Angabe des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 nicht, da die Zustellung des Mahnbescheids am Geschäftssitz erfolgte. Gegenüber dem Beklagten wurde das Mahnverfahren nicht weiterbetrieben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 22.07.2020, S. 2, Bd. II Bl. 425 d. A.). Ausweislich des Aktenausdrucks (Bd. I Bl. 2 f. d. A.) ging am 31.12.2016 ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht ein.
dem Aktenausdruck (S. 7) entsprach der Antrag inhaltlich dem am 03.01.2017 erlassenen Mahnbescheid. Am 03.01.2017 wurde eine Ausfertigung des Mahnbescheids zur Zustellung an den Beklagten unter der Anschrift „…, …“ abgesandt. Die Zustellungsurkunde ging am 12.01.2017 mit dem Vermerk über den Grund der Nichtzustellung: „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ beim Amtsgericht ein, wovon der Antragsteller am 13.01.2017 benachrichtigt wurde. Am 13.01.2017 ging ein von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobener Widerspruch bei Gericht ein. Die Rechtspflegerin vermerkte am 16.01.2017: „Es wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt; dieser konnte nicht oder nicht wirksam zugestellt werden“. Mit Verfügung vom 27.01.2017 (Bd. I Bl. 29 d. A.) teilte die Rechtspflegerin den Eingang des Widerspruchs dem Antragstellervertreter mit dem Zusatz mit: „Wie aus der Anlage ersichtlich ist, wurde für den oben genannten Gegner Widerspruch eingelegt. Der Mahnbescheid konnte nicht zugestellt werden, der Widerspruch ging lediglich aufgrund der Zustellung des Mahnbescheides an den Gesamtschuldner ein und ist deshalb derzeit noch nicht wirksam. Er wird aber
einer ordnungsgemäßen Zustellung wirksam, wenn diese
einem eventuellen Neuzustellungsantrag erfolgen sollte“. Der Kläger stellte sodann einen Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheides, der beim Amtsgericht Hünfeld am 10.07.2017 einging (Bd. I Bl. 26 d. A.). Das Amtsgericht Hünfeld veranlasste am 17.07.2017 die Neuzustellung des Mahnbescheids (Bd. I Bl. 27 d. A.). Hiergegen legte der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten am 24.07.2017 Widerspruch ein (Bl. 28 d. A.). Der neuerliche Widerspruch wurde mit Verfügung des Amtsgerichts vom 09.08.2017 (Bd. I Bl. 29 R. d. A.) an den Antragsteller übersandt. Dieser stellte mit Schreiben vom 08.02.2018 (Bd. I Bl. 31 f. d. A.) einen Antrag an das Amtsgericht „…“ auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kassel. Mit Beschluss vom 09.02.2018 erklärte sich das Amtsgericht „…“ für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Kassel (Bd. I Bl. 33 d. A.). Die Abgabe des Verfahrens vom Amtsgericht „…“ an das Landgericht Kassel erfolgte mit Datum vom 14.02.2018 (Bd. I Bl. 37 d. A.). Die Anspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2018 ging am 15.08.2018 beim Landgericht ein (Bd. I Bl. 38 d. A.). Der Kläger beantragt,
1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist.
1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. Das bedeutet, dass die dreijährige Verjährungsfrist, § 195 BGB, die mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen hat, § 199 Abs. 1 BGB, mit Schluss des Jahres 2016 an sich abgelaufen ist. Gemäß § 204 Abs. 1 BGB wird die Verjährung u. a. durch die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger am 31.12.2015 beantragten Mahnbescheid konnte nicht eintreten, da dieser Mahnbescheid
seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 dem Beklagten nicht zugestellt werden konnte. Auch eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung durch den vom Kläger am 31.12.2016 beim Amtsgericht beantragten Mahnbescheid konnte nicht erfolgen. Die Hemmungswirkung tritt
1 Ziffer 3 BGB erst mit Zustellung des Mahnbescheids ein. Der Mahnbescheid, der auf den Antrag des Klägers vom 31.12.2016 erlassen wurde, trägt das Datum 03.01.2017 und konnte mithin nicht mehr im Jahre 2016 zugestellt werden.
ZPO tritt die Wirkung der Hemmung
BGB jedoch bereits mit Eingang des Antrags (hier auf Erlass eines Mahnbescheids) ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Vorschrift beruht auf dem Gedanken, dass das Zustellungsverfahren dem Einfluss der Verfahrensbeteiligten weitgehend entzogen ist, sodass sie durch Verzögerungen dieses Verfahrens nicht unvertretbar belastet werden. Die Vorschrift versucht, die Interessen des Zustellungsbetreibers mit denen des Zustellungsadressaten zu vereinbaren, indem sie die durch die Zustellung herbeizuführende Rechtswirkung zwar auf den Zeitpunkt zurückbezieht, zu dem das zuzustellende Schriftstück beim Gericht eingegangen ist, diese Rückwirkung jedoch einer zeitlichen Begrenzung („demnächst“) unterwirft (vgl. Zöller/Schultzky/Greger,
Beantragung der Neuzustellung des Mahnbescheides durch den Kläger, am 10.07.2017 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen, erfolgt sein kann. Somit sind die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt, weswegen der Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern. Die Kammer hat durch Bestimmung eines Verkündungstermins im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 die mündliche Verhandlung geschlossen (vgl. §§ 136 Abs. 4, 310 ZPO). Aufgrund des bis dahin gehaltenen schriftsätzlichen Parteivorbringens sowie der Ausführungen der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020 war der Rechtsstreit entscheidungsreif. Die Klage war abweisungsreif, da die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Auf den in den nicht
gelassenen Schriftsätzen des Anwalts des Klägers vom 07.08.2020 gehaltenen Vortrag kommt es deshalb in entscheidungserheblicher Weise nicht an, weshalb dem Kläger auch kein rechtlicher Hinweis im Hinblick auf weiteren Vortrag zu geben war. Infolgedessen waren die (prozessualen) Ansprüche weder wie beantragt abzutrennen noch die mündliche Verhandlung wie ebenfalls beantragt wieder zu eröffnen. Die Klage war somit abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004391
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