Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz Leitsatz Zum hier bejahten Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) zu einzelfallbezogenen Informationen über konkrete Beanstandungen in einem Betrieb. Der Informationsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellung über ein Internetportal ist nicht rechtsmissbräuchlich und begründet kein "Strohmannverhältnis." Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 15. Mai 2023, 3 L 422/23.KS, Beschluss Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2023 gegen den Bescheid vom 06.02.2023 (Az.: …) wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid welchen die Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen erlassen hat und in dem diesem der Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin nach dem Verbraucherinformationsgesetz gewährt wird. Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Speisegaststätte in B-Stadt. Am 16.09.2022, mit Nachkontrolle vom 19.09.2022, hat die Lebensmittelüberwachung der Stadt B. (Oberbürgermeister der Stadt B. – Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit) eine amtliche Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin durchgeführt. Nach dem Kontrollbericht vom 19.10.2022 hat die Lebensmittelüberwachung insbesondere das Hygienemanagement, die Schädlingsbekämpfung, die allgemeine Hygiene sowie die Reinigung und Desinfektion kontrolliert. Auszugsweise heißt es hierzu: „Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1. (…) 14. (…)“ Ferner teilte die Behörde mit, dass mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gerechnet werden müsse, insbesondere wenn die Beanstandung nicht fristgerecht beseitigt worden sei. Ferner sei mit einer kostenpflichtigen Nachkontrolle zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Kontrollbericht vom 19.10.2022 verwiesen. Mit E-Mail vom 24.10.2022 beantragte der Beigeladene über den Webservice „FragDenStaat“ die Herausgabe der Informationen, wann im Betrieb der Antragstellerin die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Überprüfungen stattgefunden hätten und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei. Für den Fall, dass es Beanstandungen gegeben habe, beantragte der Beigeladene die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts. Die E-Mail endete mit dem Hinweis, dass Antworten der Behörde gegebenenfalls durch den Beigeladenen auf dem Internet-Portal veröffentlicht würden. Mit Schreiben vom 23.11.2022 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über den Antrag des Beigeladenen vom 24.10.2022. Sie teilte mit, dass beabsichtigt werde, die Auskunft zu erteilen, soweit über die Beanstandungen der Kontrolle vom 19.10.2022 Auskunft gegeben werden könne und listete diese im Einzelnen auf. Mit Schreiben vom 13.01.2023 trat die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, der Veröffentlichung entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.01.2023, enthalten im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, verwiesen. Mit Bescheid vom 06.02.2023 teilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit, seinem Antrag auf Information werde stattgegeben. Die gewünschten Informationen würden in Form einer Zusammenfassung des Kontrollberichts vom 19.10.2022, nach Ablauf von 14 Werktagen nach der Bekanntgabe an das Lebensmittelunternehmen, postalisch übermittelt werden, wenn dieses nicht innerhalb dieses Zeitraums gerichtlich hiergegen vorgehe. Diesen Bescheid übersandte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit einem separaten Anschreiben, in dem sie der Antragstellerin die Gründe für die Auskunftserteilung erläuterte. Hinsichtlich der möglichen Rechtsbehelfe führte die Antragsgegnerin aus, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden könne, dem jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Diese Verfügung wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 15.02.2023 zugestellt. Am 06.03.2023 ließ die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2023 erheben. Ebenfalls am 06.03.2023 hat die Antragstellerin, wiederum vertreten durch ihren Bevollmächtigten, um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sieht den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 als rechtswidrig und sie in eigenen Rechten verletzend an und trägt hierzu unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur umfassend vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 ff. d. A. verwiesen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 (Az.: …) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Voraussetzungen des gebundenen Anspruchs auf Informationszugang gemäß § 2 ff. VIG vorlägen. Auch sei der Bescheid vom 06.02.2023 formell und materiell rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 107 ff. d. A. verwiesen. Mit Beschluss vom 29.03.2023 hat das Gericht Herrn D. dem Verfahren beigeladen (Bl. 132 f. d. A.). Der Beigeladene hat weder zur Sache vorgetragen noch einen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, an dessen Wortlaut die Kammer nicht gebunden ist (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO), ist zulässig aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2023 ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 5 Abs. 4 Satz 1; 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG statthaft, da dem Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt und in der Hauptsache eine (Dritt-)Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu erheben wäre. Auch ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin beruft sich unter anderem auf die Verletzung eigener Rechte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Eine Bekanntgabe von Informationen über Mängel im Betrieb der Antragstellerin kann unter Umständen mittelbar eine nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung der Berufsfreiheit bewirken, so dass auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin hierdurch möglich ist (VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 18, juris, m. w. N.). Weiterhin fehlt der Antragstellerin nicht aufgrund Zeitablaufs das allgemein anerkannte Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin hat ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2023 innerhalb eines Monats, mithin fristgerecht (§ 70 Abs. 1 Satz 1VwGO) erhoben. Die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird auch nicht durch § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG modifiziert; wollte man eine Modifizierung annehmen, so wäre der Widerspruch gemäß § 58 Abs. 2 VwGO vorliegend innerhalb eines Jahres zu erheben, da die Antragsgegnerin in ihrer Mitteilung an die Antragstellerin vom 06.02.2023 auf die Möglichkeit zur Einlegung des Widerspruchs innerhalb eines Monats hingewiesen hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin, von einer sofortigen Vollziehung einer behördlichen Anordnung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an einer solchen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die