Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Versagung der Aufnahme in bestimmte JVA Tenor Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des hessischen Ministeriums der Justiz vom
(472); zu §§ 44 ff. StPO: Meyer-Goßner/Schmitt § 45 StPO, Rn. 12). Dies beinhaltet insbesondere die form- und fristgerechte Nachholung der Handlung sowie die Ursächlichkeit des Hindernisgrundes für die Säumnis. Beides ist entbehrlich, sofern die Prozesshandlung bereits (verspätet) erfolgt und die Ursächlichkeit akten- oder offenkundig ist (BGH a. a. O.). Jedenfalls an der fristgerechten Nachholung fehlt es vorliegend. Prima facie kommt zwar ein Justizverschulden als aktenkundige Ursache für die Fristversäumnis in Betracht. Die in zweifacher Hinsicht fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt weder aus, dass zur Fristwahrung das Rechtsmittel bei Gericht eingegangen sein muss (vgl. BVerfG NJW 1970, 484) noch bezeichnet sie das Gericht, hier: Oberlandesgericht Frankfurt bei dem es einzulegen wäre (OLG Hamburg NJW 1962, 602), was einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung gleichzusetzen ist, den Fristlauf indes unberührt lässt (BGH NJW-RR 2004, 408 Rn. 7 ff.; BayObLG NJW-RR 2021, 1431). Überdies verweist das Landgericht Koblenz mit seinem Beschluss vom
- Februar 2022 das Verfahren nicht an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Gleichwohl hat der Antragsteller die erforderliche Handlung jedenfalls nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG nachgeholt. Denn der Antrag ist nicht bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main innerhalb dieser Frist eingegangen. Dem Verurteilten war jedoch spätestens mit Zugehen des Beschlusses des Oberlandesgericht Koblenz vom
- März 2022 am
- März 2022 bekannt, dass der Antrag beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main innerhalb der Frist einzugehen hat, aber bislang diesem nicht vorliegt, was spätestens den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses § 26 Abs. 3 S. 1 EGGVG, markiert. Ungeachtet der Frage, ob der Antrag eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung bildet, mit der der Antragsteller substantiiert einen Sachverhalt dartut, aus dem sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung seine Rechtsverletzung durch die angefochtene Maßnahme ergibt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 282; Beschluss vom
- August 2009 - 3 VAs 27/09; OLG Hamm MDR 1983, 602) und damit den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt, ist er im Übrigen auch unbegründet. Die Verlegung eines Gefangenen von einem Bundesland in ein anderes erfolgt unter vergleichbaren Kriterien wie sie aus § 11 HStVollzG (vgl. § 8 StVollzG) ersichtlich sind. Daraus folgt, dass auch hier dem Wiedereingliederungsprinzip und dem Resozialisierungsgrundsatz ein erhebliches Gewicht beizumessen ist (Senat, Beschluss vom
- März 2021 - 3 VAs 18/20; vom
- November 2010 - 3 VAs 33/10). Die daran auszurichtende versagende Ermessensentscheidung des hessischen Ministeriums der Justiz begegnet angesichts des derzeitigen Behandlungsstandes des Verurteilten - der Sachverständige A spricht sich in seine Gutachten vom
- November 2020 nachvollziehbar für eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung unter anderem auf Grund der völlig unbearbeiteten Persönlichkeitsproblematik, dem ganz erheblichen Therapiebedarf und der fehlenden Gruppenfähigkeit des Antragstellers aus - und dessen Unwillen zum Kontakt mit anderen Menschen, sowie der daraus folgenden - derzeit - Stadt2, X, zur Resozialisierung des Antragstellers, welches der Sicherheitsstufe 2 zugehört, ganztägig über offene Türen und gemeinschaftliche sanitäre Anlagen verfügt und in verstärkten Maße auf Kooperation, Integration und Interaktion der Häftlinge angelegt ist, lässt keinen durch das Gericht zu beanstandenden Rechtsfehler erkennen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19; 22; 36 Abs. 3 GNotKG; Nr. 15301 GNotKG-KV. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004451