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SG Marburg 4. Kammer S 4 R 119/21 Gerichtsbescheid Sozialrecht § 39 Abs 1 S 1 SGB 1, § 35 Abs 1 S 3 SGB 1, § 9 Abs 2 SGB 6, § 10 SGB 6, § 11 SGB 6, ..

Obsah (7)§ 105§ 54§ 123§ 9§ 49§ 13§ 39

Sozialrecht Leitsatz Zum Anspruch eines Versicherten gegen den Rentenversicherungsträger auf Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Garage und barrierefreie Pflasterwegen mit Handläufen. Tenor

§ 105Abs.

1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beteiligten haben mit vom 16.02.2023 und 15.03.2023 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zugestimmt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsbescheidungsklage

§ 54Abs.

1 S. 1 Alt. 2 SGG statthaft.

§ 123

SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung die Anträge gebunden zu sein. Darin kommt als Ausfluss des verfassungsrechtlichen Auftrags der Gerichte zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zum Ausdruck, dass ein Kläger nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips im Zweifel alles begehrt, was ihm aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 123 SGG Rn. 3). Aufgrund dessen ist im vom Kläger formulierten kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auch das Begehren auf Neubescheidung (§ 131 Abs. 3 SGG) enthalten. Insofern liegen die Sachurteilsvoraussetzungen vor. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme von Kosten zur Errichtung einer Garage und barrierefreien Pflasterwegen mit Handläufen (§ 131 Abs. 2 S. 1 SGG; dazu unten 1.), er hat jedoch einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 20.11.2020 (§ 131 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 SGG; dazu unten 2.). Anspruchsgrundlage für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die §§ 9, 10, 11, 12, 13, 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) – in Verbindung mit § 49 SGB IX.
  2. Vorliegend erfüllt der Kläger zwar die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschriften nach §§ 9, 10, 11 sowie 12 SGB VI (unten a.), das Ermessen der Beklagten ist jedoch nicht dahingehend reduziert, dass einzig die Förderung einer Garage und Pflasterwegen mit Handläufen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ermessensfehlerfrei i. S. d. §§ 16, 13 SGB VI i. V. m. § 49 SGB IX ist (unten b.). a.

§ 9Abs.

2 SGB VI sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) dafür gegeben sind und kein Ausschlussgrund (§ 12 SGB VI) vorliegt. Bei der Entscheidung über die Voraussetzungen, das „Ob“ der Leistung, handelt es sich um einen gebundenen Anspruch, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Zutreffend hat die Beklagte entschieden, dass die Voraussetzungen, also das „Ob“ der Leistungsbewilligung erfüllt sind. Dies ist daher zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. b. Nach § 16 S. 1 SGB VI erbringen die Rentenversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54 des SGB IX.

§ 49Abs.

1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Hierbei stellen die §§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB VI und 49 Abs. 4 S. 1 SGB IX das „Wie“ der Leistungen, d. h. die konkrete Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in das Ermessen des Rehabilitationsträgers – hier des beklagten Rentenversicherungsträgers. Zugleich legen die §§ 13 Abs. 1 S. 1 SGB VI und 49 Abs. 4 S. 1 SGB IX die Gesichtspunkte für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessen fest.

§ 13Abs.