hierbei regelmäßig durchzuführende summarische Prüfung ist im vorliegenden Fall einer Vorwegnahme der Hauptsache durch eine umfassende gerichtliche Prüfung zu ersetzen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner die in § 5 Abs. 4 VIG enthaltene Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der bezogen auf die Auskunftsfälle des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses geregelt hat. Demnach gilt, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, die durch das Vorbringen des jeweiligen Antragstellers zu seinem Suspensivinteresse zu widerlegen ist. Das Gericht folgt dem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit eine Präposition vorgenommen habe (BVerfG, Beschl. vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 –, juris), und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nur dann als begründet an, wenn der Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig ist oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche und das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen sind (vgl. (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 20 , juris; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 20 ff., juris). Hiernach ist der Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin abzulehnen, denn der Bescheid vom 06.02.2023 ist rechtmäßig und es sind von Seiten der Antragstellerin keine ausreichenden Gründe dafür dargetan oder nach Aktenlage ersichtlich, gleichwohl von einer Vollziehung dieses Bescheides einstweilen abzusehen. Der Widerspruch der Antragstellerin ist aller Voraussicht nach unbegründet, weil sich der auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte Bescheid als formell und materiell rechtmäßig erweist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist eröffnet, die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor und Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Art und Weise des Informationszugangs ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 06.02.2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er von der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VIG zuständigen Stelle nach Anhörung der Antragstellerin erlassen worden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG i. V. m. § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz <HVwVfG>). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid nicht bereits wegen fehlender Begründung ( § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ) rechtswidrig, da diese jedenfalls im Rahmen des Eilverfahrens durch die ausführliche Antragserwiderung vom 13.03.2023 (Bl. 111 ff. d. A.) nachgeholt worden ist ( § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG ). Der Bescheid vom 06.02.2023 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beigeladene hat einen Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsgrundlage. Nach überwiegend vertretener Auffassung – der sich die Kammer anschließt –, bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Rechtsgrundlage. So ist sie insbesondere mit Art. 12 und Art. 14 GG sowie auch im Hinblick auf die ursprünglich zu § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Veröffentlichung von Informationen vereinbar (vgl. hierzu ausführlich: VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 44 ff., juris m. w. N. und bestätigt durch: Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 20 ff., juris, m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 30 ff., juris, m. w. N.; VG C-Stadt, Beschl. v. 01.12.2022 – M 32 SN 22.5277 –, Rn. 24, juris, m. w. N.; VG Bremen, Beschl. v. 01.11.2022 – 4 V 1688/22 –, Rn. 50, juris m. w. N.; Bay. VGH, Beschl. v. 07.08.2020 – 5 CS 20.1302 –, Rn. 24, juris, m. w. N.). Auch bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken (vgl. Thüringer OVG, Beschl. v. 16.02.2022 – 3 EO 305/20 –, Rn. 34, juris, m. w. N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 48). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt vorliegend insbesondere kein Verstoß gegen Art. 86 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder Art. 8 Abs. 5 Verordnung (EU) 2017/625 vor. Nach Art. 86 DSGVO können personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten von der Behörde offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen. Den Vorgaben dieser Öffnungsklausel, die eine Regelungsbefugnis des nationalen Gesetzgebers für das Informationszugangsrecht enthält, trägt das Verbraucherinformationsgesetz mit seinem abgestuften, die wechselseitigen Interessen berücksichtigenden Regelungsmodell, Rechnung (Bay. VGH, Beschl. v. 15.04.2020 – 5 CS 19.2087 –, Rn. 25, juris, m. w. N.). Auch ist die Antragsgegnerin nicht gemäß Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Denn mit Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 wird lediglich ein unionsrechtlicher Mindeststandard für diejenigen Fälle formuliert, in denen Behörden trotz ihrer Verschwiegenheitspflichten tätig werden dürfen; Fälle, in denen eine Veröffentlichung unionsrechtlich oder nach einzelstaatlichem Recht erfolgen muss, bleiben hiervon unberührt (vgl. Erwägungsgrund 31 der VO 2017/625). Da es sich vorliegend bei § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG um einen gebundenen Anspruch handelt, der nicht im Ermessen der Behörde steht, kommen diese unionsrechtlichen Vorgaben nicht zum Tragen. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, dürfte eine Offenlegung von Kontrollberichten auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn – wie hier – der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen berücksichtigt wurden (zu allem: Bay. VGH, Beschl. v. 15.04.2020 – 5 CS 19.2087 –, Rn. 31 - 32, juris, m. w. N.). Weiterhin folgen aus der möglichen Weitergabe der Informationen an eine Internetplattform keine datenschutzrechtlichen Bedenken, da diese Weitergabe an einen privaten Dritten der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen wäre (Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 13.07.2022 – 10 A 15/22 –, Rn. 57 ff., juris, m. w. N.). Auch ist der Anwendungsbereich des VIG eröffnet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Anwendungsbereich nicht gemäß § 2 Abs. 4 VIG (Bl. 4, 14 f. d. A.) wegen einer Umgehung des § 40 Abs. 1 bzw. 1a LFGB oder anderer Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kontrollergebnis im Internet auf einer Plattform veröffentlicht werden sollte. Denn zwischen aktiven staatlichen Informationsgewährungen (§ 40 LFGB) und dem individuellen Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 VIG besteht bereits aufgrund der unterschiedlichen Art der Informationsgewährung keine Anspruchskonkurrenz (Hess. VGH, Beschl. v. 18.09.2020 – 8 B 1355/19 –, Rn. 31 - 34, juris, m. w. N.; VG Gießen, Beschl. v. 18.06.2019 – 4 L 1902/19.GI –, Rn. 48, juris, m. w. N.). Dem Beigeladenen steht der geltend gemachte Informationsanspruch zu. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen
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