Finanzierungskosten für Bau
Kindertagesstätte Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche
Eigengeldern, die die Klägerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Betriebskindergartens zur Verfügung gestellt hat. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die gegen die Beklagte gerichteten Rückzahlungsansprüche weiter. Zu Unrecht sei das Landgericht zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den ausschließlich durch die Verlegung der Hubschrauberlandestelle entstandenen Kosten um Gesamtfinanzierungskosten i.S.
1 der Erstellungs- und Erschließungsvereinbarung (nachfolgend EEV) handele. Entgegen der Annahme des Landgerichts stünden diese nicht im inneren Zusammenhang mit dem Abriss des vorhandenen bzw. der Erstellung des neuen Gebäudes. Dass die nachbarschaftliche Verlautbarung keinen inneren Zusammenhang zwischen den Verlegungskosten und dem eigentlichen Bauvorhaben begründen könne, zeige sich schon dadurch, dass diese Äußerung unstreitig nicht Auslöser für die Verlegung der Hubschrauberlandestelle gewesen sei. Auch die Bedenken des Luftfahrtbundesamts stützten sich nicht auf die Meinung des besorgten Nachbarn. Ebenso wenig sei das Emailschreiben des Luftfahrtbundesamts vom 31.1.2019 geeignet, einen solchen Zusammenhang herzustellen, da zu diesem Zeitpunkt das Bauvorhaben durch die Bauaufsichtsbehörde bereits abschließend genehmigt gewesen sei. Mangels rechtlicher Beanstandung der Baugenehmigung sei diese auch zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden. Diese Umstände belegten, dass auch die Bauaufsichtsbehörde keinen inneren Zusammenhang zwischen der Verlegung des Hubschrauberplatzes und der Errichtung des Betriebskindergartens gesehen habe. Ferner rügt die Berufung die
dem Landgericht erfolgte Auslegung der Begrifflichkeit „Mehrkosten des Bauvorhabens“ i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEV als fehlerhaft. Bei der Auslegung überspanne das Landgericht den Wortlaut der Klausel und überschreite damit die Grenzen der §§ 133, 157 BGB. Unstreitig hätten die nachbarschaftlichen Äußerungen nicht zur Verlegung der Hubschrauberlandestelle geführt. Auch das Emailschreiben des Luftfahrtbundesamts habe keine „Nachbareinwendungen“ zum Gegenstand. Zudem stellten die anlässlich der Informationsveranstaltung geäußerten Bedenken keine „rechtlichen Einwendungen“ gegen das Bauvorhaben dar, sondern seien vielmehr tatsächliche Natur mit Blick auf die Abstandsflächen des Neubaus zu der Hubschrauberlandfläche gewesen. Die Befürchtungen seien rechtlich ohne Belang, da die ursprüngliche Hubschrauberlandestelle den baulichen Anforderungen an PIS-Landstellen gemäß Anlage 3 zu § 18 Abs. 4 der Luftverkehrsordnung vollumfänglich entspreche. Unter Nachbareinwendungen i.S.
1 Satz 2 EEV seien nur rechtlich relevante Einwände der Nachbarn gegen das Bauvorhaben zu verstehen, die diese auch eigenständig gerichtlich durchsetzen könnten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung einer eigenen Rechtsposition seien
Nachbarn aber unstreitig nicht geltend gemacht worden. Die vom Luftfahrtbundesamt geäußerten Bedenken stellten weder eine behördliche oder gesetzliche Anforderung noch eine Nachbareinwendung dar. Unstreitig sei gerade kein behördlicher Verwaltungsakt ergangen, der die Beklagte zur Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes rechtlich verpflichtet habe. Fehlerhaft sei auch die vom Landgericht nach Sinn und Zweck erfolgte Auslegung. Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Verlegung der Hubschrauberlandstelle keine originäre öffentliche Aufgabe der Klägerin darstelle und ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt sei. Diese sei für die Inbetriebnahme des Kindergartens weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen erforderlich gewesen und daher für die Erreichung des Vertragszwecks unerheblich. Zudem trage die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung den Interessen der Klägerin nicht ausreichend Rechnung, welche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliege. Daher ergebe eine Auslegung der Klausel nur dahingehend Sinn, dass ausschließlich notwendige Mehrkosten erfasst seien. Ansonsten liefe die Klägerin Gefahr, sämtliche
der Beklagten initiierten Mehrkosten tragen zu müssen. Eine Kostenklausel, die der Beklagten das Risiko nicht notwendiger Kosten auferlege, laufe auch dem Zweck der Begrenzung der Belastung der Beklagten im Hinblick auf die Errichtung des Kindergartens nicht zuwider, da diese für den Fall tatsächlich notwendigeren Mehrkosten ausreichend geschützt sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nach Sinn und Zweck der Klausel nur eine rechtmäßige rechtliche oder behördliche Anforderung bzw. Nachbareinwendung zu einer Zurechnung der Kosten zu den erfassten Mehrkosten des Bauvorhabens führen. Eine finanzielle Absicherung der Beklagten aufgrund ihres sorglosen Vertrauens in fachlich und rechtlich unzutreffende Auskünfte der Behörden (Luftfahrtbundesamt, Bauaufsichtsbehörde) sei
