Sozialhilfe Leitsatz Kostenaufwändiger ist eine Ernährung, die von dem im Regelbedarf umfassten typisierten Bedarf abweicht und von diesem nicht gedeckt ist. Dies ist grundsätzlich nur bei einer beson
§ 21Nr.
17). Da eine Vollkosternährung vom Regelbedarf gedeckt ist (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 100/10 R,
§ 21Nr.
12), besteht eine kostenaufwändige Ernährung grundsätzlich nur bei einer besonderen, von der Vollkost abweichenden Ernährungsform (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 65/12 R,
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17). Erforderlich ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R -
§ 21Nr.
15 Rdnr. 12 und vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R -
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25 Rdnr. 15). Dieses liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, a.a.O., Rdnr. 15; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Februar 2014, a.a.O., Rdnr. 19, 29; Urteil vom 20. Januar 2016, B 14 AS 8/15 R -
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25 Rdnr. 15). Bei den von dem Hausarzt des Klägers im Rahmen des Erstantrages auf die Gewährung einer KKZ mitgeteilten Erkrankungen des Klägers Hyperlipidämie und Hypercholesterinämie, die mittels einer Diät durch fettreduzierte Nahrungsmittel behandelt werden (ärztliche Stellungnahme Dr. B. vom
- September 2009, Bl. 63 der VA der Beklagten), begründen keinen Mehrbedarf. Diese erfordern diätisch eine Vollkost bzw. eine individuell angepasste Vollkost entsprechend den „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ vom
- Oktober 2008 bzw.
- Dezember
- Bei diesen handelt es sich zwar nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, die normähnlich angewandt werden können. Sie können jedoch als Orientierungshilfe herangezogen werden, von der fachlich begründet abgewichen werden darf (vgl. ausführlich Bundessozialgericht, Urteil vom
- Februar 2014, B 14 AS 65/12 R -,
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17; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R -
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14 Rdnr. 18 ff; Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2013, B 14 AS 48/12 R -
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15 Rdnr. 16). Anhaltspunkte für eine Abweichung sind vorliegend nicht zu erkennen. Ausweislich der Arztbriefe aus dem Klinikum der Goethe-Universität vom
- Dezember 2011, von Dr. S. aus dem Schmerzzentrum Frankfurt vom
- Juni 2012 (Bl. 269ff der VA der Beklagten) bzw.
- Juni 2014 (Bl. 376 der VA der Beklagten),
- April 2015 (Bl. 6 der GA) und
- Januar 2020 (Bl. 113 der GA) und dem Hausarzt des Klägers, Dr. B., vom
- Juni 2014 (Bl. 375 der VA der Beklagten) bzw.
- März 2015 (Bl. 8 der GA) und
- September 2018 (Bl. 114 der GA) leidet der Kläger jedoch zudem unter einem Barrett-Ösophagus (Refluxkrankheit), einer Refluxösophagitis (durch Magensaftrückfluss verursachte Entzündung des unteren Teils der Speiseröhre), einer Hiatushernie (Ausstülpung eines Magenteils durch das Zwerchfell) und aufgrund einer Zervikalen Myelopathie an unkontrollierbaren Blasen- und Mastdarmstörungen. Ausweislich der „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ vom
- Dezember 2014 bzw.
- Oktober 2008 kann bei verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/AIDS, Multipler Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems) sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen. Gleiches gilt für andere schwere Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung – Malabsorption/Maldigestion – einhergehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf besteht, ist im Einzelfall auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und des körperlichen Zustands der leistungsberechtigten Person zu beurteilen. Dafür, dass vorliegend bei dem Kläger ein vergleichbares Erkrankungsbild vorliegt, spricht nach den vorgelegten Unterlagen einiges. Bezüglich der Höhe des Mehrbedarfes folgt die Rechtsprechung im Wesentlichen den „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe“ vom
- Oktober 2008 bzw.
- Dezember 2014 (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Februar 2010, L 3 AS 780/09 NZB – zitiert nach juris; Simon in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Auflage, Stand:
- November 2022; § 30 SGB XII Rdnr. 127 ff). Als Regelwerte für KKZ werden vor diesem Hintergrund bei konsumierenden Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung 10% des Eckregelsatzes empfohlen (Empfehlungen 2008) bzw. 10% der Regelbedarfsstufe 1 (Empfehlungen 2014). Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, dass durch den Bescheid vom
- Oktober 2012 bestandskräftig auch für weitere Zeiträume ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigen Ernährung abgelehnt worden sei. Der Bescheid vom
- Oktober 2012 ist gemäß § 86 SGG Bestandteil des/der von der Beklagten nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom
- November 2009 und
- April 2011 geworden. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Als alleinige Rechtsgrundlage für die begehrte Hygienezulage kommt § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom
- März 2011 (BGBl I 453, gültig vom
- Januar 2011 bis zum
- Dezember 2015) i.V.m. §§ 42 Nr. 2, 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht. Danach wird im Einzelfall der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden, § 37 Abs. 1 SGB XII. Mit den Öffnungsklauseln des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII und § 37 Abs. 1 SGB XII haben die Leistungsträger ein rechtliches Instrument an die Hand bekommen, um auf besondere Bedarfssituationen reagieren zu können, die als strukturelle Mängel der festgesetzten Regelbedarfe auftreten bzw. in denen ein von den Regelbedarfen zwar umfasster, im Einzelfall aber nicht gedeckter Bedarf auf Darlehensbasis ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu: Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Auflage, Stand:
- Januar 2023, § 37 Rdnr. 13 und 15). Maßgebend für die Besonderheit einer Bedarfslage ist, dass ein den Grundrechtsbereich tangierender Bedarf ungedeckt bleibt, der im konkreten Einzelfall vom Rechtssystem eigentlich gedeckt werden müsste (vgl. zu § 73 SGB XII Bundessozialgericht, Urteil vom
- August 2010, B 14 AS 13/10 R Rdnr. 18, zitiert nach juris). Ein Mehrbedarf ist unausweichlich bzw. unabweisbar, wenn ein überdurchschnittlicher Bedarf, abseits eines zu fordernden zeitlichen Moments, insbesondere nicht durch zumutbare Maßnahmen des Hilfeempfängers (Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten) beseitigt werden kann und auch den Rahmen des im Bereich der Existenzsicherung Angemessenen nicht übersteigt (Gutzler in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 27a SGB XII Rdnr. 105). Vorliegend ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund seines Erkrankungsbildes insbesondere der Zervikalen Myelopathie mit inkompletter spastischer Tetraparese mit Blasen- und Mastdarmstörungen (unkontrollierter Urin- und Stuhlabgang nebst nächtlichen Schweißausbrüchen), wie von ihm vorgetragen, erhöhte Bedarfe bei Wäsche, Reinigung und Körperpflege hat. Diesen Mehrbedarf spezifiziert er auf 21 € monatlich (Widerspruchsschreiben vom
- September 2014, Bl. 273 der VA der Beklagten). Es ist für den Senat angesichts des selbst von dem Kläger genannten Betrages nicht zu erkennen, dass die entstehenden Kosten von ihm nicht aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbracht werden können. Denn mit der Gewährung der Regelbedarfsleistung verfügt der Leistungsberechtigte über die finanziellen Mittel zur Beschaffung und hat insbesondere im Rahmen der vorrangig einzusetzenden Einsparpotenziale (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
- Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rdnr. 205 - zitiert nach juris -) grundsätzlich die Möglichkeit, seine weiteren Bedarfe zu befriedigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004381