Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht eines alkoholkranken Beamten Leitsatz 1. Der Rückfall in die "nasse Phase" der Alkoholsucht ist dem Beamten vorzuwerfen, wenn er den Rückfall in die Alkoholsucht, der für die Dienstpflichtverletzung ursächlich ist, verschuldet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 1 D 2/11 -, juris). 2. Dies kann nur angenommen werden, wenn er eine vor dem Rückfall erfolgte stationäre Entziehungsbehandlung erfolgreich absolviert hat. Liegt weder ein Entlassungsbericht über den Klinikaufenthalt vor, der eine positive Prognose hinsichtlich der Fähigkeit, künftig alkoholabstinent zu leben, geben könnte, noch hat der Beklagte durch eine gewisse Zeit der Abstinenz nach der stationären Therapie gezeigt, dass er diese Fähigkeit erlangt hatte, hat der Beklagte den Rückfall in die Alkoholsucht nicht schuldhaft herbeigeführt. 3. Das Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundespolizei betreffend die Untersuchung der (Polizeivollzugs-)Dienstfähigkeit kann ohne Einverständniserklärung des Beamten zur Vorlage im Disziplinarverfahren nicht herangezogen werden. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt die Klägerin die Entfernung des Beklagten Randnummer 2 aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 3 Der am 00.00.00 geborene Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Schule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Von 00 bis 00 absolvierte er eine Ausbildung zum I., die er mit der Gesellenprüfung abschloss. Er leistete seinen Wehrdienst vom 00.00.00 bis 00.00.00. Randnummer 4 Der Beklagte wurde am 00.00.00 zum Polizeimeisteranwärter im J. als Beamter auf Widerruf ernannt (Bl. 26 Personalakte [PA] Unterordner [UO] A) und in der K. L-Stadt eingestellt. Randnummer 5 Am 00. 00. 00 beendete er die Ausbildung. Er wurde unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeimeister im J. zur Anstellung ernannt (Bl. 32 PA UO A). Randnummer 6 Mit Urkunde vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Polizeimeister im J. ernannt (Bl. 41 PA UO A) und mit Wirkung vom 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesO eingewiesen (Bl. 4 PA Beiheft UO A). Randnummer 7 Mit Urkunde vom 00.00.00 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (Bl. 44 PA UO A). Randnummer 8 Der Beklagte wurde mit Urkunde vom 00.00.00 zum Polizeiobermeister im J. ernannt (Bl. 52 PA UO A) und mit Wirkung vom 00.00.00 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingewiesen (Bl. 7 PA Beiheft UO A). Randnummer 9 Ab dem 00.00.00 war der Beklagte bei dem Bundesgrenzschutzamt A. beschäftigt und seit 00 bei der A. Randnummer 10 Er wird auf einem Dienstposten Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeiinspektion X (A.) A7-9 mit Zulage BBesO geführt (Bl. 61, 67 PA UO A). Randnummer 11 Ab dem 12. Januar 2015 wurde der Beklagte in der Raumschießanlage der Klägerin in der Liegenschaft am Z. eingesetzt (Bl. 68-69 PA UO A). Randnummer 12 Seit dem 27. März 2017 (Bl. 74-77 Ermittlungsakte Disziplinarverfahren [EA], Bl. 35-40 PA UO D 2., Bl. 70-71, 74, 78 PA UO A) wird der Beklagte als Bearbeiter im Sachbereich X – M. – verwendet. Randnummer 13 Zuletzt wurde der Beklagte mit Beurteilung vom 00.00.00 für den Zeitraum 00.00.00 bis 00.00.00 mit der Gesamtnote B2 („genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei und erfüllt die Anforderung voll“) beurteilt. Randnummer 14 Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Randnummer 15 In der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 unterzog sich der Beklagte einer stationären Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“, Fachklinik für Abhängigkeitserkrankungen, in O-Stadt (Bl. 102 PA UO D 2.). Randnummer 16 Nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung wurde der Beklagte am 27. Februar 2014 über die Folgen eines erneuten Alkoholgenusses belehrt (Bl. 33 PA UO D 2., Bl. 65 PA UO A). Randnummer 17 Nach einem Rückfall in die Abhängigkeit unterzog sich der Beklagte in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 einer Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“ in O-Stadt (Bl. 107-108 PA UO D 2.). Randnummer 18 Mit Disziplinarverfügung vom 21. Januar 2015 (Bl. 48 Ermittlungsakte) wurde die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 für die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Gesunderhaltungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 BBG und die Melde- und Attestvorlagepflicht im Krankheitsfall gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 BBG verstoßen zu haben. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 (Bl. 48 PA UO D 2.) wurde der Beklagte nach Beendigung der Entwöhnungsbehandlung erneut über die disziplinarrechtlichen Folgen eines Rückfalls nach wiederholter Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung belehrt und darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall sogar mit der Entfernung aus dem Dienst gerechnet werden müsse. Randnummer 20 Ab dem 27. August 2016 begann der Beklagte erneut Alkohol zu konsumieren, wodurch ein weiterer Rückfall in die Alkoholabhängigkeit eintrat. Der Beklagte gab an, den Alkoholkonsum selbstständig wieder eingestellt zu haben. Er begab sich vom 00.00.00 bis 00.00.00 in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung in der Klinik „N.“ (Bl. 112 PA UO D 2.). Randnummer 21 Mit Disziplinarverfügung vom 14. August 2017 (Bl. 53 EA, Bl. 47 PA UO D 2., dort unvollständig) wurden die Dienstbezüge des Beklagten für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 1/10 gekürzt (Bl. 34 PA UO D 1.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft zum wiederholten Male gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 26. September 2017 zugestellt. Randnummer 22 Am 27. September 2017 (Bl. 2 PA UO D 1., Bl. 46 PA UO D 2.) wurde der Beklagte nach Durchführung einer Alkoholentwöhnungsbehandlung über die Pflicht zur Gesunderhaltung belehrt und darauf hingewiesen, dass er im Fall eines Rückfalls mit der Erhebung einer Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechnen müsse. Das Schreiben wurde von dem Beklagten und dessen Vorgesetzten am 10. Oktober 2017 unterzeichnet. Randnummer 23 Die Klägerin erlangte am 27. Dezember 2018 davon Kenntnis, dass der Beklagte erneut einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten habe. Krankgemeldet war der Beklagte bereits seit 12. November 2018. Vom 2. bis 21. Januar 2019 befand sich der Beklagte in stationärer Behandlung zur Entziehungskur in dem P. in Q-Stadt (Bl. 124 und 153-157 EA, Bl. 52 PA UO D 2.). Randnummer 24 Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ordnete die Bundespolizeidirektion die Überprüfung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit gegenüber dem Beklagten an. Die amtsärztliche Untersuchung fand am 25. April 2019 statt. Der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei gelangte in seinem Gutachten vom 28. Mai 2019 (Bl. 31a ff. PA UO E) zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst sei und dass sich dies auch innerhalb der kommenden zwei Jahre nicht ändern werde. Bei einer weiteren dienstlichen Verwendung sollte allenfalls eine Innendienst-/ Verwaltungsdiensttätigkeit anvisiert werden. Unter dieser Prämisse sei der Beklagte gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Randnummer 25 Seit dem 19. September 2019 wird der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen im personalwirtschaftlichen Überhang der Klägerin geführt (Bl. 77 PA UO A). Randnummer 26 Mit Disziplinarverfügung vom 5. August 2019 wurden die Dienstbezüge des Beklagten im Anschluss an die noch laufende Disziplinarmaßnahme für die Dauer von weiteren 24 Monaten um 1/20 gekürzt (Bl. 229 PA UO D 2.). Dem Beklagten wurde vorgeworfen, zum wiederholten Male gegen die Gesunderhaltungspflicht verstoßen zu haben. Die Verfügung wurde dem Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. August 2019 ausgehändigt. Randnummer 27 Dem streitgegenständlichen Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 28 Am Sonntag, den 13. Oktober 2019 meldete sich der Beklagte bei seinem Kollegen, Herrn Polizeihauptkommissar (PHK) R., gegen 10:00 Uhr telefonisch krank und gab an, dass er die Grippe habe. Daraufhin besuchte PHK R. den Beklagten am Montag, den 14. Oktober 2019 gegen 6:05 Uhr an dessen Wohnort in B-Stadt und meldete ihn im Anschluss in der Dienststelle krank (Bl. 16 EA). Randnummer 29 Am Dienstag, den 15. Oktober 2019 gegen 8:25 Uhr rief der Beklagte seinen Vorgesetzten, Regierungsoberamtsrat (ROAR) Y., an und teilte ihm mit, einen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten zu haben. ROAR Y. bat den Beklagten darum, sich umgehend in ärztliche Behandlung zu begeben und Kontakt zur Sucht- und Sozialberatung der Klägerin aufzunehmen. Danach informierte ROAR Y. die Sucht- und Sozialberatung über den Rückfall des Beklagten (Bl. 4 und 36 EA). Randnummer 30 Vom 17. Oktober 2019 bis zum 6. November 2019 wurde der Beklagte ausweislich des „vorläufigen Entlassbrief“ vom 6. November 2019 in der Klinik T. behandelt (Bl. 125 EA). Randnummer 31 Der Beklagte legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ab dem 14. Oktober 2019 vor. Vom 7. bis 15. November 2019 nahm der Beklagte Erholungsurlaub. Danach erfolgte erneut eine Krankschreibung vom 19. November 2019 bis einschließlich 16. Dezember 2019 (Bl. 158-159 EA). Randnummer 32 Gegen den Beklagten wurde von der Präsidentin der Bundespolizeidirektion A-Stadt mit Schreiben vom 7. November 2019 ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 BDG eingeleitet (Bl. 1 EA). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe am 15. Oktober 2019 ROAR Y. in dessen Funktion als Sachgebietsleiter X und unmittelbaren Vorgesetzten darüber informiert, dass er durch den wiederholten Genuss alkoholischer Getränke gegen die mehrfachen Rehabilitationsmaßnahmen, die jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und zuletzt in der Zeit von November 2018 bis Januar 2019 stattgefunden hätten, verstoßen habe. Die vorgenannten Informationen zeigten einen erneuten Verstoß gegen die sogenannte Gesunderhaltungspflicht an. Unter anderem wegen gleich gelagerter Pflichtverstöße seien mit Verfügungen vom 21. Januar 2015, 14. August 2017 und zuletzt vom 5. August 2019 Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten ausgesprochen worden. Im Rahmen dieser Disziplinarverfahren sei der Beklagte wiederholt – am 27. Februar 2014 und 10. Oktober 2017 – über die Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit belehrt worden. Eine Bewährung sei bisher nicht festgestellt worden. Für den Verdacht eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 i.V.m. § 61 Abs. 1 S. 1 BBG lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor. Als Ermittlungsführer wurde PHK U., V. A-Stadt, benannt. Gleichzeitig wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Für den Fall, dass er sich schriftlich äußern möchte, wurde ihm eine Frist von einem Monat ab Zugang der Verfügung gesetzt. Für den Fall, dass er sich mündlich äußern wolle, wurde er darum gebeten, dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Verfügung mitzuteilen. Das Schreiben wurde dem Beklagten am 27. November 2019 zugestellt (Bl. 3 EA). Randnummer 33 Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion vom 2. Dezember 2019 (Bl. 65 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde eine weitere Untersuchung des Beklagten beim Sozialmedizinischen Dienst für den 19. März 2020 angeordnet. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit einem Eilantrag vom 13. Januar 2020, den das Verwaltungsgericht A-Stadt (Az. X) mit Beschluss vom 22. Januar 2020 (Bl. 69 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) ablehnte. Mit Beschluss vom 10. März 2020 (Bl. 86 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde die hiergegen erhobene Beschwerde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. X) zurückgewiesen. Der Beklagte erhob am 11. April 2020 Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde (Az. X) bezüglich der Anordnung der Untersuchung der Polizeivollzugsdienstfähigkeit des Beklagten statt (Bl. 57 ff. GA). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Polizeivollzugsdienstfähigkeit sei mit amtsärztlichem Gutachten vom 28. Mai 2019 für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verneint worden. Ein hinreichender Anlass für eine erneute Überprüfung habe im Dezember 2019 nicht bestanden. Randnummer 34 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 zeigte der Bevollmächtigte des Beklagten die Vertretung im Disziplinarverfahren an und kündigte an, dass der Beklagte sich mündlich und schriftlich zur Sache äußern wolle. Dies könne jedoch erst nach Durchführung der Akteneinsicht erfolgen. Er beantragte die Verlängerung der ihm gesetzten Frist um einen Monat. Randnummer 35 Am 27. Dezember 2019 (Bl. 46 EA) nahm der Ermittlungsführer Einsicht in die Personalakte des Beklagten. Randnummer 36 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 (Bl. 8-9 EA) stellte der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Beklagten Informationen über die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme zur Verfügung und gewährte eine Fristverlängerung für die schriftliche Stellungnahme von zwei Wochen. Randnummer 37 Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 (Bl. 12 EA) erhielt der Bevollmächtigte des Beklagten eine Kopie der Ladung des Zeugen R. für den 16. Januar 2020. Randnummer 38 Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 (Bl. 25-27 EA) beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten Akteneinsicht in die Verfahrensakten der vorangegangenen Disziplinarverfahren. Zugleich regte der Bevollmächtigte des Beklagten an, ein Gespräch gemeinsam mit der personalzuständigen Stelle zu führen, um den Umgang mit der gesundheitlichen Situation des Beklagten zu erörtern. Randnummer 39 Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 (Bl. 28 EA) beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten, die Zeugenvernehmung zu verlegen. Über den Antrag wurde nicht entschieden. Randnummer 40 Am 16. Januar 2020 wurde der Zeuge PHK R. vernommen (Bl. 15 EA). Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm an der Vernehmung nicht teil. Eine Kopie des Vernehmungsprotokolls wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 17. Januar 2020 übersandt (Bl. 22 EA). Randnummer 41 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Januar 2020 nahm der Beklagte Stellung zu den Vorwürfen (Bl. 29 EA). Er gab an, einen Rückfall in den Alkoholkonsum erlitten zu haben. Er sei bis zum 13. Dezember 2019 stationär behandelt worden. Danach habe er sich in eine ambulante psychologische Behandlung begeben. Randnummer 42 Am 22. Januar 2020 wurde der Zeuge Y. vernommen (Bl. 35 EA). Randnummer 43 Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (Bl. 38 EA) im Nachgang zu den Vernehmungen der Zeugen R. und Y. Stellung. Randnummer 44 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 (Bl. 43-44 EA) teilte der Ermittlungsführer dem Bevollmächtigten des Beklagten mit, eine Übermittlung der aktuellen Disziplinarakte innerhalb der nächsten 14 Tage werde zugesichert, die Anregung für eine gemeinsame Besprechung sei zur Kenntnis genommen worden, der Umgang mit der gesundheitlichen Situation des Beklagten und die Disziplinarangelegenheit seien jedoch getrennt voneinander zu betrachten. Er bat um die Übersendung eines Nachweises des Klinikaufenthaltes. Zur beschleunigten Bearbeitung des Verfahrens sei eine Schweigepflichtentbindung zur Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen angebracht. Randnummer 45 Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Bl. 168 EA) bat der Bevollmächtigte des Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 28. Januar 2020 um Mitteilung, weshalb eine Schweigepflichtentbindungserklärung übersandt werden solle und auf welcher rechtlichen Grundlage die Anforderung beruhe. Randnummer 46 Am 10. Februar 2020 (Bl. 165 EA) wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten eine Kopie der Disziplinarakte übersandt und die Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Akte gesetzt. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 12. Februar 2020 zugestellt (Bl. 167 EA). Randnummer 47 Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 (Bl. 169 EA) bat der Ermittlungsführer den Beklagten erneut darum, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Randnummer 48 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. Februar 2020 (Bl. 171-174 EA) teilte der Beklagte mit, dass eine Schweigepflichtentbindung vorliegend nicht geeignet sei, im Hinblick auf den gegenständlichen Vorwurf „irgendwelche“ Erkenntnisse zu erbringen. Es bestehe kein Anspruch des Ermittlungsführers darauf, ihn zu verpflichten, Einblick in seine medizinischen Unterlagen zu gewähren. Soweit von Seiten des Ermittlungsführers konkret dargelegt werden würde, welche konkreten Daten er aufgrund welcher konkreten Begründung für konkrete Aspekte des gegenständlichen Disziplinarverfahrens für relevant halte, würde selbstverständlich geprüft werden, ob entsprechende Informationen von Seiten des Beklagten freiwillig herausgegeben würden. Randnummer 49 Am 27. März 2020 erstellte der Ermittlungsführer den Ermittlungsbericht (Bl. 183-196 EA), der durch die Disziplinarvorgesetzte gebilligt wurde. Randnummer 50 Mit Schreiben vom 8. April 2020 (Bl. 3 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) wurde eine Kopie des Ermittlungsberichts dem Bevollmächtigten des Beklagten übersandt. Dem Beklagten wurde für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat nach Zustellung und für die Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung gesetzt. Das Schreiben ging am 9. April 2020 zu. Randnummer 51 Der Bevollmächtigte des Beklagten nahm zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit Schreiben vom 8. Mai 2020 (Bl. 5 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) Stellung. Er rügte, dass die Präsidentin der A. nicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens befugt gewesen sei. Weiterhin rügte er, dass die Einleitungsverfügung und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen im Hinblick auf die Darstellung der disziplinarischen Vorwürfe nicht bestimmt genug seien. Gegenstand des Disziplinarverfahrens sei