Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von Waren nach einer Außenprüfung als Fernsehkameras (in die Codenummer 8525 80 19 90 0 des Zolltarifs – so der Beklagte) oder als Detektoren zum Messen physikalischer Größen (in die Unterposition 9027 80 17 des Zolltarifs – so die Klägerin). Der Beklagte führte bei der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 eine Außenprüfung hinsichtlich der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch. Im abschließenden Bericht vom 29. September 2017 beanstandete der Beklagte unter Nr. 3.2.1 die Einreihung von verschiedenen Waren (Positionen 92-190 der Anlage 1 zum Prüfungsbericht; Einfuhrzeitraum vom 8. Dezember 2014 bis 31. Juli 2015) der folgenden Kategorien: Waren mit einem eingebauten CCD-Sensor (Bezeichnungen „A1“, „A2“ und „A3“ unter Tz. 3.2.1.1; „B1“ unter Tz. 3.2.1.3; „C1“ unter Tz. 3.2.1.4; „A4“ unter Tz. 3.2.1.5; sowie „D1“ und „D2“ unter Tz. 3.2.1.6) und Waren mit einem eingebauten pyroelektrischen Sensor (Bezeichnung „E1“ unter Tz. 3.2.1.2, u. a. mit der Anfangsbezeichnung „E2-…“ bzw. „E3-…)“. Mit acht der Klägerin gegenüber im Jahre 2012 ergangenen und bestandskräftig gewordenen verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) hatte das Hauptzollamt (HZA) H die Geräte „A4“, „A2“, „A2-A4“, „A3“, „A3 – A4“, „C1“, „B2“ und „E2“ jeweils in die Unterposition 8525 80 19 eingereiht. Abweichend davon hatte die Klägerin die o.g. Waren unter verschiedenen anderen Unterpositionen bzw. Codenummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) angemeldet, was zu Zollsätzen zwischen 0 % und 4,7 % führte. Der Beklagte beanstandete die durch die Klägerin getroffene Eingruppierung und reihte sowohl die Waren mit CCD-Sensor als auch die Waren mit pyroelektrischem Sensor als Fernsehkameras in die Codenummer 8525 80 19 90 KN (4,9 %) ein. Im Prüfungsbericht bzw. in der Einspruchsentscheidung bezeichnete der Beklagte die Waren zum einen als CCD-Kameras (CCD: charge-coupled device = ladungsgekoppeltes Gerät/Bauteil), die mit lichtempfindlichen Elementen (CCD-Sensoren) ausgerüstet sind, und beschrieb sie im Einzelnen wie folgt: „Bei den CCD-Kameras „A1“, A2“ und „A3“ handelt es sich um Kameras mit CCD-Bildsensor, die Aufnahmen eines Laserstrahls fertigen und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weiterleiten. Mit einem speziellen Anwendungsprogramm kann die Strahllage und der Strahlradius (räumliche Strahlverteilung) des Laserstrahls ermittelt und dargestellt werden. Die Kameras selbst beinhalten keine Bestandteile zur Messung und Analyse. Sie liefern lediglich die (Bild-)Information, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dem Anwendungsprogramm ausgewertet werden.“ „Bei der Kamera mit der Bezeichnung „B1“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laseranalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor und einer USB 2.0-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ „Bei der Kamera der Bezeichnung „C1“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor und einer FireWire-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ „Bei der Kamera der Bezeichnung „A4“ handelt es sich um ein elektronisches Gerät, das bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt wird […]. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bei der die Kamera mit CCD-Sensor, einem Triggerein-/-ausgang für die Steuerung und einer Übertragungs-Schnittstelle den charakterbestimmenden Bestandteil ausmacht.“ CCD-Kameras mit den Bezeichnungen „D1“ und „D2“ beschrieb der Beklagte wie folgt: „Diese Kameras mit CCD-Bildsensor werden ebenfalls bei der Laserstrahlanalyse eingesetzt […].