Sinn und Zweck der Klausel nicht erfasst. Die Erwägung des Landgerichts, dass die Mehrkostenregelung gerade für unvorhergesehene Kosten getroffen worden sei, verkenne, dass nur notwendige Mehrkosten hierunter fielen. Da bei fehlerfreier Auslegung die Kosten für die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes keine „Mehrkosten des Bauvorhabens“ i.S. der Klausel darstellten, würden auch die internen Personalkosten der Beklagten für die diesbezügliche Baubetreuung hiervon nicht erfasst. Diese Kosten seien der Beklagten unabhängig
dem Bauvorhaben entstanden. Schließlich stelle das angefochtene Urteil für die Klägerin eine Überraschungsentscheidung dar und verletze ihr rechtliches Gehör. Durch die vom Landgericht vorgenommenen Beweiserhebung über etwaige Absprachen der Parteien zur Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes müsse ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter den Schluss ziehen, dass das Bestehen dieser Absprache grundlegend erheblich für die Entscheidung des Landgerichts sein müsse. Die Begründung des Landgerichts für die Klageabweisung stehe der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen, ohne dass das Landgericht auf seine zwischenzeitlich geäußerte Rechtsauffassung hingewiesen habe. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. II. Die form- und fristgerecht eingegangene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die eingeklagten Rückzahlungsansprüche der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen EEV verneint. 1. Die Berufung ist nicht wegen vermeintlicher Tatsachenfehler begründet. Die Berufung rügt lediglich pauschal, dass das Landgericht relevanten und zwingend zu beachtenden Sachvortrag und Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe, ohne diese näher darzulegen. 2. Zutreffend und
der Berufung nicht angegriffenen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 EEV keinen eindeutigen Inhalt hat und damit auslegungsbedürftig ist. Allein vom Wortlaut her bleibt unklar, ob die Kosten für die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes
der Finanzierungsklausel in § 3 Abs. 1 EEV umfasst werden. a. Nach § 62 Satz 2 HVwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung der EEV der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen [BGHZ 121, 13 - Rn.16; NJW 2001, 144 - Rn. 8; WM 2010, 986 Rn. 33]. Ferner ist dem mit der Absprache verfolgten Zweck, der Interessenlage der Parteien und den sonstigen Begleitumständen Rechnung zu tragen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können [BGHZ 2, 385 - Rn. 24; 20, 110 - Rn. 14; BGH NJW 2007, 2320 - Rn. 27]. Des Weiteren ist auch dem späteren Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für die Auslegung Bedeutung beizumessen [vgl. BGH NJW 1988, 2878 - Rn. 22; NJW-RR 1998, 801 - Rn. 32]. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung [BGH NJW 1994, 2228 - Rn. 25; 2000, 2508 - Rn. 22; 2002, 747 - Rn. 8]; im Zweifel ist der Auslegung der Vorrang zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt [BGH NJW-RR 2006, 338 - Rn. 13]. Maßgeblich ist der Einfluss, den das Interesse der Vertragsparteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte [BGH NJW-RR 2010, 773 - Rn. 14]. Welchen Stellenwert dem Wortlaut der Erklärung und den weiter zu berücksichtigen Umständen im Ergebnis zukommt, hängt
den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere des Gesamtverhaltens der Parteien und der
ihnen verfolgten Zwecke redlicherweise zu verstehen ist. b. Nach der unter Anwendung der vorstehend dargelegten Grundsätze vorgenommenen Auslegung hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Verlegungskosten als Mehrkosten des Bauvorhabens i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEV und damit Teil der Gesamtfinanzierungskosten zu qualifizieren sind. Ohne Erfolg moniert die Berufung, dass das
dem Landgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht im Einklang mit Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEV stehe. aa. Ausgehend vom Wortlaut sind Mehrkosten aus Bauvorhaben, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben, ausdrücklich
der exemplarischen Aufzählung umfasst. Dem unbestrittenen und damit nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden geltenden Vorbringen der Beklagten zufolge wurde seitens der Bauaufsichtsbehörde die schriftliche Versicherung und Bestätigung der Aufgabe der Nutzung der bestehenden und Mitteilung der neuen Hubschrauberlandestelle gefordert und die Aufrechterhaltung der am 22.1.2019 erteilten Baugenehmigung
der Einhaltung dieser Forderung durch sie abhängig gemacht, andernfalls ausdrücklich deren Widerruf angekündigt (KE Seite 6/GA 79). Insoweit lag hier eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrauberlandeplatzes im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben vor, da diese mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden war.
