G zur Betreuung eines pflegebedürftigen jungen Mannes ohne familiäre Beziehung zur Antragstellerin Leitsatz Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise einer Ausländerin, die einen pflegebedürftigen Deutschen betreut, kann auch dann vorliegen, wenn der Wegfall ihrer Betreuung dazu führen würde, dass in das Recht der von ihr betreuten Person auf körperliche Unversehrtheit
2 GG und auf Führung eines Familienlebens
6 GG eingegriffen wird, weil die pflegebedürftige Person auf die Betreuung gerade durch die Ausländerin in besonderer Weise angewiesen ist, ohne dass es hierfür einer familiären Beziehung der Ausländerin zu der betreuten Person bedarf. Tenor
dem ein in den Jahren 2015 und 2016 von der Antragstellerin betriebenes Asylverfahren erfolglos geblieben war, reiste die Antragstellerin im Juli 2016 wieder
Georgien aus und beantragte dort am
dem Georgien seit dem 28. März 2017 in den Anhang II der EU-Visa-Verordnung aufgenommen wurde und georgische Staatsangehörige seitdem für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit sind, reiste die Antragstellerin seit Frühjahr 2017 mehrmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich hier bis zu 90 Tagen auf. Die Kinder und Enkelkinder der Antragstellerin leben in der Bundesrepublik Deutschland. Zuletzt reiste die Antragstellerin
ihren Angaben und ausweislich des Einreisestempels in ihrem Pass am 9. Oktober 2018
Deutschland ein, wobei sie angibt, sie habe beabsichtigt, Anfang Januar wieder auszureisen und den Rückflug mit Lufthansa bereits gebucht und bezahlt gehabt. Der georgische Reisepass der Antragstellerin ist bis Oktober 2026 gültig. Mit Schreiben vom
kommen könne. Der 18-jährige Adoptivsohn aus Georgien sei schwerbehindert (100 Prozent Behinderung) und leide unter einer besonders schweren Form des Autismus. Die Antragstellerin habe sich zum damaligen Zeitpunkt seit einigen Wochen zu Besuch bei den Eheleuten aufgehalten und habe sich auf die frei gewordene Stelle als Betreuerin für den Adoptivsohn bewerben wollen. Das Verfahren habe über die Deutsche Botschaft in Georgien abgewickelt werden sollen. Da es sich nun um einen Notfall handele, solle jedoch nun auf die Durchführung des Visumsverfahrens verzichtet werden. Dem Schreiben waren ärztliche Atteste zum Gesundheitszustand des Herrn Y und seines Adoptivvaters Herrn X beigefügt. Mit Schreiben vom
G aus, die in der Folge verlängert wurde. Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin hin, einen
weis vorzulegen, dass nur die Antragstellerin die Betreuung des intensiv pflegebedürftigen Adoptivsohns gewährleisten könne, übersandte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom
V zu erteilen, um das Visumsverfahren zu beschleunigen. Auf entsprechende Aufforderung durch die Ausländerbehörde übersandte er zudem mit Schreiben vom
der eine Zustimmung erteilt werden könne. Mit Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2021 wurde die Antragstellerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
G angehört. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass zur Erteilung die Einreise mit dem erforderlichen Visum fehle. Ein anderes Aufenthaltsrecht sei nicht ersichtlich. Hierzu wurde mit Schreiben vom
Georgien an (Ziff. 4). Zudem ordnete sie für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von einem Jahr (Ziff. 5) und für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 18 Monaten an (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es für eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung an dem erforderlichen Visum fehle. Die Fiktionsbescheinigung sei fälschlicherweise ausgestellt worden. Die Antragstellerin sei mit der Absicht der Begründung eines langfristigen Aufenthaltes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist. In diesen Fällen gelte nicht die Visumsbefreiung
der Verordnung (EU) 2018/1806 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
G beantragt worden sei. Der vermeintliche Verdacht, dass die Antragstellerin
der Aufnahme Georgiens in die Länderliste des Anhangs II der EU-Visum-Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sei, um einen Aufenthaltstitel für längere Zwecke zu beantragen, sei unbegründet. Die Antragstellerin sei mehrfach unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in das Bundesgebiet eingereist, um ihre Familie sowie die Familie Y/X zu besuchen. Erst
dem sich der Gesundheitszustand der Familie Y/X dermaßen verschlechtert habe, dass eine Betreuung von Y durch diese nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie sich entschieden zu bleiben, um die Familie zu unterstützen. Eine Ausreise der Antragstellerin sei unmöglich, weil der Verbleib der Antragstellerin für das Wohl des Herrn Y unabdingbar sei. Eine Ausreise der Antragstellerin würde zu einer gravierenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und seelischen Wohlbefindens führen. Die Pflege durch die Antragstellerin sei auch nicht ersetzbar. Y bedürfe wegen seiner 100%-igen Stuhl- und Urininkontinenz intensiver körperlicher Pflege (Pflegegrad 5). Die häusliche Betreuung von Y habe einen Umfang von 16 Stunden Einzelbetreuung.
