frage, ein Zahlenwerk zur Verfügung zu stellen, aufgrund dessen die von ihr durchgeführten Berechnungen rechnerisch
vollzogen werden können. Tenor
3 GEHV betrugen die erstmalig festzusetzenden Beiträge zum Stichtag
Abschluss des Revisionsverfahrens beim Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019, Az. B 6 KA 12/18 R) von Amts wegen wieder aufgerufen (Aktenzeichen S 12 KA 356/20). Die Beklagte hat aufgrund der BSG-Entscheidung ihre Satzung wie folgt geändert, insbesondere § 3 Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung (GEHV) angepasst und § 3a eingefügt. „§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird hinter die Wörter „das heißt aller für das herangezogene Kalenderjahr durch die KV Hessen vergüteten ärztlichen Honorare" die Wörter „
Berücksichtigung der besonderen Kosten
" eingefügt.
1 ist, werden für EHV-pflichtige Arztgruppen mit besonders hohen Kostenanteilen (besondere Kosten) diese besonderen Kosten
Maßgabe der
folgenden Sätze von der Honorarforderung abgezogen und nicht bei dem Beitrag
1 berücksichtigt. Eine Arztgruppe hat besondere Kosten, wenn deren durchschnittliche Kosten (in %) um mehr als 15 % über den durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen (in %) liegen. Die durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen und die durchschnittlichen Kosten je Arztgruppe (jeweils in %) werden anhand einer geeigneten Datengrundlage ermittelt, die erstmalig von der Vertreterversammlung beschlossen und vom Vorstand veröffentlicht wird. Die durchschnittlichen Kosten aller EHV-pflichtigen Arztgruppen werden berechnet, indem die durchschnittlichen Kosten (in %) aller EHV-pflichtigen Arztgruppen addiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten EHV-pflichtigen Arztgruppen dividiert werden.
Abs. 1 ausgewählten Datengrundlage zu entnehmen sind, wird sie einer anderen Arztgruppe mit ausreichender Datengrundlage zugeordnet, mit der sie am ehesten vergleichbar ist.
den Absätzen 1 und 2 ermittelten Arztgruppen und Kosten werden gemäß der Anlage zu § 3a bezogen auf das jeweilige Beitragsklassenjahr festgelegt. Der Vorstand ist anhand der Vorgaben unter den Absätzen 1 und 2 berechtigt, Korrekturen, Ergänzungen oder Aktualisierungen vorzunehmen, insbesondere wenn Änderungen der zugrundeliegenden Datenbasis dies erfordern.
wird eine Anlage zu § 3a wie folgt neu eingefügt: Anlage zu § 3a - Besondere Kosten Gültigkeit für das Beitragsklassenjahr 20XX: Der durchschnittliche Kostensatz über alle EHV-relevanten Fachgruppen beträgt: X % Der Grenzwert zur Berücksichtigung von besonders hohen Kosten liegt bei: Y % [X +15 %] Im Rahmen der Berechnung
wird für Honorarforderungen bei den folgenden Arztgruppen ein besonderer Kostensatz berücksichtigt: Arztgruppen Besonderer Kostensatz Berücksichtigung i.H.v. Fachgruppe A mit Z1% Z1% - Y% Fachgruppe B mit Z2% Z2% - Y% Fachgruppe C mit Z3% Z3% - Y% Fachgruppe D mit Z4% Z4% - Y% Fachgruppe E mit Z5% Z5% - Y% … … Für das Kalenderjahr 2011 ergaben sich folgende Werte Der durchschnittliche Kostensatz über alle EHV-relevanten Fachgruppen beträgt: 51,4 % Der Grenzwert zur Berücksichtigung von besonders hohen Kosten liegt bei: 59,1 % [51,4 % + 15 %] Im Rahmen der Berechnung
