erforderlich. Ein Vertrag zwischen Makler und Käufer zu Ungunsten des Käufers reiche demgegenüber nicht aus, weshalb die Formulierung in dem Vertrag mit der Käuferin, wonach die Maklercourtage vom Käufer zu zahlen sei, unwirksam sei und günstigstenfalls eine Absichtserklärung beinhalte, die bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer hätte geregelt werden müssen. Ein Anspruch auf Maklerprovision folge auch nicht aus der am 10.10.2020 von den Beklagten unterschriebenen Maklerbestätigung, da die dort enthaltene Regelung betreffend den Nachweis nicht greife, weil zwischen den Parteien von Anfang an völlig unstreitig gewesen sei, dass die Immobilie vom Kläger nicht nachgewiesen worden sei, sondern der Kläger offensichtlich aufgrund des mit der Verkäuferin geschlossenen Maklervertrages die Aufgabe übernommen habe, den Beklagten, die bereits in Verhandlungen über die konkrete Immobilie mit der Verkäuferin eingetreten waren, den Kaufpreiswunsch zu übermitteln. Ohne die Initiative der Beklagten, die sich an die Verkäuferin gewandt hätten, hätte der Kläger von dem Interesse der Beklagten keine Kenntnis gehabt. Vermittlungstätigkeiten, die nach Unterzeichnung der Vereinbarung vom 10.10.2020 entfaltet worden seien, habe der Kläger weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. Selbst der Termin beim Notar sei ausweislich der E-Mail-Korrespondenz primär durch die Beklagten organisiert worden. Da es den Beklagten zudem primär um das Grundstück, nicht aber um die Bestandsimmobilie gegangen sei, seien Details zur Bestandsimmobilie für die Beklagten nicht interessant gewesen. Auch die Aufforderung der Verkäuferin, die Maklercourtage zu tragen, könne hieran nichts mehr ändern, da es an einer rechtzeitigen Annahme des Angebots fehle unter Berücksichtigung nicht nur des Zeitablaufes, sondern insbesondere der klägerischen Versuche, die Beklagten mit nicht nachvollziehbaren Gründen der Strafverfolgung auszusetzen. Im Übrigen habe sich dieses Angebot allein auf die Übernahme der von der Verkäuferin zu zahlenden Courtage bezogen, nicht aber auf die Begründung eines Provisionsanspruchs gegenüber den Beklagten. Die Erstattung der Strafanzeige durch den Kläger stelle sich als eine nicht zu rechtfertigende Schikane und grundlose Inanspruchnahme der Strafrechtspflege dar, die nach § 826
und §§ 823 Abs. 2
i. V. m. § 164 StGB Schadensersatzansprüche der Beklagten begründe, weshalb der Widerklage stattzugeben sei. Gegen dieses dem Kläger am 25.05.2022 (Bl. 210 d. A.) zugestellte Urteil wendet er sich mit seiner am 13.06.2022 (Bl. 214 d. A.) eingelegten und innerhalb der bis 29.08.2022 (Bl. 227 d. A.) verlängerten Begründungsfrist am 18.08.2022 (Bl. 230 d. A.) begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches, auf Durchsetzung seines Provisionsanspruchs und Abweisung der Widerklage gerichtetes Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Kläger moniert Rechtsfehler. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Kläger vor: Der Beklagte habe im Rahmen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Urteils im Ergebnis selbst eingeräumt, dass der Kläger Leistungen erbracht habe, die zumindest mitursächlich für den Abschluss des Erwerbsvertrages gewesen seien. Der BGH, der an den vom Maklerkunden zu führenden Nachweis der Vorkenntnis hohe Anforderungen stelle, habe in zahlreichen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Vorkenntnis im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu erörtern und nur dann zu bejahen sei, wenn sich die Kenntnis des Maklerkunden auf alle kaufrelevanten Eigenschaften beziehe, also auf die Anschrift und den verkaufsbereiten Eigentümer sowie den konkreten Kaufpreis. Die