgebung-Gesundheit und Soziales,

  1. Aufl. 2022, § 14 Rn 14 ff.), bewusst im SGB V belassen hat, um beispielsweise die Kassenärztlichen Verrechnungsstellen weiterhin mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung aller Maßnahmen nach der TestVO betrauen zu können und sich so die dort vorhandenen Kompetenzen zu Nutze machen zu können (so auch VG Berlin, a.a.O. unter Verweis auf BT-Drs. 19/19216, 103). Randnummer 22
  2. Örtlich zuständig ist vorliegend das Sozialgericht Darmstadt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG). Randnummer 23 C. Die Kosten der erfolgreichen Rechtswegbeschwerde sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO von der Antragstellerin als unterliegender Partei zu tragen. Die Anfechtung der Entscheidung über den zulässigen Rechtsweg löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschluss vom
  3. Juni 2022 - 3 B 29.21 - Rn. 22 m. w. N., juris). Randnummer 24 Für das Verfahren in der Hauptsache wäre mangels anderweitiger Anhaltspunkte der sog. Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG) anzusetzen, so dass der Senat für das Verfahren über die Rechtswegbeschwerde ein Fünftel dieses Werts für angemessen hält. Eine Reduzierung

Streitwerts wegen

vorläufigen Charakters

zugrundeliegenden Eilverfahrens scheidet wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache aus. Randnummer 25 D. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Zwar dürfte die Frage

zulässigen Rechtswegs für Streitigkeiten über Abrechnungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Betreibern von Teststellen nach der TestV grundsätzlich bedeutsam sein, allerdings ist nach der Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. August 2006 - 6 B 65/06-, NVwZ 2006, 1291) in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

vorläufigen Rechtsschutzes eine weitere Beschwerde an das BVerwG nach § 17a Abs. 5 GVG zur Klärung

Rechtswegs ausgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004277

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.