(2020), § 33, Rn. 21). Die gilt auch für die interne Teilung eines vor dem 21.12.2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Real-Splittings vor, deren Modalitäten sich im Einzelnen nach § 11 VersAusglG richten (vgl. Senat aaO.; OLG Nürnberg FamRZ 2019/876; BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.6.2021, VersAusglG § 10 Rn. 6; jurisPK-BGB/Breuers,
- Aufl., § 10 VersAusglG (Stand: 23.11.2021), Rn. 50; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht,
- Aufl. 2020, VersAusglG § 10 Rn. 3; Ruland, Versorgungsausgleich,
- Aufl. 2015, Rn. 597; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/10144, 54f.). Ein neues Anrecht wird dabei nur insoweit begründet, als das bestehende Anrecht - gekürzt um etwaige Teilungskosten - hälftig einem neuen Bezugsberechtigten zugeordnet wird und eine Einschränkung des Risikoschutzes gestattet wird (a.A. Norpoth/Sasse in: Erman, BGB,
- Aufl. 2020, § 10 VersAusglG, Rn. 2; Münchener Kommentar zum BGB/Siede,
- Aufl. 2019, VersAusglG, § 10 Rn. 5). Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175; BGH FamRZ 2016, 775 Rn. 46; BT-Drs. 16/10144, 43) steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen. Eine mit der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen einhergehende Erhöhung des Risikos des Versorgungsträgers ist nicht erkennbar, weil sich nach der Teilung des Anrechts das Risiko bei beiden Personen nur auf das halbe ehezeitliche Anlagevermögen bezieht und weil etwaige sich aus dem Geschlecht und dem Alter des ausgleichsberechtigten Ehegatten ergebene zusätzliche Risiken durch die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbe- bzw. Richttafeln aufgefangen werden können (vgl. Senat FamRZ 2020, 676; 2020, 673; ebenso OLG Nürnberg FamRZ 2019, 876). Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 FamFG. In Anbetracht der ausgesprochenen Ergänzung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich um die interne Teilung des vom Familiengericht übersehenen Anrechts wäre es unbillig, die Beteiligten für den zweiten Rechtszug mit hierauf entfallenden Gerichtskosten oder hierauf entfallenden Aufwendungen anderer Beteiligter zu belasten. Soweit die beiden Beschwerdeführer ihre die elf vom Familiengericht ausgeglichenen Anrechte betreffenden Beschwerden zurückgenommen haben, ist eine Belastung mit Gerichtskosten jedoch nicht unbillig. Da die Beschwerde des Antragstellers nur zwei dieser Anrechte betraf, während die Beschwerde der Antragsgegnerin alle elf Anrechte betraf, und da beide Beschwerden keine erkennbare Erfolgsaussicht hatten, wäre eine vollständige Kostenaufhebung unbillig. Vielmehr quotelt der Senat die zu erhebenden Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs in dem Umfang, in welchem sie von beiden Beschwerdeführern verursacht worden sind. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander sieht der Senat im Hinblick auf die guten Vermögensverhältnisse beider geschiedener Ehegatten und die in zeitlichem Zusammenhang mit der erzielten Einigung über die Auseinandersetzung ihres Vermögens erfolgte Rücknahme der Beschwerde der Antragsgegnerin hingegen ab. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG. Ausgehend von einem im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags in drei Monaten erzielten Nettoeinkommen der Beteiligten von insgesamt rund 90.000,- Euro und zunächst zwölf und nach der Rücknahme der Beschwerden noch einem von der Beschwerde betroffenen Anrecht(en) ergeben sich die festgesetzten Verfahrenswerte. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die bei der internen Teilung zu beachtenden Grundsätze durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in den unter FamRZ 2015, 1869 und FamRZ 2021, 1955 veröffentlichten Entscheidungen, inzwischen geklärt sind und die Sache damit weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004322