Parteien hätten am 01.10.2020 einen Maklervertrag geschlossen und Provision in Höhe von 5,95% für den Fall des Kaufs versprochen. Ein solcher Maklervertrag könne auch noch nach der Erbringung der Maklerleistung abgeschlossen werden und hier durch Unterzeichnung der Bestätigung angenommen worden. Im Maklervertrag hätten die Beklagten den Nachweis durch die Klägerin bestätigt und so nicht zuletzt auch den Kaufpreis erfahren. In Kenntnis des Objektes und seiner Eigentümerin hätten die Beklagten weitere erhebliche Maklerleistungen des Klägers in Anspruch genommen, darunter die Anforderung ergänzender Dokumente, die ihnen mit E-Mail vom 29.09.2020 zugeleitet worden seien, sowie die am 12.09.2020 durchgeführte Besichtigung. Die Tätigkeit des Klägers am Erwerb der Liegenschaft sei daher zumindest mitursächlich und die Beklagte hätten auch dadurch die konkrete Veranlassung erhalten, das bereits bekannte Nachbargrundstück zu erwerben. Die Mitursächlichkeit werde schon deshalb vermutet, weil der Abschluss des Kaufvertrages in angemessener Zeit nach Erbringung der Maklerleistung erfolgt sei. Darüber hinaus hätten die Beklagte mit E-Mail vom 10.11.2020 unmissverständlich bekundet, sie würden die volle Maklerprovision zahlen, wenn es er Wunsch der Verkäuferin sei. Dass dies von der Verkäuferin gewünscht sei, sei den Beklagten von Anfang an bekannt gewesen und auch nochmals in der Klageschrift ausgeführt. Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 18.08.2022, Bl. 230 d. A. in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 berichtigend klargestellten Fassung), das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 07.04.2022 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 63.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 03.12.2020 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen (Schriftsatz vom 19.09.2022, Bl. 253 d. A.), die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie monieren die Unzulässigkeit der Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung, die sich nicht mit der Versagung eines Anspruchs aus Vermittlungstätigkeit auseinandersetze, beanstanden die Verspätung etwaigen neuen Vorbringens und tragen im Übrigen zur Berufungserwiderung vor: Der Kläger habe die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages nicht nachgewiesen, da den Beklagten das Objekt und die Verkäuferin aus 30-jähriger Nachbarschaft bereits bestens bekannt gewesen sei. Ein Nachweis, durch den die Beklagten in die Lage versetzt worden seien, mit der Verkäuferin in konkrete Verhandlungen zu treten, sei nicht erbracht worden. Ebenso wenig habe der Kläger Vermittlungsleistungen erbracht, weil er schlicht weder auf die eine noch auf die andere Seite eingewirkt und keinerlei Verhandlungen vorgenommen habe. Soweit das klägerische Formular in § 3 überhaupt eine Vorkenntnisklausel beinhalte, sei diese unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und § 307 Abs. 2 Nr. 1
. Sofern ein Maklervertrag geschlossen worden sein sollte, hätte der Kläger den Honoraranspruch jedenfalls wegen seiner Tätigkeit als Doppelmakler verwirkt gem. § 654
. Die Strafanzeige sei ohne jeden begründeten Anlass erstattet worden, wobei der Kläger den Sachverhalt unzulässig verkürzt habe. Der Kläger habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sein damaliger Rechtsanwalt eine richtige Strafanzeige erstatten würde unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Dokumente, die nicht den behaupteten Inhalt hätten. Der Kläger habe positive Kenntnis gehabt, dass die Strafanzeige inhaltlich doppelt falsch gewesen sei. Zudem habe der Kläger nach Einstellung des Verfahrens Beschwerde einlegen lassen mit der Begründung, die