5, juris Rdnr. 19 ff.). Ob tatsächlich eine rechtliche Betroffenheit und damit auch eine Anfechtungsbefugnis besteht, wird im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. Bei der Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage anzuordnen ist, sind in einem ersten Prüfungsschritt die Erfolgsaussichten der Klage einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind, umso schwerwiegender muss das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. LSG Bayern, Beschl. v. 30.07.2009 - L 12 B 1074/08 KA ER - juris Rdnr. 16). Zu berücksichtigen sind außerdem sondergesetzlich geregelte Prüfungsmaßstäbe, wie z. B. das Erfordernis ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bei der Anforderung von Beiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben (§ 86a Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 SGG) oder gesetzliche Wertungen, die dem öffentlichen Vollziehungsinteresse im Einzelfall generell den Vorrang einräumen. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn Widerspruch und Anfechtungsklage (schon) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben, der Aufschub der Vollziehung also entgegen § 86a Abs. 1 SGG nicht den Regel-, sondern den Ausnahmefall darstellt. Schließlich muss das Gericht immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art 12 Abs. 2 GG) im Besonderen sind vor Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig; die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht nicht aus. Außerdem darf der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.01.2011 - L 5 KA 3990/10 ER-B - juris Rdnr. 58; LSG Hessen, Beschl. v. 10.11.2009 - L 4 KA 70/09 B ER - juris Rdnr. 35; LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19.01.2011 - L 5 AS 452/10 B ER - juris Rdnr. 38; BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.04.2010 - 1 BvR 722/10 - juris Rdnr. 20). Insbesondere dann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren besonders schwierig oder ohne weitere Ermittlungen nicht möglich ist, weil sie von der Klärung komplizierter Rechtsprobleme, etwa von einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm abhängt, die Entscheidung nur auf der Grundlage einer weiteren Sachaufklärung möglich ist, insbesondere die Anhörung der Beteiligten, von Zeugen oder die Beiziehung von Akten oder weiterer Unterlagen erfordert oder der Erörterung des Falles in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der sachkundigen ehrenamtlichen ärztlichen Beisitzer bedarf, können die Sozialgerichte auf die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verzichten. In einem solchen Fall ist der Erfolg eines Widerspruchs oder einer Klage regelmäßig ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg, so dass es für ein Obsiegen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darauf ankommt, ob Widerspruch und Klage nach der Entscheidung des Gesetzgebers kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht. Ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen, kann ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGB V nur dann Erfolg haben, wenn die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2008 - L 7 B 10/08 KA ER - juris Rdnr. 2; LSG Hessen, Beschl. v. 10.11.2009 - L 4 KA 70/09 B ER - juris Rdnr. 35). Von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses des Antragsgegners vom 14.08.2019 kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung ist § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 36 BedarfsplRL. Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Bestimmungen über Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerlässlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insb. innerhalb einer Arztgruppe zu decken. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl. I 2011, 2983 hat der Gesetzgeber die Bindung der Planungsbereiche an die Stadt- und Landkreise aufgegeben. Die regionalen Planungsbereiche, auf die bei der Ermittlung des Versorgungsgrades abzustellen ist, sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorzugeben (§ 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV). Diesem Auftrag ist der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) in der Neufassung vom 20. Dezember 2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT v. 31.12.2012, B7), in Kraft getreten am 1. Januar 2013, zuletzt geändert durch Beschl. v. 05.12.2019 (BAnz AT 20.12.2019 B9, in Kraft getreten am 21.12.2019), nachgekommen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 16.05.2013 (BAnz AT 03.07.2013 B5) die §§ 36 und 37 BedarfsplRL neu gefasst. Die durch Beschl. v. 16.05.2019 (BAnz AT 28.06.2019 B6), in Kraft getreten am 30.06.2019 (Teil III.) ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. In § 36 Abs. 4 Satz 2 BedarfsplRL wurde für die „geografischen Informationen“ der Verweis „nach Anlage 7“ aufgenommen. Nach den Tragenden Gründen werden in Anlage 7 exemplarische Indikatoren für Raumanalysen beschrieben. U.a. seien auch Indikatoren aus einem Gravitationsmodell benannt, welches im Gutachten zur Quantifizierung von Mitversorgungsbeziehungen eingesetzt worden sei (vgl. GBA, Tragende Gründe zum Beschl. v. 16.05.2019, S. 16, www.g-ba.de). Die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch hinsichtlich der Sonderbedarfszulassung verfassungsgemäß, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - BSGE 107, 147 =
9 m.w.N., juris Rdnr. 14; BSG, Urt. v. 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R -
11, juris Rdnr. 35; BSG, Urt. v. 09.02.2011 - B 6 KA 1/10 R -
R 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 31 m.w.N.; BSG, Urt. v. 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
19, juris Rdnr. 16). Die Bildung von Raumordnungsregionen als Planungsbereiche ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urt. v. 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R - BSGE 121, 54 =
RL darf der Zulassungsausschuss unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss dem Zulassungsantrag eines Arztes der betreffenden Arztgruppe auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich ist, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Sonderbedarf ist als zusätzlicher Versorgungsbedarf für eine lokale Versorgungssituation oder als qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festzustellen (§ 101 Absatz 1 Nr. 3 SGB V). Die Feststellung dieses Sonderbedarfs bedeutet die ausnahmsweise Zulassung eines zusätzlichen Vertragsarztes in einem Planungsbereich trotz Zulassungsbeschränkungen (§ 36 Abs. 1 BedarfsplRL). Bei der Feststellung von Sonderbedarf sind folgende Mindestbedingungen zu beachten:
11; Wenner, Fs. Eichenhofer, 2015, 707 f.). Der Zulassungsausschuss hat bei der Ermittlung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht. Die Feststellung soll der Zulassungsausschuss auch unter Zuhilfenahme von geografischen Informationen, die die räumlichen Interaktionen zwischen Ärzten und Patienten abbilden, treffen. Ein lokaler oder qualifikationsbezogener Sonderbedarf setzt voraus, dass aufgrund von durch den Zulassungsausschuss festzustellenden Besonderheiten des maßgeblichen Planungsbereichs (z. B. in Struktur, Zuschnitt, Lage, Infrastruktur, geografische Besonderheiten, Verkehrsanbindung, Verteilung der niedergelassenen Ärzte) ein zumutbarer Zugang der Versicherten zur vertragsärztlichen Versorgung nicht gewährleistet ist und aufgrund dessen Versorgungsdefizite bestehen. Bei der Beurteilung ist den unterschiedlichen Anforderungen der Versorgungsebenen der §§ 11 bis 14 Rechnung zu tragen (§ 36 Abs. 4 BedarfsplRL). Die Sonderbedarfszulassung setzt ferner voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen (§ 36 Abs. 5 BedarfsplRL). Die Zulassung wegen qualifikationsbezogenem Sonderbedarf hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass für den zugelassenen Vertragsarzt nur die