1 BMG die Wohnung der Familie, also die Wohnung, in der sich beide Eheleute vorwiegend aufhalten. Der Widerspruchsbescheid ist am 06.05.2022 in den Briefkasten des Klägerbevollmächtigten geworfen worden. Mit Schriftsatz vom 07.06.2022, bei Gericht am selben Tage eingegangen, erhoben die Kläger Klage. Am 12.07.2022 beantragten die Kläger gegenüber der Beklagten die Aufhebung der Zweitwohnungssteuerbescheide für die Jahre 2014 bis
2 KAG darf eine Abgabesatzung mit rückwirkender Kraft von bis zu 15 Jahren erlassen werden, wenn sie die eine gleiche oder gleichartige Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt. So liegt der Fall hier. Die ZwStS hat die Satzungen der Beklagten über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 27.06.2019 sowie vom 10.12.2015 ersetzt. Nach § 11 S. 1 ZwStS trat diese am 12.12.2019 beschlossene Satzung zum 01.01.2019 in Kraft.
StS sind lediglich noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen für Zeiträume ab dem 01.01.2000 nach Maßgabe dieser Satzung zu ändern. Die ZwStS trat damit zum 01.01.2019 in Kraft und nicht – wie die Kläger meinen – zum Jahr 2014. Einen Verstoß der Satzung gegen Art. 20 a GG oder Art. 14 GG erachtet die Kammer als abwegig. Bei dem Haus auf dem Grundstück handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des § 2 ZwStS. Dies ergibt die Auslegung des hier in einer Zweitwohnungssteuersatzung verwendeten Wohnungsbegriffes. Zu berücksichtigen ist bei dieser Auslegung auch der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, die an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers anknüpft (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 18, Juris). In dem bloßen Innehaben einer Zweitwohnung verkörpert sich bereits eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit, da für das Grundbedürfnis „Wohnen“ die Erstwohnung ausreichend ist (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 14/07, Rn. 12, Juris). Grundsätzlich knüpfen Steuergesetze, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, an wirtschaftliche Vorgänge oder Zustände an und bedürfen deshalb einer wirtschaftlichen Interpretation (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 17, Juris). Wenn damit die Zweitwohnungssteuer mit dem Konsumverhalten des einzelnen Steuerpflichtigen an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft, indiziert dies für die Auslegung des satzungsmäßigen Wohnungsbegriffs (§ 2 ZwStS) eine weite wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht zu einer Auslegung zwingt, die zwischen Gebäuden, Wohnungen, Räumen und Grundstück in einem etwa technischen, baupolizeilichen oder mietrechtlichen Sinne unterscheidet. Dementsprechend unterfallen dem Begriff der Wohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts auch ganz unterschiedliche Einrichtungen, wenn sie nur geeignet sind, das Grundbedürfnis Wohnen zumindest zeitweilig zu decken (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 04.12.2008 - 1 L 299/04, Rn. 19, Juris). Hierfür ist keine konkrete Mindestausstattung erforderlich. Es genügt, wenn die grundlegenden Einrichtungen, die für die Lebensführung essentiell sind, in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.08.2002 - 2 L 325/02, Rn. 5, Juris; Beschl. v. 03.04.2013 - 4 L 55/13, Rn. 5, Juris). Das Haus der Kläger auf dem Grundstück weist die erforderliche Mindestausstattung (Kochgelegenheit, Stromversorgung, Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und Heizung) selbst auf. Unerheblich ist für den Wohnungsbegriff, dass die Kläger diese Wohnung in den Wintermonaten nicht nutzen können, weil sie sie jedenfalls in den Frühlings- und Sommermonaten nutzen können und eine zumindest zeitweilige Nutzungsmöglichkeit ausreichend ist. Die Kläger haben diese Wohnung auch inne. Das nach dem Aufwandsbegriff i. S. d. Art. 105 Absatz 2 a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (BVerwG NVwZ-RR 2015, 376; OVG Greifswald NVwZ-RR 2015, 710 [711]). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobilienbesitzes (BVerwG, a. a. O.). Das Haus auf dem Grundstück dient nicht der Geld- oder Kapitalanlage, sondern der persönlichen Lebensführung der Kläger. Auch für den Kläger zu 2) handelt es sich bei dem Haus auf dem Grundstück um eine Zweitwohnung.
