Anmerkung Erfolgreiche Berufung eines Arbeitgebers, der sich gegen seine Beitragspflicht nach den Verfahrenstarifverträgen des Baugewerbes wendet. Der Betrieb stellt sog. mobile Tiny Houses her, also Minihäuser, die auf einem Chassis fest verbolzt sind, welches mit Rädern und einer Achse sowie einer Anhängerkupplung ausgestattet ist. Die mobilen Tiny Houses sind in Bezug auf Länge, Breite, Gewicht, straßenverkehrsrechtlicher Zulassung, TÜV Abnahme, Versicherungspflicht, steuerlicher Behandlung, Beweglichkeit und Ausstattung einem traditionellen Wohnwagen vergleichbar. Die von dem Betrieb überwiegend ausgeführten Tätigkeiten (Fertigbauarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Abdichtarbeiten gegen Feuchtigkeit, Fliesenverlegearbeiten, Zimmerer- und Holzbauarbeiten) unterfallen nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV und auch nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da Voraussetzung von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III und V VTV ist, dass die Arbeiten an oder in einem bzw. für ein Bauwerk ausgeführt werden. Lediglich soweit von den Mitarbeitern des Betriebs Dämm- und Isoliertätigkeiten ausgeführt worden sind, bestünde grundsätzlich ein Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV. Da diese Tätigkeiten jedoch vorliegend lediglich im Umfang von ca. 10 % angefallen sind, verbleibt es dabei, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist und eine Beitragspflicht nicht besteht. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 2. Februar 2022, 3 Ca 282/21 SK, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – abgeändert und die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Der in A gelegene Betrieb der Beklagten stellt sog. mobile Tiny Houses her, die von dem TÜV als Wohnanhänger bzw. Wohnwagen abgenommen werden, für den Straßenverkehr zugelassen sind und als Kfz Anhänger versichert werden. Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern auf Grundlage des VTV vom 28. September 2018 die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen wegen der Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer in den Zeiträumen von Februar 2019 bis Juli 2019 sowie im September 2019 i.H.v. 7.812,80 EUR und i.H.v. 756,- EUR wegen der Beschäftigung von Angestellten während der Zeiträume von Februar 2020 bis Oktober 2020 sowie von Dezember 2020 bis Februar 2021. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien verpflichtet, am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilzunehmen. Er hat behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Rumpfkalenderjahr 2019 (Beschäftigungsbeginn der gewerblichen Arbeitnehmer am 01. März 2019) sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Arbeiten verrichtet: - Montage von – vorgefertigt von Dritten im Handel bezogenen – genormten Baufertigteilen zur (vollständigen) Erstellung von (mobilen) Wohnhäusern (Mini-Häusern / Tiny Houses), - Zimmererarbeiten sowie Holzbauarbeiten (Ausführung gemäß dem Zimmerhandwerk) zur Erstellung der zuvor beschriebenen (mobilen) Wohnhäuser, - auf die zuvor beschriebenen Tätigkeiten bezogene baugewerbliche Zusammenhangsarbeiten, wie z.B. die Planung der (mobilen) Wohnhäuser sowie kaufmännische Verwaltungstätigkeiten. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die betrieblichen Tätigkeiten würden mit Geräten, Materialien sowie Arbeitsmethoden des Baugewerbes sowie des Ausbaugewerbes und nicht mit solchen eines Fahrzeugbetriebes ausgeführt. Auch bei der durch die Beklagten beschriebenen Verrichtung von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an Landfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV handele es sich um die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten. Das Erfordernis einer TÜV Zulassung resultiere daraus, dass die Tiny Houses auch mobil im Straßenverkehr unterwegs seien und dementsprechend straßenverkehrssicher sein müssten. Sobald die Tiny Houses aber auf ihren jeweiligen Standplätzen aufgestellt und angeschlossen seien, handele es sich bei ihnen um bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne der Landesbauordnungen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 8.568,80 EUR zu zahlen. Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihr Betrieb sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht dem Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unterfallen. Die Tiny Houses, die sie fertige, seien ausnahmslos durch den TÜV als Fahrzeuge bzw. Wohnanhänger abgenommen und würden zu keinem Zeitpunkt fest mit dem Erdboden verbunden. Für die Holzverarbeitungstätigkeiten wendeten ihre Mitarbeiter 25 % ihrer Arbeitszeit auf, der Einbau von Fenstern und Türen erfordere 10 % der Arbeitszeit, die Vorinstallation von Sanitär und Elektro umfasse 25 % der betrieblichen Arbeitszeit, die Dämmarbeiten 10 %, die Dachdeckerarbei¬ten 12,5 % und die Anpassung von Fertigbauelementen 17,5 %. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 02. Februar 2022 der Klage in vollem Umfang stattgegeben und angenommen, dem Kläger stünde gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge nach §§ 15, 18 VTV-Bau vom 28. September 2018 zu. Der Betrieb der Beklagten unterfalle im Zeitraum von Februar 2019 bis Februar 2021 dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV. Der Kläger habe schlüssig behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten hätten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV unterfallende Fertigbauarbeiten erbracht. Dieser schlüssigen Behauptung des Klägers seien die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, da die Mitarbeiter des Betriebs nach eigenem Vortrag der Beklagten Holzverarbeitungstätigkeiten, den Einbau von Fenstern und Türen, die Vorinstallation von Sanitär und Elektro, Dämmarbeiten, Dachdeckerarbeiten und die Anpassung von Fertigbauelementen an Tiny Houses vorgenommen hätten. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, zu den Fertigbauarbeiten gehöre nach der tarifvertraglichen Definition das Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung von Bauwerken. Hierauf erstrecke sich die gesamte betriebliche Tätigkeit der Beklagten. Fertigbauarbeiten umfassten auch Tätigkeiten des sog. Innenausbaus. Als Fertigbauarbeiten würden alle Tätigkeiten erfasst, die durch das Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen der Erstellung von Bauwerken dienten. Dazu gehörten somit nicht nur die Montage von Wänden und Dachkonstruktionen, sondern auch das Einsetzen von vorgefertigten Fenstern und Türen sowie deren Verleistung und die Anbringung von Wand- und Deckenverkleidungen sowie von Holzböden und Holztreppen aus vorgefertigten Elementen. All diese Tätigkeiten dienten der Erstellung von Bauwerken. Das Arbeitsgericht hat weiterhin angenommen, dass die dargestellten baulichen Tätigkeiten auch der Erstellung eines Bauwerkes dienten. Ein Bauwerk im tariflichen Sinne sei dann anzunehmen, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhe und aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt werde bzw. worden sei. Hiernach seien Tiny Houses Bauwerke, da sie aufgrund ihrer eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhten sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt worden seien. Dass die Tiny Houses fest mit einem Fahrgestell verbunden seien, führe nicht dazu, dass diese gleichsam als Fahrzeuge, insbesondere als Wohnwagen einzuordnen wären. Ein Wohnwagen werde aus Blech und Stahl von Caravantechnikern hergestellt, die eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker für Karosserietechnik bzw. für Personenkraftwagentechnik hätten. Im Gegensatz zu den Tiny Houses dienten Wohnwagen nur vorübergehenden Wohnzwecken, die Mobilität stehe bei den Wohnwagen im Vordergrund, während es bei den Tiny Houses genau umgekehrt sei. Dies folge bereits aus der Größe der Tiny Houses und dem damit verbundenen aufwändigeren Transport. Das Arbeitsgericht hat schließlich ausgeführt, es sei nicht rechtserheblich, ob die Tiny Houses einer straßenbehördlichen Zulassung bedürften und ob sie baugenehmigungsfähig und/oder baugenehmigungspflichtig seien, da die einschlägigen Normen des Straßenverkehrsrechts bzw. des Baurechts auf andere Tatbestandsmerkmale abstellten, während es für die Definition eines Bauwerks im tariflichen Sinne entscheidend sei, ob dieses infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhe sowie aus Baustoffen und Bauteilen mit baulichen Gerät hergestellt worden sei. Dies sei bei Tiny Houses ebenso der Fall, wie bei Wohncontainer, für welche die Bauwerksqualität durch die Rechtsprechung anerkannt sei. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist den Beklagten am 24. März 2022 zugestellt worden. Hiergegen haben sie mit Schriftsatz vom 04. April 2022 am 04. April 2022 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Juni 2022 am 24 Juni 2022 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 18. Mai 2022 am 20. Mai 2022 bis zum 24. Juni 2022 verlängert worden war. Die Beklagten sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie meinen das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Aufbau eines Tiny Houses mit dem Chassis nebst Achse, Rädern und Anhängerkupplung fest verbolzt sei. Die Tiny Houses seien weder fest mit dem Erdboden verbunden, doch bedürfe es eines Fundaments, um ein mobiles Tiny House abstellen zu können. Die Tiny Houses könnten jederzeit ohne Ab- oder Umbauten mittels eines Pkw als Zugfahrzeug von einem Ort zu einem anderen Ort gefahren werden. Insoweit seien die Tiny Houses auch nicht mit Wohncontainern zu vergleichen, für die einerseits der Untergrund regelmäßig hergerichtet werden müsse, um diese dort abstellen zu können. Andererseits könnten Wohncontainer nur mittels eines Lkw Aufliegers transportiert werden und müssten mit einem Baukran von dem Auflieger auf die vorbereitete Standfläche bzw. von dieser auf den Auflieger gehoben werden. Die Beklagten haben weiter ausgeführt, Tiny Houses würden als Wohnwagen vom TÜV abgenommen, würden also von den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen erfasst und auch steuerlich wie Wohnwagen behandelt. Für die Maße der Tiny Houses in Bezug auf Höhe, Breite und Gewicht seien die Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung entscheidend. Auch müssten für die mobilen Tiny Houses Kfz Versicherungen abgeschlossen werden. Die für Tiny Houses geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen entsprächen europareit denen für Wohnwagen. Im Übrigen entsprächen die verbauten Materialien teilweise exakt denen, die auch im klassischen Wohnwagenbau genutzt würden. Auch würden die Anschlüsse für Strom, Wasser und Abwasser denen eines Wohnmobils bzw. eines Wohnwagens entsprechen. Hinsichtlich der genauen Begründung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 24. Juni 2022, auf ihre Schriftsätze vom 02. September 2022 und vom 04. November 2022 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04. April 2023 verwiesen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich seines Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27. Juli 2022 und auf die Sitzungsniederschrift vom 04. April 2023 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 02. Februar 2022 – 3 Ca 282/21 SK – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2
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