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OLG Frankfurt 3. Strafsenat 3 Ws 319/22 Beschluss Nichtigkeit eines richterlichen Aufhebungsbeschlusses §56f StGB, § 311 Abs 1 S 1 StPO, § 311 Abs 1 S

Nichtigkeit eines richterlichen Aufhebungsbeschlusses Leitsatz Ein Beschluss, mit dem das Amtsgericht einen eigenen Widerrufsbeschluss nach § 56f StGB entgegen § 311 Abs.3 Satz 1 StPO eigeninitiativ a

§ 311Rn.

6). aa) Die Entscheidung des Amtsgerichts, den eigenen Beschluss aufzuheben, war jedenfalls rechtswidrig. Denn der Widerrufsbeschluss vom

  1. März 2022 war rechtskraftfähig und nur durch die sofortige Beschwerde anfechtbar. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO regelt ausdrücklich, dass das Gericht zu einer Abänderung seiner durch die sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt ist. Erst Recht war das Amtsgericht nicht etwa befugt, ohne dass eine Beschwerde eingelegt worden wäre, seine eigene rechtskraftfähige Entscheidung eigeninitiativ abzuändern. Darüber herrscht angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift des § 311 Abs. 3 StPO zu Recht Einigkeit (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  2. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632 Rn. 5 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. vor § 296 Rn. 24 a. E.; § 311 Rn. 5; Radtke/Hohmann/Merz, StPO, § 311 Rn. 7; HK-StPO/Rautenberg, § 311 Rn. 7). Zwar besteht eine in § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO geregelte Abhilfemöglichkeit, wenn Beschwerde eingelegt wird und das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen verwertet hat, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist. Auch diese Vorschrift erlaubt es aber angesichts ihres klaren Wortlauts nicht, von Amts wegen „abzuhelfen“, ohne dass eine Beschwerde eingelegt wurde (BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7 m. w. N.; Meyer-Goßner a. a. O. § 311 Rn. 6; MüKoStPO/Neuhäuser § 311 Rn. 7; KMR/StPO/

§ 311Rn. 6; darauf, ob auch eine verfristete Beschwerde ausreicht, kommt es vorliegend nicht an; vgl. dazu Beck

OK StPO/Cirener a. a. O.; Meyer-Goßner a. a. O. § 311 Rn. 6; MüKoStPO/Neuhäuser § 311 Rn. 7; KMR/StPO/

§ 311Rn. 6; jeweils gegen Löwe/Rosenberg/Matt, St

PO,

  1. Aufl., § 311 Rn. 12). bb) Wenn das Gericht dennoch den eigenen fehlerhaften, aber wirksamen Beschluss aufhebt, statt auf eine sofortige Beschwerde hinzuwirken und diese der nächsten Instanz vorzulegen, führt dies mit der oben zitierten Auffassung (OLG Hamm <
  2. Strafsenat>, Beschluss vom
  3. Februar 2017 BeckRS 2017, 108088; OLG Saarbrücken, Beschluss vom
  4. Januar 2015 BeckRS 2015, 3632; zustimmend BeckOK StPO/Cirener § 311 Rn. 7; KMR/StPO/

§ 311Rn.

6) zur „Unwirksamkeit“ des Aufhebungsbeschlusses. Dem ist zwar zu einer Abhilfeentscheidung, die auf eine sofortige Beschwerde in einer Kostensache ergangen ist, vom