Beklagten seien von Anfang an nicht zahlungswillig gewesen. Die erneute Einstellung durch die Staatsanwaltschaft hätte dem Kläger zu denken geben müssen, da die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.07.2021 gut und nachvollziehbar begründet gewesen sei. Spätestens jetzt sei von Vorsatz des Klägers auszugehen aus. Ferner habe der Kläger seine Strafanzeigen im hiesigen Rechtsstreit verteidigt, obwohl ihm die Einstellungen bekannt gewesen seien, was zeige, dass der Kläger im gesamten Verfahren und zwar sowohl vor dem Landgericht wie auch vor der Staatsanwaltschaft absichtlich Wesentliches unterlassen habe, um die Beklagten anzuschwärzen. Noch mit Schriftsatz vom 03.03.2022 lasse der Kläger ausführen, dass die Beklagten gelogen hätten, was den Vorwurf eines Prozessbetruges beinhalte. Spätestens in diesem Augenblick hätten die Beklagten strafrechtlichen Rat zur Kostenlast des Klägers einholen dürfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze. Der Senat hat mit Verfügung vom 26.09.2022 (Bl. 265 d. A.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, Hinweise erteilt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon die Parteien Gebrauch gemacht haben, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen wird. II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache teilweise, und zwar hinsichtlich der Widerklage, auch Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung, soweit der Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Einstandspflicht für zukünftige Schäden festgestellt worden ist, auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) beruht und die berücksichtigungsfähigen Tatsachen insoweit eine abweichende Entscheidung, nämlich die Abweisung der Widerklage, erfordern
i. V. m. §§ 164, 186 u. 193 StGB, § 826
). Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Verschulden des Anzeigeerstatters, wobei in Anbetracht des Gewaltmonopols des Staates die spezialgesetzlichen Wertungen insbesondere des § 469 StPO nicht ausgehöhlt werden dürfen. Eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, verstößt gegen GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 -, BVerfGE 74, 257-263 und juris). Derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient handelt - außer im Fall des § 826
-, grundsätzlich nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen (BGH, NJW 2012, 1659; VersR 1979, 544; BGHZ 20, 169; AG Ibbenbüren, DAR 2014, 330 = BeckRS 2014, 12533). Insoweit ist es mit rechtsstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstatte, Nachteile (z. B. in Form von Schadensersatzforderungen) dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG, NJW 2008, 570; NJW 1991, 1285; BVerfGE 74, 257 = NJW 1987, 1929 = NStZ 1987, 333; BGH, NJW 2012, 1659). Auch Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören insoweit grundsätzlich zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (AG Ibbenbüren, DAR 2014, 330 = BeckRS 2014, 12533). Dies gilt auch dann, wenn sich das Begehren nachträglich als sachlich nicht gerechtfertigt erweist und dem anderen Teil Nachteile entstanden sind (BGHZ 74, 9 = NJW 1979, 1350 [1351] = VersR 1979, 544; AG Hamburg, VersR 1993, 1363 = ZfS 1994, 164). Angesichts der verfahrensrechtlichen Legalität genießt ein solches Verhalten nämlich zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Den Schutz des Beschuldigten bietet das Strafverfahren selbst nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung (BGHZ 36, 18; AG Hamburg, VersR 1993, 1363 = ZfS 1994, 164). Die als „Strafanzeige und Strafantrag“ bezeichnete Eingabe bei der Staatsanwaltschaft Stadt 1 die das unter Aktenzeichen … geführte Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, stammt