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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 C 1855/20.N Urteil Urbanes Gebiet als Angebotsbebauungsplan und städtebaulicher Missstand § 1 Abs 3 BauGB

Obsah (7)§ 47§ 13a§ 3§ 17§ 6a§ 214§ 711

Urbanes Gebiet als Angebotsbebauungsplan und städtebaulicher Missstand Leitsatz 1. Durch einen Angebotsbebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung

§ 47Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Randnummer 28 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch zulässig, insbesondere sind sie antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Randnummer 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rdnr. 9). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rdnr. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 31 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Antragsteller antragsbefugt, da sie unmittelbare Nachbarn zum Plangebiet sind und eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebotes aus § 1 Abs. 7 BauGB wegen der heranrückenden Wohnbebauung und der damit einhergehenden Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs (Diskothek) nicht von vornherein unmöglich erscheint. Damit haben sie die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt. Randnummer 32 Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 33 Dem steht ein treuwidriges Verhalten der Antragsteller nicht etwa deswegen entgegen, weil sie eine Baugenehmigung auf Grundlage derjenigen Bebauungspläne erhalten haben, die sie für unwirksam erklärt wissen wollen. Randnummer 34 Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben die Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken können. In seinen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17) hat es hierzu ausgeführt, es sei anerkannt, dass sich ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend, er könne sich nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, sich im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben könne, etwa in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder der Verwirkung. Die allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung werde unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis könne im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 560/19.N -, juris Rdnr. 20 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17; Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28/18 -, juris Rdnr. 6 und 7). Randnummer 35 Diese Grundsätze greifen hier nicht. Randnummer 36 Zum einen haben die Antragsteller zwar unter Geltung der Vorgängerbebauungspläne eine Baugenehmigung zur Aufstockung ihres Gebäudes erhalten. Sie haben allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen vorgetragen, diese sei nicht aufgrund, sondern trotz der Existenz der Vorgängerbebauungspläne erteilt worden. Zum anderen kommt es entscheidungserheblich nicht auf die Frage der Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne und damit die ggfs. rechtsmissbräuchliche Berufung der Antragsteller hierauf an, da der streitgegenständliche Bebauungsplan sowohl bei unterstellter Wirksamkeit, als auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bauleitplanverfahren zu beachten sind, verstößt und sich zudem aus den nachfolgenden Erwägungen auch als abwägungsfehlerhaft darstellt. Randnummer 37 Allerdings ist mit den nachfolgenden Einschränkungen wohl nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren

§ 13aBau

GB durchgeführt hat. Randnummer 38 Soweit die Antragsteller meinen, eine Vorprüfung des Einzelfalles im Sinne des UVP-Gesetzes sei hier notwendig gewesen, denn mit dem Angebotsbebauungsplan solle unter anderem ein Kerngebiet festgesetzt werden, womit auch die Möglichkeit der Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. Ziffer 18.8 der Anlage 1 zum UVPG begründet werde, folgt dem der Senat nicht. Randnummer 39 Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der lnnenentwicklung (Bebauungsplan der lnnenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Randnummer 40 Das beschleunigte Verfahren war - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht

§ 13aAbs. 1 Satz 4 Bau

GB ausgeschlossen. Danach ist das beschleunigte Verfahren u.a. ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen. Randnummer 41 Nach der Rechtsprechung des