wird für Honorarforderungen bei den folgenden Arztgruppen ein besonderer Kostensatz berücksichtigt: Arztgruppen Besonderer Kostensatz Berücksichtigung i.H.v. Chirurgen mit 59,50% 0,40 % Neurochirurgen mit 59,50 % 0,40 % Internisten mit SP Lungen/Bronchialk. mit 68,80 % 9,70 % Nuklearmediziner mit 69,90 % 10,80 % Kinder- und Jugendpsychiater mit 61,20 % 2,10 % Radiologen mit 69,90 % 10,80 % Internisten sonstige mit 63,00 % 3,90 % Strahlentherapeuten mit 69,90 % 10,80 % Mit Bescheid vom 29. November 2022 hat die Beklagte die Klägerin – in Umsetzung der BSG-Rechtsprechung – über ihren Anspruch wie folgt neu beschieden: Berechnung Kalenderjahr 2011 Gesamthonorar 2011 263.205,00 € Berücksichtigung von Kosten in % 10,80 % Gesamthonorar unter Berücksichtigung Kosten 234.778,86 € Durchschnittshonorar 2011 214.537,75 € Anteil am Durchschnittshonorar 109,43 % Beitragsklasse 5 Die Beitragsklasse 5 erstrecke sich im hier streitgegenständlichen Zeitraum von 214.537,75 € bis 268.172,19 €. Das Honorar von Dr. M. sei von 263.205,00 € wegen der Berücksichtigung besonderer Kosten
Maßgabe der geänderten GEHV um 10,80 % auf 234.778,86 € reduziert worden. Beide Beträge befinden sich innerhalb derselben Beitragsklassenbreite. Die Beteiligten streiten noch über die Rechtmäßigkeit dieser Umsetzung der BSG-Entscheidung. Insoweit hat am 31. August 2022 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Klägerin rügt die fehlende Transparenz der Datengrundlagen. Es sei ihr nicht möglich
zuvollziehen, aufgrund welcher Daten die Kostensätze der Fachgruppen ermittelt worden seien. Jedenfalls seien sie mit den ihr zugänglichen Daten des Panels des Zentralinstituts kassenärztliche Versorgung (Zi) weder aus dem Jahr 2013 noch aus den Jahren 2014 und 2015 in Einklang zu bringen. Zudem würden bei der Berechnung der Beklagten pauschal Einnahmen und Ausgaben jeglicher Art zugrunde gelegt, es werde nicht bezogen auf den vertragsärztlichen Bereich differenziert. Es zeige sich in den vorgelegten Daten, dass ein Stützungseffekt der nichtvertragsärztlichen Einnahmen bestehe, der jedoch für die EHV nicht berücksichtigt werden dürfe. Dies widerspreche den Rechtsgrundlagen, insbesondere § 3 GEHV. Es handele sich insofern auch nicht um „geeignete Datengrundlagen“ im Sinne dieser Vorschrift. Soweit die Beklagte nunmehr vortrage, dass sie das Zi mit einer Sonderauswertung beauftragt habe, sei weder ersichtlich, dass die Vertreterversammlung bzw. die Aufsichtsbehörden davon in Kenntnis seien. Schon der äußere Anschein spreche dafür, dass Auswahl und Aufbereitung der Zi-Daten dem Zweck hätten dienen sollen, der Beklagten eine argumentative Basis zu verschaffen, mit der Beitragserstattungen hätten verhindert werden können. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom
dieser Regelung die „TL-Anteile von der Vertreterversammlung aufgestellt und beschlossen würden“, habe das BSG dies im Urteil aus dem Jahr 2014 ebenfalls nicht beanstandet und entschieden, dass das eine zulässige Klarstellung durch den Satzungsgeber gewesen sei (BSG, Urteil vom