nicht vom Kläger persönlich, sondern von Herrn Rechtsanwalt C (vgl. Anwaltsschreiben vom 18.05.2021, Anlage B4, Bl. 112 d. A.). Ob und in welchem Umfang der bevollmächtigte Rechtsanwalt des Klägers als Anzeigeerstatter im Sinne von § 469 StPO anzusehen sein könnte, kann dahinstehen, weil derartige Ansprüche vorliegend nicht streitgegenständlich sind (und auch nicht außerhalb des für § 469 StPO vorgesehenen Verfahrens geltend gemacht werden können). Aus dem Parteivorbringen ergibt sich nicht, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt die streitgegenständliche Anzeige im Auftrag des Klägers erstattete, obwohl der Kläger durch ihn zuvor darüber aufgeklärt worden war, dass es sich um eine unwahre Anzeige im Sinne von § 469 StPO handelte. Vielmehr ist angesichts der anwaltlichen Beratung des Klägers bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger davon ausgegangen ist, eine wahre Anzeige zu erstatten, weshalb angesichts der vor Anzeigenerstattung eingeholten Rechtsberatung nicht ersichtlich ist (und auch weder dargetan, noch unter Beweis gestellt ist), dass der Kläger insoweit schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne von § 823 Abs. 2
, vorsätzlich und sittenwidrig im Sinne von § 826
bzw. vorsätzlich oder leichtfertig im Sinne von § 469 StPO) gehandelt haben könnte. Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der zur Begründung der Strafanzeige vorgetragene Lebenssachverhalt, selbst bei Wahrunterstellung, noch nicht einmal geeignet ist, den Anfangsverdacht eines Betruges - in der Ausprägung eines Eingehungsbetruges - zu begründen. Der Eingehungsbetrug zeichnet sich dadurch aus, dass es bei Ausbleiben des tatsächlichen Leistungsaustausches zumindest nicht zur Leistung des Täuschenden kommt oder ein später doch noch stattfindender Austausch den Betrugstatbestand nicht mehr verwirklicht (Matt/Renzikowski/Saliger, StGB,
). Im Allgemeinen ist die Vermutung der Rechtmäßigkeit nur bei einem willkürlich, leichtfertig oder mit unlauteren Mitteln in Gang gebrachten Strafverfahren widerlegt (BGHZ 95, 10 = NJW 1985, 1959; BGHZ 74, 9 = NJW 1979, 1350 [1351] = VersR 1979, 544; BGHZ 36, 18; AG Hamburg, VersR 1993, 1363 = ZfS 1994, 164). Die gerade einmal zweiseitige Anzeige mit Anwaltsschreiben vom 18.05.2021 enthält keine bewusst wahrheitswidrigen Angaben, auch nicht aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsschilderung, da durch den Verweis auf das Zivilverfahren der gesamte dortige Akteninhalt auch zum Gegenstand der Strafanzeige gemacht worden ist. Entsprechend der Erwartung des Anzeigeerstatters hat die Staatsanwaltschaft dementsprechend auch die Beiziehung der Zivilakten angeordnet (vgl. Anforderungsschreiben vom 23.07.2021, Bl. 96 d. A.). Eine falsche rechtliche Würdigung genügt zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht, wenn die Tatsachen korrekt wiedergegeben worden sind. Die Versagung der Auslagenerstattung bei einer Verfahrenseinstellung vor Anklageerhebung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
in Höhe von EUR 63.800,00 verneint. Ein Maklervertrag, auf dessen Grundlage der Kläger von den Beklagten die geltend gemachte Provision beanspruchen könnte, kam zwischen den Parteien nicht zustande. Im Übrigen würde ein klägerischer Provisionsanspruch voraussetzen, dass der Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie aufgrund des Nachweises des Klägers oder durch seine Vermittlung zustande gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Zustandekommen eines Maklervertrages setzt übereinstimmende Willenserklärungen des Maklers und des Interessenten im Sinne von Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff.