  1. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, wird durch einen Angebotsbebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz unterliegen. Dies gilt sowohl für nach dem UVP-Gesetz generell UVP-pflichtige Vorhaben als auch für Vorhaben, die nur aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall (sog. „Screening“) sich als UVP-pflichtig erweisen können oder nicht mit einer derartigen Prüfverpflichtung belegt sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17.09.2020 - 4 C 619/18.N -, juris). Randnummer 42 Durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan wird kein hinreichend konkretes Vorhaben begründet, da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Randnummer 43 Auch soweit die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten Bebauungspläne bei der Berechnung der Grenze von 20.000 m² nicht hinzugerechnet, kann dem mit nachfolgender Einschränkung, die hier nicht endgültig geklärt werden muss, nicht gefolgt werden. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 402 „Bahnhofstraße“
  2. Änderung, dort S. 12 ff., hat sich die Antragsgegnerin intensiv mit der Frage befasst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens auch bei kumulativer Sichtweise hinsichtlich der angrenzenden Bebauungspläne zulässig ist. Ausweislich Seite 12 ff. der Begründung bleibt die nach der
  3. Änderung des Bebauungsplans zulässige Grundfläche i.S.d. § 19 Abs. 2 BauNVO deutlich unterhalb des genannten Schwellenwertes von 20.000 m². Hinsichtlich eines räumlichen Zusammenhanges sei die
  4. bzw.
  5. Änderung des Bebauungsplans zu betrachten, im Zuge derer die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des im Bau befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäudes MODUS 3.0 auf dem Gelände des ehemaligen Kaufhauses Mauritius geschaffen worden seien. Sofern die hier zulässige Grundfläche zu der Grundfläche der vorliegenden
  6. Änderung hinzuzurechnen wäre, wäre der Schwellenwert von 20.000 m² gleichwohl nicht überschritten. Die
  7. Änderung des Bebauungsplans im Bereich westlich der Bahnhofstraße zwischen Eduard-Kaiser-Straße und Gloelstraße werde räumlich durch den Verlauf der Bahnhofstraße getrennt. Darüber hinaus sei auch hier entsprechend den vorgenannten Ausführungen kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu sehen. Im Ergebnis handele es sich bei den jeweiligen Einzelvorhaben und Bebauungsplanänderungen nicht um Bestandteile einer einheitlichen städtebaulichen Maßnahme, da keine gemeinsame Planung zugrunde liege (S. 12, 13 Bebauungsplanbegründung). Randnummer 44 Ob diese Berechnungen auch unter der Voraussetzung Geltung beanspruchen können, dass eine (erneute) Planung auch den in den Vorgängerbebauungsplänen überplanten und hier nicht überplanten Teil nordöstlich des Plangebiets – der u.a. das Grundstück der Antragsteller umfasst - mit einzubeziehen hätte, ist in einem ggfs. neu durchzuführenden Verfahren in den Blick zu nehmen. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin auch nicht deshalb gegen Verfahrensrecht verstoßen, weil sie es in der Bekanntmachung

