Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Widerspruch in Anspruch. Der Kläger schloss im Jahre 2006 im sogenannten „Policenmodell" einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag zur Vertrags-Nr. „…“ ab. Der Versicherungsvertrag kam ursprünglich mit der „…“ zustande. Der Vertrag wurde später von der Beklagten übernommen. Der Versicherungsschein wurde dem Kläger mit Schreiben vom 05.04.2006 übersandt. Auf der zweiten Seite des Anschreibens (vgl. Anlage BLD 1, Bl. 68, 69 d.A.) befindet sich eine Widerspruchsbelehrung, die wie folgt lautet: "Widerspruchsrecht Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, insbesondere der Versicherungsbedingungen, als geschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Der Versicherungsschein (Bl. 70 ff d.A.) hält unter anderem Angaben dazu, welche Unterlagen und welche weiteren Beilagen dem Versicherungsschein beigefügt sind. Die beigefügten Unterlagen enthalten mit Ausnahme der Angaben der Versicherung zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds die gemäß der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. erforderlichen Angaben. Mit Anwaltsschreiben vom 08.07.2015 (Anlage BLD 2, Bl. 97 d.A.) widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrages. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Fortan zahlte der Kläger weiter Versicherungsbeiträge, indes nur in reduzierter Höhe von 240 Euro jährlich und auch nur unter Vorbehalt. Der Kläger ist der Ansicht, die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei unzureichend, weil nur auf den Zugang nicht näher bezeichneter Unterlagen abgestellt worden sei und zudem die mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen keine Angaben zur Zugehörigkeit der Versicherung zu einem Sicherungsfonds enthielten. Mit der am 07.11.2018 zugestellten Klage macht der Kläger Rückzahlung der gezahlten Beiträge und Ersatz der von der Beklagten gezogenen Nutzungen geltend. Wegen der Berechnung der Anspruchshöhe wird auf die Klageschrift (dort S. 9 ff ) Bezug genommen. Daneben verlangt er Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 46.410,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von den weitergehenden Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 669,38 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Widerspruchsfrist sei bereits abgelaufen, weil die Belehrung ordnungsgemäß gewesen sei. Unabhängig davon sei das Widerspruchsrecht verwirkt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Der erklärte Widerspruch hat nicht zur Folge gehabt, dass der Versicherungsvertrag nicht zu Stande gekommen ist. Dementsprechend sind die gezahlten Prämien nicht zurückzuzahlen, wie auch die Nutzungen nicht zu erstatten sind. Die Widerspruchsbelehrung ist wirksam gewesen, sodass die Frist von 30 Tagen bei Eingang des Widerspruchs bereits verstrichen war. Der Formulierung, wonach die Frist mit der Überlassung der Unterlagen beginnt, ist in der Zusammenschau mit dem Versicherungsschein und den darin genannten und mit diesem zusammen übersandten Unterlagen, bei denen es sich unstreitig im Wesentlichen um die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F. handelte, ausreichend deutlich zu entnehmen, dass mit Zugang des Versicherungsscheins und den beigefügten Unterlagen die Widerspruchsfrist zu laufen begonnen hat. Die Belehrung machte dem Versicherungsnehmer unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens hinreichend klar, dass der Lauf der Widerspruchsfrist auch die Überlassung der Verbraucherinformationen voraussetzte (vgl. OLG Köln, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.