erneuter Anhörung des beratenden Fachausschusses EHV gemäß § 11b der Satzung der Beklagten beschlossen worden, auf die Daten des Zi zurückzugreifen, auf dessen Basis auch die neuen Anlagen zu § 3a beruhten, wie sie aus der Veröffentlichung bekannt seien. Für die Berechnung der durchschnittlichen Kosten „als geeignete Datengrundlage“ seien konkret die Zi-Daten des „Versorgungsraums Süd“ herangezogen worden. Denn diese Zahlen seien mit der hessischen Struktur am ehesten vergleichbar und konsolidierten die Erhebung aus den Umfragen. Die Befugnisse des Vorstandes über § 3a Abs. 3 S. 2 GEHV neue Fassung sollten daher nicht weiter reichen, als sie bereits in den früher geltenden Kostenregelungen der GEHV gegolten hätten. Dem Vorstand sollten damit vor allem keine weitgehenden und unbestimmten Befugnisse eingeräumt werden. Das werde bereits durch die zusätzlichen Wörter „anhand der Vorgaben unter den Absätzen 1 und 2“ in § 3a Abs. 3 S. 2 GEHV gewährleistet. Hierin sei auch gleichzeitig eine Beobachtungspflicht zu erblicken, die ebenfalls die Aktualität der Datenbasis garantiere. Die Beklagte hat zwei Excel-Dateien (Anlagen B2 und B3) zur Akte gereicht, die die getätigten Rechenoperationen erläutern sollen. Daraus ergäben sich folgende Berechnungsschritte: - Aufwendungen je Inhaber / Einnahmen je Inhaber - Kosten/Aufwendungen gemessen an den Einnahmen - Gesamteinnahmen statt GKV-Einnahmen, da Aufwendungen teils höher sind als GKV-Einnahmen (Aufwendungen/Kosten ohne Trennung
innerhalb/außerhalb GKV) Bei den Durchschnittskosten gesamt seien folgende Schritte zu vollziehen: - Aufwendungen je Inhaber „Ärztliche Fachgebiete“ / Einnahmen je Inhaber „Ärztliche Fachgebiete“ o Entspricht den Gesamtdurchschnitten für Aufwendungen bzw. Einnahmen über alle ärztlichen Praxen – Durchschnittskosten gesamt über alle relevanten Fachgruppen (ohne Psychotherapeuten) o Hier erfolgte die Berechnung durch das Zi in Gestalt der erwähnten Gewichtungen; Rohdaten liegen nicht vor Der 15%-Aufschlag auf Durchschnittskosten gesamt als Referenzwert für „besondere Kosten“ werde wie folgt ermittelt: - Durchschnittskosten gesamt * 15% - Durchschnittskosten gesamt + (Durchschnittskosten gesamt * 15%) = Referenzwert zur Bestimmung besonderer Kosten - Wenn Durchschnittliche Kosten je Fachgruppe größer als Referenzwert, dann „besondere Kosten“ und Kostenberücksichtigung Die Beklagte hat zudem ein Schreiben des Zi vom 13. März 2023 (Anlage B4) übermittelt, in dem das Zi den Prozess der Sonderauswertung aus dem Zi-Praxis-Panel für die Beklagte darlegt. Die Beklagte habe das Zi im Dezember 2020 um Bereitstellung gesonderter Auswertungsergebnisse aus dem Zi-Praxis-Panel gebeten mit dem Ziel, eine möglichst differenzierte Darstellung der Kostenstrukturen von Praxen der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung auf Ebene der Fachgebiete und Fachgruppen sowie auf regionaler Ebene zu ermöglichen. Daraufhin habe das Zi der Beklagten im Dezember 2020 eine Sonderauswertung übermittelt. Diese habe Angaben zu den Kostenstrukturen der Praxen der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung im Berichtsjahr 2018 (auf Grundlage der Erhebungswelle 2019 des Zi-Praxis-Panels) enthalten. Die ausgewerteten Merkmale hätten Angaben zu den durchschnittlichen Einnahmen je Praxisinhaber (Gesamteinnahmen und Einnahmen aus Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie zu den durchschnittlichen Aufwendungen je Praxisinhaber (Gesamtaufwendungen und Differenzierung