1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 SGB IX und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. § 49 Abs. 4 S. 1 SGB IX bestimmt, dass Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund besteht ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mithin nur dann, wenn der Ermessensspielraum der Beklagten auf Grund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls derart eingeschränkt ist, dass diese rechtmäßig nur eine einzige (Auswahl )Entscheidung, nämlich vorliegend die vom Kläger begehrte Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Garage und barrierefreie Pflasterwegen mit Handläufen, treffen dürfte (sog. Ermessensreduktion auf Null; dazu nur BSG 15.12.1994, 4 RA 44/93, juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.11.2022 – L 10 R 2848/21, juris Rn. 21 f.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 54 Rn. 29 m. w. N.). Dies ist in der vorliegenden Fallgestaltung nicht der Fall. Zunächst ist festzustellen, dass die vom Kläger begehrte Teilhabeleistung grundsätzlich förderfähig ist. Denn der Leistungskatalog des § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 bis 8 SGB IX enthält keine abschließende Aufzählung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Kommentar,
  2. Aufl. 2018 (Stand: 17.06.2020), § 49 SGB IX Rn. 173; vgl. BSG, Urt. v. 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 R = BSGE 108, 222–229, juris Rn. 20). Der offene Leistungskatalog umfasst daher alle individuell geeigneten Leistungen, auch ungewöhnlicher Art, die zur Erreichung des Teilhabezieles notwendig sind (vgl. BSG, Urt. 25.04.1990 – 5 RJ 68/88 = BSGE 67, 1–6, juris Rn. 17). Damit erlaubt § 49 SGB IX ein individuelles Maßnahmenpaket, das ganz auf die Erfordernisse des Einzelfalles zugeschnitten ist (vgl. Luik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, Kommentar,
  3. Aufl. 2018 (Stand: 17.06.2020), § 49 SGB IX Rn. 173 m. w. N.). Bei der vom Kläger begehrten Form der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um eine exemplarisch im Leistungskatalog aufgeführte Maßnahme, der technischen Arbeitshilfen nach § 49 Abs. 1, 3 Nr. 1, 8 S. 1 Nr. 5 SGB XI. Nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 SGB IX werden die Kosten technischer Arbeitshilfen übernommen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Technische Arbeitshilfen sollen vorhandene Fähigkeiten fördern, Restfähigkeiten nutzen, unterstützen und gleichzeitig schützen bzw. ausgefallene Fähigkeiten zumindest teilweise ersetzen, d. h. die Arbeitsfunktion auf andere Körperteile oder Organe übertragen helfen. Ziel der Gewährung technischer Arbeitshilfen ist es, die Arbeitstätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, die Arbeitsausführung zu erleichtern und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten. Technische Arbeitshilfen können singuläre Maßnahme der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung oder ein Bestandteil einer umfassenden ergonomischen und behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und seines Umfelds sein. Zu den technischen Hilfen gehören maschinelle Einrichtungen oder auch bauliche Veränderungen und Einrichtungen am Arbeitsplatz oder solche Einrichtungen, die den Weg zum Arbeitsplatz zu bewältigen helfen (vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Kommentar,
  4. Aufl. (Stand:
  5. EL 2023), § 49 SGB IX Rn. 50). Bei der vom Kläger begehrten Teilhabeleistung handelt es sich um bauliche Maßnahmen (Garage und barrierefreie Pflasterwege mit Handläufe), die dem Kläger den Transport seines Musikequipments nach seinen Auftritten in das heimische Tonstudio, also seinem Arbeitsplatz erleichtern soll und somit der Bewältigung des Weges zum Arbeitsplatz dient. Jedoch bedeutet die grundsätzliche Förderfähigkeit der begehrten Teilhabeleistung – hier die Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Garage und barrierefreie Pflasterwegen mit Handläufen – nicht, dass es sich um die einzige Teilhabemaßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Teilhabe erreicht werden kann. Aus der Sicht der Kammer ist bereits die vom Kläger begehrte Teilhabeleistung nicht hinreichend konkretisiert, sodass diese nicht als einzige Teilhabeleistung verbleibt. Zwar vermag der Kläger bereits konkrete Vorstellungen über den Standort der gewünschten Garage auf seinem Wohngrundstück haben, jedoch sind alle anderen Details wie Bauausführung, Größe etc. offen. Nach dem klägerischen Vortrag benötigt dieser eine bauliche Lösung, die zum vorübergehenden Aufbewahren des Musikequipments verwendbar und zudem witterungsgeschützt sowie einbruchssicher wäre. Hieraus ergibt sich nicht, dass ausschließlich eine Garage hierzu tauglich wäre. Denn eine Vielzahl von baulichen Lösungen kann diesen Anforderungen gerecht werden (wie z. B. Outdoor Lager- oder Materialcontainer). Daneben erscheint der Kammer die Errichtung einer Garage allein für den Zweck der Zwischenlagerung des klägerischen Musikequipments (größenmäßig) überdimensioniert. Über dies wäre die geplante Nutzung der Garage, als Lagerplatz für Musikequipment, auch nicht mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren, da es sich hierbei um eine verbotene Zweckentfremdung handeln würde. Da die barrierefreien Wege mit den Handläufen die Nutzung der Garage als Zwischenlager ermöglichen sollen und damit in engen Zusammenhang stehen, kommt eine isolierte Förderung dieser nicht in Betracht. Mithin besteht deswegen kein Anspruch des Klägers auf die Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Garage und barrierefreie Pflasterwegen mit Handläufen im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null.
  6. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 131 Abs. 3 SGG). Denn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 9, 10, 11, 12, 13, 16 SGB VI i. V. m. § 49 SGB IX liegen – wie oben ausgeführt – vor und die Beklagte hat seinen Antrag vom 20.11.2020 mit Bescheid vom 16.03.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.2021 ermessensfehlerhaft und als Folge rechtswidrig abgelehnt und damit den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 S. 1, 2 SGG). Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte, dass ihr nach § 13 S. 1 SGB VI und § 49 Abs. 4 S. 1 SGB IX eingeräumte Auswahlermessen nicht zweckentsprechend gebraucht, da sie den Antrag des Klägers im Wesentlichen aufgrund einer vermeintlich vorzugswürdigen Ausweitung der bereits bestehenden Arbeitsassistenz abgelehnt hat, obwohl eine solche Ausweitung nicht zur Erreichung des gesetzlichen Teilhabeziels geeignet ist. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es

§ 39Abs.