§ 3Abs. 2 Bau

GB unterlassen hat darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen auch per E-Mail abgegeben werden können. Randnummer 46 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, schränkt der in der Bekanntmachung einer öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen „schriftlich oder zur Niederschrift“ der Verwaltung vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation, wie etwa per E-Mail, nicht unzulässig ein. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, hiernach erweise sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können - wie hier -, als unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rdnr. 9>). Diese Rechtsansicht sei durch die technische Entwicklung und den Bedeutungszuwachs der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere durch den E-Mail-Verkehr, nicht überholt (so aber OVG Münster, Urteile vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE - BauR 2019, 1410 <juris Rdnr. 59 ff.> und vom 26.10.2020 - 10 D 66/18 NE - BauR 2021, 181 <juris Rdnr. 54 ff.>). Sie stelle maßgeblich darauf ab, dass die Stellungnahme textlich festgehalten sein und insoweit in eine Form gebracht werden müsse, durch die sie dauerhaft dokumentiert werde und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden könne. In welcher Weise die Stellungnahme "verschriftlicht" und anschließend den Empfänger übermittelt werde - ob als Brief, als Telefax oder etwa in elektronischer Form als E-Mail -, sei damit nicht einschränkend festgelegt (vgl. Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350). Nichts anderes folge daraus, dass bei einer gesetzlich angeordneten Schriftform wie etwa in § 81 VwGO dem Medium, mit dem eine Äußerung niedergelegt werde, wegen der Anforderungen an den Nachweis der Identität und des Verkehrswillens des Urhebers größere Bedeutung zukomme, die elektronische Form der Übermittlung demnach nicht ohne Weiteres erfasst werde und ausdrücklich aufgeführt werden müsse, wenn sie ebenfalls zugelassen werden solle (siehe § 55a VwGO; vergleiche BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 8.19 - Rdnr. 34 f., 39 ff.). Denn auf eine solche gesetzliche Anordnung - oder gar eine Regelung, mit der wie etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige elektronische Form geschaffen werde - nehme der Hinweis nicht Bezug. Der Begriff der Schriftlichkeit und des Schreibens sei folglich wie im alltäglichen Sprachgebrauch, nach dem auch eine E-Mail "geschrieben" werde, weiter zu verstehen (BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 47 Die Antragsteller haben auch einen Verstoß gegen das in jedem Bauleitplanverfahren zu beachtende Bestimmtheitsgebot im Wesentlichen - mit den weiter unten aufgeführten Einschränkungen - nicht darzulegen vermocht. Randnummer 48 Sämtliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. Dieser Grundsatz der Planklarheit und Planbestimmtheit beruht auf dem Rechtsstaatsgebot, da der Plan die Grundlage vielfältiger Eingriffe in das Eigentum bildet, die für den Betroffenen, aber auch für die zum Vollzug des Bebauungsplans zuständigen Behörden, erkennbar und voraussehbar sein müssen. Diesem Gebot der Planbestimmtheit ist nicht genügt, wenn Festsetzungen sich widersprechen, etwa Zeichnungen und Festsetzungen nicht übereinstimmen, oder Festsetzungen Rechtsbegriffe enthalten, die nicht eindeutig bestimmbar sind. Die Festsetzungen müssen ferner aus sich heraus verständlich sein, dürfen also nicht erst in der Begründung definiert werden (vgl. Schrödter/Möller in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 9 Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 49 Die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan sei rechtsunwirksam, weil er keine Angaben zur Geländehöhe enthalte. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan die Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als unteren Bezugspunkt den (Bestimmtheits-)anforderungen des § 18 Abs. 1 BauNVO und des rechtsstaatlichen Gebotes der Normenklarheit genüge, sei umstritten. Während in der Rechtsprechung zum Teil die „natürliche Geländeoberfläche“ als unterer Bezugspunkt i.S. von § 18 Abs. 1 BauNVO akzeptiert werde, verweise die Gegenansicht darauf, dass die vorhandene bzw. natürliche Geländehöhe als Bezugspunkt nicht ausreichend gegen Veränderungen gesichert sei. Davon ausgehend, dass das Plangebiet nicht vollständig eben sei, sondern zur Lahn hin abfalle, sei davon auszugehen, dass die Festsetzung des unteren Bezugspunktes zu unbestimmt sei. Randnummer 50 Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.2.2 ist der untere Bezugspunkt für die Höhenermittlung baulicher Anlagen die natürliche Geländeoberfläche. Randnummer 51 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gerade in hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, eine Bezugnahme auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt zulässig sein kann, da anderenfalls die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gebietskörperschaft überstrapaziert würde (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01 -, juris Rdnr. 40 ). In dem vollständig bebauten und versiegelten Planbereich sieht der Senat auch aus diesem Grund die natürliche Geländeoberfläche als hinreichend bestimmt an. Randnummer 52 Der Senat hält auch die Festsetzung zur GFZ im Industriegebiet mit 4,0 für hinreichend städtebaulich begründet. Randnummer 53 Aufgrund der Tatsache, dass der Bebauungsplan am 06.11.2019 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 20.11.2019 durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist, kommt hier die BauNVO in der Fassung von 2017 (BGBl. I, S. 3786, gültig bis 22.06.2021) zur Anwendung.

§ 17Abs. 1 Bau

NVO 2017 dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16, auch wenn eine Geschossflächenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: MU GRZ 0,8 und GFZ 3,0, MK GRZ 1,0 und GFZ 3,0.

§ 17Abs. 2 Bau

NVO 2017 können die Obergrenzen des Absatzes 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Randnummer 54 Die Antragsgegnerin hat sich mit der Überschreitung der GFZ ausweislich S. 20 der Planbegründung befasst und ausgeführt, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden dadurch gewahrt, dass zwar die Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) im Hinblick auf die Abstandsbestimmungen der Gebäude uneingeschränkt fortgelten, für das Kerngebiet aber ohnehin eine geschlossene Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden sei. Negative Auswirkungen auf die Umwelt könnten vermieden werden, da sich die Überschreitung der Geschossflächenzahl im Wesentlichen auf die bereits bestehende Bebauung in zentraler Lage des Hauptgeschäftszentrums entlang der Bahnhofstraße beziehe und im direkten rückwärtigen Bereich mit dem Rückbau der Lahnhof-Passagen und der hier geplanten Platzgestaltung i.V.m. einer grünordnerischen Gestaltung künftig eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Hiermit hat sie den Anforderungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 2017 Genüge getan, die Bezugnahme auf den vorhandenen Baubestand im Plangebiet lässt die Frage, ob der Vorgängerbebauungsplan rechtswirksam ist oder nicht, als unerheblich erscheinen. Randnummer 55 Soweit die Antragsteller die Festsetzungen unter 1.5 in Verbindung mit deren zeichnerischen Umsetzungen in der Plankarte für zu unbestimmt halten, ist ihnen zuzugestehen, dass in der textlichen Festsetzung unter 1.