Aufwendungen für Personal; Miete und Nebenkosten der Praxisräume; Versicherungen, Beiträge und Gebühren; praxisbedingte Kraftfahrzeugnutzung; Abschreibungen; Leasing und Miete von Geräten; Material und Labor; Fremdkapitalzinsen; Fortbildung; Wartung und Instandhaltung; Nutzung externer Infrastruktur; Sonstige) erfasst. Die Auswertungen sei auf Fachgebiets- und Fachgruppenebene bereitgestellt worden auf Grundlage von am Zi-Praxis-Panel teilnehmenden Praxen aus dem Gebiet der KV Hessen. Um die Anonymität der am Zi-Praxis-Panel teilnehmenden Praxen jederzeit zu gewährleisten, seien bei Auswertungen stets Mindestbesetzungszahlen für jede dargestellte Teilgruppe einzuhalten. Hierfür müssten jeweils mehr als fünf Praxen in eine Teilgruppe einfließen, andernfalls würden die Angaben zensiert und für die betreffende Teilgruppe keine Angaben dargestellt. Dies führe dazu, dass insbesondere auf KV-Ebene bei weitergehender Differenzierung für zahlreiche Fachgebiete und Fachgruppen aufgrund unzureichender Besetzungszahlen keine Auswertungen bereitgestellt werden könnten. Aus diesem Grund seien in der Auswertung für die KV Hessen neben KV-spezifischen Auswertungen zusätzlich Auswertungen auf Grundlage von Praxen aus dem Versorgungsraum Süd (Aggregat aus KV Baden-Württemberg, KV Bayerns und KV Hessen) bereitgestellt worden. Im März 2021 habe das Zi auf Wunsch der Beklagten eine erweiterte Auswertung bereitgestellt, die in Ergänzung der Auswertung vom Dezember 2020 eine Darstellung der über alle ärztlichen Fachgebiete aggregierten Angaben (ohne Berücksichtigung Psychotherapie bzw. Sozialpsychiatrie) enthalten habe. Neben der Bereitstellung der Auswertungsergebnisse für das Berichtsjahr 2018 habe die Beklagte das Zi zudem um Bereitstellung der Angaben entsprechend des bisherigen Auswertungsschemas für die Vorjahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2011 gebeten. Diese Auswertungsergebnisse seien im Mai 2021 an die Beklagte übermittelt worden. Auf Anforderung der Kammer hat die Beklagte das Beschlussprotokoll der Vertreterversammlung vom 29. Mai 2021 (Anlage B5) sowie die Genehmigung des Ministeriums zur Akte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist
Erledigung der Untätigkeitsklage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2022 ist
SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden.
Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt dieser Vorschrift nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
Maßgabe des § 96 SGG wird der neue Verwaltungsakt automatisch Klagegegenstand, ohne dass es einer gewillkürten Klageänderung oder eines Vorverfahrens bedarf; es handelt sich also um eine Klageänderung kraft Gesetzes (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., SGG,
2 GKAR bleiben landesrechtliche Regelungen über die Altersversorgung der Kassenärzte unberührt. Diese Vorschrift schützt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Versorgungseinrichtungen von Kassen-(heute: Vertrags-)Ärzten. Diese Vorschrift ist ebenfalls verfassungsgemäß (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2014, B 6 KA 10/13 R). Das BSG hat für diese Vorläuferfassung entschieden, dass § 8 KVHG i. V. m. Art. 4 § 1 Abs. 2 GKAR verfassungsgemäß ist, insbesondere eine hinreichend präzise Ermächtigungsgrundlage für den Satzungsgeber enthält, im Rahmen der betroffenen grundrechtlichen Gewährleistungen von Art 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG einerseits und Art. 14 Abs. 1 GG andererseits Regelungen zu treffen. Die Vorschriften bilden nicht nur mit hinreichender Bestimmtheit eine Grundlage für ein umlagefinanziertes Versorgungssystem, sondern auch für die Anpassung der EHV an sich ändernde Verhältnisse im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung.
