Tenor Im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung, wird nach den §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3, 5, 13, 25 UWG, 935 ff., 890, 91, 3 ZPO angeordnet: 1.) Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Verkaufsveranstaltung mit den Angaben "Großer Räumungsverkauf vom 23.02. bis 22.03.1995" unter Aufführung zahlreicher nach Prozentsätzen reduzierter Warengruppen anzukündigen und/oder einen derartigen Räumungsverkauf durchzuführen, wenn eine Anzeige bei der zuständigen Berufsvertretung von Handel, Handwerk und Industrie nicht erfolgt ist. 2.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Inhaberin der Antragsgegnerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder die Verhängung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. 3.) Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.) Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 DM festgesetzt. Gründe Die Antragstellerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Die Antragsgegnerin veröffentlichte in dem Kreisanzeiger Bad Hersfeld vom 23.02.1995 auf Seite 28 eine Anzeige mit der Überschrift "Großer Räumungsverkauf". Durch Vorlage einer Kopie des Schreibens der Industrie- und Handelskammer Kassel vom 02.03.1995 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin diesen Räumungsverkauf dort nicht angezeigt hat. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin Unterlassung der von ihr angekündigten und durchgeführten Verkaufsveranstaltung verlangen (§ 8 Abs. 5 UWG), da diese Verkaufsveranstaltung einen Räumungsverkauf i. S. d. § 8 UWG darstellt, den die Antragstellerin entgegen § 8 Abs. 3 UWG nicht angezeigt hat. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor, da die als "Großer Räumungsverkauf" bezeichnete Verkaufsveranstaltung der Antragsgegnerin, mit der sie 8 Artikelgruppen zu erheblich reduzierten Preisen anbietet, eine Verkaufsveranstaltung darstellt, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorruft. Da die Voraussetzungen des § 8 UWG vorliegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 1 UWG von § 8 UWG verdrängt wird. Die für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich aus § 25 UWG. Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004493
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