dem Bauaufsichtsamt überprüft werde, die Bedeutung dieser nachträglichen behördlichen Anforderung für das streitgegenständliche Bauvorhaben. bb. Zu Recht macht die Berufung geltend, dass nach Sinn und Zweck, insbesondere einer den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung tragenden Auslegung nicht sämtliche ungeplanten und unerwarteten Mehrkosten
der Finanzierungsklausel erfasst sind. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass das Landgericht bei seinen Erwägungen zwar die Begrenzung der Kostenlast auf Seiten der Beklagten berücksichtigt hat, jedoch nicht, dass die Klägerin dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterliegt.
dem - im Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligten oder gehörten - Luftfahrtbundsamt als erheblich eingestufte Gefahrenpotential für Personen wegen des kurz vor Landung und nach Wiederstart durch den Rotor erzeugten starken Abwinds (sog. „downwash“) offensichtlich nicht im Blick hatte. Vor diesem Hintergrund bestanden durchaus Bedenken an der Rechtmäßigkeit der der Beklagten bereits erteilten Baugenehmigung, die das Bauaufsichtsamt nunmehr durch die nachträglich
ihr geforderte Verlegung der Hubschrauberlandestelle zu „heilen“ versuchte, gerade auch angesichts der
ihm wiederholt angesprochenen Berichtspflicht in dieser Angelegenheit gegenüber dem Regierungspräsidium als seiner Aufsichtsbehörde, zumal diese ausweislich dem Bekunden des Zeugen W bereits eingeschaltet war und ebenfalls Bedenken an der Genehmigungsfähigkeit geäußert hatte.
der Beklagten mit Emailschreiben vom 13.2.2019 (Anlage B3/GA 97) auf die nachträgliche Anforderung seitens der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Bauvorhabens kontaktiert wurde, keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit äußerte. Vielmehr war ausweislich der Aussage des Zeugen Y nach der Stellungnahme des Luftfahrtbundesamts auf Seiten der Klägerin klar, dass die Lage des Hubschrauberlandeplatzes dem Bau des Kindergartengebäudes entgegenstand.
der Beklagte nachträglich geforderten behördlichen Anforderungen hinsichtlich der Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes zu entsprechen, um dem Bestand der bereits erteilten Baugenehmigung nicht zu gefährden und die zügige Durchführung des Bauvorhabens zu gewährleisten. Dem diametral entgegengestanden hätte ein etwaiges Zuwarten der Beklagten, wie die Bauaufsichtsbehörde reagierte, wenn sie sich nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Verlegung der Hubschrauberlandestelle verpflichtete, und eine etwaige. Klärung der hiermit verbundenen Rechtsfragen in einem Rechtsstreit - unabhängig
der Frage der Prozesskosten und des Prozessrisikos. Da nach alldem die Parteien davon ausgehen mussten und auch davon ausgingen, dass die Verlegung der Hubschrauberlandstelle für die Erstellung des neuen Gebäudes zum Betrieb des Kindergartens angesichts der behördlichen Anforderung erforderlich und daher für die Erreichung des Vertragszwecks erheblich war, sind die mit der Verlegung verbundenen Mehrkosten als Gesamtfinanzierungskosten i.S.
1 Satz 2 EEV einzustufen. 2. Da mithin die Kosten für die Verlegung des Hubschrauberlandeplatzes bei zutreffender Auslegung den Mehrkosten des Bauvorhabens i.S.
1 Satz 2 EEV unterfallen, vermag die Berufung auch nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, dass die internen Personalkosten der Beklagten für die diesbezügliche Baubetreuung unabhängig
dem Bauvorhaben entstanden seien. 3. Schließlich verfängt auch nicht der Angriff der Berufung, dass sich das angefochtene Urteil als unzulässige Überraschungsentscheidung darstelle. Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter aus der durchgeführten Beweiserhebung zum Bestehen einer etwaigen Absprache zwischen den Parteien zur Übernahme der Verlegungskosten durch die Klägerin davon ausgehen durfte, dass nach Ansicht des Landgerichts - insoweit abweichend
seiner Urteilsbegründung - der EEV hierzu keine Regelung treffe. Allerdings legt die Berufung nicht dar, was sie bei einem gebotenen Hinweis des Landgerichts auf eine zwischenzeitlich geänderte Rechtsauffassung ergänzend vorgetragen hätte. Insoweit geht die Rüge der Berufung fehl, dass das Urteil auf dieser Gehörsverletzung beruhte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004440
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