ärztlichen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, abrechnungsfähig sind (§ 36 Abs. 6 BedarfsplRL). Bei der Prüfung auf Sonderbedarf nach Absatz 3 bleibt eine mögliche stationäre Leistungserbringung in Krankenhäusern außer Betracht. Die Vorgaben des § 22 und des geltenden Bedarfsplans zur Anrechnung angestellter und ermächtigter Ärzte und Einrichtungen bleiben unberührt (§ 36 Abs. 9 BedarfsplRL), was hier allerdings dahingestellt bleiben kann, da Ermächtigungen nicht berücksichtigt wurden. Wesentliche Voraussetzung ist danach ein zusätzlicher lokaler oder qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf, der dauerhaft erscheint. Bei der Feststellung eines besonderen Versorgungsbedarfes steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2017 - B 6 KA 28/16 R - BSGE 123, 243 =
19, juris Rdnr 21 f.). Zur Ermittlung der Bedarfssituation ist es sachgerecht und statthaft, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung hat sich grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu beziehen. Die Angaben der Ärzte sind aber als potentielle künftige Konkurrenten des Bewerbers um einen zusätzlichen Praxissitz nicht ohne weiteres als Entscheidungsgrundlage geeignet, sondern müssen sorgfältig ausgewertet, soweit möglich durch weitere Ermittlungen ergänzt und so objektiviert werden. Hierfür ist es erforderlich, etwa die Anzahlstatistiken der in Frage kommenden Vertragsärzte beizuziehen, um festzustellen, inwieweit im Bereich des streitigen Sonderbedarfs von diesen Ärzten Leistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.2008 - B 6 KA 56/07 R - BSGE 102, 21 =
R 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 36 u. 38 -; LSG Nordrhein-Westfalen v. 14.07.2004 - L 11 KA 21/04 - GesR 2004, 526, juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.02.2007 - L 11 KA 82/06 - juris Rdnr. 21). Die Ermittlungen dürfen sich ferner auch auf die gesamte jeweilige Gruppe der Gebietsärzte beziehen, die nach dem einschlägigen Weiterbildungsrecht befugt sind, die Leistungen eines streitigen Teilgebiets zu erbringen. Es kommt in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich (analog § 12 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV) im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzende Gebiete in ihre Überlegungen mit einbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs „besonderer Versorgungsbedarf“ zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Ermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 34 m.w.N.; vgl. auch BSG, Urt. v. 09.02.2011 - B 6 KA 3/10 R - BSGE 107, 230 = SozR 4-5525 § 24 Nr. 2, juris Rdnr. 22). Der Antragsgegner bejaht einen Bedarf für einen weiteren hälftigen Versorgungsbedarf für die Fachgruppe der Chirurgen und Orthopäden, in der bedarfsplanerisch die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fachärzte für Plastische Chirurgie, die Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie, die Fachärzte für Visceralchirurgie, die Fachärzte für Orthopädie sowie die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengefasst sind. Nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie und die Fachärzte für Thoraxchirurgie (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 BedarfsplRL). Er sieht unabhängig voneinander einen allgemeinen quantitativen und einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf im Bereich der Venenchirurgie. Ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf ist aber bereits deshalb zweifelhaft, weil die Antragstellerin bereits zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zugelassen ist und von daher bei Beurteilung der bestehenden Versorgungslage mit zu berücksichtigen ist. Aufgrund ihrer Zulassung kann die Antragstellerin Leistungen im Bereich der Venenchirurgie erbringen, was sie in der Vergangenheit auch getan hat. Soweit nach SG München ein Antragsteller, der bereits eine hälftige Zulassung besitzt, nicht darauf verwiesen werden kann, er könne bereits im Rahmen der erteilten Zulassung spezielle Leistungen erbringen, wenn die Auslastung mit allgemeinen ärztlichen Leistungen überdurchschnittlich ist (vgl. SG München, Urt. v. 11.10.2017 - S 38 KA 721/16 - juris Rdnr. 15), kann dies dahingestellt bleiben, da jedenfalls die Leistungen der Venenchirurgie nur in einem geringen Umfang erbracht werden. Die bisher von der Antragstellerin abgerechneten Leistungen im Bereich der Venenchirurgie reichen bei weitem nicht aus zur Begründung eines auch nur hälftigen Versorgungsauftrags. Die Sonderbedarfszulassung setzt voraus, dass der Versorgungsbedarf dauerhaft erscheint. Bei vorübergehendem Bedarf ist von der Möglichkeit der Ermächtigung Gebrauch zu machen (§ 36 Abs. 5 BedarfsplRL). Dies ist der Fall, wenn der von den bereits zugelassenen Vertragsärzten nicht abgedeckte Versorgungsbedarf unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis liegt (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 39; BSG, Urt. v. 19.03.1997 - 6 RKa 43/96 - SozR 3-2500 § 101 Nr. 1, juris Rdnr. 18; BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R - BSGE 104, 128 =
R 2014, 862, 864 sehen das Merkmal „wirtschaftliche Tragfähigkeit“ nicht in der BedarfsplRL verankert und sehen dieses Merkmal überhaupt kritisch; ebenso Kleinke/Lauber, ZMGR 2013, 8, 16). Gegen die Auffassung der Vorinstanz hat das BSG daran festgehalten, dass der Bedarf für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreichen muss (vgl. BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 =
7 juris Rdnr. 19 ff.; BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 21/08 R -
6, juris Rdnr. 20). Die Beigeladene zu 1) gibt in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019 an, in den Quartalen II/18 bis I/19 habe die Antragstellerin insgesamt dreimal die Ziffer 31202 EBM, die Ziffer 31208 EBM elfmal und die sonographische Untersuchung nach der Ziffer 33072 319-mal erbracht. Dies ergibt folgendes Leistungsvolumen: Ziffer EBM/Punkte/€ Anzahl Wert in Punkten Wert in € 31202/1.788/190,50 3 5.364 571,50 31208/488/51,99 11 5.368 571,89 33072/260/27,70 319 82.940 8.836,30 Summe 93.672 9.979,69 Quartalsdurchschnitt 23.418 2.494,92 Im Quartalsdurchschnitt rechnet die Antragstellerin im Bereich der Venenchirurgie nur ein Vergütungsvolumen von ca. 2.500,00 € ab, was nicht annähernd dem Umfang für eine tragfähige Praxis entspricht. Der Antragsgegner geht für den Bereich der Venenchirurgie davon aus, dass größere Entfernungen für die Patienten zumutbar seien, strebt aber kürzere Wegezeiten im Hinblick auf multimorbide Patienten an. Dies reicht für eine Begründung nicht aus, da grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet multimorbide Patienten vorhanden sind. Es bedarf daher wenigsten der Darlegung einer besonderen Häufung von multimorbiden Patienten im Einzugsbereich der Praxis bzw. der Darlegung einer besonderen Bewegungseinschränkung der Patienten, die insb. die strittigen Leistungen nachfragen. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vermehrung des Leistungsangebots zu einer Verbesserung der Versorgung im Planungsbereich dient. Der Planungsbereich Main-Kinzig-Kreis erstreckt sich von A-Stadt im Südwesten nach Nordosten über N-Stadt, C-Stadt entlang am Vogelberg mit F-Stadt bis nach E-Stadt und G-Stadt im Spessart. G-Stadt liegt in einer Entfernung zu A-Stadt von 56 Straßenkilometern bzw. einer Fahrzeit von 38 Minuten. Es hätte daher einer Begründung bedurft, inwiefern durch eine Vermehrung des Angebots in A-Stadt eine Verbesserung in den übrigen Teilen des Planungsbereichs erreicht werden kann. Ein allgemein-quantitativer Sonderbedarf im Bereich der Chirurgie und Orthopädie ist aber bereits deshalb zweifelhaft, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Versorgung fehlt. Zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass es maßgeblich auf die Bedarfssituation am Standort der Praxis der Antragstellerin