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VG Wiesbaden 28. Kammer 28 K 1287/20.WI.D Urteil 1.) Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Stör

Obsah (4)§ 25§ 62§ 17§ 153a

Leitsatz 1.) Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die

Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von drei Monaten fristgerecht gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 HDG zu beseitigen. Außerdem sind der Klageschrift der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen ( § 57 Abs. 1 S. 1 HDG ). Die Klageschrift muss ausführen, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6).

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben und die Geschehensabläufe

vollziehbar beschrieben werden (Bestimmtheitsgebot). Dadurch soll zum einen sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zum anderen tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2007 - 2 A 3/05 -, juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 2011 - 2 B 59/11 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Denn gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Aus der Klageschrift muss unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es genügt, wenn sich bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift ohne vernünftigen Zweifel erkennen lässt, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Klageschrift keine disziplinarrechtliche Würdigung enthalten muss. Aufgrund des doppelten – rechtsstaatlich unverzichtbaren – Zwecks der Disziplinarklageschrift, einerseits Umfang und Grenzen des Prozessstoffes festzulegen und andererseits dem Beamten die hinreichende Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, muss der Dienstherr in der Klageschrift erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten verstoßen soll und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (BVerwG, Beschluss vom
  4. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris m.w.N.). Das Gesetz verlangt von dem klagenden Dienstherrn, den Vorwurf zu bezeichnen, nicht aber auch zugleich darstellen zu müssen,

welchen gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen das geschilderte Verhalten ein Dienstvergehen begründet; daran wäre das Disziplinargericht ohnehin nicht gebunden (vgl. Weiß in GKÖD, § 52 Rn. 98; Urban/Wittkowski, BDG Kommentar, 2. Aufl., § 52 Rn. 16). Die Klageschrift vom 16. November 2020 ist

der mit Schriftsatz vom

  1. Februar 2021 erfolgten Konkretisierung hinreichend bestimmt. Der Beklagte kann der Klageschrift vom
  2. November 2020 unmissverständlich entnehmen, dass ihm die Klägerin die Begehung eines innerdienstlichen Dienstvergehens durch die Veruntreuung von Stiftungsgeldern in 157 Fällen in einer Höhe von insgesamt 254.345,00 € im Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00 sowie die Fälschung der Jahresabschlüsse 00 und 00 vorwirft. Welche konkreten Verhaltensweisen ihm hinsichtlich der Veruntreuung vorgeworfen werden, kann der Beklagte der

träglichen Konkretisierung im Schriftsatz der Klägerin vom

  1. Februar 2021 entnehmen, mit dem die Klägerin der Aufforderung der Disziplinarkammer im Mängelbeseitigungsbeschluss vom
  2. November 2020, in dem das Gericht eine detaillierte Darstellung der angeschuldigten Tathandlungen, insbesondere konkretisiert

Zeit und Ort gefordert hat,

gekommen ist ( § 60 Abs. 1 und Abs. 3 HDG ). Die Klägerin hat die Tatvorwürfe im Schriftsatz vom

  1. Februar 2021 unter Ziffer 1.-
  2. im Einzelnen hinreichend bezeichnet. Die einzelnen Bargeldabhebungen vom Girokonto der Stiftung sind hinsichtlich der Zeit und der Höhe des Geldbetrages konkretisiert. Soweit in einigen Ziffern angegeben ist, dass der Ort der Geldabhebung nicht mehr ermittelbar war, ist dies unschädlich. Ebenso wenig kommt es für die Konkretisierung der Vorwürfe auf die Angabe der Bankautomatennummer oder die Benennung des Mitarbeiters, der hinter dem Schalter gestanden habe, an. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn 19) liegen nicht vor. Insbesondere war der Bürgermeister der A., der die Dienstvorgesetztenfunktion über die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 HGO ausübt, zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG gegen den Beklagten. Das Schreiben der Klägerin vom 00.00.00, in dem der Beklagte über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn informiert wurde, welches vom Bürgermeister der Klägerin unterzeichnet ist, genügt hierbei der Vorgabe des § 20 Abs. 1 S. 3 HDG , wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen ist. Die Mitteilung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens genügte auch den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmung des Gegenstands des Disziplinarverfahrens. Gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei muss ihm eröffnet werden, welches Dienstvergehen ihr zur Last gelegt wird. In der Einleitungsverfügung sind die dem Beamten gemachten Vorwürfe

Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang

so weit, wie

dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren (vgl. Weiss in: GKÖD, Band II, K § 33 Rn. 125). Dies ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Da zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten des - erst noch zu ermittelnden - Pflichtenverstoßes regelmäßig noch nicht bekannt sind, können sie in der Einleitungsverfügung zwangsläufig nicht mit derselben Bestimmtheit aufgeführt werden wie in einer späteren Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2022 - 31 A 496/20.BDG -, juris Rn. 84). Die Einleitungsverfügung vom 00.00.00 entspricht diesen Anforderungen. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, seit mehreren Jahren treuwidrig Geld vom Stiftungskonto der Stiftung H. entnommen zu haben. Umbuchungen vom Hauptkonto auf das Girokonto der Stiftung vorgenommen und die jeweiligen Beträge vom Girokonto abgehoben zu haben, wobei sich die Gesamtsumme der entnommenen Gelder „

derzeitigem Kenntnisstand“ auf ca. 254.000,- € belaufe. Um die Entnahme der Gelder zu verschleiern, habe der Beklagte zudem die Jahresabschlüsse 00 und 00 manipuliert; insbesondere habe er den jeweiligen Jahresabschlüssen die Unterschrift des zuständigen Steuerberaters eingefügt. Dass der genaue Tatzeitraum und die einzelnen Tathandlungen nicht

Ort und Zeit angegeben worden sind, steht einer hinreichenden Bestimmung nicht entgegen. Der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist hinreichend konkretisiert, da für den Beamten, der die Geldentnahme vom Stiftungskonto am 00.00.00 bereits eingeräumt hat, klar zu erkennen ist, was ihm vorgeworfen wird. Die von dem Beklagten gerügten Fehler einer nicht hinreichenden Dokumentation der von ihm am 00. und 00.00.00 und 00.00.00 getätigten Äußerungen oder der Einwand, er sei am 00.00.00 im Rahmen der ersten Konfrontation mit den Vorwürfen unberechtigter Geldentnahmen vom Stiftungskonto nicht über ein bestehendes Aussageverweigerungsrecht belehrt worden, sind für das gerichtliche Disziplinarverfahren – unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Fehler vorgelegen hat – allesamt unerheblich, da ausgeschlossen werden kann, dass sich die gerügten Fehler auf das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgewirkt haben. Der Beklagte hat die Vorwürfe unberechtigter Geldentnahmen vom Stiftungskonto in 157 Fällen und die Fälschung der Jahresabschlüsse 00 und 00 weder im Disziplinarverfahren noch im Strafverfahren bestritten, sondern vollumfänglich eingeräumt. Im Übrigen hat er sein Geständnis, Gelder vom Stiftungskonto entnommen zu haben, auch

ordnungsgemäßer Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht am 00.00.00 wiederholt, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am

  1. März
  2. Eine „Vorverurteilung“ des Beklagten, die dieser darin sieht, dass die Klägerin das behördliche Disziplinarverfahren mit der Erhebung der Disziplinarklage am
  3. November 2020 abgeschlossen hat, ohne weitere Tatsachen zu ermitteln, kann die Disziplinarkammer nicht erkennen. Dadurch, dass die Klägerin Hinweisen, die die Schuldfähigkeit des Beklagten in Zweifel ziehen, trotz seines frühzeitigen Hinweises auf eine bei ihm bestehende Spielsucht nicht

gegangen ist, sondern unterstellt und ohne weitere Sachverhaltsermittlung, zu der auch die Erforschung des Persönlichkeitsbildes des Beamten gehört (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, Kommentar,

  1. Auflage, § 21 Rn. 2), kein Sachverständigengutachten eingeholt oder zumindest das Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgewartet hat, hat sie zwar gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom
  2. Februar 2013 - 28 L 568/12.WI.D -, BeckRS 2013, 48722). Gegebenenfalls hätte die Klägerin das behördliche Disziplinarverfahren auch aussetzen müssen.