dem die erste Kinderfrau ein Kind bekommen habe und anderweitig berufstätig geworden sei, sei die Familie mehr und mehr auf die Hilfe der Antragstellerin angewiesen gewesen, die während vieler Besuche in Deutschland gelernt habe, mit Y umzugehen und mittlerweile bestens mit den Angewohnheiten und Wünschen von Y vertraut sei und in hohem Maße dazu beitrage, für ihn die notwendige Stabilität herzustellen. Dass die Antragstellerin zur Betreuung des Jungen in der Lage sei, sei auch durch die vorgelegten Stellungnahmen belegt. Y könne Veränderungen und Unregelmäßigkeiten nicht verarbeiten, da bei Autisten ganz grundsätzlich die Affektregulierung nicht oder nur sehr schlecht funktioniere. Ein Wechsel im Betreuungspersonal und die Einarbeitung neuer Betreuer seien demnach schwer möglich und mit großen Risiken verbunden. Bei Autisten könnten kleinste Veränderungen auch zu schwersten Zorn- und Gewaltausbrüchen führen. Aus diesem Grund seien bereits mehrfach die Eheleute Y/X und weitere Personen von Y körperlich angegriffen worden. So sei Frau Y aufgrund von Handwerkern im Haus im September 2019 derart angegriffen worden, dass sie im Krankenhaus in der Notaufnahme behandelt werden musste, mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung. Frau Y leide an einer entzündlichen Divertikulitis (Darmentzündung), wegen der sie Ende 2019 operiert und im Anschluss im Sanatorium gewesen und im März 2020 entlassen worden sei und befinde sich wegen der körperlichen Angriffe durch den Adoptivsohn in psychotherapeutischer Behandlung. Sie legt eine Stellungnahme der Praxis V vom
gegangen, sondern stets ehrenamtlich tätig gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
G könne nicht erteilt werden. Der pflegebedürftige Y werde
Angaben der Antragstellerin stationär in einer Behinderteneinrichtung betreut und verbringe jeden Monat lediglich eine Woche bei der „Pflegefamilie“. Zudem dürfte der Umstand, dass die Adoptiveltern Ende 2018 erkrankt seien und die Pflege nicht mehr eigenständig sichern können, nicht mehr vorliegen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK berufen, da durch die Pflege des pflegebedürftigen Jungen der Schutz ihrer eigenen Familie oder Ehe nicht tangiert werde. § 25 Abs. 5 AufenthG könne hier nicht als Allzweckwaffe für eigentlich nicht zulässige Aufenthalte missbraucht werden. Als rechtliche Grundlage für einen zeitlich begrenzten Aufenthalt könne in einem Visumverfahren eventuell § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15c BeschV in Betracht kommen. Ein solcher Aufenthalt wäre jedoch auf den Höchstzeitraum von drei Jahren begrenzt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Klageverfahrens (6 K 4/22.DA) sowie die Behördenakte (1 Hefter und ergänzende Akte in elektronischer Form) Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. 1. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da sie
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und auch nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Erfolgsaussichten wird auf die Darstellungen unter 2. verwiesen. Eine anwaltliche Vertretung erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
G ist zulässig und begründet. Die Statthaftigkeit des Antrages gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides folgt aus § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Einstweiliger Rechtschutz gegen die Versagung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
GO ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ablehnungsentscheidung das fiktive Aufenthaltsrecht
G oder die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (vgl. dazu z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
summarischer Prüfung gemäß der Regelung für visumbefreite Kurzaufenthalte
V in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Als Staatsangehörige von Georgien bedurfte sie als sog. Positivstaaterin
1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 für das Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Ausweislich des Einreisestempels in ihrem Pass reiste die Antragstellerin zuletzt am 9. Oktober 2018
Deutschland ein, so dass die 90-Tage-Frist bei Antragstellung am