1 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen überhaupt betätigt und er es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausübt. Korrespondierend hierzu hat der von der Ermessensentscheidung Betroffene einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 S. 2 SGG der gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehler. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in den Fällen des Ermessensnichtgebrauch, Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch sein (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.1994 – 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Die Frage, ob und in welcher Weise Ermessen ausgeübt wurde, beurteilt sich nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere nach seiner Begründung (§ 35 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)). Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Dafür ist zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessenabwägung alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in diese Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der dem Verwaltungsträger – in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens – grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessenentscheidung im Ergebnis stützen möchte (vgl.; BSG, Urt. v. 30.10.2013 – B 12 R 14/11 R; LSG Hessen, Urt. v. 13.09.2022 – L 2 R 332/20 ). Gemessen hieran leidet die Ermessensentscheidung der Beklagten an einem Ermessensfehlgebrauch. Die Beklagte hat ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide die Belange des Klägers nicht ausreichend in die Abwägung im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung eingestellt. Zu Begründung führte sie nur aus, dass eine Arbeitsassistenz dem Kläger Tätigkeiten wie das Entladen und Tragen des Musikequipments abnehmen könnte, die behinderungsbedingt nicht selbst durchführen könne. Daher sei eine Arbeitsassistenz grundsätzlich ausreichend zur Erreichung des Teilhabeziels und eine Aufstockung deshalb zu empfehlen. Demgegenüber hat der unstreitige Vortrag des Klägers aus der Sicht der Kammer nachvollziehbar ergeben, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Ausweitung der Arbeitsassistenz im vorliegenden Fall nicht zur Erfüllung des Teilhabeziels geeignet ist. Zwar mag die durch den LWV Hessen gewährte Arbeitsassistenz eine geeignete Teilhabemaßnahme für die berufliche Tätigkeit des Klägers in seinem häuslichen Tonstudio darstellen, da es sich um eine zeitlich planbare und örtlich beschränkte Tätigkeit handelt. Dies gilt nicht für die Engagements des Klägers in offener Formation oder bei seinen Soloauftritten. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg – hier das gesetzliche Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben – herbeiführt oder wenigstens fördert. Ziel von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 49 Abs. 1 SGB IX die Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen möglichst auf Dauer zu sichern (Kemper, in: Ehmann/ Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialberatung,