voraus, die auf den Abschluss eines Maklervertrages im Sinne des § 652 Abs. 1
gerichtet sind. Erforderlich ist somit bei jedem der Beteiligten ein Verhalten, das als entsprechende Willenserklärung im Sinne eines Angebots bzw. einer Annahme gewertet werden kann. Hierbei wird ein Angebot des Maklers häufig in der Übermittlung eines Exposés mit Provisionsverlangen zu erblicken sein. Demgegenüber liegt allein darin, dass ein Interessent sich Maklerleistungen gefallen lässt, noch nicht notwendigerweise eine Willenserklärung dahingehend, dass er mit dem Makler in Vertragsbeziehung treten möchte (BGH, NJW 84, 232; BGH, Urt. v. 23.10.1980, Az. IVa ZR 27/08 - WM 80, 1396 m. w. N.). Erforderlich ist auf Seiten des Interessenten für die Annahme des Zustandekommens eines Maklervertrages nämlich mindestens, dass er Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür von ihm bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Vergütung verlangen wird. Dem Verhalten eines Interessenten kommt immer dann bei der Prüfung des Zustandekommens eines Maklervertrages ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Sinne eines Vertragsangebots oder einer Vertragsannahme zu, wenn er aufgrund eindeutiger Hinweise von einer Entgeltpflicht der für ihn erbrachten Leistung ausgehen muss (BGH, NJW 17, 1024), was insbesondere dann gilt, wenn er weitere Maklerleistungen nachfragt (BGH, NJW-RR 10, 257) oder deutlich erkennbar gegen Entgelt angebotene Dienste in Anspruch nimmt (BGH, NJW 86, 177, 05, 3779). Der BGH hat insbesondere dann, wenn der Interessent von einem eindeutigen und ausdrücklichen Provisionsverlangen des Maklers Kenntnis hat und sich unter Bezug auf eine Anzeige beim Makler meldet oder Maklerleistungen, wie zum Beispiel einen Besichtigungstermin nachfragt (BGH, NJW 17, 1024) bzw. in Anspruch nimmt (BGH, NJW-RR 99, 361, 07, 499), das Zustandekommen eines Maklervertrages angenommen. Von einem Maklervertrag ist somit immer dann auszugehen, wenn der Makler ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt (BGH in NJW 67, 1365). Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers lediglich gefallen lässt, folgt aber noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen. Wenn - wie vorliegend mit Blick auf die Sachstandsmitteilung zum Kaufangebot vom 07.08.2020 (Bl. 48 d. A.) - den Umständen nach mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte, muss er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er auch Makler des Käufers sein will. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94 -, juris). Gemessen hieran kann das Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht festgestellt werden. (a) Ein Maklervertrag zwischen den Parteien kam insbesondere nicht durch Abschluss des qualifizierten Maklerallein-Auftrages zwischen der Eigentümerin und dem Kläger gem. Vertragsurkunde vom 04.09.2019/07.09.2020 (Anlage K1, Bl. 24 d. A.) zustande, der allein die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der Eigentümerin und dem Kläger regeln konnte, nicht aber - mangels Zustimmung der Beklagten - wirksam eine vertragliche Verpflichtung, namentlich eine Provisionspflicht, der Beklagten begründen konnte. Ein derartiger Vertrag zulasten Dritter ist unzulässig. Wird durch Vertragsschluss unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten - ohne seine Autorisierung - begründet, so liegt ein sog. Vertrag zulasten Dritter vor. Die Unzulässigkeit solcher Verträge ergibt sich bereits aus der verfassungsrechtlich als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützten negativen Vertragsfreiheit. Das
enthält zwar kein ausdrückliches Verbot; mittelbar aber folgt die einfachgesetzliche Anerkennung der negativen Vertragsfreiheit aus § 311 Abs. 1
(BeckOGK/Mäsch, 1.1.2023,
123 m. w. N.). Soweit man dem Malerallein-Auftrag eine Verpflichtung der Verkäuferin entnehmen könnte, einen klägerischen Provisionsanspruch gegenüber den Käufern „abzusichern“, beispielsweise durch Aufnahme einer - gegebenenfalls sogar konstitutiven - Makler(-provisions-)klausel in den Grundstückskaufvertrag, könnte die Tatsache, dass eine derartige Makler(-provisions-)klausel nicht protokolliert worden ist, gegebenenfalls Ansprüche wegen (Neben-) Pflichtverletzung gegenüber der Vertragspartnerin des Klägers, der Eigentümerin, begründen, nicht aber den hier streitgegenständlichen Provisionsanspruch gegenüber den Beklagten. (