ankommt. Für die Berücksichtigung der Versorgungssituation kommt es nicht auf die Situation einer einzelnen Praxis, sondern auf die Situation der Versicherten im Planungsbereich an. Selbst für den Begriff der „Versorgungsverbesserung“ im Sinne einer Zweigpraxisgenehmigung (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV) hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass ein Versorgungsbedarf nicht mit der Situation der eigenen Praxis begründet werden kann. Die Frage der Versorgungsverbesserung ist nicht für die spezielle Patientenschaft einer Praxis zu beurteilen, sondern abstrakt bezogen auf die im Einzugsbereich lebenden Versicherten als solche (vgl. BSG, Urt. v. 05.06.2013 - B 6 KA 29/12 R - BSGE 113, 291 = SozR 4-5520 § 24 Nr. 9, juris Rdnr. 30). Zutreffend geht der Antragsgegner ferner davon aus, allein maßgeblich sei lediglich das tatsächliche Versorgungsangebot (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R -
R 4-5540 § 6 Nr. 2, juris Rdnr. 38). Der Antragsgegner stellt bei der Beurteilung wesentlich auf das Vorbringen der Antragstellerin und den persönlichen Einblick seiner Mitglieder in die konkrete Situation sowie auf die Schilderungen der Patientenvertreter ab. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Eine besondere Sachkunde bzgl. der Versorgungssituation kann von den Mitgliedern der Zulassungsgremien eingebracht werden (vgl. SG Marburg, Beschl. v. 10.11.2011 - S 12 KA 790/11 ER - juris Rdnr. 38 ). Wesentlich kommt es aber auf eine Überprüfung der persönlichen Eindrücke durch die Versorgungsdaten an. Auf einzelne Fallschilderungen, die ggf. im Einzelfall auf eine unzureichende Versorgung schließen lassen, können Zulassungsentscheidungen nicht gestützt werden. Sie können allenfalls im Rahmen einer umfassenden Bedarfsanalyse herangezogen werden. Die Notwendigkeit zur Überprüfung gilt im Übrigen ebenso für die Auskünfte der befragten Ärzte. Auch setzt sich der Antragsgegner nicht hinreichend mit den Auskünften der befragten Ärzte auseinander, was insbesondere für die in A-Stadt selbst ansässigen Ärzte gilt. Herr H. wird im angefochtenen Beschluss nur mit der Aussage zitiert, er überschreite regelmäßig das ihm gegebene Regelleistungsvolumen. Diese Aussage im Schreiben vom 24.06.2019 steht aber im Zusammenhang mit der Aussage, er sei als Boxarzt tätig und betreibe nur eine kleine Praxis. Eine Aussage, er wolle wegen Überschreitens des Regelleistungsvolumens keine neuen Patienten behandeln, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Er gibt vielmehr auf dem Fragebogen mit Datum vom 06.05.2019 an, wenngleich es mangels Nachfrage nicht notwendig sei, könne er theoretisch fünf Fälle pro Tag ohne logistische Probleme annehmen. Unfälle und echte Notfälle würden selbstverständlich sofort in seiner Praxis behandelt. Die Wartezeiten bei sonstigen Erkrankungen betrügen üblicherweise nicht mehr als sieben bis zehn Tage. Die Aussage des chirurgisch-orthopädischen Zentrums A-Stadt in seinem Schreiben vom 19.07.2019 wird nur unvollständig aufgenommen. Das Centrum betont, auf den verbliebenen Arztsitzen stünden für chirurgische Notfallpatienten unveränderte Versorgungskapazitäten zur Verfügung. Neben der unverzüglichen Versorgung der Notfallpatienten erhielten auch Patienten der Regelversorgung zeitnah entsprechend der medizinischen Dringlichkeit in ihrem MVZ einen Termin. Die Aussage, ambulante Operationen erfolgten unverändert in den Praxisräumlichkeiten, ist eindeutig allein auf den im Schreiben wiedergegeben Vorwurf zu beziehen, es ginge darum, planbare ambulante Operationen zu generieren, welche dann im St. Vinzenz-Krankenhaus durchgeführt würden. Ferner geben Dr. S. und Dr. L. in den Antworten auf den Fragebogen mit Datum vom 16.05.2019 an, in dringenden medizinischen Fällen erhielten die Patienten sofort einen Termin in der Praxis, in allen anderen Fällen binnen vier bis sechs Wochen. Die Überörtliche chirurgische