GO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Randnummer 28 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch zulässig, insbesondere sind sie antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rdnr. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 31 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller antragsbefugt, da sie unmittelbare Nachbarn zum Plangebiet sind und eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BauGB wegen der heranrückenden Wohnbebauung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs (Diskothek) nicht von vornherein unmöglich erscheint. Damit haben sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. Randnummer 32 Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 33 Dem steht ein treuwidriges Verhalten der Antragsteller nicht etwa deswegen entgegen, weil sie eine Baugenehmigung auf Grundlage derjenigen Bebauungspläne erhalten haben, die sie für unwirksam erklärt wissen wollen. Randnummer 34 Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben die Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken können. In seinen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17) hat es hierzu ausgeführt, es sei anerkannt, dass sich ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend, er könne sich nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, sich im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben könne, etwa in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder der Verwirkung. Die allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung werde unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis könne im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 560/19.N -, juris Rdnr. 20 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28/18 -, juris Rdnr. 6 und 7). Randnummer 35 Diese Grundsätze greifen hier nicht. Randnummer 36 Zum einen haben die Antragsteller zwar unter Geltung der Vorgängerbebauungspläne eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Gebäudes erhalten. Sie haben allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, diese sei nicht aufgrund, sondern trotz der Existenz der Vorgängerbebauungspläne erteilt worden. Zum anderen kommt es entscheidungserheblich nicht auf die Frage der Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne und damit die ggfs. rechtsmissbräuchliche Berufung der Antragsteller hierauf an, da der streitgegenständliche Bebauungsplan sowohl bei unterstellter Wirksamkeit, als auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bauleitplanverfahren zu beachten sind, verstößt und sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen auch als abwägungsfehlerhaft darstellt. Randnummer 37 Allerdings ist mit den nachfolgenden Einschränkungen wohl nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren
GB durchgeführt hat. Randnummer 38 Soweit die Antragsteller meinen, eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des UVP-Gesetzes sei hier notwendig gewesen, denn mit dem Angebotsbebauungsplan solle unter anderem ein Kerngebiet festgesetzt werden, womit auch die Möglichkeit der Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG begründet werde, folgt dem der Senat nicht. Randnummer 39 Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der lnnenentwicklung (Bebauungsplan der lnnenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Randnummer 40 Das beschleunigte Verfahren war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht
GB ausgeschlossen. Danach ist das beschleunigte Verfahren u.a. ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des
GB unterlassen hat darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen auch per E-Mail abgegeben werden können. Randnummer 46 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, schränkt der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation, wie etwa per E-Mail, nicht unzulässig ein. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, hiernach erweise sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können - wie hier -, als unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rdnr. 9>). Diese Rechtsansicht sei durch die technische Entwicklung und den Bedeutungszuwachs der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere durch den E-Mail-Verkehr, nicht überholt (so aber OVG Münster, Urteile vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE - BauR 2019, 1410 <juris Rdnr. 59 ff.> und vom 26.10.2020 - 10 D 66/18 NE - BauR 2021, 181 <juris Rdnr. 54 ff.>). Sie stelle maßgeblich darauf ab, dass die Stellungnahme textlich festgehalten sein und insoweit in eine Form gebracht werden müsse, durch die sie dauerhaft dokumentiert werde und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden könne. In welcher Weise die Stellungnahme "verschriftlicht" und anschließend den Empfänger übermittelt werde - ob als Brief, als Telefax oder etwa in elektronischer Form als E-Mail -, sei damit nicht einschränkend festgelegt (vgl. Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350). Nichts anderes folge daraus, dass bei einer gesetzlich angeordneten Schriftform wie etwa in § 81 VwGO dem Medium, mit dem eine Äußerung niedergelegt werde, wegen der Anforderungen an den Nachweis der Identität und des Verkehrswillens des Urhebers größere Bedeutung zukomme, die elektronische Form der Übermittlung demnach nicht ohne Weiteres erfasst werde und ausdrücklich aufgeführt werden müsse, wenn sie ebenfalls zugelassen werden solle (siehe § 55a VwGO; vergleiche BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 - Rdnr. 34 f., 39 ff.). Denn auf eine solche gesetzliche Anordnung - oder gar eine Regelung, mit der wie etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige elektronische Form geschaffen werde - nehme der Hinweis nicht Bezug. Der Begriff der Schriftlichkeit und des Schreibens sei folglich wie im alltäglichen Sprachgebrauch, nach dem auch eine E-Mail "geschrieben" werde, weiter zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 47 Die Antragsteller haben auch einen Verstoß gegen das in jedem Bauleitplanverfahren zu beachtende Bestimmtheitsgebot im Wesentlichen - mit den weiter unten aufgeführten Einschränkungen - nicht darzulegen vermocht. Randnummer 48 Sämtliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. Dieser Grundsatz der Planklarheit und Planbestimmtheit beruht auf dem Rechtsstaatsgebot, da der Plan die Grundlage vielfältiger Eingriffe in das Eigentum bildet, die für den Betroffenen, aber auch für die zum Vollzug des Bebauungsplans zuständigen Behörden, erkennbar und voraussehbar sein müssen. Diesem Gebot der Planbestimmtheit ist nicht genügt, wenn Festsetzungen sich widersprechen, etwa Zeichnungen und Festsetzungen nicht übereinstimmen, oder Festsetzungen Rechtsbegriffe enthalten, die nicht eindeutig bestimmbar sind. Die Festsetzungen müssen ferner aus sich heraus verständlich sein, dürfen also nicht erst in der Begründung definiert werden (vgl. Schrödter/Möller in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 9 Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 49 Die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan sei rechtsunwirksam, weil er keine Angaben zur Geländehöhe enthalte. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt den (Bestimmtheits-)anforderungen des § 18 Abs. 1 BauNVO und des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit genüge, sei umstritten. Während in der Rechtsprechung zum Teil die „natürliche Geländeoberfläche“ als unterer Bezugspunkt i.S. von § 18 Abs. 1 BauNVO akzeptiert werde, verweise die Gegenansicht darauf, dass die vorhandene bzw. natürliche Geländehöhe als Bezugspunkt nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei. Davon ausgehend, dass das Plangebiet nicht vollständig eben sei, sondern zur Lahn hin abfalle, sei davon auszugehen, dass die Festsetzung des unteren Bezugspunktes zu unbestimmt sei. Randnummer 50 Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.2.2 ist der untere Bezugspunkt für die Höhenermittlung baulicher Anlagen die natürliche Geländeoberfläche. Randnummer 51 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gerade in hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, eine Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt zulässig sein kann, da anderenfalls die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gebietskörperschaft überstrapaziert würde (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris Rdnr. 40 ). In dem vollständig bebauten und versiegelten Planbereich sieht der Senat auch aus diesem Grund die natürliche Geländeoberfläche als hinreichend bestimmt an. Randnummer 52 Der Senat hält auch die Festsetzung zur GFZ im Industriegebiet mit 4,0 für hinreichend städtebaulich begründet. Randnummer 53 Aufgrund der Tatsache, dass der Bebauungsplan am 06.11.2019 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.11.2019 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist, kommt hier die BauNVO in der Fassung von 2017 (BGBl. I, S. 3786, gültig bis 22.06.2021) zur Anwendung.
NVO 2017 dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16, auch wenn eine Geschossflächenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: MU GRZ 0,8 und GFZ 3,0, MK GRZ 1,0 und GFZ 3,0.
NVO 2017 können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Randnummer 54 Die Antragsgegnerin hat sich mit der Überschreitung der GFZ ausweislich S. 20 der Planbegründung befasst und ausgeführt, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden dadurch gewahrt, dass zwar die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen der Gebäude uneingeschränkt fortgelten, für das Kerngebiet aber ohnehin eine geschlossene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden sei. Negative Auswirkungen auf die Umwelt könnten vermieden werden, da sich die Überschreitung der Geschossflächenzahl im Wesentlichen auf die bereits bestehende Bebauung in zentraler Lage des Hauptgeschäftszentrums entlang der Bahnhofstraße beziehe und im direkten rückwärtigen Bereich mit dem Rückbau der Lahnhof-Passagen und der hier geplanten Platzgestaltung i.V.m. einer grünordnerischen Gestaltung künftig eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Hiermit hat sie den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 Genüge getan, die Bezugnahme auf den vorhandenen Baubestand im Plangebiet lässt die Frage, ob der Vorgängerbebauungsplan rechtswirksam ist oder nicht, als unerheblich erscheinen. Randnummer 55 Soweit die Antragsteller die Festsetzungen unter 1.5 in Verbindung mit deren zeichnerischen Umsetzungen in der Plankarte für zu unbestimmt halten, ist ihnen zuzugestehen, dass in der textlichen Festsetzung unter 1.
NVO die Nutzungsmischung in einem Urbanen Gebiet entgegen den Festsetzungsmöglichkeiten in einem Mischgebiet nicht gleichwertig sein müssen. Randnummer 60 Allerdings scheitert der angegriffene Bebauungsplan an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit, da die Abgrenzung zu den nordöstlich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken von keiner erkennbaren planerischen Konzeption getragen ist und einen planerischen Missgriff darstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.07.2007 – 10 D 58/05.NE -, juris Rdnr. 37 ff.) bzw. zu einem städtebaulichen Missstand führt. Nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, der der Senat folgt, ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu "leiten" (§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Leitfunktion des Bebauungsplans bzw. jeder Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rdnr. 37). Randnummer 61 Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dem Bebauungsplan fehle es hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen insbesondere zum nordöstlichen Bereich an einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung. Die
GB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Randnummer 66 Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 23 und BVerwGE 64, 33) hat hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Kukk in Schrödter, a.a.O., § 214 Rn. 17, 18 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Kukk, a.a.O., § 214 Rn. 57 ff.). Randnummer 67 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung über die eingegangenen Anregungen sowie bei ihrer Entscheidung über den Satzungsbeschluss unterstellt, dass die Vorgängerbebauungspläne rechtlich wirksam sind und zudem in geordneter städtebaulicher Beziehung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan stehen. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass sowohl bei Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne als auch bei deren Unwirksamkeit ein planerisch zu bewältigendes Restgebiet nordöstlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans verbleibt, das ohne regelnde städtebauliche Funktion als Torso und städtebaulicher Missgriff bestehen bleibt. Das aus den Plankarten ersichtliche Planungsdefizit ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass, hätte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Missgriff erkannt, sie diesen planerisch erfasst und geregelt hätte. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis
11 ZPO gegeben ist. Randnummer 70 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen wird und der Entscheidung keine über den hier zur Überprüfung anstehenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004302
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