3 Satz 1, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die einschlägigen Verwaltungsakten (ein Hefter Kraftfahrzeugsteuerakte) war beigezogen und Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist begründet. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26.8.2020 ist insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 25.6.2012 bis 24.6.2016 festgesetzt ist. Der Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 19.10.2020 sind insoweit aufzuheben, da Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wurde, obwohl für diesen Zeitraum die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war. 1.
StG sind auf die Kraftfahrzeugsteuer diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. a) Für die streitgegenständliche Entrichtungszeiträume endete die reguläre Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2019. Die regelmäßige Festsetzungsfrist für die Kraftfahrzeugsteuer beträgt
StG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14.07.2015 XI B 41/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 1445, m.w.N.).
StG entsteht die Kraftfahrzeugsteuer mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Dementsprechend endete die regelmäßige, vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist für den jeweiligen Entrichtungszeitraum nach § 1 Abs. 2 KraftStG i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1996 VII R 131/95, BFH/NV 1996, 852) mit Ablauf der Jahre 2016 (Zeitraum ab 25.6.2012), 2017 (Zeitraum ab 25.6.2013), 2018 (Zeitraum ab 25.6.2014) bzw. 2019 (Zeitraum ab 25.6.2015).
StG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen. Ob die Zuteilung dieses Kennzeichens einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. § 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG -), kann das Gericht im Ergebnis offen lassen. Da die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichen voraussetzt, dass ein Gutachten im Sinne des § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorliegt (§ 9 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -), liegt aber zumindest eine Regelungswirkung der Kennzeichen-Zuteilung vor (zur Zuteilung eines Kennzeichens als Verwaltungsakt vgl. Verwaltungsgericht - VG - Minden, Urteil vom 06.06.2013 2 K 2930/12, juris RdNr.22). Ungeachtet der Qualität der hoheitlichen Maßnahme ist allein Tatsache, dass ein Oldtimer Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FZV zugeteilt wurde, entscheidend für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer. Insoweit löst nicht das Halten des Fahrzeugs, sondern die Zuteilung selbst die Steuerpflicht aus und hat insoweit Tatbestandswirkung. Sie stellt aber keinen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO dar, weil es an der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung fehlt. Insoweit ist die Regelung zur Besteuerung von Oldtimern nicht vergleichbar zu der Besteuerung von Fahrzeugen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KraftStG. Diese stellen zum Auslösen der Steuerpflicht auf das Halten bzw. wiederrechtliche Benutzen eines konkreten Fahrzeugs ab; die Höhe der Steuer ermittelt sich dann nach den übermittelten Daten der Zulassungsstelle zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderen Bemessungs-Grundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten, deren Bindungswirkung der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ausdrücklich angeordnet hat (zur Qualifizierung dieser Angaben als Grundlagenbescheid vgl. BFH-Urteile vom 17.10.2006 VII R 13/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 215, 562, BStBl II 2007, 134; vom 21.02.2019 III R 20/18, BFHE 264, 517 und vom 10.02.2021 IV R 35/19, BFHE 272, 152). Nach Überzeugung des Gerichts wird dies im Schrifttum verkannt, wenn zum Beleg der Wirkung der Mitteilung über die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens auf die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG verwiesen wird (so aber Strodthoff, KraftStG, Loseblatt, Stand Oktober 2022, § 2 RdNr. 39). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung vermag in einer Mitteilung der Zulassungsbehörde - außerhalb der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG – keinen ressortfremden Grundlagenbescheid zu sehen (vgl. zur Mitteilung der Zulassungsstelle nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV 1979, BFH-Urteil vom 11.7.1989 VII R 4/87, BFHE 157, 454, BStBl II 1989, 812). c) Das dargelegte Ergebnis entspricht nicht nur der gesetzgeberischen Systematik, sondern erfüllt auch das rechtsstaatliche Erfordernis einer regelmäßigen Festsetzungsverjährung. Denn anders als die Regelfallbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, die durch das Halten des Fahrzeugs ausgelöst wird (vgl. § 38 AO) und somit der regelmäßigen Festsetzungsfrist unterliegt, die nur insoweit durchbrochen wird, wie ein ressortfremder Grundlagenbescheid einzelne Besteuerungsgrundlagen bindend festlegt und damit punktuell die Bestandskraft durchbricht und die Festsetzungsfrist hemmt, würde – folge man der Auffassung des Beklagten – die Mitteilung der ressortfremden Zulassungsbehörde über die Zuteilung eines Oldtimer-Kennzeichens eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist über die „Anlaufhemmung“ des § 171 Abs. 10 AO insgesamt neu eröffnen. Dies hätte zum Ergebnis, dass über eine Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG die hieraus folgende Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für alle betroffenen Entrichtungszeiträume bis zum Ablauf von zwei Jahren nach (positiver) Kenntnis des zuständigen Hauptzollamts von dieser Mitteilung und damit quasi zeitlich unbeschränkt erfolgen könne. Dies entspräche nach Überzeugung des Gerichts nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die in den Verjährungsregelungen ihren Ausdruck finden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21.07.2016 1 BvR 3092/15, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2016, 943) und widerspräche im Ergebnis auch der Rechtsprechung des BFH, der in seinem Urteil vom 9.8.1988 VII R 40/85 (BFH/NV 1989, 260) davon ausgeht, dass die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer bei fehlender Mitteilung über die Erteilung eines Oldtimer-Kennzeichens der regelmäßigen Festsetzungsfrist unterliegt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt
1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004400
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