Gemeinschaftspraxis GbR, Fachärzte R., Netzwerk der Q. Klinik, wird überhaupt nicht erwähnt. Sie weist in ihrem Schreiben vom 15.07.2019 auf ihren Standort A-Stadt mit zwei Vertragsarztsitzen hin. Sie weise den Vorwurf zurück, dass auf Grund der Spezialisierung Notfälle nicht adäquat versorgt werden könnten. Notfälle würden nicht abgewiesen, da das Sprechstundenangebot am Standort A-Stadt zurzeit nur zu 75 % durch Patienten in Anspruch genommen werde, bestehe kein Sonderbedarf im Bereich/Chirurgie. Nicht berücksichtigt werden auch die Einzelaussagen der Ärzte der GbR in A-Stadt. Der Antragsgegner hat auch nicht die Aussagen der Ärzte in A-Stadt mit den Abrechnungsstatistiken überprüft. Nicht gewürdigt wird der Zuschnitt des Planungsbereichs und hierbei die Lage der Stadt A-Stadt am äußersten südwestlichen Rand des Planungsbereichs mit einer Entfernung nach L-Stadt (Planungsbereich Landkreis H-Stadt) von 13 bis 19 Straßenkilometern bzw. einer Fahrzeit von 18 bis 21 Minuten und H-Stadt (Planungsbereich Stadt H-Stadt) von 13 bis 18 Straßenkilometern bzw. einer Fahrzeit von 18 bis 23 Minuten. Nach dem BSG kommt es in erster Linie auf die tatsächliche Versorgungssituation in dem betreffenden Planungsbereich an, was nicht ausschließt, dass die sachkundigen Zulassungsgremien diesen Planungsbereich im Falle von Subspezialisierungen einzelner Fachgebiete überschreiten und auch die an den untersuchten räumlichen Bereich angrenzenden Gebiete in ihre Überlegungen miteinbeziehen (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5, juris Rdnr. 36; LSG Sachsen, Beschl. v. 26.05.2005 - L 1 B 31/05 KA-ER - juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.04.2007 - L 10 KA 48/06 - juris Rdnr. 46). Besonderen Bedarfssituationen, die sich aufgrund der regionalen Struktur eines Planungsbereiches ergeben, kann durch eine sachgemäße Ausübung des Beurteilungsspielraums bei der Prüfung der Bedarfslage Rechnung getragen werden (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R - SozR 3-2500 § 97 Nr. 2, juris Rn. 27). Nach Auffassung der Kammer ist zudem bei ergänzenden Zulassungen oder Ermächtigungen die Versorgung in angrenzenden Bereichen einzubeziehen, da es unerheblich ist, ob die vermeintliche Versorgungslücke von Leistungserbringern anderer Planungsbereiche gedeckt wird. Die Versorgung in benachbarten Planungsbereichen sollte deshalb berücksichtigt werden, weil es auf die lokalen und insoweit nicht durch die Grenzen des Planungsbereiches beschränkten Gegebenheiten ankommt (vgl. LSG Sachsen, Beschl. v. 30.07.2009 - L 1 B 786/08 KA-ER - juris Rdnr. 62; SG Marburg, Urt. v. 15.01.2020 - S 12 KA 230/18 -, Sprungrevision anhängig: B 6 KA 2/20 R; SG Marburg, Urt. v. 10.09.2008 - S 12 KA 49/08 - juris Rdnr. 37 ; SG Köln, Urt. v. 07.11.2008 - S 26 KA 4/08 - juris Rdnr. 12). Soweit es zum Beurteilungsspielraum der Zulassungsgremien gehört, ob sie - zugunsten von mehr Sonderbedarfszulassungen - über das notwendige Minimum an Versorgung hinausgehen wollen und auch dann, wenn in einer anderen, ausreichend nah gelegenen Stadt ein an sich gerade noch ausreichendes Versorgungsangebot besteht und in zumutbarer Weise erreichbar ist, in jeder weiteren größeren Stadt die wichtigsten Fachgebiete eigenständig vertreten sehen wollen (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R -
8 juris Rdnr. 27 f.; BSG, Urt. v. 17.06.2009 - B 6 KA 38/08 R -
5, juris Rdnr. 26), bedarf es der Erörterung der Versorgungsalternativen. Grundsätzlich können im Rahmen der allgemeinen fachärztlichen Versorgung den Patienten Wege bis 25 km zugemutet werden. Für allgemeine Leistungen hat sich das Bundessozialgericht wiederholt auf eine Entfernung von bis zu 25 km festgelegt. Versorgungsangebote, die mehr als 25 km entfernt sind, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen kommt eine Sonderbedarfszulassung in Betracht (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R - juris Rdnr. 24 -