  1. hinsichtlich der Umgrenzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind von Bezeichnungen unter A und B die Rede ist, während in der Plankarte diesbezüglich die Bezeichnung a und b verwandt wird und mit der Bezeichnung A in der Plankarte ein Aufenthaltsplatz bezeichnet wird. Der Senat geht davon aus, dass die fehlerhafte Zuordnung in einem ggfs. nachfolgenden Verfahren behoben werden kann. Randnummer 56 Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nach herrschender Meinung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird oder der Plan aufgrund entgegenstehender Rechte oder tatsächlicher Verhältnisse nicht umgesetzt werden kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 -, juris Rdnr. 3). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind mithin erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  2. Aufl. 2022, § 1 Rdnr. 26a ff. m.w.N.). Dabei gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele werden nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Festsetzungen, etwa zur Abgrenzung oder zur genaueren Beschreibung des Gewollten, bestimmt. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO erlauben den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875). Festsetzungen in einem Bebauungsplan stellen nur dann eine unzulässige Negativplanung dar und widersprechen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn sie nicht der städtebaulichen Gestaltung, sondern der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, juris unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, 31). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kann aber auch dann vorliegen, wenn eine planerische Festsetzung nicht den städtebaulichen Absichten der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 und vom 16.03.2001 - 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8). Kein Fall der unzulässigen Negativplanung liegt dagegen vor, wenn eine Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele Festsetzungen trifft, durch die bestimmte Nutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und dies sich im Ergebnis „negativ“ auf die Nutzung des Grundeigentums auswirken (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74.06 -, a.a.O. m.w.N.). Planung bedeutet stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits. Randnummer 57 Zwar scheitert der Bebauungsplan nicht bereits deshalb an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit, weil es sich bei der Ausweisung des Urbanen Gebiets um sogenannten Etikettenschwindel handelt. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, die Ausweisung eines Urbanen Gebietes sei unzulässig, da diese nur wegen der während der Tageszeit höheren Lärmrichtwerte erfolgt sei. Die Antragsgegnerin betreibe mit der Ausweisung des Urbanen Gebiets einen sog. Etikettenschwindel, der den Bebauungsplan unwirksam mache. Der Plangeber dürfe sich nämlich nicht in die Ausweisung eines Urbanen Gebietes „flüchten“, um die Schutzwürdigkeit einer im Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung gegenüber immissionsschutzrechtlichen Gegebenheiten herabzusetzen. Die planende Gemeinde unterliege dem Gebot der Typenkonformität, d.h. sie sei verpflichtet, sich an die von der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebietstypen und damit an das rechtsstaatliche Prinzip zu halten, das Inhalt und Schranken des Eigentums regelnde Normen, wie es die Festsetzung eines Bebauungsplans sei, einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Tatsächlich angestrebt werde im Plangebiet ganz offensichtlich keine Nutzungsmischung, wie in einem Urbanen Gebiet vorgesehen, sondern ein allgemeines oder gar reines Wohngebiet. Randnummer 58 Dem ist entgegen zu halten, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, der sowohl ein Urbanes Gebiet als auch ein Kerngebiet festsetzt. Ausweislich der textlichen Festsetzung 1.1.1 sind im Urbanen Gebiet die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen sowie alle Arten von Einrichtungen und Betrieben, die auf den Verkauf eines erotischen Warensortiments und auf Darbietungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig. Weitere Einschränkungen hinsichtlich der in einem Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsarten enthalten die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht. Ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan soll nach den städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin die im Umfeld bereits vorhandene gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung in zentraler Lage aufgegriffen und bauplanungsrechtlich auch im Bereich des Plangebietes vorbereitet und gesichert werden. Die geplante Bebauung solle dabei durch nicht wesentlich störendes Gewerbe in den Gebäuden entlang des künftigen Aufenthaltsplatzes ergänzt werden. Da aufgrund des hohen Wohnanteils die Festsetzung als Mischgebiet nach § 6 BauNVO aufgrund der Anforderung des quantitativ und qualitativ ausgewogenen Nebeneinanders der beiden Hauptnutzungsarten nicht in Betracht komme, werde ein Urbanes Gebiet festgesetzt, dessen Zulässigkeitskatalog im Wesentlichen den auch in Mischgebieten zulässigen Nutzungen entspreche, die Mischung der beiden Hauptnutzungsarten allerdings nicht gleichgewichtig sein müsse. Ferner werde über die Festsetzung als Urbanes Gebiet bauplanungsrechtlich auch die Zulässigkeit weiterer gebietstypischer Nutzungen geschaffen, die künftig innerhalb des neuen Stadtquartiers ebenfalls erwünscht seien (S. 17 Planbegründung). Randnummer 59 Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie die unterschiedlichen Nutzungsformen in § 6a BauNVO gesehen und zur Kenntnis genommen und ihnen Geltung verschafft hat, auch wenn sie in dem Plangebiet überwiegend Wohnnutzung angesiedelt sehen will. Bei der Planung handelt es sich nicht um Etikettenschwindel in dem oben genannten Sinne, sondern um eine zulässige Festsetzungsmöglichkeit nach den Regelungen der Baunutzungsverordnung. Der Antragsgegnerin kann nicht entgegengehalten werden, sie habe das, was sie geplant hat, tatsächlich nicht gewollt und das, was gewollt sei, nicht geplant. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dabei darauf hingewiesen, dass