Auffassung des Senats hat sich gezeigt, dass die Beklagte auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigungen auf (auch) grundlegende Änderungen in der Versorgungsstruktur in Bezug auf die EHV sachgerecht zu reagieren imstande ist (BSG, Urteil vom
der modifizierten Rechtsprechung des BSG-Senats (Urteil vom
Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind danach strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar. Sie sind dem Inhaber
Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet, dienen seiner Existenzsicherung und beruhen auf Eigenleistungen ihres Inhabers. Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem „Beitrag" zukommt. Zum Umfang des Anspruchs hat das BSG dargelegt, den jetzt im Ruhestand lebenden Vertragsärzten sei zugesichert worden, dass sie an der Verteilung der Gesamtvergütung
allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt. Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Satzungsautonomie stets gehalten, auf einen sachgerechten Ausgleich hinzuwirken zwischen den Belangen der aktiven Ärzte, denen hinreichende Anreize für Aufnahme und Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gegeben werden müssten, und den Interessen der früheren Vertragsärzte, die durch eigene Aktivitäten die Höhe ihrer Ansprüche aus der EHV nicht mehr beeinflussen und ihre Altersversorgung nicht mehr ausbauen könnten und deshalb besonders schutzbedürftig sind. Dem schließt sich die Kammer an. Die EHV als ausbalanciertes Umlagesystem beruht auf einer paritätischen Beteiligung von Einzahlern, den aktiven Vertragsärzten und den inaktiven Beziehern an der Systemfinanzierung. Diese Parität verlässt die Beklagte mit der Änderung von § 3a GEHV, da sie eine vom BSG auf der Seite der aktiven Vertragsärzte ausgemachte Ungleichbehandlung bei der fehlenden Berücksichtigung besonderer Kostensätze nicht nur auf der Seite der aktiven Vertragsärzte reguliert, sondern das aus ihren Neuberechnungen sich ergebende Defizit paritätisch auf die aktiven und inaktiven Vertragsärzte verteilt. So ergibt sich aus dem Beschlussprotokoll der Vertreterversammlung vom 29. Mai 2021, dass eine fiktive Neuberechnung auf Grundlage der Zi-Daten das EHV-relevante Honorar um 4,7 Mio. Euro verringere und die EHV-Umlage um 212.500 Euro sinke.
GEHV wird nunmehr ermittelt, welche Fachgruppen einen „besonderen“ Kostensatz haben, der oberhalb von 15% des Durchschnitts aller EHV-relevanten Fachgruppen liegt. Soweit Werte oberhalb der 15%-Grenze ermittelt wurden, wird der EHV-relevante Umsatz um die prozentuale Überschreitung reduziert. Daraus folgt, dass Erstattungen für Reduzierungen der Beitragsklasse vorzunehmen sind, die zu einem Defizit führen. Dieses Defizit muss zur Überzeugung der Kammer
der Systematik der EHV allein auf der Seite der aktiven Vertragsärzte kompensiert werden, da es nur auf dieser Seite zu einer Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlich hohen Kostensätze gekommen ist. Insofern geht die Kammer davon aus, dass auf der Seite der aktiven Vertragsärzte eine Umverteilung der Belastungen und nicht nur eine einseitige Begünstigung der Fachgruppen mit „besonderen“ Kosten hätte vorgenommen werden müssen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann grundsätzlich offen bleiben, ob die Datengrundlagen, die die Beklagte für die Berechnung der EHV-Beiträge zugrunde gelegt hat, hinreichend bestimmt waren. Zur Überzeugung der Kammer genügen diese – auch
dem die Beklagte mehrfach versucht hat, das entsprechende Datenmaterial zu plausibilisieren – nicht den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 30. März 2022 ( S 17 KA 201/19 WA ) entschieden, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, sowohl gegenüber den aktiven wie auch inaktiven Vertragsärzten, zumindest auf berechtigte
frage, ein Zahlenwerk zur Verfügung zu stellen, aufgrund dessen die von der Beklagten durchgeführten Berechnungen rechnerisch
vollzogen werden können. Hieran hält die Kammer
erneuter Prüfung fest. Die Klägerin hat vorliegend präzise und substantiierte Einwände gegen die von der Beklagten dargelegten Datengrundlagen und Berechnungsergebnisse erhoben. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hatte zunächst vorgetragen, die Daten über die Kostenstruktur der EHV-relevanten Fachgruppen seien aus den Zi-Auswertungen übernommen.