§ 25Abs.

1 Sätze 1 und 2 HDG ist das Disziplinarverfahren gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, auszusetzen, wenn im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Die Aussetzung kann unterbleiben, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Die Staatsanwaltschaft I-Stadt – J. – hatte am 00.00.00 wegen desselben Sachverhalts Anklage gegen den Beklagten erhoben. Die Disziplinarkammer kann offen lassen, ob die Entscheidung der Klägerin, das behördliche Disziplinarverfahren mit der Erhebung der Disziplinarklage am

  1. November 2020 abzuschließen, fehlerhaft war, weil das Disziplinarverfahren hätte ausgesetzt werden müssen. Denn vorliegend ist ausgeschlossen, dass sich ein solcher Fehler auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann, weil inzwischen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 00.00.00 vorliegt, an dessen tatsächliche Feststellungen das Disziplinargericht gebunden ist. Aus demselben Grund ist es ausgeschlossen, dass sich der festgestellte Aufklärungsfehler auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Dass ein Ermittlungsführer nicht bestellt worden ist, stellt keinen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 HDG können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragen. Die Bestellung eines Ermittlungsführers ist aber nicht vorgeschrieben. Die Disziplinarklage ist nicht begründet. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen (§§ 34 S. 3 i.V.m. 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom
  2. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, gültig bis zum
  3. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. November 2019, BGBl. I S. 1626, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das aber nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führt ( §§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 , 15 , 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG ). Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F.). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es

den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F.). Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt – hier 00 bis 00 – maßgeblich. In der Sache legt die Disziplinarkammer die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 00.00.00 (Az.: X) gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde.

§ 62Abs.

1 S. 1 HDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2019 - 2 B 45/18 -, juris Rn. 8). Dies ist nur dann der Fall, wenn das Disziplinargericht ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Es müssen vom Beklagten tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 2 HDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. August 2010 - 2 B 43/10 -, juris Rn. 4 bis 6, m.w.N.). Es gibt für die Disziplinarkammer keinen Anlass, sich von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts E-Stadt zu lösen. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit liegen nicht vor. Im Übrigen hat der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt. Ebenso hat er eingeräumt, die Jahresabschlüsse 00 und 00 gefälscht zu haben. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht danach fest, dass der Beklagte innerdienstliche Pflichtverletzungen begangen hat, da er gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht (§ 34 S. 3 BeamtStG a.F.) durch die Begehung einer Untreue in 157 Fällen und durch die Fälschung der Jahresabschlüsse 00 und 00 verstoßen hat. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte damit gleichzeitig gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen (§ 34 S. 2 BeamtStG a.F.), verstoßen hat. Ein innerdienstliches Dienstvergehen liegt vor, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten formell in sein Amt oder materiell in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 10). Die Taten waren in das Amt des Beklagten eingebettet, denn die Tätigkeit als Vorstandsmitglied war ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Leiter des Fachbereichs H. der A. eingeräumt (§ 6 Verfassung der Stiftung zur Förderung von H. in A-Stadt). Nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung war dem Beklagten die Veruntreuung der Gelder auf den Stiftungskonten überhaupt möglich. Der Beklagte handelte bei den Geldentnahmen von den Stiftungskonten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 20 StGB war nicht zu bejahen, wie sich aus den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts I-Stadt ergibt. Die Bindungswirkung umfasst alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Die für das festgestellte innerdienstlich begangene Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG

der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin oder des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ( § 16 Abs. 2 S. 1 HDG ). Ruhestandsbeamten und- beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen ( § 16 Abs. 2 S. 2 HDG ). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen

Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen

Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie

den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 24) und

der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst

seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine

vollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht eine Beamtin oder ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. Der Strafrahmen für die Untreue sieht gemäß § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG . Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung

Maßgabe des § 16 HDG würde bei einem noch aktiven Beamten nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hätte. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schwerege-halt des von der Beamtin oder des Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens –

oben wie

unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom
  2. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Vorliegend ergeben sich aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten Entlastungsgründe von solchem Gewicht, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der beklagte Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Trotz der Höhe des veruntreuten Gesamtbetrags in Höhe von 254.345,00 € sowie der Vielzahl der begangenen Straftaten, des Tatzeitraums von mehreren Jahren und der Häufigkeit der Tathandlungen ist zur Überzeugung der Disziplinarkammer der Milderungsgrund in Form der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gegeben, sowie weitere mildernde Umstände, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme ausnahmsweise rechtfertigen. Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, ist die Disziplinarkammer nicht an die Feststellungen im Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 00.00.00 gemäß § 62 Abs. 1 HDG gebunden. Denn die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.d. § 20 StGB ist. Ist die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (VG Wiesbaden, Urteil vom
  4. November 2013 - 28 K 300/12.WI.D - mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  5. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  6. Juli 2009 - DB 16 S 2045/08 -, jeweils juris). Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder

dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die hier relevante Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 -, juris Rn. 29). Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und

der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, - 2 C 59/07 -, juris). Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten (oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen) oder kann eine solche Störung

dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die disziplinarische Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Beschluss vom

  1. August 2017 - 2 B 76/16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom
  2. Januar 2012 - 2 B 78/11 -, juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom
  3. November 2017 - 16b D 15.1182 -, juris Rn. 44). Unter Zugrundelegung des von der I. – J. – beauftragten Gutachtens des Sachverständigen K. vom 00.00.00 und des Entlassungsberichts der Fachklinik L. vom 00.00.00 geht die Disziplinarkammer – ebenso wie das Landgericht I-Stadt in seinem Urteil vom 00.00.00 – davon aus, dass der Beklagte das Dienstvergehen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. In seinem Gutachten vom 00.00.00 stellt der Sachverständige K. – Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – fest, dass die von dem Beklagten geschilderte Entwicklung des Glücksspielverhaltens mit steigender Intensität und

lassendem Befriedigungsgefühl, dem aufs Spiel setzen einer jahrzentlangen beruflichen Laufbahn, dem Anhäufen hoher Schulden aufgrund des Glücksspiels, dem kaum kontrollierbaren Drang zum Glücksspiel, der mit einer gedanklichen Beschäftigung verbunden sei und sich in belastenden Lebenssituationen verstärkt habe, die Kriterien des pathologischen Glücksspiels

ICD-10 erfülle. Hinweise auf eine darüberhinausgehende psychiatrische Erkrankung oder psychische Störung fänden sich bei dem Beklagten nicht. Die Störung des pathologischen Glücksspiels sei bei ihm unabhängig von weiteren Einflüssen und als eigene psychische Störung anzusehen. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, dass bei dem Beklagten einer der seltenen Fälle vorliege, bei denen ein pathologisches Glücksspiel eine so hohe Störungsaktivität entfaltet habe, dass aus sachverständiger Sicht die Voraussetzungen für das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB angenommen werden könnten. Aufgrund der erheblichen Störung sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit bzw. die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei, aus forensisch-psychiatrischer Sicht scheine jedoch in Bezug auf das Glücksspielverhalten und die daraus resultierenden Veruntreuungen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen zu sein. Aufgrund des hohen psychischen Drucks, nicht nur durch das pathologische Spielen und die dadurch begründeten Schulden, sondern auch durch vermehrte Schuldgefühle in Bezug auf seine drogenabhängige Tochter habe der Beklagte den Tatimpulsen zunehmend weniger entgegensetzen können, zumal durch das Aussetzen des Vieraugenprinzips ihm die Schwelle zur Tatbegehung auch recht niedrig gesetzt worden sei. Für die Tatbegehungen seien daher die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) zu bejahen. Der Beklagte beging die Straftaten ausschließlich aufgrund der pathologischen Spielsucht. Die Annahme des Milderungsgrundes zugunsten des Beklagten führt hier dazu, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Pflicht, nicht auf ihm anvertraute, fremde Vermögenswerte zu eigenen Zwecken zuzugreifen, um eine leicht einsehbare und sich jedem Mitarbeiter ohne weiteres aufdrängende Kernpflicht handelt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 00.00.00, dessen Ausführungen für die Disziplinarkammer

vollziehbar waren, war die Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch die Spielsucht jedoch erheblich reduziert. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Jahresabschlüsse 00 und 00 gefälscht hat, ergibt sich

