kommt. 5. An der Verfassungsmäßigkeit des § 42 KWG bestehen keine Zweifel. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger
Kopfteilen zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren die Feststellung der Ungültigkeit der Direktwahl zum Oberbürgermeister der Stadt A-Stadt vom
der Stichwahl und dem Abschluss von Koalitionsverhandlungen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien von der Beklagten zur Bürgermeisterin der Stadt A-Stadt gewählt worden. Am Dienstag, 23. März 2021, veröffentlichte die Stadt folgende Pressemitteilung, die zudem auf der städtischen Homepage und auf dem Internetportal „Facebook“ erschien: „Am Sonntag ist Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin. Ganz viele von euch haben bereits die Briefwahlunterlagen erhalten - oder waren schon im Wahlamt im Rathaus zur Briefwahl. Wir bitten euch: Wenn ihr bisher eure Briefwahlunterlagen noch nicht auf den Postweg zurück ins Rathaus geschickt habt - gebt ihn nicht mehr in die Post, sondern werft ihn direkt bei der Stadt ein. Dann seid ihr auch ganz sicher, dass eure Stimme rechtzeitig bis Sonntagabend, 18 Uhr, ankommt und gezählt wird. Alle Briefe, die erst nächste Woche im Rathaus ankommen, können nicht mehr gewertet werden.“ Die Kläger und weitere sechs Personen legten mit Eingang beim Wahlleiter am 24. April 2021 Einspruch gegen die Gültigkeit der Stichwahl ein. Dort machten sie Folgendes geltend: 1. Die Stadtverordnetenversammlung habe den Termin der Stichwahl rechtsfehlerhaft festgesetzt. Man habe bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wahltag davon ausgehen müssen, dass pandemiebedingt im Vergleich zu früheren Kommunalwahlen eine erheblich höhere Anzahl von Wahlberechtigten von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen würde und sich organisatorisch darauf einstellen müssen. Der Abstand zwischen der ersten Wahl und der Stichwahl habe mehr als zwei Wochen betragen müssen, um der kommunalen Verwaltung zu ermöglichen, die Briefwahlunterlagen rechtzeitig zu versenden. Ein erheblicher Teil der Briefwahlunterlagen sei durch die Stadt zu kurzfristig, nämlich erst am Freitag, dem 19. März 2021, zur Aufgabe durch die Post eingeliefert worden. 2. Briefkästen am Rathaus und anderen Verwaltungsstellen (Haus der Jugend) seien „zeitweise“ überfüllt gewesen. Zusätzliche Briefkästen, in die Wahlbriefe hätten eingeworfen werden können, seien bis Mittwoch, 24. März, nicht als solche gekennzeichnet worden. Die Mehrzahl der Briefkästen sei zudem so konstruiert, dass eingelegte Briefe auch wieder hätten entnommen werden können. In den 15 Außenstadtteilen habe es keine Möglichkeit gegeben, die Wahlbriefe abzugeben oder einzuwerfen. 3. Ausgehend von den Angaben der Stadt, dass 185 Wahlbriefe dort verspätet eingegangen und rund 4.000 beantragte und versandte Briefwahlunterlagen nicht zurückgesandt worden seien, sei davon auszugehen, dass zahlreiche Wahlunterlagen die Empfänger nicht rechtzeitig erreicht hätten. Die Kläger benennen insoweit Personen, die nicht hätten wählen können, weil ihnen die Unterlagen bis zum Wahltag nicht (konkret zwei Personen), erst am 26. März 2021 (eine Person) zugegangen und nicht an ihre auswärtige, sondern an die A-Stadter Adresse gesandt worden seien (ebenfalls eine Person). 4. Der Beigeladene habe in unzulässiger Weise aus seinem Amt als Oberbürgermeister heraus Wahlkampf betrieben und damit gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen.