vor, soweit der Makler nicht bereits wegen des Vortäuschens einer formwirksamen Verpflichtung ohnehin den Provisionsanspruch verwirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.04.1997 - 7 U 170/96 - NJW-RR 1998, 564, 565). Bei einer - wie hier - unstreitigen Vorkenntnis des Kunden kann die Frage der Wirksamkeit der Vorkenntnisklausel letztlich sogar dahinstehen, da die Vorkenntnisklausel in diesen Fall nach ihrem Zweck ohnehin nicht trifft (MüKoBGB/Roth, 8. Aufl. 2020,
210). Wenn ein Makler seine Provisionserwartungen erst erkennen lässt, nachdem er den Nachweis erbracht hat, so verlangt er von seinem Kunden die Abgabe eines selbstständigen Provisionsversprechens. Auf die Provisionspflichtigkeit seiner Leistung muss er deutlich hinweisen. Legt er dem Kunden ohne weitere Erklärungen einen vorformulierten „Objektnachweis“ (o.Ä.) zur Unterschrift vor, in dem auf die Provisionspflichtigkeit hingewiesen wird, kann der Kunde davon ausgehen, dass es sich bei einem solchen Schriftstück nur um eine zu Beweiszwecken erstellte Nachweisbestätigung, nicht aber um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.1996 - 7 U 182/95 - NJW-RR 1997, 370; OLG Hamm, Urt. v. 23.03.1987 - 18 U 186/86 - NJW-RR 1988, 687, 688). Ist - wie vorliegend - der Nachweis bereits vollständig erbracht, so hat der Kunde keine Veranlassung und kein Interesse mehr, nachträglich eine Provision zu versprechen. Wenn ein Makler seine Provisionserwartung erst erkennen lässt, nachdem er den Nachweis erbracht hat, so verlangt er von seinem Kunden die Abgabe eines selbstständigen Provisionsversprechens. An eine derartige Vertragskonstellation sind hohe Anforderungen zu stellen (BeckOGK/Meier, 1.11.2022,
202, 203). Dass die Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben haben, aus der klar hervorgeht, auch für bereits erbrachte Maklerleistungen eine Provision zahlen zu wollen, hat der Kläger weder substantiiert dargetan, geschweige denn in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Eine solche Erklärung liegt insbesondere nicht in der Unterzeichnung des Formulars „Makler-Auftrag und Nachweisbestätigung“, da sich aus dem Wortlaut dieses Formulars nicht ergibt, dass damit - ohne Bestehen einer Rechtspflicht - eine Zahlungsverpflichtung für bereits vollständig erbrachte Leistungen erstmalig begründet werden soll. Weder aus dem Wortlaut dieses Formulars, noch aus dem sonstigen Parteivorbringen ist ersichtlich, dass die Beklagten ein auf erstmalige Begründung einer Zahlungsverpflichtung gerichtetes Erklärungsbewusstsein hatten. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten außergerichtlichen Korrespondenz weist er Kläger sie darauf auch nicht etwa gesondert hin, vielmehr wird die Relevanz der Unterzeichnung dieses Formulars bagatellisiert unter Hinweis auf den Wunsch der Betreuerin nach einer „sauberen“ Akte (vgl. E-Mail vom 01.10.2020, 16:41 Uhr, Anlagensonderband). (d) Der Kaufvertrag ist auch nicht infolge einer dem Kläger zurechenbaren, die Provisionspflicht auslösenden Nachweistätigkeit zustande gekommen. Eine solche liegt insbesondere nicht in der bloßen Bezifferung des Kaufpreises, denn die Bezifferung des Kaufpreises war nicht erforderlich für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen mit der Verkäuferin, weshalb es an der für eine Provision erforderlichen Kausalität zwischen einer etwaigen (Nachweis-) Leistung des Klägers und dem geschlossenen Kaufvertrag. Wenn ein Maklerkunde, wie vorliegend die Beklagten, bereits Vorkenntnis von dem Objekt haben, steht dies dem Entstehen eines Provisionsanspruchs entgegen, da der Kaufvertrag in diesem Fall nicht "infolge" der Nachweistätigkeit des Maklers zustandegekommen ist (BGH, Urteil vom 27.01.1988, AZ IVa ZR 237/86; Fischer in: Erman,
, 16. Aufl. 2020, § 652 Rz. 14; Palandt/Sprau,
,
/Roth,
verwirkt wären, weil der Kläger die Beklagten nicht hinreichend über die Natur eines nachträglichen Provisionsversprechens aufgeklärt und verschleiert hätte, dass in der Unterzeichnung des Formulars die Abgabe einer rechtsgeschäftlich bedeutsamen Willenserklärung liegen könnte. Darüber hinaus würde sich die Provisionsunwürdigkeit des Klägers entsprechend § 654
vorliegend auch aus der Art und Weise ergeben, wie er seinen (vermeintlichen) Provisionsanspruch durchzusetzen versuchte.
