Leitsatz 1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers infolge einer nach Erlass des Urteils in der ersten Instanz ausgesprochenen zweiten Kündigung unmöglich geworden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unmöglichkeit unstreitig oder offenkundig ist. Das Gleiche gilt, wenn sich der Arbeitgeber auf eine nachträgliche Organisationsentscheidung beruft, infolge deren Umsetzung der Arbeitnehmer angeblich nicht mehr beschäftigt werden kann, oder wenn der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag gestellt hat. Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 6. Juli 2022, 2 Ca 302/21, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juli 2022 - 2 Ca 302/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Weiterbeschäftigung während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses verlangen kann. Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kassel anhängig. Mit Urteil vom 12. April 2022 hat das Arbeitsgericht dem Kündigungsschutzantrag des Gläubigers stattgegeben und die Schuldnerin verurteilt, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiter zu beschäftigen. Die vollstreckbare Ausfertigung ist am 22. April 2022 erteilt worden. Dieses Urteil ist der Schuldnerin am 26. April 2022 zugestellt worden. Am gleichen Tag hat sie hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren - 8 Sa 643/22 - ist vor dem Landesarbeitsgericht noch anhängig. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hat die Schuldnerin einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 hat der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO zur Durchsetzung der titulierten Pflicht zur Weiterbeschäftigung gestellt. Die Schuldnerin hat gemeint, dass Arbeitsverhältnis sei erheblich gestört. Es sei eine Front innerhalb der Belegschaft aufgebaut worden, die eine Hälfte unterstütze den Geschäftsführer, die andere Hälfte den Gläubiger. Hinsichtlich der zur Akte gereichten eidesstattliche Versicherung des Arbeitnehmers A wird Bezug genommen auf Bl. 349 der Akte. Durch den Auflösungsantrag bestünde erneut eine Ungewissheit über die Pflicht zur Weiterbeschäftigung im Kündigungsrechtsstreit. Das Arbeitsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 6. Juli 2022 ein Zwangsgeld i.H.v. 7.073,48 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen vor. Auch der Auflösungsantrag würde nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung führen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidung der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 350 - 353 der Akte. Diese Entscheidung ist der Schuldnerin am 7. Juli 2022 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Schuldnerin den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel einstweilen einzustellen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin, insbesondere dem Geschäftsführer, zerstört sei. Der Gläubiger habe mit einem Großteil der Minderheitsgesellschafter gegen den Geschäftsführer intrigiert und versucht, diesen „loszuwerden“. Streit herrsche zwischen dem Gläubiger und dem Geschäftsführer insbesondere in der Frage, ob die Schuldnerin die Fa. B bzw. deren Geschäftsanteile kaufen soll. Bezüglich der zur Akte gereichten eidesstattliche Versicherung des Herrn C wird verwiesen auf Bl. 241 der Akte. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Berufungsverfahren durch Beschluss vom 8. August 2022 - 8 Sa 643/22 - den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. In der Beschwerdeinstanz meint die Schuldnerin, dass ihr die Weiterbeschäftigung des Gläubigers unmöglich geworden sei, weil dessen Arbeitsplatz als kaufmännischer Leiter weggefallen sei. Der Arbeitsplatz sei infolge einer Organisationsentscheidung entfallen. Die Aufgabenverteilung werde zukünftig neu erfolgen, die Personalverantwortung werde ausschließlich durch den Geschäftsführer ausgeübt, gleichermaßen gelte dies für Organisation und Betreuung des Controllings sowie die Auswertung der Arbeitszeitüberwachung und die Urlaubsplanung. Organisation und Betreuung der logistischen Abläufe seien bereits seit 1. April 2021 auf den Leiter Auftragsplanung und Logistik übertragen worden. Die Organisationsentscheidung werde auch belegt durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2022 (Bl. 379 ff. der Akte) und das neue Organigramm. Der Gläubiger bestreitet, dass seine Beschäftigung infolge einer unternehmerischen Entscheidung unmöglich geworden sei. Er sei mit einer Vielzahl von Einzeltätigkeiten beschäftigt gewesen, nämlich mit Controllingaufgaben, insbesondere Aufbereitung der Geschäftszahlen, Erstellen von Monatsberichten, 40 - 50 % seiner Arbeitszeit habe er mit Verwaltungstätigkeiten in Form von Kundenservice (Rückfragen etc.) und insbesondere auch mit der Auftragseröffnung bei Neuaufträgen in dem PC-System der Schuldnerin verbracht. Weitere ca. 5 % seiner Tätigkeit sei darauf entfallen, mit dem technischen Leiter eine Wochenplanung abzustimmen. Schließlich sei er von der Schuldnerin im Internet für Personalneueinstellungen als sog. Anlaufstation benannt worden. Er bestreitet, dass diese Aufgaben neu im Betrieb verteilt werden könnten. Der Vortrag der Arbeitgeberin sei teilweise schon nicht einlassungsfähig, so sei unklar, was sie mit Organisation und Betreuung der logistischen Abläufe meine. Andere Mitarbeiter müssten bei Übernahme von Teiltätigkeiten überobligatorisch arbeiten. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20. August 2022 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landesarbeitsrecht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig (§§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 78 ArbGG i.V.m. §§ 793 ZPO, 569 Abs. 1 ZPO) . In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor, §§ 724, 750 Abs. 1 ZPO. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Der arbeitsgerichtliche Titel ist auch hinreichend bestimmt und zur Vollstreckung auch geeignet. 2. Dem Antrag nach § 888 ZPO kann die Schuldnerin nicht mit dem Einwand der Unmöglichkeit begegnen.
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