1 der Verordnung (EU) 2018/1806 besteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger einer der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten reist dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
der Einreise im Dezember 2018 fasste. Die Antragstellerin gibt an, dass sie ihren Entschluss zu bleiben erst fasste, als die befreundete Familie X/Y, bei der sie während ihrer Deutschlandaufenthalte auch zuvor gewohnt hatte, nicht mehr in der Lage war, ihren Adoptivsohn aufgrund des durch ärztliche Atteste
gewiesen Unfalls des Herrn X am 8. Dezember 2018 und einer stationären Behandlung von Frau Y im Dezember 2018 und einem anschließenden Sanatoriumsaufenthalt alleine zu betreuen. Dies erscheint jedenfalls
summarischer Prüfung glaubhaft, auch weil die Antragstellerin ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in ihrem Pass in den Jahren 2017 und 2018 mehrmals ein- und jeweils innerhalb von 90 Tagen wieder ausreiste, so dass es plausibel ist, dass sie dies auch bei ihrer Einreise im Oktober 2018 zunächst so beabsichtigte. Soweit der Antrag sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und 4 und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 5 und 6 des Bescheides richtet, ist der Antrag ebenfalls zulässig. Die Klage des Antragstellers hat insoweit gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO bzw. gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AufenthG keine aufschiebende Wirkung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 11 Abs. 1 AufenthG ausführlich: Beschluss der Kammer vom
summarischer Prüfung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G. Der am 19. Dezember 2018 gestellte Antrag, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Betreuung des Y zu erteilen, ist nicht auf einen Aufenthaltstitel zu Beschäftigungszwecken beschränkt, sondern dahingehend auszulegen, dass er auch eine Aufenthaltserlaubnis zu humanitären Zwecken umfasst, zumal das Formblatt betreffend die Beschäftigung bei der Familie X zwecks Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erst später
Aufforderung durch die Antragsgegnerin hin vorlegt wurde. Es kann daher dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 26. August 2019, mit dem der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dahingehend präzisiert hat, dass eine Aufenthaltserlaubnis
G beantragt werde, die Antragsgegnerin tatsächlich erreicht hat, obwohl er sich nicht in der Behördenakte befindet. Die Antragsgegnerin wäre angesichts des weit gefassten Antrages und der Gründe, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung stützt – nämlich das Wohlergehen des Y –, gehalten gewesen, bereits im Rahmen der Ablehnungsentscheidung vom 10. Dezember 2021 und nicht erst im Verwaltungsstreitverfahren einen Anspruch
G zu prüfen. Die Antragstellerin hat
summarischer Prüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
G kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig und ihre Ausreise erscheint
summarischer Prüfung aus rechtlichen, von ihr nicht verschuldeten, Gründen unmöglich. Als Gründe für eine rechtliche Unmöglichkeit kommt insbesondere ein Verstoß gegen höherrangiges Recht in Betracht. Vorliegend würde durch eine Abschiebung der Antragstellerin sowohl in das Recht des Y auf körperliche Unversehrtheit
2 GG als auch in das Recht des Y auf Führung eines Familienlebens mit seinen Adoptiveltern
6 GG eingegriffen. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit umfasst über die körperliche Integrität hinaus auch das psychische Wohlbefinden, soweit die Einwirkung hierauf zu körperlichen Schmerzen oder zu Beeinträchtigungen führt, die mit anderen körperlichen Wirkungen vergleichbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde verpflichtet bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGK 2, 190 <194>). Ist ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Aus Art. 6 GG folgt unter strengen Voraussetzungen im Einzelfall die Unzulässigkeit einer Abschiebung, wenn die mit der Versagung des weiteren vorläufigen Verbleibs eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sind, dass die auch nur zeitweise Ausreise als schlechterdings unvertretbar anzusehen ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom
den vorliegenden ärztlichen Unterlagen aufgrund einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung und seines Autismus trotz seiner Volljährigkeit nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen. Auch dürfte die Antragstellerin trotz ihrer schon lange bestehenden Vertrautheit mit Y noch nicht eine Beziehung aufgebaut haben, die einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK – der insoweit weiter ist als Art. 6 GG – gleichkommt. Durch die vorlegten Stellungnahmen, insbesondere des Autismus-Instituts vom
den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen aufgrund seines Autismus in besonderem Maße auf konstante Strukturen und Bezugspersonen angewiesen ist und die Antragstellerin durch ihre regelmäßigen Besuche und ihre Betreuung während der Wartezeit auf die Entscheidung über ihren Antrag eine Vertrautheit mit dem jungen Mann aufgebaut hat, die mit einer neuen Betreuungsperson derart nicht bestehen würde. Durch die vorgelegten Atteste hinsichtlich des körperlichen Zustandes von Frau Y und Herrn X und angesichts ihres Alters einerseits und der extremen Pflegebedürftigkeit des autistischen jungen Mannes (höchster Pflegegrad 5) ist zudem aus Sicht der Kammer hinreichend dargelegt, dass die Adoptiveltern eine Betreuung ihres Adoptivsohnes nicht alleine bewältigen können. Herr X ist im Juli 1944 geboren und damit 78 Jahre alt. Frau Y ist demgegenüber zwar im Juni 1951 geboren und damit erst 71 Jahre alt. Sie ist, wie sich aus dem Attest der Praxis V vom 17. Januar 2022 ergibt, mit der alleinigen Betreuung des Adoptivsohnes jedoch vor allem psychisch überfordert. Auch körperlich dürfte eine 71-jährige selbst körperlich völlig gesunde Frau mit der alleinigen Pflege eines volljährigen, 100% inkontinenten, pflegebedürftigen jungen Mannes, der zu aggressiven Übergriffen neigt, überfordert sein. In der Folge ist davon auszugehen, dass Herr Y sich nur dann weiterhin regelmäßig zuhause bei seinen Adoptiveltern aufhalten und damit überhaupt nur dann ein Familienleben mit seinen Adoptiveltern führen kann, wenn die Adoptiveltern durch eine dritte Person unterstützt werden. Können die regemäßigen Besuche zuhause mit einem stabilen Umfeld von Menschen infolge einer Ausreise der Antragstellerin dagegen nicht mehr in der bisherigen Form erfolgen, so drohen dem jungen Mann
den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen nicht nur Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags und der Integration in der Pflegeeinrichtung, sondern laut der Stellungnahme der Pflegeinrichtung (W) vom 20. Dezember 2022 auch größere psychische Krisen. Dabei hat Y
den Angaben des Autismus-Therapieinstituts vom 27. Juni 2019 bei Stress- und Überforderungssituationen ein erhebliches selbst- und fremdgefährdendes Verhalten entwickelt, so dass davon auszugehen ist, dass derartige Krisen nicht lediglich das Wohlbefinden des jungen Mannes tangieren, sondern bei Wegfall der Betreuung durch die Antragstellerin entgegen Art. 2 Abs. 2 GG eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und auch der der ihn umgebenden Personen droht. Die mit der Versagung des weiteren Verbleibs der Antragstellerin im Bundesgebiet eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft des schwerstbehinderten Y mit seinen Adoptiveltern wären daher
ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß, dass die auch nur zeitweise Ausreise der Antragstellerin
summarischer Prüfung vor dem Hintergrund des Schutzgehaltes des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Art. 2 Abs. 2 GG als unvertretbar erscheint. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im Falle einer Ausreise der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin zeitnah bzw. überhaupt mit einem Visum für einen längeren Aufenthalt wiedereinreisen könnte. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ein Visumverfahren auf Grundlage des § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15c BeschV verweisen will, ist dies jedenfalls derzeit nicht zielführend.
V kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit Vorrangprüfung erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind. Voraussetzung hierfür ist also, dass es eine Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung von Georgien gäbe. Dies ist, soweit ersichtlich, jedoch derzeit nicht der Fall (vgl. Offer/Mävers/Mävers, 2. Aufl. 2022, BeschV § 15c Rn. 1-3, wonach noch überhaupt keine Vermittlungsabsprachen mit Drittstaaten bestehen). Es ist hier auch keine andere Norm ersichtlich, auf deren Grundlage ein Visum zum Zwecke der Betreuung des autistischen jungen Mannes durch die Antragstellerin eingeholt werden könnte. Der Antragstellerin bliebe vielmehr nur wie bisher die Möglichkeit der visumbefreiten Einreise für jeweils 90 Tage je 180 Tagen, durch die die erforderliche Kontinuität der Betreuung des Y jedoch gerade nicht sichergestellt wäre. Neben der damit bestehenden rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise, die nicht durch die Antragstellerin verschuldet ist, erfüllt die Antragstellerin auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G. Im Falle einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Familie Y/X wäre ihr Lebensunterhalt ausreichend gesichert. Der Lebensunterhalt ist
der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. jedenfalls für die Dauer der begehrten Aufenthaltserlaubnis – ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Bedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern
den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB II (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 -, juris Rn. 29). Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich
1 SGB II. Danach umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12, 10 C 5/12, 10 C 11/12 -, juris). Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11b SGB II angeführten Absetzbeträge abzuziehen, einschließlich des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit
1 S. 1 Nr. 6 SGB II und der Pauschale
G, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 – Ls. juris). Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden;
dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend, wäre der Lebensunterhalt der Antragstellerin bei einer Beschäftigung bei der Familie Y/X zur Betreuung des Y
summarischer Prüfung gesichert. So gab die Familie Y/X in der Stellenbeschreibung vom
Abzug der Pauschale
2 S. 1 AGB II in Höhe von 100 Euro und des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit von 170 Euro
1 S. 1 Nr. 6 SGB II noch ein Einkommen von 480 Euro netto zuzüglich des geldwerten Vorteils für die freie Kost, der nochmals auf mehr als 100 Euro zu beziffern wäre. Damit läge das Einkommen auch oberhalb des zum 1. Januar 2023
Einführung des Bürgergeldes erheblich gestiegenen Regelsatz
SGB II für eine volljährige alleinstehende Person in Höhe von 502 Euro, vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII. Die Antragstellerin verfügt auch über einen gültigen Pass, durch den zugleich ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG. Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) bzw. eine sonstige Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Wie bereits oben ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin im Oktober 2019 ursprünglich nur für einen Kurzaufenthalt und damit rechtmäßiger Weise visumbefreit eingereist ist. Die Antragstellerin ist zwar ohne das erforderliche Visum
G eingereist.
G kann jedoch vom Visumverfahren abgesehen werden, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren
zuholen. Dies ist hier der Fall, da, wie bereits oben dargelegt, nicht zu erwarten ist, dass die Antragstellerin zeitnah bzw. überhaupt mit einem Visum zurückkehren könnte. Der geltend gemachte Anspruch
G, der eine vollziehbare Ausreisepflicht voraussetzt, kann demgegenüber grundsätzlich nicht vom Ausland aus geltend gemacht werden, so dass das Ermessen hinsichtlich des Absehens von der Visumpflicht in der Folge hier auf Null reduziert ist. Da die Antragstellerin derzeit noch nicht seit 18 Monate geduldet ist und damit die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG noch nicht eingreift, hat die Antragstellerin damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag
G. Da die Antragsgegnerin bisher davon ausgeht, dass es bereits an einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise fehlt und daher auch noch keine Ermessensentscheidung getroffen hat, wird die Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin in Ziffer 1 des Bescheides vom 10. Dezember 2022 voraussichtlich aufzuheben und die Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag zu verpflichten sein. In der Folge stellen sich auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides als voraussichtlich rechtswidrig da, da durch eine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung die Fiktionswirkung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wiederaufleben und damit die Ausreisepflicht zunächst entfallen würde.
dem dem Hauptantrag stattgegeben wird, ist über den hilfsweise gestellten Antrag
GO nicht mehr zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.