“ „Nach dem im Internet verfügbaren technischen Datenblatt besteht die Kamera [D2] im Wesentlichen aus einem elektronischen Sensor (CCD), einem elektronischen Verschlusssystem und der für die Signalverarbeitung erforderlichen Elektronik in einem Gehäuse mit Objektivanschluss und Schnittstellen zum Anschluss an externe Geräte. Das Gerät nimmt Bilder auf, wandelt sie in elektronische Signale um und sendet sie als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera, um es zu betrachten oder aufzuzeichnen bzw. weiterzubearbeiten.“ (VerwA- Bl. 256 f., 259) Zum anderen beanstandete der Beklagte die Einreihung der „Kameras“ der Bezeichnung „E1“, die er wie folgt beschrieb: „Auch diese nach dem pyroelektrischen Wirkungsprinzip arbeitenden Kameras werden […] bei der Laseranalyse eingesetzt (Umwandlung von Laser- bzw. Infrarot-Licht in elektrische Bildsignale und deren Weiterleitung an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine zur Auswertung und Analyse der Daten).“ Im vorgelegten deutschsprachigen Werbematerial beschreibt die Klägerin ihre Waren wie folgt (Gerichtsakte -GA- Bl. 314, Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „Ein kamerabasiertes System zur Strahlprofilmessung besteht typischerweise aus einer Kamera, Analyse-Software und Zubehör zur Strahlabschwächung. Für eine flexible Nutzung an Laptop oder PC gibt es für die meisten Wellenlängen Kameras mit USB- sowie FireWire-Anschluss. […] Der Vorteil der kamerabasierten Strahlprofilmessung liegt darin, dass die Struktur des Laserstrahls in Echtzeit betrachtet und gemessen wird.“ Im Übrigen bezeichnet die Klägerin die Waren in ihrem Werbematerial als „Cameras“, „USB Cameras for use with Laptop or Desktop PC“ mit u. a. folgenden Items (Einzelangaben/Bestandteilen): Model A1 (GA Bl. 273) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model A2U (GA Bl. 273, 275) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model A3U (GA Bl. 273, 275) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model B1 (GA Bl. 278) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model C1 (GA Bl. 276) Application Spectral Response Maximum beam size Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates Shutter duration Trigger Software supported Model A4 (GA Bl. 284) Pick Up Device LBA-PC Digitized Pixels Cell Size Sensor Dimensions Lens Mount Model D1 (GA Bl. 278) Application Spectral Response Active Area Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model D2 (GA Bl. 275) Application Spectral Response Maximum beamsize Pixel spacing Number of effective pixels Frame Rates in 12 bit mode Shutter duration Trigger Software supported Model E1 (GA Bl. 307) Application Spectral Response Active area Element spacing Numbers of elements Pixel size Trigger Model E3 (GA Bl. 307) Application Spectral Response Active area Element spacing Numbers of elements Pixel size Trigger Zur Software betreffend die CCD-Sensor-Geräte heißt es im Werbematerial der Klägerin (GA Bl. 297, Anlage K7 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „ Original Werbung aus dem Internet (für Neutralisierung entfernt) .“ Und zur Software betreffend die Waren mit pyroelektrischem Sensor siehe dazu (GA Bl. 302, Anlage K8 zum Schriftsatz vom 30. August 2018): „ Original Werbung aus dem Internet (für Neutralisierung entfernt)“ Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin – so ihr Vortrag – beim Hauptzollamt (HZA) H, die erteilten vZTA zurückzunehmen, was abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe würden ruhen. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ), erstellte in 2016 zwei Einreihungsgutachten betreffend die Modelle „A2“ und A3“ sowie „E1 E3“, mit denen die Geräte wiederum in die Codenummer 8525 80 19 90 0 eingereiht wurden (GA Bl. 13f, 136f). Demgegenüber erfolgte durch das BWZ mit Einreihungsgutachten vom 7. Oktober 2016 (GA Bl. 140f) für „F1“ eine Einreihung in die Codenummer 9027 80 17 00 0. Das Gerät bestand „im Wesentlichen aus einem Strahlengang, einem Strahlabschwächer, verstellbaren Spiegeln, einer Ausrichthilfe sowie einer CCD-Kamera“ - A1 -, „ausgestattet mit USB-Schnittstelle zusammen mit nicht charakterbestimmendem Beipack (VGA-Kabel, Netzkabel und Software) in einer gemeinsamen Verkaufsumschließung“ und diente „zur Analyse von Laserstrahlen und zur Auswertung und zur Kontrolle mittels Computer (nicht Gegenstand dieses Gutachtens) über USB-Schnittstelle“. Nach Vorlage weiterer Unterlagen kam das BWZ im Schreiben vom 11. Juli 2017 (GA Bl. 142) zu dem Ergebnis, bei der Laserstrahlanalyse verwendete Kameras des Typs „E3“ (wie auch die Typen „A3“ und „E2“) seien in die Codenummer 8525 80 19 90 0 KN einzureihen. Die technischen Parameter der CCD-Kamera „E3“ seien mit den begutachteten Kameras vergleichbar. Auch diese würden zur Strahlenanalyse (Umwandlung von Laser- bzw. Infrarot-Licht in elektrische Bildsignale und deren Weiterleitung an einen Rechner zur Auswertung und Analyse der Daten) verwendet. Der Beklagte folgte den der Feststellungen der Betriebsprüfung und erhob mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom 7. November 2017 (AT/S/00/000032/10/2017/3200) unter geänderter Einreihung der Waren Zölle in Höhe von insgesamt xxx € nach. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 28. November 2017 machte die Klägerin zusammengefasst geltend, dass die streitgegenständlichen Waren keine Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte sein könnten (Wortlautauslegung), sie schon nach objektiven technischen Merkmalen keine Waren der nun zugewiesenen Warentarifnummer sein könnten (Funktionsgrundlage) und der hier zu prüfende Verwendungszweck der einzuordnenden Waren eine andere Einreihung vorschreibe und es sich um Instrumente für physikalische Messungen handele (Verwendungszweckprüfung gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -EuGH-). Der Beklagte wies daher den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2018 als unbegründet zurück. Wegen Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin nunmehr mit ihrer Klage. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Waren sämtlich in Unterposition 9027 80 17 KN einzuordnen seien, weil die Waren ausschließlich zu Messzwecken verwendet würden, die eine Analyse eines Laserstrahls vorbereiteten. Hierzu erstellten die Messeinheiten einen Querschnitt des Laserstrahls. Es handele sich dabei nicht um eine technische Umwandlung von Strahlung zu einem 2D-Abbild des Laserstrahls, sondern um die Darstellung einer mathematisch errechneten Qualität einer Lichtquelle, mit der die Qualität der Lichtquelle beurteilt werden könne. Die Messeinheiten seien mithin Teil einer Messapparatur. Bei der Analyse von Laserstrahlen handele es sich um eine physikalische Untersuchung, die standardmäßig für die Entwicklung von optischen Technologien im Bereich der Lasertechnik eingesetzt werde. Insbesondere würden physikalische Messgrößen wie Strahlparameterprodukt SPP, Beugungsmesszahl M 2 sowie die Rayleighlänge zR (umgangssprachlich Tiefenschärfe) aufgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten betreffend die Beschreibung der Waren, insbesondere den Messaufbau, Funktion der verwendeten Sensoren sowie die Aufnahmeausgabe sowohl für die Geräte mit CCD-Sensoren als auch für Geräte mit pyroelektrischen Sensoren wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30. August 2018 Bezug genommen. Die Waren seien nicht in Position 8525 KN, Unterposition 8525 80 19 KN einzureihen, da sie keine Fernsehkameras seien. Für Fernsehkameras sei entscheidend, dass sie das einfallende Licht auf einen lichtempfindlichen Sensor fokussieren, Bilder aufnehmen und diese Aufnahme in ein elektronisches Signal konvertieren würden, das als Vollbild an ein anderes Gerät außerhalb der Kamera