§ 6aAbs. 1 Satz 2 Bau

NVO die Nutzungsmischung in einem Urbanen Gebiet entgegen den Festsetzungsmöglichkeiten in einem Mischgebiet nicht gleichwertig sein müssen. Randnummer 60 Allerdings scheitert der angegriffene Bebauungsplan an seiner städtebaulichen Erforderlichkeit, da die Abgrenzung zu den nordöstlich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken von keiner erkennbaren planerischen Konzeption getragen ist und einen planerischen Missgriff darstellt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26.07.2007 – 10 D 58/05.NE -, juris Rdnr. 37 ff.) bzw. zu einem städtebaulichen Missstand führt. Nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, der der Senat folgt, ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu "leiten" (§ 1 Abs. 1 BauGB). Diese Leitfunktion des Bebauungsplans bzw. jeder Planänderung verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben (vgl. OVG Münster, a.a.O. Rdnr. 37). Randnummer 61 Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dem Bebauungsplan fehle es hinsichtlich der räumlichen Grenzen der festgesetzten Baugebiets- und Straßenverkehrsflächen insbesondere zum nordöstlichen Bereich an einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung. Die

  1. Änderung des Bebauungsplans sei in diesem Bereich des Plangebietes nicht mit dem Vorgängerbebauungsplan abgestimmt. Einer solchen Abstimmung habe es jedoch bedurft, da das Plangebiet der
  2. Änderung mit dem Plangebiet der
  3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 402 nicht vollständig deckungsgleich sei, sondern hinter den Plangebietsgrenzen des Ursprungsplanes bzw. des Planes in der Fassung der
  4. Änderung zurückbleibe, welcher - mangels förmlicher (unter Umständen deklaratorischer) Aufhebung - insoweit weiterhin (formell) Geltung beanspruche. Randnummer 62 Bei den nicht überplanten Restgrundstücken der Vorgängerbebauungspläne handelt es sich um mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan weder abgestimmte noch in Einklang zu bringende Restflächen, die, wie die Antragsteller zutreffend ausführen, als städtebaulicher Torso einer Planung bedurft hätten. Die in den Vorgängerbebauungsplänen vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche auf dem im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstück …/… endet aufgrund der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans unmittelbar vor der dort vorgesehenen Lärmschutzwand, so dass sie als Verkehrsfläche jeglicher Funktion behoben ist. Denn ihr Anfang ist am Ufer der Lahn, eine weitere Zuwegung zu dieser öffentlichen Verkehrsfläche ist aufgrund der planerischen Festsetzungen nicht vorgesehen und nunmehr auch nicht möglich. Der in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zur Lahn hin gelegene Fuß- und Radweg endet wiederum an dem aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans nunmehr abgeschnittenen Baufenster der Vorgängerbebauungspläne in dem dort festgesetzten Mischgebiet. Beides führt zu einem städtebaulichen Missstand, der bei Abstimmung der beiden Planwerke aufeinander bzw. Einbeziehung der östlich gelegenen Flächen in das Bauleitplanverfahren hätte vermieden werden können und müssen. Randnummer 63 Der streitgegenständliche Bebauungsplan stellt sich zudem aus eben diesen Erwägungen auch als abwägungsfehlerhaft dar, denn die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht ausreichend in den Blick genommen, wobei davon auszugehen ist, dass, hätte sie dies getan, dies auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2,
  5. Halbsatz BauGB). Randnummer 64 Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, (1.) eine Abwägung überhaupt durchzuführen, (2.) in die Abwägung die Belange einzustellen, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, (3.) weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange zu verkennen noch (4.) den Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorzunehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, juris Rdnr. 29). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 65 Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

§ 214Abs. 3 Satz 1 Bau

GB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Randnummer 66 Erste Voraussetzung für die Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang ist mithin, dass sie offensichtlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, juris Rdnr. 23 und BVerwGE 64, 33) hat hervorgehoben, dass aus fehlerhaften Motiven oder Vorstellungen der über einen Bauleitplan abstimmenden Ratsmitglieder offensichtliche und daher für die Gültigkeit des Plans erhebliche Mängel nicht hergeleitet werden können. Dagegen bleibt all das beachtlich, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Die Offensichtlichkeit des Abwägungsfehlers betrifft damit die Erkennbarkeit, zumal sich nicht immer verlässlich ermitteln lässt, was eine Gemeinde wirklich erwogen und abgewogen hat. Offensichtlich sind also nur Fehler und Irrtümer, die sich aus Akten, Protokollen, der Begründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. Kukk in Schrödter, a.a.O., § 214 Rn. 17, 18 m.w.N.). Zweite Voraussetzung für die Erheblichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang ist, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Trotz der Formulierung des Gesetzes und der Begründung hierzu, es sei ausschlaggebend, „ob sich der Fehler im Abwägungsvorgang auch auf den Planinhalt ausgewirkt hat“ (BT-Drucks. 8/2885, S. 36), muss der Einfluss des Mangels im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis nicht positiv nachweisbar sein. Andernfalls würden Mängel im Abwägungsvorgang weitgehend folgenlos bleiben. Daher ist nach der Rechtsprechung bereits dann davon auszugehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel das Ergebnis der Abwägung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht zum Beispiel dann, wenn der Planungsträger sich von einem unzutreffend angenommenen Belang hat leiten lassen und andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, im Bauleitplanverfahren weder angesprochen wurden noch ersichtlich sind (vgl. Kukk, a.a.O., § 214 Rn. 57 ff.). Randnummer 67 Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung über die eingegangenen Anregungen sowie bei ihrer Entscheidung über den Satzungsbeschluss unterstellt, dass die Vorgängerbebauungspläne rechtlich wirksam sind und zudem in geordneter städtebaulicher Beziehung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan stehen. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass sowohl bei Wirksamkeit der Vorgängerbebauungspläne als auch bei deren Unwirksamkeit ein planerisch zu bewältigendes Restgebiet nordöstlich des streitgegenständlichen Bebauungsplans verbleibt, das ohne regelnde städtebauliche Funktion als Torso und städtebaulicher Missgriff bestehen bleibt. Das aus den Plankarten ersichtliche Planungsdefizit ist auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass, hätte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Missgriff erkannt, sie diesen planerisch erfasst und geregelt hätte. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Festsetzung einer Abwendungsbefugnis

§ 711Satz 1 ZPO bedarf es nicht, weil kein Fall des § 708 Nr.

11 ZPO gegeben ist. Randnummer 70 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abgewichen wird und der Entscheidung keine über den hier zur Überprüfung anstehenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004302

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