hinein verschoben werden könne. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Gesetzgeber verpflichtet sei, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt werde, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen habe, habe der Gesetzgeber
Ansicht der Kläger durch eine entsprechende Öffnungsklausel in § 42 KWG dafür Sorge tragen müssen, dass die Gemeindevertretung ermächtigt werde, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahltag und/oder Stichwahltag zu ändern, um dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bei der Ausübung des Briefwahlrechts Geltung zu verschaffen. Aufgrund des wegen der Corona-Pandemie und der vorlesungsfreien Zeit sehr hohen Briefwahlaufkommens seien die Wahlbehörden auch tatsächlich überfordert gewesen. Bei zurückliegenden Wahlen sei durch das Briefverteilzentrum in X-Stadt gewährleistet gewesen, dass dort eingegangene Wahlbriefe noch am Wahltag die Wahlorgane erreichten. Dies sei bei der streitgegenständlichen Wahl aber nicht der Fall gewesen. Schließlich habe der Wahlleiter feststellen müssen, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört gewesen sei, und deshalb von seiner Befugnis gem. § 53 Abs. 8a Kommunalwahlordnung (KWO) Gebrauch machen und Wahlbriefe als rechtzeitig zugegangen behandeln müssen, die spätestens am 22. Tag
der Stichwahl eingegangen seien. In prozessualer Hinsicht rügen die Kläger, die Beklagte sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Vertretung durch die für den Magistrat der Stadt A-Stadt tätige Leitende Magistratsdirektorin stehe § 51 Nr. 18 HGO entgegen, wonach Rechtsstreitigkeiten von großer Bedeutung vom Gemeindeparlament auf den Gemeindevorstand nicht übertragen werden dürften. Die Kläger beantragen, den Beschluss der Beklagten vom
§ 27 S. 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz - KWG - statthaft. Bei der Wahlprüfungsklage handelt es sich um eine verwaltungsgerichtliche Gestaltungsklage sui generis (ebenso Schmidt, in: Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. IV, Losebl., Stand: 72. Lfg. Juli 2022, § 27 KWG, Rn. 18 und § 51 KWG, Rn. 8, jeweils mit weiteren
weisen und Erläuterungen). Dem Klageverfahren ist ein ordnungsgemäßes Einspruchsverfahren
1 i.V.m. § 25 Abs. 1 u. 2 KWG vorausgegangen. Insbesondere sind die Kläger als Wahlberechtigte auch einspruchsberechtigt. Zwar berufen sie sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte.
§ 25 Abs. 1 S. 2 KWG ist dies jedoch für die Erhebung des Einspruchs eines Wahlberechtigten gegen die Gültigkeit der Wahl nicht zwingende Voraussetzung. Es genügt in einem solchen Fall, dass der Einspruch durch mindestens 100 Wahlberechtigte unterstützt wird (bei mehr als - wie hier - 10.000 Wahlberechtigten). Die Kläger haben mehr als 100 Unterstützerinnen und Unterstützer
gewiesen. Der Einspruch wurde im Einzelnen begründet und erfolgte fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen. Die Klage gegen den auf den Einspruch ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
2 KWG ist die Wiederholung der Wahl anzuordnen, wenn im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen sind, bei denen
den Umständen des Einzelfalles eine
der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen sind von den Klägern nicht vorgetragen worden und liegen auch nicht vor. Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren sind anzunehmen, wenn gegen Vorschriften des Wahlrechts - insbesondere Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - oder gegen allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wird (VG Kassel, Urteil vom 29.08.2012 - 3 K 805/11.KS -, juris, Rn. 22; Schmidt, in: Bennemann u.a., a.a.O., § 50 KWG, Rn. 47 m.w.N.). Zum Wahlverfahren gehören der eigentliche Wahlakt sowie die Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung der Wahl (VG Kassel, Urteil vom 29.08.2012, a.a.O., Rn. 22). Zusammengefasst besteht das Wahlverfahren systematisch also aus Wahlvorbereitung, Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. Schmidt, in: Bennemann u.a., a.a.O., § 50 KWG, Rn. 48). 1. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Stadtverordnetenversammlung den Termin für die Stichwahl nicht rechtsfehlerhaft festgesetzt. Der Wahltermin lag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. § 39 Abs. 1b der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - sieht vor, dass eine Stichwahl zur Wahl des Bürgermeisters frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag
der Wahl stattzufinden hat. Im Hinblick auf die mit der ursprünglichen Wahl parallel stattfindenden Kommunalwahlen und Wahlen zum Ausländerbeirat sowie auch im Hinblick auf ein pandemiebedingt zu erwartendes höheres Briefwahlaufkommen war der durch die Stadtverordnetenversammlung festgesetzte Termin für die Stichwahl im Abstand von nur zwei Wochen - und damit an der unteren Grenze des gesetzlich möglichen Zeitraums - zwar sehr ambitioniert, jedoch nicht gesetzwidrig. Es ist aufgrund diese kurzen Abstandes zwischen der Ausgangswahl und der Stichwahl zu keinen nennenswerten Auswirkungen auf die Stichwahl gekommen. Allenfalls vereinzelt und ohne dass dadurch das Gesamtergebnis beeinflusst worden wäre, konnten Wahlbriefe für die Briefwahl nicht rechtzeitig an die Wahlberechtigten übersandt werden. 2. Es liegt auch kein Organisationsverschulden der Wahlbehörden vor, welches sich auf das Wahlergebnis entscheidend ausgewirkt haben könnte. Um den zeitlich als auch den äußeren Umständen geschuldet höheren Anforderungen gerecht zu werden, hat die Stadt hinreichende Vorkehrungen getroffen. Anstatt wie sonst üblich sieben oder acht wurden sogar 17 weitere Bedienstete zusätzlich befristet eingestellt, um die Wahl durchzuführen. Zudem standen die Bediensteten des Wahlamts ausschließlich zur Vorbereitung der Stichwahl zur Verfügung. Die wegen der Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens von Wählerstimmen aufwändige Auszählung des Ergebnisses der Kommunalwahl und der Wahl zum Ausländerbeirat übernahmen Bedienstete anderer städtischer Behörden. Die Wahlbehörde hat bereits in der
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der Wahl am
tagesaktuellem Bedarf auch noch in der zweiten Woche bis zum Freitag (
1b S. 1 HGO findet eine Stichwahl frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag
der Wahl statt. Ein
GO rechtserheblicher Ermessensfehler bei der Festlegung der Stichwahl liegt nicht vor. Es bleibt der Stadtverordnetenversammlung als für die Festlegung des Wahltermins zuständigem Organ (vgl. Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 42 KWG, Rn. 3) unbenommen, den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine evtl. Stichwahl festzusetzen, auch wenn damit die Organisation anspruchsvoll und die an der Wahl mitwirkenden Personen - ob in ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Funktion - damit stark gefordert werden.
der Stichwahl eingegangen sind. Die Vorschrift des § 53 Abs. 8a KWO ist vorliegend nicht anwendbar bzw. liegen ihre Voraussetzungen nicht vor. Es mag dahinstehen, ob die Corona-Pandemie eine „Naturkatastrophe“ oder ein „ähnliches Ereignis höherer Gewalt“ darstellt. Jedenfalls ist aufgrund der Pandemielage die „regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen“ in keiner Weise beeinträchtigt gewesen. Somit kommt auch Satz 2 des § 53 Abs. 8a KWO , wonach in Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen gelten, nicht zur Anwendung. 6. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kläger, bei zurückliegenden Wahlen sei durch das Briefverteilzentrum in X-Stadt gewährleistet gewesen, dass dort eingegangene Wahlbriefe noch am Wahltag die Wahlorgane erreichten, was bei der streitgegenständlichen Wahl aber nicht der Fall gewesen sei, gem. § 49 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 KWG präkludiert ist. Einen Wahlfehler vermag die fehlende Zugangs-Gewährleistung schon deshalb nicht begründen, weil keine gesetzliche Pflicht existiert, besondere Vereinbarungen mit dem Briefverteilzentrum abzuschließen, um auf diese Weise den Zugang von dort eingegangenen Wahlbriefen noch am gleichen Tag zu erzielen. Eine solche Vereinbarung, bei der es sich um keine standardmäßige Dienstleistung der Post handelt, hat es zudem bislang nur bei Bundestagswahlen zwischen dem Bund und der Post gegeben. Daraus kann keine Verbindlichkeit auch für Kommunal- oder Bürgermeisterdirektwahlen abgeleitet werden. 7. Ein Wahlfehler i.S.d. § 50 Nr. 2 KWG ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Beigeladene im Wahlkampf als amtierender Oberbürgermeister gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen hätte. "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" im Sinne dieser Vorschrift liegen bei der gebotenen verfassungskonformen weiten, über den bloßen formal-technischen Ablauf der Wahl hinausgehenden Auslegung dieses allgemeinen Wahlfehlertatbestandes auch dann vor, wenn gemeindliche Organe - wie hier von den Klägern gerügt - unter Verletzung der ihnen im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht zu Gunsten bestimmter Bewerber durch öffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe, gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige amtliche Verhaltensweisen unzulässige Wahlbeeinflussung begehen und dadurch gegen den in § 1 Abs. 1 KWG in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 138 HV zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Grundsatz der freien und gleichen Wahl durch parteiergreifende Einflussnahme auf die Wählerwillensbildung und Verletzung der Chancengleichheit der Wahlbewerber verstoßen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 -, juris, Rn. 44 m.w.N.). Dem Beigeladenen kann - entgegen der Auffassung der Kläger - keine unzulässige Wahlbeeinflussung vorgeworfen werden.