weitergeleitet werde, wo die bildliche Darstellung oder Speicherung erfolge, der Sensor ein elektronisches Abbild des aufgenommenen Bildes weiterleite, es sich bei dem Sensor typischerweise um einen CMOS oder CCD-Sensor handele und die Kameras im Regelfall über einen manuellen Sucher oder über ein LCD-Display verfügen würden. Die Waren erfüllten aufgrund ihres technischen Aufbaus diese Anforderungen nicht. Die Messgeräte mit CCD-Sensor seien nicht im Stande, das einfallende Licht auf den Sensor zu fokussieren; denn sie verfügten weder über ein Objektiv noch über eine andere Linse, die dies ermöglichen würden. Das wäre auch nicht zweckdienlich, weil es das Messergebnis verfälschen würde. Die Waren könnten gar keine Bilder aufnehmen. Es reiche gerade nicht aus, dass in den Messgeräten ein Sensor verbaut sei, der Photonen wahrnimmt und diese in ein digitales Signal umwandelt, welches an ein anderes Gerät zur Weiterverarbeitung weitergeleitet wird. So würden beispielsweise Photometer ausdrücklich der Position 9027 KN unterfallen. Die Waren seien auch nicht mit Infrarot- oder Wärmebildkameras zu vergleichen; denn diese besäßen die Fähigkeit zur Bildaufnahme, was bei den streitgegenständlichen Waren nicht der Fall sei, da sie einen Querschnitt des Laserstrahls erstellten. Es werde kein elektronisches Abbild der aufgenommenen Realität erstellt, die Werte würden vielmehr rein numerisch ausgegeben und aus diesen Daten ein Strahlparameter des Lasers erstellt. Lediglich zur Unterstützung des Anwenders könne optional eine 2D- oder 3D-Simulation erstellt werden. Aber auch diese Simulation sei kein Abbild, sondern eine durch den Computer errechnete, graphische Visualisierung der unterschiedlichen Lichtintensität des Lasers pro Pixel. Zudem seien die CCD-Sensoren der Waren technisch signifikant verändert, um die beabsichtigte Verwendung zu ermöglichen. So fehle zum einen ein Schutzfenster, um die Sensoren vor z. B. Staub oder Berührung zu schützen. Zum anderen erfassten die CCD-Sensoren in ihren Messeinheiten das Licht eines anderen Wellenlängenbereichs als herkömmliche Kameras der Position 8525 KN. Eine andere Bewertung folge auch nicht daraus, dass Infrarot-Kameras ebenfalls der Position 8525 KN unterfallen; denn Infrarot-Kameras unterschieden sich im Hinblick auf die verwendeten CCD-Sensoren deutlich von den streitgegenständlichen Messeinheiten. Letztere deckten einen viel breiteren Spektralbereich ab und wiesen dabei eine hohe spektrale Empfindlichkeit in den Bereichen bis zu 1.100 nm oder unter 400 nm auf. Die Waren mit pyroelektrischem Sensor seien in ihrer Funktion und in ihrem Aufbau mit den Waren mit CCD-Sensoren, mit Ausnahme des eingesetzten Sensors, weitestgehend identisch. Anders als es die Erläuterungen zur KN voraussetzten, erfolge keine Messung von Lichtabstrahlung von Flächen oder Gebäuden, sondern die Messung eines Laserstrahls und dessen Intensität. Der eingesetzte pyroelektrische Sensor sei nicht mit einem CCD-Sensor vergleichbar, was die Waren maßgeblich von sämtlichen Kameras der Position 8525 KN unterscheide. Damit fehle den Messeinheiten dieser Kategorie ein weiteres charakteristisches Merkmal. So liege der Messbereich in einem gänzlichen anderen Wahrnehmungsbereich. Darüber hinaus unterschieden sich ihre Waren in einer Vielzahl von weiteren Aspekten von Kameras der Position 8525 KN, wie die selektive Aufnahme der Lichtwellen (im Gegensatz zur Aufnahme jeglicher Wellen durch Fernsehkameras), die niedrige Bildfrequenz (weniger als 15 Bilder pro Sekunde), die nicht zur Entstehung eines Videobildes führe, Unterscheidungsmöglichkeit zwischen Laserquellen (wie Dauerstrichlaser oder Pulslaser) und andere Verschlusszeiten. Die Waren seien vielmehr in die Position 9027 KN einzureihen und zwar dort in die Unterposition 9027 80 17 KN, da die streitgegenständlichen Waren ausschließlich für physikalische Untersuchungen der Qualität des Laserstrahls eingesetzt würden. Da sich nach der Rechtsprechung des EuGH der Verwendungszweck auch durch die getroffenen Werbemaßnahmen belegen lasse, seien ihre Artikelpräsentationen auf ihrer Webseite zu betrachten. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die Waren ausschließlich in der Wissenschaft zur Analyse von Laserstrahlen eingesetzt würden. Die Artikelbezeichnung als „Kamera“ sei insoweit irreführend und könne nicht zur Begründung der Einreihungsentscheidung herangezogen werden. Die Waren würden vom Wortlaut der Unterposition 9027 80 17 KN erfasst. Der Wortlaut erfasse nicht nur reine Messeinheiten, sondern erweitere den Anwendungsbereich auf sämtliche Instrumente, Apparate und Geräte, die für die drei spezifischen Einsatzzwecke „messen, untersuchen und bestimmen“ genutzt werden könnten. Selbst wenn man die Auslegung des Beklagten zu Grunde lege, wonach eine Einreihung in die Position 9027 KN zwingend voraussetze, dass die Waren eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung vornehmen, stehe dies einer entsprechenden Einreihung nicht entgegen. Bei einer technischen Analyse der Waren werde deutlich, dass sie sehr wohl eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung erbrächten, lediglich nicht über ein Anzeige- und Auswertungsgerät verfügten. Dieses sei vielmehr über eine Schnittstelle mit den Messeinheiten verbunden. Auf das Vorhandensein einer fest verbauten Anzeige- und Auswerteeinheit komme es für die Einreihung in Position 9027 80 17 KN jedoch nicht an, was am Beispiel des pH-Messers deutlich werde. Das Ergebnis würde auch durch die Erläuterungen zur Position 9027 KN gestützt. So enthielten die Erläuterungen zur Unterposition 9027 10 10 KN den Hinweis: „Das Messergebnis kann auch als elektronisches Signal über eine Schnittstelle (interface) der Geräte mittels Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine weitergeleitet werden.“ Damit seien auch solche Messgeräte der Position 9027 KN zuzuordnen, bei denen die Sensoreinheit nicht mit der Anzeige- und Auswerteinheit fest verbaut ist. Der Beklagte setze sich mit seiner jetzigen Auffassung in Widerspruch zu seiner Einreihungsentscheidung vom 7. Oktober 2016 betreffend das Analysegerät F1 denn es handele sich bei den streitgegenständlichen Waren um vergleichbare Analysegeräte. Ferner werde die Argumentation des Beklagten nicht durch die zitierten Einreihungsverordnungen, weder durch die Einreihungsverordnung zu Wärmebildkameras (Verordnung (EU) Nr. 314/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN, ABl. L 86 vom 1. April 2011, S. 57-58) noch durch die Einreihungsverordnung zu Videoinspektionsgeräten (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1761 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die KN C/2016/6370, ABl. L 269 vom 4. Oktober 2016, S. 9-10), gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten diesbezüglich wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 7. März 2019 Bezug genommen. Die Position 9027 KN enthalte auch keine Begrenzung auf Waren, die eine eigene Mess- bzw. Untersuchungsleistung erbringen. Dieser Rückschluss des Beklagten sei nicht zutreffend. So fielen beispielsweise auch Schneidegeräte, mit denen sehr dünne Schnittpräparate erstellt werden können (Mikrotome), in den Anwendungsbereich dieser Position. Diese Geräte würden eindeutig keine eigene Messleistung erbringen. Das lege nahe, dass unter Position 9027 KN labortechnische Waren zusammengefasst würden, bei denen es sich entweder um klassische Messgeräte handele oder um Waren, die allgemein für physikalische oder chemische Untersuchungen in Laboren eingesetzt würden. Auch das Beispiel eines Polariskops zeige, dass auch andere