dem die Klägerin mehrmals dargelegt hatte, dass sie mit keiner der vorhandenen öffentlichen Zi-Auswertungen die Daten der Beklagten übereinbringen konnte, hat die Beklagte kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie eine Sonderauswertung durch das Zi habe vornehmen lassen, um die entsprechenden Daten zu generieren. Aus dem Schreiben des Zi hierzu vom 13. März 2023 (Anlage B4) ergibt sich, dass die Beklagte seit dem Jahr 2020 mehrfach mit dem Zi in Kontakt war, um spezifische Auswertungen zur Ermittlung der Kostenstrukturen der EHV-relevanten Arztgruppen zu generieren. Letztliche – soweit ist das Vorgehen für die Kammer plausibel und auch nicht zu beanstanden – wurden Daten aus dem Versorgungsraum Süd (inklusive Bayern und Baden Württemberg) generiert, um die Datenlücken zu schließen, die bei der allein hessenweiten Ermittlung insbesondere bei den „kleinen“ Fachgruppen aufgetreten waren. Darüber hinaus rügt die Klägerin aus Sicht der Kammer zu Recht, dass die Auswertung der Beklagten ausschließlich auf die Gesamtkosten (einschließlich Private Krankenversicherung, PKV) Bezug nimmt. Es ist der Kammer bekannt, dass das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben im Bereich der PKV deutlich günstiger ist, so dass zu unterstellen ist, dass – zunächst fachgruppenunabhängig – der prozentuale Gewinn aus GKV und PKV grundsätzlich nicht identisch ist. Dies dürfte sich jedoch bei den kostenintensiven Fachgruppen, die auch in der PKV hohe Umsätze generieren, besonders auswirken. Soweit die Beklagte in ihren Berechnungen von einheitlichen Gewinn-Quoten für GKV und PKV ausgeht, wird dies der Systematik der EHV – die allein die vertragsärztlichen Umsätze quantifiziert – nicht gerecht. Die konkret von der Beklagten vorgelegt Berechnung ermöglicht mangels entsprechender Transparenz der Berechnung keine vollständige Überprüfung durch die Kammer. Die Beklagte hat mit ihren Anlagen B2 und B3 Excel-Dokumente zur Verfügung gestellt, aus denen sich der durchschnittliche Kostenfaktor der EHV-relevanten Fachgruppen errechnen lassen soll. Wie die Klägerin zutreffend vorgetragen hat, lässt sich das Ergebnis (51,4%) aus diesen Excel-Daten jedoch nicht rechnerisch ermitteln. Das Ergebnis muss in irgendeiner Form gewichtet sein. Die Vertreter der Beklagten haben dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Abweichungen von den rechnerisch zu ermittelnden Daten an den „kleinen“ Fachgruppen liegen, für die kein hinreichendes Datenmaterial zur Verfügung gestanden habe. Die Besonderheiten der Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten sowie Neurochirurgen hätten in der Tabelle nicht berücksichtigt werden können, weil die verfügbaren Datenmengen nicht ausreichten um eine eigene Auswertung vornehmen zu können. Deshalb seien diese Fachgruppen den Radiologen bzw. Chirurgen zugeordnet worden. In welcher Weise diese Zuordnung erfolgt ist und wie dies rechnerisch Berücksichtigung gefunden hat, konnte auch die Kammer im Termin nicht feststellen und
vollziehen. Aus diesen Gründen musste die Klage Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004284
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