der Festsetzung der gleiche Tag für eine Bundestags- oder Landtagswahl oder als Abstimmungstag über einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung festgelegt worden ist. Die Vorschrift ist im Jahr 2005 aufgrund der Erfahrungen mit der Bundestagswahl im gleichen Jahr geändert worden. Die Bundestagswahl war außerhalb des regelmäßigen Abstandes überraschend notwendig geworden. Sie fiel auf den gleichen Tag, an dem in Hessen kommunale Direktwahlen vorgesehen waren. Somit musste
der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift des § 42 Satz 4 i.V.m. Satz 3 KWG a.F. der Wahltag der Direktwahlen von den jeweiligen Vertretungskörperschaften bestätigt werden, und zwar spätestens vier Monate vor der Wahl. Diese Bestimmung ließ sich im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG, der eine Frist von 60 Tagen zwischen der (Bundestags-) Auflösungsentscheidung und dem Wahltermin vorschreibt, nicht einhalten mit der Folge, dass sämtliche für diesen Wahltag vorgesehenen Direktwahlen nicht hätten durchgeführt werden können (vgl. zum Ganzen Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 42 KWG Rn. 9). In der Praxis wurde deshalb der vorgesehene Wahltermin von Vertretungskörperschaften - gesetzeswidrig - in den letzten zwei Monaten vor dem Wahltag bestätigt, um die Direktwahl gleichzeitig mit der Bundestagswahl durchführen zu können (Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 42 KWG Rn. 9). Teilweise waren an Sonntagen direkt vor oder
der - später bestimmten - Bundestagswahl Direktwahlen oder Stichwahlen festgesetzt worden, weshalb sich das Bestreben ergab, die Wahlen
träglich zusammenzulegen bzw. zu verschieben, um im Extremfall nicht an drei Sonntagen
einander wählen zu müssen - eine solche
trägliche Zusammenlegung wäre aber wegen § 42 a.F. ebenfalls nicht möglich gewesen (vgl. Bennemann, in: ders. u.a., a.a.O., § 42 KWG Rn. 9).
der neuen Fassung des § 42 KWG darf die kommunale Vertretungskörperschaft den festgelegten Wahltermin aufheben, wenn für den gleichen Tag später eine im Sinne der Vorschrift übergeordnete Wahl festgesetzt wurde, muss dies jedoch spätestens drei Monate vor dem Wahltermin beschließen. Dies bedeutet, dass es bei überraschenden Bundestagswahlen künftig immer zur gleichzeitigen Durchführung der beiden Wahlen kommt und insofern Rechtssicherheit hergestellt wurde. Nicht möglich ist es indes, beim Auftreten einer überraschenden Bundestagswahl die zuvor für den gleichen Tag festgesetzte Direkt- oder Stichwahl (fristgemäß) zu verschieben. Dies wiederum zeigt, dass es entgegen der Ansicht der Kläger nicht (primäres) Ziel bzw. Sinn und Zweck des § 42 Satz 4 KWG ist, eine „Überforderung“ der Wahlbehörden bei einem Zusammentreffen von Wahlen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf äußere Umstände wie Pandemien oder vorlesungsfreie Zeiten, die mit den in § 42 KWG geregelten parallel stattfindenden Bundestags- bzw. Landtagswahlen oder Volksentscheiden bzw. Volksabstimmungen in keinem Zusammenhang stehen. Davon abgesehen ist die behauptete „Überforderung“ der Wahlbehörden im vorliegenden Fall von den Klägern nicht plausibel dargelegt worden. Allein der Hinweis auf die Corona-Pandemie oder die vorlesungsfreie Zeit, die eine erhöhte Anzahl von Briefwahlstimmen erwarten ließen, reicht dazu nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Überforderung liegen nicht vor. III. Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Abgesehen davon, dass die Wahl des Beigeladenen zum Oberbürgermeister angefochten und er somit direkt betroffen war, hatte er sich auch mit rechtlichen Angriffen der Kläger gegen seine Amtsführung auseinanderzusetzen. Da es sich um zwei Kläger handelt, war
GO i.V.m. § 100 ZPO eine Verteilung
Kopfteilen auszusprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004285
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