G – (kein) Ausweisungsinteresse – unionsrechtliche Überformung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenhG Leitsatz 1. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis
G wegen eines Ausweisungsinteresses
G kann nur erfolgen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Ausländer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Aufenthaltsinteresse des Ausländers überwiegt.
G verpflichtet wurde, stellt lediglich einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, der kein Ausweisungsinteresse
G begründet. Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom
der Richtlinie 2003/109/EG und einem bis zum
Deutschland ein.
dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfolglos blieb, meldete er sich am
frage des Antragsgegners teilte die AWO am
Modul 2 aufgehört habe. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte für den Fall, dass der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen
Zustellung der Verfügung verlässt, die Abschiebung
Griechenland an (Ziffer 2). Zudem wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbst verschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten angeordnet (Ziffer 4) und im Falle einer vollzogenen Abschiebung die Wirkung auf zwei Jahre befristet (Ziffer 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 93 Euro erhoben (Ziffer 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ein Ausweisungsinteresse
G verwirklich habe, weil er zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen verurteilt worden sei und zudem nicht am Integrationskurs teilgenommen habe, was eine Pflichtverletzung
3 und eine Ordnungswidrigkeit
G darstelle. Die Verfügung vom
gehen zu können. Ebenso wäre bei einem den Anträgen des Antragstellers stattgebendem Hauptsacheverfahren eine Rückkehr mit sehr viel größeren Problemen verbunden, als eine Abschiebung bei abweisendem Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller sei nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen bewege sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Antragsteller habe es schlicht versäumt, seine Tätigkeit der Agentur für Arbeit zu melden. Der Antragsteller habe nicht vorsätzlich gehandelt. Den zu Unrecht erhaltenen Geldbetrag habe der Antragsteller bereits an die Agentur für Arbeit zurückgezahlt. Diese Aspekte seien entgegen der Vorschrift des § 53 AufenthG nicht hinreichend gewürdigt worden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass selbst bei einer Einbürgerung Geldstrafen unter 50 Tagessätzen unberücksichtigt blieben. Daher könne eine einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen nicht zu einer Ausweisung führen. Die Beklagte habe auch das Bleibeinteresse des Antragstellers nicht berücksichtigt. Dem Antragsteller stehe ein Bleiberecht gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur Seite. Der Antragsteller lebe seit April 2017 in Deutschland, sei seitdem berufstätig und sichere seinen Lebensunterhalt selbst. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe eine Abwägung zwischen dem Ausweisungs- und dem Bleibeinteresse zu erfolgen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Andernfalls seien die in § 55 AufenthG genannten Gründe für ein Bleibeinteresse komplett sinnlos. Das Ausweisungsrecht
G sei geprägt von einem umfassenden ergebnisoffenen Abwägungsprozess, in dem sämtliche Ausweisungs- und Bleibeinteressen angemessen zu berücksichtigen seien. Die fehlende Teilnahme am Integrationskurs stelle demgegenüber keine Straftat dar. Im Übrigen habe der Antragsteller seinen begonnenen Integrationskurs aufgrund der Corona-Pandemie abbrechen müssen. Der Antragsteller habe am
G bestehe, spiele keine Rolle. Ermessenserwägungen bzw. eine Abwägung zwischen den Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen seien nicht anzustellen. Hinsichtlich der Behauptung des Antragstellers, er habe den Integrationskurs aufgrund der Pandemie abbrechen müssen und nicht fortführen können, sei festzuhalten, dass der Kursveranstalter gegenüber der Ausländerbehörde mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bestätigt habe, dass die Kurse des Antragstellers nicht ausgesetzt worden seien und der Antragsteller ohne Angaben von Gründen
dem Modul 2 den Kurs nicht mehr besucht habe (Bl. 332 d. Behördenakte (BA)). Der Antragsteller sei zudem bereits am
Erlass der streitgegenständlichen Verfügung erfolgt und erscheine daher nicht als „Bemühungen“ des Antragstellers den Kurs zu absolvieren, sondern als ein verfahrensangepasstes Verhalten, um die aus der Nichtteilnahme erfolgte Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis abzuwenden. Zudem sei mit dem Abschlusstest „Leben in Deutschland“ lediglich der „Orientierungskurs“ als abgeschlossen anzusehen. Für den Abschluss und das Bestehen des „Integrationskurses“ komme es ferner darauf an, dass auch der Sprachkurs als weiterer Teil des Integrationskurses bestanden werde. Ein
weis über das Bestehen des Sprachkurses bzw. ein B1-Sprachzertifikat
ALTE Standards sei bisher nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Klageverfahrens (6 K 633/22.DA) sowie die elektronische Behördenakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Gericht legt den Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung vom
GO ist grundsätzlich zulässig, wenn die Ablehnungsentscheidung das fiktive Aufenthaltsrecht
G oder die zuvor eingetretene Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG erlöschen lässt (vgl. dazu z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom
der Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis
G, so dass seine Klage voraussichtlich erfolgreich sein wird.
G wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Dabei müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein.
G ist die Erteilung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, die hier jedoch nicht einschlägig sind.
G finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Der Antragsteller erfüllt
Aktenlage alle Voraussetzungen. Er ist im Besitz einer griechischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU. Es gibt auch keine Hinweise, dass diese Erlaubnis mittlerweile erloschen sein könnte. Insbesondere sind die zeitlichen Bedingungen für das Erlöschen
4 Richtlinie 2003/109/EG noch nicht erfüllt, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der sich gemäß Kap. III der Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, die in dem ersten Mitgliedstaat erworbene Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf jeden Fall verliert, wenn er sich sechs Jahre lang nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, der ihm die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat. Denn der Antragsteller ist
Aktenlage zuletzt am
G überhaupt noch auf das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechtes ankommt und wenn ja, ob das Gericht verpflichtet bzw. berechtigt ist, ein eventuelles Erlöschen einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU in einem anderen Mitgliedsstaat zu prüfen bzw. festzustellen, kann daher hier dahinstehen (vgl. hierzu ausführlich der Vorlagebeschluss des Hess. VGH zur Vorabentscheidung an den EuGH vom 17. Dezember 2021 – 3 A 709/16 –, juris). Der Antragsteller erfüllt hier auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
G. Sein Lebensunterhalt ist gesichert, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Der Lebensunterhalt ist
der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. jedenfalls für die Dauer der begehrten Aufenthaltserlaubnis ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert demnach einen Vergleich des voraussichtlichen Bedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Antragsteller ist seit dem
G setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass ein Ausweisungsinteresse nicht vorliegt. Das bedeutet, dass kein Ausweisungstatbestand im Sinne des § 54 AufenthG verwirklicht sein darf. Dafür reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – das heißt
seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses
5 Abs.1 Nr. 2 AufenthG kommt es dagegen nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Dabei können auch allein generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen, sofern sie noch aktuell sind. Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 = NVwZ 2019, 486, Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Samel, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 5 Rn. 54 m.w.N.). Abweichend hiervon ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G, der in Umsetzung der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG ergangen ist, allerdings zu beachten, dass Art. 17 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG vorsieht, dass die Mitgliedstaaten einem langfristig Aufenthaltsberechtigten (oder seinen Familienangehörigen) den Aufenthalt versagen können, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit darstellt. Trifft der Mitgliedstaat eine entsprechende (Versagungs-)Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr. Diese unionsrechtliche Regelung überformt die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die dort errichtete Gefahrenschwelle ist zwar niedriger als die für die Ausweisung langfristig Aufenthaltsberechtigter geltende Schwelle des Art. 12 der Richtlinie, der nicht nur von einer Gefahr, sondern von einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren“ Gefahr spricht. Eine Versagung ist danach zwar auch aus generalpräventiven Gründen zulässig. Sie kann
– soweit ersichtlich – einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und Literatur aber nicht schon immer dann gegeben sein, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 (Abs. 2 Nr. 9) AufenthG besteht. Vielmehr können nur hinreichend gewichtige Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Versagung eines Aufenthaltstitels
G rechtfertigen. Erforderlich ist, dass im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die von dem Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Aufenthaltsinteresse des Ausländers überwiegt (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom
dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz begangen werden können, auch im Rahmen des neu eingeführten § 104c AufenthG gilt (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom
G rechtfertigen könnte. Die Geldstrafe liegt deutlich unterhalb der als Anhaltspunkt heranziehbaren Grenze von 90 Tagessätzen. Auch knüpft die Strafbarkeit hier lediglich an ein pflichtwidriges Unterlassen einer Meldung an und nicht an ein aktives Tun. Zudem handelt es sich um einen einmaligen Verstoß dieser Art. Ein Ausweisungsinteresse kann hier auch nicht darin gesehen werden, dass der Antragsteller bisher nicht vollumfänglich seiner ihm mit Bescheid vom 4. März 2019 des W auferlegten Verpflichtung
G zur Teilnahme an einem Integrationskurs
gekommen ist. Die Teilnahmeverpflichtung ist zwar noch nicht erloschen, da dies außer durch Rücknahme und Widerruf nur bei einer ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs der Fall ist, § 44a Abs. 1a AufenthG. Eine solche ist hier bisher nicht
gewiesen.