  1. Strafsenat des OLG Hamm (Beschluss vom
  2. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663) jüngst folgendes entgegengehalten worden: „Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein (BGH, Beschluss vom 16.10.1980 - StB 29/80 u.a. - juris; OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2002 - Ss 290/02 (B) - juris m.w.N.). Vorliegend käme allenfalls eine Nichtigkeit des landgerichtlichen Beschlusses wegen der Unzuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des eigenen Gerichts (vgl. § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 73 Abs. 1 GVG) und wegen der fehlenden Befugnis der Strafkammer (vgl. § 311 Abs. 3 S. 1 StPO), eine (teilweise) Abhilfeentscheidung zu erlassen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.9.2018 - 1 Ws 71/18 = BeckRS 2018, 22794; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 126; LG Aachen, Beschluss vom 26.05.2021 - 60 Qs 18/21 -juris), in Betracht. Die bloße Unzuständigkeit des Gerichts bzw. die bloße fehlende Abhilfebefugnis führt aber noch nicht dazu, dass die Entscheidung dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien rechtsstaatlicher Ordnung krass widerspricht. Vielmehr ist die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler (vgl. insoweit auch: OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2007 - 2 Ws 248/07 = BeckRS 2007, 19606; OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2017 - 1 Ws 24/17 - juris). Das gilt im Grundsatz auch rechtsgebietsübergreifend (vgl. nur § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG oder § 8 Abs. 1 RPflG). Auch widerspricht die Teilabhilfe bei einer sofortigen Beschwerde trotz fehlender Abhilfebefugnis nicht dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen rechtsstaatlichen Prinzipien, denn für Ausnahmefälle (Verletzung rechtlichen Gehörs, § 311 Abs. 3 S. 2 StPO) ist eine Abhilfemöglichkeit eben doch vorgesehen.“ Der Senat lässt offen, ob die zitierten, vor allem für die Nichtigkeit von Urteilen entwickelten, hohen Anforderungen an eine Nichtigkeit einer richterlichen Entscheidung (vgl. dazu allgemein MüKoStPO/Jahn/Kudlich § 257c Rn. 207; Leitmeiner NStZ 2014, 690) tatsächlich uneingeschränkt auch für richterliche Beschlüsse gelten (zum Streitstand bezüglich der Nichtigkeit oder bloßer mangelnder Bindungswirkung bei willkürlichen Verweisungsbeschlüssen BeckOK/Peglau StPO § 270 Rn. 11 m. w. N.). Denn auch der
  3. Strafsenat des OLG Hamm vertritt die Wirksamkeit eines entgegen § 311 Abs. 3 StPO ergangenen Aufhebungsbeschlusses a. a. O. explizit nur für den Fall, dass eine Beschwerde eingelegt und nicht etwa seitens des Gerichts eine „eigeninitiative Abänderung einer eigenen Entscheidung ohne eingelegtes Rechtsmittel“ erfolgte (OLG Hamm, Beschluss vom
  4. Juni 2021 BeckRS 2021, 17663 Rn. 5). Jedenfalls für diese Konstellation ist der zitierten allgemeinen Meinung weiterhin zu folgen. Dafür spricht die Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von unzulässigen sogenannten „Berichtigungsbeschlüssen“ des erkennenden Gerichts im Revisionsverfahren (vgl. BGH NStZ 1991, 195; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 268 Rn. 12 m. w. N.; KK-StPO/Ott, § 260 Rn. 13). Der Senat ist auch der Auffassung, dass eine entgegen § 311 Abs. 3 StPO erfolgende Aufhebung des der formellen Rechtskraft fähigen eigenen Beschlusses (auch wenn die Entscheidung zugunsten des Verurteilten erfolgt) nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft, sondern auch zuvor, jedenfalls dann, wenn sie auch noch eigeninitiativ erfolgt, bereits einen so klaren, schwerwiegenden und offenkundigen Verstoß gegen den Wortlaut der StPO und deren wesentliche Prinzipien darstellt, dass es gerechtfertigt erscheint, an der allgemeinen Auffassung, nach der ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit des Beschlusses führt, festzuhalten. Denn ein Beschluss wie der vorliegende leidet an einem doppelten, jeweils offenkundigen und schweren, Mangel: Das Amtsgericht hebt eine eigene Entscheidung auf, obwohl gegen die Entscheidung nur die sofortige Beschwerde gegeben ist, und es trifft diese eigenmächtige Entscheidung zudem ohne dass überhaupt eine Beschwerde eingelegt worden wäre. Im Bereich von der Rechtskraft fähigen Entscheidungen wie einer Widerrufsentscheidung (die die Vollstreckung von Freiheitsstrafe