Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers Leitsatz Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG Orientierungssatz Für berufsspezifische Dienste im Sinne des § 1835 Abs.3 ZPO ist umstritten, ob für die Entstehung des Anspruches auf die Fälligkeit abzustellen ist. Die Kammer teilt die Auffassung, nach der der Fristbeginn die Fälligkeit des Anspruches voraussetzt. Zwar entsteht die Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV 2300 nach Vorb. 2.3 Abs.3 für das Betreiben des Geschäfts, also mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwaltes nach Erhalt des Auftrags, in aller Regel mit der Entgegennahme der Information. Fällig wird die Gebühr gemäß § 8 Abs.1 S.1 RVG allerdings erst, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Stellt man für den Fristbeginn des § 2 VBVG nicht auf die Fälligkeit, sondern auf die erste Tätigkeit des Verfahrenspflegers ab, kann dies den Verfahrenspfleger mithin zwingen, seine Gebühren abzurechnen, obwohl diese noch nicht fällig sind. Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden, 42 XVII 744/09 Z, Beschluss Gründe Für die Betroffene besteht eine Betreuung, deren Aufgabenkreis die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Am 25.6.2016 starb der Vater der Betroffenen. Er wurde von seinen vier Kindern zu je ¼ beerbt. Zum Nachlass gehörten vier Grundstücke in Polen und drei Kraftfahrzeuge. Nachdem der Betreuer einen Antrag auf Genehmigung eines Erbteilungsvertrages eingereicht hatte, bestellte das Amtsgericht die weiter Beteiligte zu 1) zur Verfahrenspflegerin und beschloss, dass die Verfahrenspflegschaft beruflich geführt wird. Mit Schreiben vom 4.3.2020 (Bl. 662 d.A.) reichte die Verfahrenspflegerin die ihr überlassenen Akten zurück und bat das Gericht um die Bestätigung, nach RVG abrechnen zu können, da jeder „nichtjuristische“ Verfahrenspfleger sich in diesem Falle eines Rechtsanwalts bedient hätte. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 27.3.2020 fest, dass die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin im vorliegenden Fall aufgrund der Materie (Prüfung eines Erbteilvertrages) und der Komplexität (Anwendung ausländischen Rechts) eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ist. Mit Schreiben vom 8.4.2020, 8.10.2020 und 1.7.2021 nahm die Verfahrenspflegerin Stellung. Sie nahm auch an der persönlichen Anhörung der Betroffenen durch die Richterin des Amtsgerichts am 9.7.2021 teil. Der letztlich mit Beschluss vom 9.7.2021 genehmigte Erbauseinandersetzungsvertrag wurde der Verfahrenspflegerin mit Schreiben vom 27.4.2021 übersandt (Bl. 814 d.A. Rs). Danach sollte die Betroffene einen Abfindungsbetrag von umgerechnet ca. 53.000 € erhalten. Mit Antrag vom 15.7.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 16.7.2021, rechnete die Verfahrenspflegerin ihre Vergütung ausgehend von einem Gegenstandswert von 53.000 € mit einem Betrag von 2.147,83 € auf Basis der Gebührentabelle des RVG zum 1.1.2021 ab. Sie korrigierte ihren Antrag mit Kostenberechnung vom 23.11.2021, der sie die Gebührentabelle des RVG zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im März 2020 zugrunde legte und berechnete eine 1,3 Geschäftsgebühr aus 53.000 € nebst Umsatzsteuer, mithin einen Betrag von 1.954,46 €. Mit dem angefochtenen Beschluss, der hiermit in Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Vergütung der Verfahrenspflegerin antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde, deren Begründung in Bezug genommen wird. Sie ist der Ansicht, der Vergütungsanspruch sei erloschen, da die Gebühr spätestens mit der Entgegennahme der Information am 4.3.2020 entstanden und der Antrag erst am 16.7.2021, also über 16 Monate später, bei Gericht eingegangen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die gemäß § 58 Abs. 1 statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Nach § 277 Abs. 1 S. 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft, wie es das Amtsgericht hier ausdrücklich festgestellt hat, berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. §1835 Abs. 3 BGB ist gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann danach eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH NJW-RR 2021, 321) 2012, 3307; BGH NJW 2011, 453). Die Verfahrenspflegerin kann hier Vergütung nach dem RVG beanspruchen, da sie im Rahmen ihrer Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise ein Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.7.2020 festgestellt. Dass die Verfahrenspflegerin grundsätzlich nach RVG abrechnen kann, stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede. Dem Vergütungsanspruch der Verfahrenspflegerin steht die Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht entgegen. Nach dieser Norm erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht 15 Monate nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. Für den Beginn der Ausschlussfrist stellt § 2 VBVG auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs ab. Sofern die Abrechnung nach § 1835 Abs. 1 FamFG erfolgt, ist der Zeitpunkt der Ausführung der entsprechenden Tätigkeit für die Entstehung maßgebend. Für berufsspezifische Dienste im Sinne des § 1835 Abs. 3 ZPO ist umstritten, ob für die Entstehung des Anspruchs auf die Fälligkeit abzustellen ist. Nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung kommt es für den Fristbeginn nicht darauf an, wann der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz fällig wird oder wann es dem Vormund, Pfleger oder Betreuer erstmals möglich und zumutbar ist, seinen Vergütungsantrag darzulegen und zu beziffern. So hat das OLG Frankfurt noch zum Zeitpunkt des Geltens der BRAGO entschieden, dass zwischen Fälligkeit und Entstehen des Anspruchs zu unterscheiden ist. Der Gebührenanspruch entstehe bereits, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen begonnen habe. Im Falle einer Pauschalgebühr entstehe diese deshalb bereits durch die erste Tätigkeit, die zu der mit ihr abgegoltenen Tätigkeitsgruppe gehöre (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1664; OLG Schleswig NJW-RR 2002, 1227). Ausgehend von dem klaren Wortlaut des § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB a.F., der damals die Ausschlussfrist normierte und wortgleich mit § 2 VBVG auf die Entstehung des Anspruchs abstellte, sei allein der Entstehungszeitpunkt, nicht aber die Fälligkeit entscheidend (ebenso LG Münster BeckRS 2008, 24234; so auch Jürgens/Kretz
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