dieses Angebot nur dahingehend verstehen, dass die Beklagten - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere einer eigenen Verpflichtung zur Entrichtung der Provision - bereit gewesen sind, die Verkäuferin von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger freizustellen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der zwischen „einem Leistungsverhältnis“ zwischen dem Kläger und den Beklagten einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Kläger und der Verkäuferin differenziert. Ganz unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung dieses Angebots des Beklagten zu 1), kann der Kläger hierauf keine Zahlungsansprüche (mehr) stützen, weil nach den vertraglichen Abreden die Verkäuferin ihm gegenüber nicht provisionspflichtig ist, weshalb es keine Verpflichtung gibt, von der die Verkäuferin gegebenenfalls freizustellen wäre. Bei dieser Sachlage kommt es darauf, dass dieses Angebot des Beklagten zu 1) auch nicht wirksam - weil nicht rechtzeitig - angenommen worden ist, nicht entscheidungserheblich an. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Betreuerin die Beklagten zur Zahlung der Maklercourtage aufgefordert hat ausweislich der als Anlage K19 in das Verfahren eingeführten E-Mail vom 13.02.2022 (Bl. 174 d. A.), bestand das Angebot des Beklagten zu 1) zum einen wegen Zeitablaufs (mangels rechtzeitiger Annahme im Sinne von §§ 146, 147
) und zum anderen wegen zwischenzeitlicher wesentlicher Veränderung der Umstände, namentlich des auf Veranlassung des Klägers eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, nicht mehr fort. Ein Festhalten an diesem (Vergleichs-) Angebot war spätestens nach Erstattung der Strafanzeige mangels Zumutbarkeit nicht mehr möglich. Die Erklärung der Betreuerin geht somit ins Leere. Deshalb kann auch dahinstehen, in welcher Höhe die Beklagten gegebenenfalls bereit gewesen wären, die Eigentümerin gegenüber dem Kläger freizustellen. Mit Blick auf den in der Sachstandsmitteilung der Betreuerin angeführten Aufgabenkreis des Klägers, nämlich die Wertermittlung, erscheint zweifelhaft, dass eine in Abhängigkeit vom protokollierten Kaufpreis ermittelten Maklerprovision i. e. S. geschuldet war und nicht etwa die für eine derartige gutachterliche Tätigkeit übliche Vergütung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 100 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen sowie die streitgenossenschaftliche Beteiligung der Beklagten zu 1) und 2). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, 3, 4, 5 ZPO. Die Werte von Klage und Widerklage waren zu addieren, da die jeweils geltend gemachten Forderungen nicht wirtschaftlich identisch sind. Hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Feststellungsantrags besteht keine Veranlassung, von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf EUR 2.000,00, gegen die keine der Parteien Einwendungen erhoben hat, abzuweichen. Die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bedarf es keiner Zulassung der Revision. Vorliegend geht es allein um eine Anwendung der gefestigten Rechtsgrundsätze auf einen konkreten Einzelfall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004315
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