Überzeugung der Disziplinarkammer kein hinreichend gewichtiges Indiz dafür, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten trotz der bestehenden Spielsucht nicht erheblich eingeschränkt gewesen ist. Denn die Art und Weise, wie der Beklagte bei der Fälschung der Jahresabschlüsse vorgegangen ist, spricht nicht für ein von langer Hand vorbereitetes, planvolles Vorgehen. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2023 angegeben, er habe den alten Jahresbericht vom Steuerberater kopiert, mit Tipp-Ex das Datum entfernt, ein neues Datum mit dem Computer geschrieben, ausgedruckt und aufgeklebt. Das Aufkleben der Unterschrift auf dem Jahresbericht habe jeweils ein bis zwei Tage vor der Sitzung des Vorstandes stattgefunden. Er habe versucht, dieses soweit wie möglich hinauszuschieben. Diese Umstände der Tatbegehung sprechen nicht für ein bewusst planvolles Vorgehen. Für die Disziplinarkammer gibt es

dem von dem Beklagten gewonnenen eigenen Eindruck keine Hinweise dafür, dass dieser vor Gericht unwahre Angaben gemacht hätte. Ein begünstigender Aspekt ist die vollständige und unverzügliche Schadenswiedergutmachung des Beklagten durch die Rückzahlung des entnommenen Geldbetrags in Höhe von 254.345 € und die Übernahme der Kosten für die Sonderprüfung des Steuer-büros M. in Höhe von 6.784,00 €. Darüber hinaus berücksichtigt die Disziplinarkammer zu Gunsten des Beklagten ein Mitverschulden der Klägerin. Wie bereits das Landgericht I-Stadt (Bl. 10 Urteilsabdruck) ausgeführt hat, wurde es dem Beklagten, der das alleinige Zugriffsrecht auf die Konten der Stiftung hatte, verhältnismäßig leicht gemacht, auf die Gelder der Stiftung zuzugreifen. Der Beklagte konnte ohne nennenswerte Kontrolle agieren. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ gab es nicht und wurde von dem Stiftungsvorstand, dem neben dem Beklagten noch drei weitere Mitglieder der Stadtverwaltung der Klägerin (der Bürgermeister, der 1. Stadtrat sowie der Dezernent für H. der A.) angehörten, erst

der Aufdeckung der Taten zeitnah in der Vorstandssitzung am 00.00.00 (Bl. 15 ff. Disziplinarakte Teil I) eingeführt. Eine laufende Kontrolle zur Höhe des Kontostandes fand nicht statt. Die Kontobelege hatte der Kläger in einem Ordner abgeheftet. Durch das Fehlen ausreichender Kontrollmechanismen war dem Beklagten die Begehung der Straftaten erheblich vereinfacht worden und die Taten konnten lange Zeit unentdeckt bleiben. Unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes und sämtlicher be- und entlastender Umstände ist nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Bei einem Beamten, der sich noch im aktiven Dienst befinden würde, wäre eine Zurückstufung gemäß § 12 HDG in Betracht gekommen. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG ). Da eine Entfernung des noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten nicht in Betracht gekommen wäre, scheidet eine Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten ( § 15 HDG ) aus. In Betracht käme lediglich eine Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 14 HDG . Eine Kürzung des Ruhegehalts ist vorliegend wegen des Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HDG jedoch ausgeschlossen.

§ 17Abs.

1 Nr. 1 HDG darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn gegen den Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat

§ 153aAbs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 St

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der Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Da gegen den beklagten Beamten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren mit dem Urteil des Landgerichts I-Stadt vom 00.00.00 unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG , § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004496

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