nach sich zieht), die ausdrücklich nur der sofortigen Beschwerde unterliegen, stellt diese eigenmächtige „Abhilfe“ einen ähnlich schwerwiegenden Eingriff in den Instanzenzug dar, wie dies für Versuche von Tatgerichten gilt, im Revisionsverfahren das eigene Urteil noch durch (über die Korrektur von offensichtlichen Schreibversehen hinausgehende) Berichtigungsbeschlüsse selbst inhaltlich zu korrigieren. Die Parallele zur oben zitierten diesbezüglichen, Nichtigkeit annehmenden, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheint daher berechtigt. Der Senat hat zwar erwogen, ob es gerechtfertigt sein könnte, eine Nichtigkeit dann zu verneinen, wenn die Entscheidung zu Gunsten des Verurteilten ergeht, Rechtskraft noch nicht eingetreten ist und außerdem ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorlag. Auch der Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann es aber nicht rechtfertigen, von der in § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO für diesen Fall ausdrücklich geregelten Vorgehensweise abzuweichen, so dass es geboten erscheint, auch in diesem Fall bereits von Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit zu sprechen. Die Auffassung, die die Nichtigkeit eines solchen „Aufhebungsbeschlusses“ annimmt, vermeidet zudem die Schwierigkeit, die daraus resultiert, dass es naheliegt, dass ein solcher, im Gesetz nicht geregelter, Aufhebungsbeschluss für die Staatsanwaltschaft jederzeit mit der einfachen Beschwerde anfechtbar sein dürfte. Denn es fehlt zumindest an einer ausdrücklichen Regelung, nach der nur die sofortige Beschwerde gegeben wäre (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nähme man die Wirksamkeit eines solchen Aufhebungsbeschlusses an, würde diese Wirksamkeit wegen seiner möglicherweise unbefristeten Anfechtbarkeit zumindest für lange Zeit in der Schwebe bleiben. Mit der hier vertretenen Auffassung sind zudem auch keine materiellen Unzuträglichkeiten verbunden, denn die das Verfahrenshindernis bildende ursprüngliche Entscheidung, hier die Widerrufsentscheidung des AG Stadt1 vom
  5. März 2022, bleibt anfechtbar.
  6. Für das weitere Verfahren gibt der Senat mit dem OLG Hamburg a. a. O. Rn. 24ff folgende Hinweise: Das Amtsgericht hat die ausstehende Zustellung seines mit Außenwirkung erlassenen und nicht mehr rücknehmbaren Beschlusses an den Verurteilten nachzuholen. Ficht der Verurteilte den amtsgerichtlichen Beschluss vom
  7. März 2022 nicht innerhalb der dadurch erstmalig in Lauf zu setzenden Frist an, erwächst der Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts in Rechtskraft. Sollten mittlerweile die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorliegen, wäre diese erneut zu bewirken. Dem Verurteilten stünde es zwar frei, bereits vor der Zustellung gegen den erlassenen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Seine an die Strafvollstreckungskammer zu deren Beschluss vom
  8. Juli 2022 gerichtete Eingabe, die dort am
  9. Juli 2022 eingegangen ist, kann freilich nicht gleichzeitig auch als eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom
  10. März 2022 verstanden werden. Denn dafür fehlt in der Eingabe jeder Anhalt. Sollte eine fristgemäße sofortige Beschwerde des Verurteilten eingehen, wird die allgemeine Beschwerdekammer des Landgerichts den Beschluss des unzuständigen Amtsgerichts aufzuheben haben. Danach ist der Weg frei, durch die zuständige Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden. Wird die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts bewirkt und innerhalb der in § 40 Abs. 1 StPO geregelten Frist kein Rechtsmittel eingelegt, wird zudem zu gegebener Zeit die Nachholung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO zu prüfen sein (Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O. § 453 Rn. 6 m. w. N.). Dieser durch die Handhabungen vom Amtsgericht, der Staatsanwaltschaft und der Strafvollstreckungskammer vorgezeichnete aufwendige Verfahrensgang „lässt sich mit Hinblick auf die dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschuldete Rechtssicherheit und die deshalb einzuhaltenden Regularien nicht abkürzen und vereinfachen“ (OLG Hamburg a. a.O. Rn. 27).
  11. Die Kostenentscheidung entspricht § 467 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004296

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