Beschwerdeberechtigung bei abgelehnter Löschung Nacherbenvermerk Leitsatz Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird. Anmerkung Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 14. September 2022, ..., Verfügung Tenor Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben. Gründe I. Der jetzt …-jährige Beteiligte zu 1, der mittlerweile dement und geschäftsunfähig sein soll, war verheiratet mit Frau Vorname1 Nachname1 Nachname2 (im Folgenden: erste Ehefrau des Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2 ist deren gemeinsame Tochter. Der Beteiligte zu 1 und seine erste Ehefrau waren im Grundbuch als Miteigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes, des mit einem Einfamilien-Reihenendhaus bebauten Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst Garagengrundstück, zu je ½ eingetragen. Am 18.04.1996 errichteten der Beteiligte zu 1 und seine erste Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament (UR-Nr. … des Notars A in Stadt2; Bl. 98 ff. d.A.). Die Eheleute setzten sich darin gegenseitig als befreite Vorerben ein. Nacherbin nach dem Tod des Letztversterbenden sollte die Beteiligte zu 2 sein. Am XX.XX.2011 verstarb die erste Ehefrau des Beteiligten zu 1. Daraufhin wurde gemäß dem Testament im Grundbuch der Beteiligte zu 1 anstatt seiner ersten Ehefrau zu ½ als befreiter Vorerbe eingetragen, außerdem wurde für diesen Anteil ein Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragen. Später heiratete der Beteiligte zu 1 erneut. Seine zweite Ehefrau war Frau Vorname2 Vorname3 Nachname1 Nachname2. Dieser hatte er bereits zuvor mit notarieller Urkunde vom 18.03.2016 (UR-Nr. … des Notars B in Stadt3; Bl. 123 ff. d.A.) eine Vorsorgevollmacht erteilt. Darin heißt es, der Beteiligte zu 1 bevollmächtige seine (spätere) zweite Ehefrau „als meine Vertrauensperson für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit oder meiner Betreuungsbedürftigkeit, die durch eine schriftliche Bestätigung meines behandelnden Arztes oder meines Hausarztes nachgewiesen sein muss“. Mit notariellem Kaufvertrag vom 31.05.2022 (UVZ-Nr. … der Notarin C in Stadt3; unvollständig Bl. 109 ff. d.A., vollständige II. Ausfertigung in Akte, nicht paginiert) veräußerte der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine zweite Ehefrau unter Nutzung der Vorsorgevollmacht, den oben bezeichneten Grundbesitz an Frau Vorname4 D und Herrn Vorname5 D. Eine ärztliche Bestätigung, wie in der Vorsorgevollmacht angegeben, ist nicht Bestandteil der Grundakte und wird auch in der Vertragsurkunde nicht erwähnt. In dem Vertrag wird die Auflassung erklärt und der Beteiligte zu 1 „bewilligt und beantragt“ die Löschung des Nacherbenvermerks. Der Kaufpreis beträgt 649.000 €. Hierzu liegt eine „Verkehrswertermittlung“ des Gutachters E vom 14.05.2022 vor, wonach der Wert des Grundstücks auf 647.000 € geschätzt wird (in Akte; nicht paginiert). Nach Angabe des Beteiligten zu 1 soll der Verkaufserlös zur Deckung seiner Pflegekosten verwendet werden. Mit Schriftsatz vom 25.07.2022 (in Akte; nicht paginiert) hat die Urkundsnotarin beantragt, den Nacherbenvermerk zu löschen, „jedoch mit der Maßgabe, die Löschung […] erst mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch einzutragen“. Die dazu angehörte Beteiligte zu 2 hat der Löschung mit Schreiben vom 17.08.2022 widersprochen (in Akte; nicht paginiert). Das Grundbuchamt hat am 14.09.2022 eine Zwischenverfügung erlassen (in Akte; nicht paginiert). Darin hat es erklärt, dem Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks könne derzeit nicht entsprochen werden. Dem Vollzug stehe das Hindernis entgegen, dass der endgültige Nachweis der entgeltlichen Verfügung fehle. Komme das Entgelt nicht dem Nachlass, sondern dem befreiten Vorerben zugute, liege kein Fall des § 2113 Abs. 2 BGB vor. Nicht unentgeltlich sei eine Verfügung des befreiten Vorerben nur, wenn die (gleichwertige) Gegenleistung in den Nachlass fließe (Verweis auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 3480, 3485). Dem „Antragsteller“ werde daher aufgegeben, nachzuweisen, dass der hälftige Kaufpreis auf ein Nachlasskonto eingezahlt worden sei und für die Nacherbin gesichert sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2022 (in Akte; nicht paginiert) hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Seine zweite Ehefrau sei als seine Bevollmächtigte gemäß § 2136 BGB berechtigt, entgeltlich über das Grundstück zu verfügen. Als befreiter Vorerbe sei er nicht zur Sicherung des Kaufpreises für die Nacherbin verpflichtet. Der Beschluss des Grundbuchamts sei aufzuheben und das Grundbuchamt sei anzuweisen, nach Eigentumsumschreibung den Nacherbenvermerk wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 22 GBO zu löschen. Die Beteiligte zu 2 meint, es liege bisher kein wirksam abgeschlossener Kaufvertrag vor. Die Vollmacht sei nur für den Fall der Geschäftsunfähigkeit oder der Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Nach der GBO sei ein Nachweis der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit in öffentlich beglaubigter Form notwendig. Voraussetzung sei auch eine schriftliche Bestätigung durch einen behandelnden Arzt oder Hausarzt, die mitsamt dem Nachweis, dass es sich um den behandelnden Arzt oder Hausarzt handele, entsprechend öffentlich beglaubigt sein müsse. Nichts davon liege vor. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.11.2022 nicht abgeholfen (in Akte; nicht paginiert). Die Löschung des Nacherbenvermerks ohne Zustimmung des Nacherben erfolge auf Antrag vor Eintritt der Nacherbfolge, wenn Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen sei. Unrichtig sei das Grundbuch unter anderem dann, wenn vom befreiten Vorerben mit wirksamer entgeltlicher Verfügung veräußert sei. Sowohl die Tatsache, dass der Kaufpreis den durch ein Gutachten festgestellten Wert übersteige, als auch der Verkauf an Dritte sprächen für eine entgeltliche Verfügung. Komme das Entgelt jedoch nicht dem Nachlass, sondern dem befreiten Vorerben zugute, liege kein Fall des § 2113 Abs. 2 BGB vor. Hier solle der Kaufpreis die Pflegekosten des Vorerben sichern und gerade nicht dem Nachlass zugutekommen. II. Die Beschwerde hat Erfolg, so dass die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben ist. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Beschwerdegericht nicht möglich, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (vgl. BGH WM 2021, 1773 Rn. 9; BGH NJW 2021, 1673 Rn. 17). Der Senat kann deshalb das Grundbuchamt in diesem Verfahren nicht zur Löschung des Nacherbenvermerks anweisen. Er hat vorliegend auch nicht darüber zu entscheiden, ob der Beteiligte zu 1 bei Vertragsschluss wirksam durch seine zweite Ehefrau vertreten wurde. 1. Die Beschwerde ist zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.