Waren als reine Messgeräte in Position 9027 KN einzureihen wären. Deren Funktionsweise qualifiziere sie als reine Untersuchungsgeräte, die weder über eine ablesbare Skala noch über eine Auswerteinheit verfügten. Die Klägerin betont nochmals, dass die Sensoren Messdaten und keine Bilddaten übermitteln würden; die Sensoren würden insoweit kein „Imaging“ betreiben. Die Messungen fänden im internen-technischen File-Format „.bgData“ statt, welches ein selektives Produkt einer Rohdaten-Aufnahme sei. Aus den durch den Sensor erfassten Rohdaten würden die Daten extrahiert, die für die Messung der Qualität des Laserstrahls entscheidend seien. Es handele sich dabei nicht um ein Imaging-File-Format. Der Sensor liefere ununterbrochen Daten im „.bgData“ Format an die Software, die diese dann verarbeite und in einer 2D- bzw. 3D-Simulation darstelle. Es werde daher keine „Momentaufnahme“ erstellt, also gerade kein Foto. Die Klägerin hat ihren Antrag hinsichtlich der Positionen 6, 11, 44, 46 und 75 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 eingeschränkt. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 7. November 2017 mit Registrierkennzeichen in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2018 in Bezug auf die Festsetzungen der Zollabgabe insoweit zu ändern, dass die Zollabgaben der Positionen des NEE-Vorgangs Nr. 1-94, ausgenommen die Nummern 6, 11, 44, 46 und 75 auf 0 € herabgesetzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bleibt im Wesentlichen bei seinem außergerichtlichen Vorbringen und nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung. Die Waren würden dazu eingesetzt, Bilder von Laserstrahlen bzw. von Lichtstrahlen bestimmter Wellenlängen aufzunehmen. Dazu würden sie die Strahlung bzw. das Licht, das auf den Sensor trifft, in elektronische Bildsignale umwandeln und diese zur Betrachtung, Speicherung oder Auswertung an einen Computer bzw. an einen Monitor weiterleiten. Mit Hilfe eines Computers könne mit einer speziellen Software dann der Durchmesser dieser Strahlen oder ggf. andere Eigenschaften gemessen und analysiert werden. Für die Einreihung eines Geräts in die Position 8525 KN reiche es aus, wenn Bilder aufgenommen und in Form von elektronischen Signalen an ein anderes Gerät weitergeleitet werden, wo die eigentliche bildliche Darstellung bzw. Weiterverarbeitung erfolgt. Auch in den streitgegenständlichen Waren finde eine Bildaufnahme statt, weil die Lichtmenge über eine entsprechende Optik auf den Bildsensor gelenkt werde, der diese Lichtmenge in elektronische Bildsignale umwandele und weiterleite. Die Darstellung bzw. Auswertung erfolge mit einer anderen Einheit. Die Waren würden somit aufgrund ihrer Funktion als Fernsehkameras unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (AV) 1 und 6 von der Position 8525 KN erfasst. Der Argumentation der Klägerin, die Waren seien aufgrund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Funktion und ihres Verwendungszwecks keine Fernsehkameras, könne nicht gefolgt werden. Dass die Kameras zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit herkömmlichen Objektiven, die das Licht bündeln, um es auf den Sensor zu fokussieren, ausgestattet seien, schließe eine Einreihung in die Position 8525 KN nicht aus. Es sei auch nicht erforderlich, dass Geräte der Position 8525 KN mit einem Sucher bzw. einem LCD-Display ausgestattet sein müssten. Dieser Ansatz in den Erläuterungen beziehe sich lediglich auf digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte. Wenn die Klägerin weiter einwende, dass die „Bildfrequenzraten“ der streitgegenständlichen Waren technisch nicht geeignet seien, die Anforderungen an eine Fernsehkamera zu erfüllen, dass die Verschlusszeiten nicht denen von herkömmlichen Kameras entsprächen und „CCD-Sensoren ohne Fenster“ verbaut