vorliegen, den Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollziehung. Der Antrag enthielt Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung. Der Antrag war nicht unterschrieben, sondern lediglich mit dem maschinenschriftlichen Namenszug der Sachbearbeiterin und dem Zusatz „gez.“ versehen. Die maschinenschriftliche Namenswidergabe trug dabei keinen Beglaubigungsvermerk. Nachdem die Beschwerdeführerin zu dem für den 14.06.2022 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, beantragte die Obergerichtsvollzieherin unter dem 16.06.2022 bei dem Amtsgericht Eschwege den Erlass einer Haftanordnung gemäß § 802g Abs. 1
. Durch Beschluss vom 07.07.2022 (Bl. 2 d. A.) hat das Amtsgericht antragsgemäß die Haft gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 802g Abs. 1
angeordnet. Nach mehreren erfolglosen Versuchen wurde die Beschwerdeführerin durch die Obergerichtsvollzieherin schließlich am 06.09.2022 in ihrer Wohnung angetroffen und wurde ihr dort eine beglaubigte Abschrift der Haftanordnung vom 07.07.2022 ausgehändigt. Nachdem die Beschwerdeführerin die Abgabe der Vermögensauskunft weiter verweigerte, ließ die Obergerichtsvollzieherin die Beschwerdeführerin am 06.09.2022 verhaften. Noch am selben Tag und bevor es zu einer Einlieferung der Beschwerdeführerin in die JVA kam, erteilt diese die Vermögensauskunft. Mit am 12.09.2022 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben (Bl. 3ff. d. A.) wendet sich die Beschwerdeführerin unter anderem im Wege der sofortigen Beschwerde gegen „den Beschluss vom 06.09.2022“. Das Amtsgericht hat die Eingabe als sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 07.07.2022 ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 10.10.2022 nicht abgeholfen (Bl. 24 d. A.). Die Sonderakten der Obergerichtsvollzieherin „…“ zu den Aktenzeichen „…“und „…“ lagen der Kammer im Beschwerdeverfahren vor. II. 1) Die gemäß § 793
statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig.
die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme allerdings nicht vor (BGH NZM 2005, 193, 194). In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Art. 13 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG kann indes auch bei prozessualer Überholung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen. Denn das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, in solchen Fällen dem Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn er durch den angegriffenen Hoheitsakt tatsächlich belastet worden ist (BGH NJW 2019, 2234 Rn. 29 m.w.N.). Eine solche hinreichende Belastung ist regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn die jeweiligen Behörden zum Vollzug des mit dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbundenen staatlichen Hoheitsakts unmittelbar ansetzen (BGH aaO). Ist dieser Hoheitsakt eine Haftanordnung, reicht es vor diesem Hintergrund aus, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Haftbefehl vorlegt und unmittelbar zur Verhaftung ansetzt. Bereits hierin liegt ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, auch wenn es letztlich nicht zu einer Einlieferung des Schuldners in die JVA kommt (BGH aaO Rn. 30). c) So liegt es auch hier. Die Beschwerdeführerin hat ausweislich des von der Obergerichtsvollzieherin über die Verhaftung gefertigten Protokolls (Sonderakte „…“) auch am 06.09.2022 zunächst die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und diese erst im Anschluss an die Verhaftung abgegeben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht freiwillig, sondern unter dem Eindruck des drohenden Verlustes der persönlichen Freiheit geschehen ist und dass die Einlieferung der Beschwerdeführerin in die JVA allein deshalb unterblieben ist, weil die Vermögensauskunft zwischenzeitlich abgegeben wurde. Danach ist das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin dahingehend auszulegen, dass sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand und demzufolge die Anordnung der Haft durch Beschluss vom 07.07.2022 nicht erfolgen durfte (vgl. Musielak/Voit/Voit, 19. Aufl. 2022,
OK
/Fleck, 47. Ed. 1.12.2022,
13). d) Das so verstandene Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Es wahrt die nach § 569 Abs. 2
vorgeschriebene Form, obwohl es sich gegen „den Beschluss vom 06.09.2022“ richtet und es einen Beschluss des Amtsgerichts unter diesem Datum nicht gibt. Aus der – zwar weitgehend unverständlichen – Beschwerdebegründung lässt sich jedoch zumindest mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin gegen den ihr erstmals am 06.09.2022 durch die Obergerichtsvollzieherin übergebenen Haftbefehl wendet. e) Das Rechtsmittel wahrt auch die Frist des § 569 Abs. 1
. Die Notfrist von zwei Wochen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 S. 1
) beginnt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, § 569 Abs. 1 S. 2
. Nach § 802g Abs. 1 S. 3
bedarf es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung nicht, sondern händigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus (§ 802g Abs. 2 S. 2
). Wird der Haftbefehl – wie hier – vorab weder durch das Gericht, noch im Parteibetrieb zugestellt, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist erst mit der Übergabe des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher (vgl. hierzu und zum Streitstand im Übrigen BGH NJW 2019, 2234 Rn. 15ff.). Da der Haftbefehl der Beschwerdeführerin hier am 06.09.2022 ausgehändigt wurde, ist die Beschwerdefrist durch die am 12.09.2022 bei dem Amtsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift gewahrt. 2) Das auf die Feststellung, es habe keine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft bestanden und die Anordnung der Haft durch Beschluss vom 07.07.2022 habe daher nicht erfolgen dürfen gerichtete Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn es fehlt an einem ordnungsgemäßen Vollstreckungsauftrag. a) Auch im Verfahren über die Anordnung der Erzwingungshaft gem. § 802g
sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen der Vermögensauskunft von Amts wegen zu prüfen (BGH NJW 2008, 3504; MüKoZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020,
3). Das Vollstreckungsgericht hat daher insbesondere das Vorliegen eines vollstreckungsreifen Titels und eines wirksamen, auf die Durchführung des Verfahrens über die Abgabe der Vermögensauskunft und auf die Anordnung von Erzwingungshaft gerichteten Antrags zu prüfen. b) Vorliegend fehlt es an einem formwirksamen Vollstreckungsantrag.
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt (§ 6 Abs. 2 JBeitrG), bei Gerichtskostenforderungen mithin grundsätzlich die Gerichtskassen (§ 2 Abs. 1 S. 1 JBeitrG). Soweit das Gesetz die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung vorschreibt (vgl. etwa §§ 754, 802a Abs. 2
) wird dies im Anwendungsbereich des JBeitrG durch den Antrag ersetzt; eine Zustellung des Antrags an den Schuldner ist dabei nicht erforderlich, § 7 S. 2, 3 JBeitrG.
. Im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens war wegen § 788
eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Da die Voraussetzung des § 574 Abs. 2
nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004292
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