8; BSG, Urt. v. 08.12.2010 - B 6 KA 36/09 R - juris Rdnr. 20 -
9; BSG, Urt. v. 29.06.2011 - B 6 KA 34/10 R - juris Rdnr. 17 -
1). Die Beigeladene zu 1) hat in ihrer Stellungnahme vom 07.08.2019 darauf hingewiesen, viele Ärzte in A-Stadt hätten in den Umfragen angegeben, noch über freie Kapazitäten zu verfügen. Anhand des durchschnittlichen Abrechnungsvolumens von 112,56 % in A-Stadt sei dies nachvollziehbar, da kein stark überdurchschnittliches Abrechnungsvolumen vorliege. So sei auch bei einer Prüfung im Detail festzustellen, dass keine Versorgungslücke im Bereich der unfallchirurgischen Leistungen vorliege. Es gebe noch weitere Leistungserbringer, die Patienten aufnehmen wollten. Dies hätte einer eingehenden Würdigung im Rahmen der Bescheidbegründung bedurft. In der Regel ist auch abzufragen, in welchem Umfang die Terminservicestellen um Vermittlung gebeten wird (§ 75 Abs. 1a SGB V) und in welchem Umfang freie Kapazitäten gemeldet werden (§ 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V). Bei einem Widerspruch zwischen Angaben in einem Fragebogen und der Meldung bzw. dem Meldeverhalten bedarf es ggf. der weiteren Aufklärung durch den Antragsgegner. Nach allem spricht Vieles für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses. Eine Folgenabwägung zeigt keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin. Eine zwingende Versorgungslücke im Bereich der Unfallchirurgie im Raum A-Stadt ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass bei Notfällen in der von der Antragstellerin beschriebenen Art bereits berufsrechtlich in den meisten Fällen eine Behandlungspflicht besteht und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Ärzte in A-Stadt ihren Pflichten nicht nachkommen. Die aktuelle Covid 19-Epidemie lässt den Bedarf im Fachgebiet der Antragstellerin jedenfalls nicht ansteigen. Die Gefahr einer unausweichlichen Budget- bzw. Plausibilitätsüberschreitung und ein möglicher Umsatzverlust resultieren in erster Linie aus der Begrenzung auf einen hälftigen Versorgungsauftrag. Die Antragstellerin ist insoweit verpflichtet, ihre Tätigkeit entsprechend zu begrenzen. Soweit dies ggf. in Widerspruch zu ihrer Verpflichtung als sog. D-Arztpraxis mit ganztägiger Sprechstundenverpflichtung steht, ist dies allein ihrer Risikosphäre zuzurechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hieraus eine Kollision mit der Pflicht zur Behandlung von Notfällen entsteht. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergeht als Beschluss. Sie beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 – B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44). Der Beigeladene zu 8) hat sich zur Sache geäußert und einen Antrag gestellt. Von daher besteht für sie ein Kostenerstattungsanspruch. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den gesetzlichen Vorgaben. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R - SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 = www.sozialgerichtsbarkeit.de; BSG, Beschl. v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B - juris; BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B - juris = MedR 2006, 236 = ZMGR 2005, 324). Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist auf die durchschnittliche Dauer bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzustellen, hier von einem Jahr. Die Antragstellerin erzielte folgende Honorarumsätze aufgrund ihrer bisherigen Zulassung mit einem halben Versorgungsauftrag: Quartal Bruttohonorar PK/EK in € IV/18 67.567,61 I/19 72.179,59 II/19 67.410,38 III/19 65.546,74 Gesamt 272.704,32 Für drei Jahre ergibt dies einen Umsatz von 818.112,96 €. Abzüglich der von der Antragstellerin angegebenen Kostenquote von 58 % verbleiben 343.607,44 €. Für ein Jahr ist von einem Umsatz in Höhe von 114.535,81 € auszugehen. Dies ergab – gerundet - den festgesetzten Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004361
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.