V) ist die Teilnahme am Integrationskurs nur ordnungsgemäß, wenn der Ausländer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist und er am Abschlusstest
V teilnimmt.
V umfasst der Abschlusstest nicht nur den skalierten Test „Leben in Deutschland“, sondern zudem den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
weist. Der Antragsteller hat weder einen
weis über eine Teilnahme an allen Modulen des Kurses noch einen
weis über die Teilnahme am gesamten Abschlusstest vorgelegt. Bisher ist nur die Teilnahme am Modul 1 und 2 sowie am Abschlusstest „Leben in Deutschland“
gewiesen. Damit hat der Antragsteller zwar einer vollziehbaren Anordnung
G über das Bestehen der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs zuwidergehandelt, was eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG darstellt. Der bestehende Verstoß ist jedoch als so geringfügig anzusehen, dass er schon nicht die Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erreicht. Dies ergibt sich aus der Systematik des § 44a i.V.m. § 8 AufenthG.
G ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Ausländerbehörde stellt in diesen Fällen
G bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. Bei der Verlängerung stellt die Behörde
G fest, ob der Ausländer seiner Pflicht
gekommen ist. Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
G ist allerdings zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. Schon dies zeigt, dass insbesondere bei Ausländern, die wie der Antragsteller in Vollzeit arbeiten, die Verpflichtung nicht absolut ist. Der Antragsteller war
Aktenlage seit März 2019 abgesehen von einer kurzen Arbeitslosigkeit im Jahr 2020 fast durchgehend in Vollzeit beschäftigt, seit dem
t hinein unternehmen muss (vgl. Email des Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2021, Bl. 281 BA). Auch wenn ein Widerruf hier nicht in Betracht kommen sollte, so ist bei der Frage, ob es sich bei der Pflichtverletzung um einen mehr als nur geringfügigen Verstoß handelt, zu berücksichtigen, dass die § 44a Abs. 3 S. 1 und § 8 Abs. 3 AufenthG eine spezielle Regelung zu der Frage treffen, wie die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs bei einer Verlängerungsentscheidung zu berücksichtigen ist. § 44a Abs. 3 S. 1 AufenthG sieht insoweit vor, dass die zuständige Ausländerbehörde einen Ausländer, der aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner Teilnahmeverpflichtung nicht
gekommen bzw. den Abschlusstest nicht erfolgreich abgelegt hat, vor der Verlängerung seines Aufenthaltstitels auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und 8, § 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hinzuweisen hat. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Ausländer zwar auf die Folgen der Nichtbeachtung seiner Verpflichtung zur Teilnahme hinzuweisen ist, ihm aber zunächst eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erteilen ist. Auch
der Systematik des § 8 Abs. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis nicht zwingend abzulehnen, weil ein Ausländer nicht an einem Integrationskurs teilgenommen hat. Die Verletzung der Pflicht
1 S. 1 ist
G zwar zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 3 S. 3 AufenthG abgelehnt werden. Besteht dagegen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur
dem Aufenthaltsgesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den
weis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. Auch diese Regelung zeigt, dass allein die Pflichtverletzung bei gebundenen Verlängerungsansprüchen
der Konzeption des Gesetzgebers nicht automatisch zur Versagung der Verlängerung führen soll, sondern nur im Rahmen einer Ermessenentscheidung
einer Abwägung mit den Bleibeinteressen des Ausländers. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs automatisch vom Bestehen eines Ausweisungsinteresses
G ausgegangen wird. Unter Berücksichtigung der Wertungen des § 8 Abs. 3 und § 44a Abs. 3 S. 1 AufenthG ist hier vielmehr von einem geringfügigen Verstoß auszugehen. Hier wurde die Aufenthaltserlaubnis bisher nicht mit einem entsprechenden Hinweis auf den Verstoß gegen die Teilnahmepflicht verlängert. Auch hat der Antragsteller auf den Hinweis hinsichtlich seines Pflichtverstoßes in der streitgegenständlichen Verfügung bereits dadurch reagiert, dass er mittlerweile die Prüfung „Leben in Deutschland“ abgelegt hat. Auch hat der Antragsteller anfänglich am Kurs teilgenommen und ihn nur abgebrochen. Zudem spricht seine langjährige Vollzeit-Berufstätigkeit unabhängig von der Teilnahme am Integrationskurs für eine gewisse Integration. Insgesamt ist daher schon nicht der Ausweisungstatbestand eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erfüllt. Der Antragsteller erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Er besitzt einen gültigen Pass, durch den zugleich seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind, § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG. Da er zum Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, kann er
V die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch im Bundesgebiet einholen. Die Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.