StS ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner vorwiegend benutzten Wohnung im In- oder Ausland für seinen persönlichen Lebensbedarf innehat. Da die ZwStS der Beklagten selbst den Begriff der Zweitwohnung definiert, kommt es nicht auf die melderechtlichen Begriffsbestimmungen an. Unerheblich sind demnach die Ausführungen der Beteiligten zu §§ 21 und 22 BMG, sowie die von den Klägern zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 13.04.2011 – II. R 67/08), weil die dort streitgegenständliche Bestimmung aus dem Hamburgischen Zweitwohnungssteuergesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt hat. Der Kläger zu 2) nutzte im streitgegenständlichen Zeitraum (Kalenderjahre 2021 und 2022) die Wohnung in A-Stadt vorwiegend für seinen persönlichen Lebensbedarf. So bildet auch im Abgabenrecht die Familienwohnung objektiv gesehen den Lebensmittelpunkt jedes einzelnen Familienmitglieds, ohne dass es auf die körperliche Anwesenheit des jeweiligen Familienmitglieds ankommt (BFH, Beschl. v. 02.11.1994 – I B 110/94, Rn. 5, Juris). Anderenfalls könnte das familiäre Verhältnis auch nicht effektiv gelebt werden. Die Angaben der Kläger stehen nicht im Widerspruch zu dieser Annahme. Für den Zeitraum ab dem 01.02.2022 ergibt sich bereits aus den Angaben des Klägers zu 2) in der mündlichen Verhandlung, dass er die Wohnung in A-Stadt vorwiegend nutzt. So räumte er ein, dass er seit dem 01.02.2022 berufsbedingt regelmäßig in der Wohnung in A-Stadt sei und nur an den Wochenenden in dem Haus in C-Stadt. Aber auch für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.01.2022 ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nichts Gegenteiliges. So gab die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung an, das familiäre Leben mit den beiden Töchtern der Kläger habe immer in A-Stadt stattgefunden. An den Wochenenden sei die Klägerin zu 1) mit den Töchtern nach C-Stadt gefahren. Der Kläger zu 2) gab in der mündlichen Verhandlung an, er sei von 2013 an donnerstagsabends nach C-Stadt gefahren und habe sich dort in der Regel bis zum folgenden Sonntag aufgehalten. Sonntagsabends sei ihm von seinem Arbeitgeber ein Mietwagen vor die Tür in A-Stadt gestellt worden. Damit müsste er sonntagsabends wieder in A-Stadt gewesen sein, weil ansonsten die Wagenübergabe nicht funktioniert hätte. Somit hat er sich jedoch lediglich ca. an drei Tagen pro Woche (Donnerstagabend, Freitag, Samstag, Sonntag bis spätnachmittags bzw. frühabends) in C-Stadt aufgehalten, also noch nicht einmal für die Hälfte der Woche. Ob er sich berufsbedingt von montags bis donnerstags an anderen Orten aufgehalten hat oder nicht, ist vorliegend unerheblich, weil er sich jedenfalls auch dann nicht in C-Stadt aufgehalten hat. Unabhängig davon sind die Angaben der Kläger zu den Nutzungszeiten der Wohnung in C-Stadt widersprüchlich. So gaben sie einerseits schriftsätzlich an, das Haus in C-Stadt sei nicht geeignet, ganzjährig als Wohnung zu dienen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2022, S. 6). Zudem habe erst der Kläger zu 2) das Haus durch Eigenleistungen instandgesetzt. Bis Ende 2019 sei das Gebäude „wegen zahlreicher Undichtigkeiten und der damit verbundenen Folgeschäden weder bewohnt noch vermietbar“ gewesen (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 07.06.2022, S. 4). Trotzdem will der Kläger zu 2) schon seit 2013 dieses Haus jede Woche (als auch in den kälteren Monaten) von donnerstagsabends bis sonntags zu Wohnzwecken genutzt haben. Die hier festgesetzte Zweitwohnungssteuer ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte in § 4 Abs. 1 ZwStS den Mietwert als Steuermaßstab gewählt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde nämlich nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden (BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02, Rn. 21, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 31, Juris). Bei einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Steuerpflichtigen aufweist (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 - 2 LB 92/18, Rn. 82, Juris). Der Maßstab der jährlichen Miete genügt diesen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2021 – 9 C 2.20, Rn. 10, Juris). Da für selbstgenutzte Eigentumswohnungen keine Miete zu zahlen ist, kann der für das Innehaben einer solchen Wohnung anfallende Aufwand im Verzicht auf die dadurch erzielbaren Mieteinnahmen gesehen werden (VGH München, Beschl. v. 04.04.2006 - 4 N 04.2798, Rn. 70 f., Juris; Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Unerheblich ist damit, wie hoch die Anschaffungskosten für die Zweitwohnung waren und in welchem Verhältnis der ermittelte Aufwand des Zweitwohnungssteuerpflichtigen zu den Anschaffungskosten steht. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte zur Bestimmung des Mietwertes primär auf den Einsatz des Mietwertkalkulators abstellt. Mangels einer für das konkrete Objekt bestehenden Mietvereinbarung stellt in solchen Fällen die Schätzung der Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe eine geradezu zwingende Ermittlungsmethode dar (VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 14, Juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2021 - 9 ME 146/21, Rn. 32, Juris). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung muss der Satzungsgeber allerdings die Parameter festlegen, an denen sich die Schätzung zu orientieren hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 ZB 20.246, Rn. 16, Juris). Hierbei hat er jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 - 9 C 4/19, Rn. 16, Juris). Diesen Anforderungen wird die Regelung in § 4 Abs. 2 ZwStS gerecht, wonach als Mietwert die übliche Miete gilt, die für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird und dieser Mietwert grundsätzlich nach den vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwertkalkulators bestimmt wird. Der Mietwertkalkulator des Amtes für Bodenmanagement stellt generell ein taugliches Mittel zur Ermittlung der Miete dar. Für die Ermittlung der üblichen Miete kann die Gemeinde auf alle denkbaren Informationen zurückgreifen, die Aufschluss über das Mietzinsniveau im Gemeindegebiet geben können (VGH München, a. a. O.). Anhaltspunkte für taugliche Informationsquellen lassen sich aus der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Ermittlung der ortsüblichen Miete vom 21.10.2021 ableiten. Danach soll die auch im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG relevante ortsübliche Kaltmiete nach den folgenden Kriterien ermittelt werden: Primär soll auf Mietspiegel (§ 558 c BGB), qualifizierte Mietspiegel (§ 558 d BGB) oder Mietdatenbanken (§ 558 e BGB) zurückgegriffen werden (Ziff. 2.1). Liegen derartige Quellen nicht vor, soll auf die Mietwertkalkulatoren der Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation abgestellt werden (Ziff. 2.2). Sollte auch dies nicht möglich sein, sollen die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, wobei mindestens drei Vergleichswohnungen heranzuziehen sind (Ziff. 2.3). Nur wenn auch dies nicht möglich sein sollte, kann auf einen Sachverständigen zurückgegriffen werden (Ziff. 2.4). Für die Stadt C. existiert kein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und d BGB oder eine Mietdatenbank im Sinne des § 558 e BGB. Vorliegend wäre also mangels Mietspiegels oder Mietdatenbank der Mietwertkalkulator auch das taugliche Mittel, um die übliche Nettokaltmiete einkommenssteuerrechtlich zu bestimmen. Der Mietwertkalkulator ermittelt die durchschnittliche Nettokaltmiete anhand eines statistisch abgeleiteten Wertes, der durch die Nettokaltmieten aus den letzten sechs Jahren, die aus der Kaufpreissammlung und weiteren Datensammlungen der Gutachterausschüsse stammen, gebildet wird. Er berücksichtigt die Art des Wohnraums (Wohnung und ggf. Eigenheim), Lage (Bodenrichtwert), Ausstattung, Alter (Baujahr) und Wohnfläche. Besondere Verhältnisse des Wohnraums wie z. B. soziale Mietbindung sowie sonstige individuelle Merkmale können hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Datengrundlage wird jeweils zum 01.01. eines jeden ungeraden Jahres aktualisiert (dazu: https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/hilfeallgemeinmika.pdf; https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/ErlaeuterungMIKA_Produktauswahl_0_0.pdf, abgerufen am 17.03.2023). Die Berechnung kann nur für Standardwohnraum erfolgen. Liegt die Wohnung in einer für die Wohnnutzung unüblichen Bodenrichtwertzone, erfolgt keine Berechnung (https://hvbg.hessen.de/sites/hvbg.hessen.de/files/2022-09/hilfeallgemeinmika.pdf, abgerufen am 17.03.2023). Damit knüpft der Mietwertkalkulator an tatsächlich gezahlte Mieten an und berücksichtigt dabei auch konkrete und aktuelle wertbildende Faktoren (Art, Ausstattung, Lage, Alter). Anders als die Jahresrohmiete oder der Bodenrichtwert fingiert der Mietwertkalkulator nicht bestimmte Mietwerte anhand statischer Werte, sondern stellt den durchschnittlichen regionalen Mietwert aufgrund einer dynamischen Datenbank dar. Auch im konkreten Fall der Kläger ist der Einsatz des Mietwertkalkulators für die Bestimmung der jährlichen Miete nicht zu beanstanden. Der Mietwertkalkulator hat für das Haus der Kläger in dem C-Straße, C-Stadt die regional übliche Nettokaltmiete unter Berücksichtigung der von den Klägern angegebenen Ausstattungsmerkmale auf 5,25 Euro/m² berechnet. Multipliziert mit der Quadratmeterfläche des Hauses
1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Selbst wenn die Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 rechtswidrig wären, ergibt sich kein Rücknahmeanspruch der Kläger aus dieser Norm. Denn die Beklagte hat die Aufhebung der Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 unter Verweis auf die bereits eingetretene Bestandskraft in rechtmäßiger Weise abgelehnt. Die Entscheidung der Behörde, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts
1 AO abzulehnen, ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Rechtsbehelfsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 – I R 9/07, Rn. 12, Juris; Urt. v. 26.03.1991 – VII R 15/89, Rn. 11, Juris). Zweck der Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen. Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Behörde ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Behörde dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsaktes grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (BFH, Beschl. v. 04.06.2008 – I R 9/07, Rn. 13, Juris). Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, die erst nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind oder bekannt geworden sind. Erst recht haben die Kläger dann auch keinen Anspruch auf Widerruf der Bescheide
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.