worden seien, so griffen diese Einwände nicht. Der Wortlaut der Position 8525 KN bzw. der Unterposition 8525 80 19 KN ziele lediglich auf die Funktion ab und stelle weder Anforderungen an eine bestimmte technische Ausstattung oder Leistungen noch an eine bestimmte Verwendung. So sei es für die zolltarifliche Einreihung unerheblich, wie viele Bilder/Sekunde übertragen werden oder welche Belichtungszeiten das Verschlusssystem bzw. der Chopper realisieren könne. Die Waren seien demnach als Fernsehkameras in die Codenummer 8525 80 19 0 KN einzureihen, auch wenn sie – zusammen mit anderen Komponenten – zum Einsatz in einem System zur Analyse von Strahlen bestimmt seien. Eine Einreihung in die von der Klägerin begehrte Position 9027 KN setze voraus, dass die Ware in der Lage sei, bestimmte Untersuchungen bzw. Messungen durchzuführen. Im vorliegenden Fall diene die streitgegenständliche Ware als Aufnahmegerät, die eigentliche Analyse, d. h. die Berechnung des Strahlprofils, der Intensität etc., finde im PC unter Verwendung einer bestimmten Software statt. Zusammen sei diese funktionelle Einheit als „Gerät für physikalische Untersuchungen“ in die Position 9027 KN einzureihen. Die im Messaufbau als Teil enthaltende Kamera könne jedoch selbst nicht als Messgerät der Position 9027 KN betrachtet werden. Die beschriebene Funktion, nach welcher das einfallende Licht (Photonen) zu einer Veränderung der elektronischen Ladung führe, welche der Helligkeitsverteilung des einfallenden Lichts entspreche, beschreibe nichts anderes als die Funktion eines beliebigen CCD-Sensors unabhängig von der Verwendung. Hieraus allein könne die Messgeräteeigenschaft nicht abgeleitet werden. Die Klägerin behaupte zwar, dass die in den Kameras verwendeten CCD-Sensoren technisch so verändert seien, dass sie für die Bildaufnahme ungeeignet seien, lasse jedoch offen, welcher Art diese technischen Veränderungen seien. Auch seien die Veränderungen nicht durch geeignete technische Unterlagen belegt. Vielmehr sprächen Angaben in den Datenblättern wie die Bildrate (frame rate) oder das Videoformat RS-170 dafür, dass es sich aus technischer Sicht um Kameras der Position 8525 KN handele, auch wenn diese für einen speziellen Anwendungszweck konstruiert seien. Dass die Daten nicht in einem für den allgemeinen Consumer-Bereich üblichen Video- bzw. Bilddatenformat, sondern in einem „intern-technischen“ Format bereitgestellt würden, ändere nichts an der Funktion der Geräte und der zolltariflichen Einordnung. Des Weiteren treffe die Auffassung der Klägerin, dass es auf eine eigene Messleistung der Geräte nicht ankomme, nicht zu. Mit Ausnahme der als dritte Warengruppe der Position 9027 deutlich durch ein vorstehendes Semikolon abgegrenzten „Mikrotome“ sei allen unter die die Position 9027 fallenden Geräten gemein, dass sie selbst Untersuchungs- oder Messergebnisse lieferten. Bei den streitgegenständlichen Kameras handele es sich unstreitig nicht um Mikrotome. Soweit der Beklagte die Bedeutung der Messeigenschaft für eine Einreihung in das Kapitel 90 KN anhand von zwei Beispielen (Einreihungsverordnungen zu Wärmebildkameras sowie Videoinspektionsgeräten) versucht deutlich zu machen, wird auf die Klageerwiderung vom 14. Dezember 2018 Bezug genommen. Er stellt insoweit klar, dass anhand dieser Einreihungsverordnungen lediglich die Bedeutung der Messeigenschaften einer Ware für die Einreihung in die Position 9027 KN verdeutlicht werden und – entgegen der Auffassung der Klägerin – keine Vergleichbarkeit mit den streitgegenständlichen Kameras und damit auch keine entsprechende Einreihung abgeleitet werden sollte. Auch eine Einreihung in eine andere Position des Kapitels 90 KN scheide aus, weil Fernsehkameras der Position 8525 KN gemäß Anm. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.