  1. Aufl. 2023, § 49 SGB IX Rn. 6). Hierbei ist die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 49 Abs. 4 SGB IX) und stellt einen besonders bedeutenden Aspekt der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dar. Teil hiervon ist die Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu verdienen, aber darüber hinaus auch die soziale Integration und persönliche Entfaltung, die durch die Einbindung in die kooperative Arbeit erzielt wird, wenn diese den Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Die Teilhabe am Arbeitsleben geht daher über die alleinige Herstellung der Erwerbsfähigkeit hinaus und zielt darauf, diese auch konkret umzusetzen. Das Ziel gilt auch für behinderte Menschen, deren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder nicht einfach hergestellt werden kann (vgl. Welti, in: Luthe, Rehabilitationsrecht,
  2. Aufl. 2014, Teil 2, Kapitel B – Leistungsgrundsätze und Verfahrensregeln (§§ 3-16 SGB IX), Rn. 14). Gemessen hieran ist eine Ausweitung der bestehenden Arbeitsassistenz nicht geeignet, um die dauerhafte Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben zu gewährleisten. Wie sich im gerichtlichen Verfahren – aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers – herausgestellt hat, bestehen besondere Anforderungen an die Unterstützung des Klägers durch eine Arbeitsassistenz bei seinen Auftritten, welche die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt hat. Aufgrund seines Geschäftsmodells ist der Kläger auf eine Arbeitsassistenz angewiesen, die ihm quasi auf Abruf bereitstehen müsste. So benötigt er für seine Auftritte sehr kurzfristig einsetzbare Assistenzkräfte, die teilweise innerhalb von ein paar Stunden nach Abruf für einen Auftritt zur Verfügung stehen würden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der klägerische Bedarf für die Assistenz auf eine begrenzte Anzahl von Stunden, hauptsächlich abends bis spät nachts, in der Woche beschränkt ist und die Länge der jeweiligen Auftritte erheblich variiert. Zudem müssten diese Assistenzkräfte dem Kläger beständig und zuverlässig auf Abruf zur Verfügung stehen und in der Lage sein teures und empfindliches Equipment sorgsam zu handhaben. Aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktlage ist die Kammer der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass der Kläger erfolgreich unter den obigen Bedingungen derart flexible und verlässliche Assistenzkräfte sich beschaffen könnte. Mangels Realisierbarkeit einer entsprechenden bedarfsgerechten Arbeitsassistenz ist diese Form der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als ungeeignet anzusehen. Nach Auffassung der Kammer könnte – in Anbetracht dieser Voraussetzungen – eine Unterstützung des Klägers bei seinen Auftritten durch eine Arbeitsassistenz nur dann gelingen, wenn dieser sein Geschäftsmodell vollständig ändern würde. Vorliegend müsste der Kläger auf seine besondere Flexibilität hinsichtlich seines Engagements verzichteten: keine kurzfristige Annahme von Aufträgen, keine Auftritte ohne zeitliche Begrenzung und keine Auftritte zu späten Abendstunden. Jedoch versucht der Kläger eigens hierdurch seine behinderungsbedingten Nachteile wettzumachen. Zurecht fürchtet der Kläger aus der Sicht der Kammer bei Veränderungen diesbezüglich einen Verlust der Attraktivität für potentielle Auftraggeber und damit einen verbundenen Auftragsrückgang. Dies stünde indessen im Gegensatz zum gesetzlich formulierten Teilhabeziel des § 49 Abs. 1 SGB IX, nachdem die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten des Betroffenen dauerhaft zu sichern ist. Hierunter fällt auch die Möglichkeit des Klägers seinen Lebensunterhalt durch Arbeit, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht, selbst zu verdienen (vgl. Welti, in: Luthe, Rehabilitationsrecht,
  3. Aufl. 2014, Teil 2, Kapitel B – Leistungsgrundsätze und Verfahrensregeln (§§ 3-16 SGB IX), Rn. 14). Mithin kann durch die Ausweitung der Arbeitsassistenz gerade nicht das Teilhabeziel nachhaltig gesichert werden. Auch stellt ein Ausweichen des Klägers auf „Bandmitglieder“ und deren finanzielle Entlohnung für ihre Unterstützung ebenso keine geeignet Alternative dar, denn der Kläger tritt gerade nicht in einer festen Besetzung mit anderen Musikern auf, sondern in einer losen Formation. Hier leidet die Ermessensentscheidung der Beklagten bereits an einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. Zudem erscheint es der Kammer ausgeschlossen, dass eine finanzielle Vergütung fremder und wechselnder Musiker dem Kläger eine verlässliche sowie dauerhafte Unterstützung gewährleisten kann, da deren Unterstützungsbereitschaft nicht vorausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Verweisung des Klägers auf eine Ausweitung der bestehenden Arbeitsassistenz oder die Inanspruchnahme von Bandmitgliedern als Teilhabeleistung nicht zweckgerecht und damit ermessensfehlerhaft. Aufgrund dessen kann eine technische Arbeitshilfe i. S. v. nach § 49 Abs. 1, 3 Nr. 1, 8 S. 1 Nr. 5 SGB XI, also bauliche Lösung als Teilhabeleistung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Soweit von der Beklagten eingewandt wird, dass Handläufe dem Kläger keinen Vorteil bzw. Nutzen bringen würden, da er aufgrund dem Gewicht seines Equipments dieses belastungsgerecht beidhändig tragen müsste, kann dem nicht gefolgt werden. So muss bedacht werden, dass ein Handlauf zumindest eine physische Begrenzung darstellt, an der sich der Kläger mit seinem Körper auch ohne Verwendung der Hände orientieren kann. Auch der andere Einwand, dass Blindenleitsysteme hauptsächlich im öffentlichen Raum gebräuchlich sind, spricht aufgrund der einzelfallbezogenen und bedarfsorientierten Natur des offenen Leistungskatalogs des § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 bis 8 SGB IX nicht gegen eine solche bauliche Maßnahme als Teilhabeleistung. Inwieweit Flightcases oder Rollcases andere geeignete technische Arbeitshilfen sein können, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Denn dies ist der Beklagten in ihrer erneuten Ermessenentscheidung vorbehalten. Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft und daher rechtwidrig. Die Beklagte ist folglich verpflichtet über den klägerischen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben neu zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt im Rahmen der Billigkeit, dass der Kläger ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Errichtung einer Garage und barrierefreie Pflasterwegen mit Handläufen begehrt hat. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004395

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