einzig und allein die Information des unmittelbaren Vorgesetzten durch den Beklagten am 15. Oktober 2019. Der (datumsmäßig nicht konkret bezeichnete) Alkoholkonsum des Beklagten sei nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung gewesen, so dass sich das Ergebnis der Ermittlungen auch nicht hierauf stützen könne. Das Verfahren sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG durchgeführt worden. Eine frühzeitige mündliche Anhörung des Beklagten sei nicht erfolgt. Es sei unzutreffend, dass der Bevollmächtigte an der Vernehmung des Zeugen R. schlicht nicht teilgenommen bzw. zu dieser einfach nicht erschienen sei. Er habe mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 die Verlegung des Termins beantragt. Der Umstand, dass der rechtzeitige Zugang des Schreibens von Seiten des Ermittlungsführers im Ermittlungsbericht verschwiegen werde und insbesondere die Kopfzeile des Schreibens, auf der sich aus der Faxkennung entnehmen lasse, wann dieses bei der Bundespolizei eingegangen sei, auf dem in der Akte enthaltenen Exemplar abgeschnitten bzw. unkenntlich gemacht worden sei, lasse die Besorgnis der Befangenheit des Ermittlungsführers aufkommen. Der Beklagte beantragte, den Ermittlungsführer von seinen Dienstpflichten zu entbinden und das Disziplinarverfahren durch die Dienstvorgesetzte fortzuführen bzw. einen neuen Ermittlungsführer zu bestimmen. Die im Ermittlungsbericht enthaltenen Feststellungen seien falsch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 8. Mai 2020 Bezug genommen. Randnummer 52 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2020 bezüglich der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage beteiligt. Diese teilte mit E-Mail vom 15. Juni 2020 (Bl. 49 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) mit, dass keine Einwände erhoben würden. Randnummer 53 Die Klägerin setzte den Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2020 über die beabsichtigte Disziplinarklage in Kenntnis und bat darum mitzuteilen, ob er die Beteiligung des Personalrates der Klägerin beantrage. Daraufhin teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 24. Juni 2020 (Bl. 50 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) mit, dass die Beteiligung gewünscht sei. Randnummer 54 Mit Schreiben vom 25. Juni 2020 (Bl. 51 Behördenvorgang zur Disziplinarklage) leitete die Klägerin die Mitwirkung des Personalrates ein, der in seiner Sitzung vom 7. Juli 2020 der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage zustimmte. Randnummer 55 Am 15. Juli 2020 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Randnummer 56 Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen, verstoßen und folglich ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Der Beklagte sei infolge des Rückfalls in die Alkoholsucht im Oktober 2019 an 38 Arbeitstagen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Er habe somit aufgrund des Rückfalls in die Alkoholsucht nicht mehr zum Dienst erscheinen können. Aufgrund von Rückfällen in die Alkoholsucht habe der Beklagte seit Mitte 2013 an 428 Arbeitstagen nicht zum Dienst erscheinen können. Dies ergebe rechnerisch einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Die Alkoholsucht des Beklagten führe immer wieder zu ganz erheblichen Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Beklagten. Der Beklagte könne in erheblichen Umfang seiner Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, nicht mehr nachkommen. Der Beklagte habe seit Mitte 2013 fünf stationäre Entziehungsbehandlung durchgeführt und sei nach Kenntnis der Klägerin im Anschluss an die jeweilige Therapie dazu in der Lage gewesen, abstinent zu leben. Dies habe der Beklagte dadurch nachgewiesen, dass er zwischen den Rückfällen in die Alkoholabhängigkeit beanstandungsfrei und ohne nennenswerte Ausfälle seinen Dienst verrichtet habe. Dies sei zuletzt in der Beurteilung für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00 und durch die Aussage dessen Vorgesetzten, ROAR Y., vom 22. Januar 2020 dokumentiert (Bl. 37, 79-85 und 189 EA). Der Beklagte sei in einem dokumentierten Personalgespräch am 14. November 2011, durch Schreiben vom 27. Februar 2014, durch Schreiben vom 21. Januar 2015, unterzeichnet am 23. Januar 2015, durch Schreiben vom 27. September 2017, unterzeichnet am 10. Oktober 2017, über seine Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, und den disziplinarrechtlichen Folgen eines weiteren Alkoholrückfalls belehrt worden. Eine weitere schriftliche Belehrung des Beklagten nach Abschluss des letzten Disziplinarverfahrens durch Aushändigung der Disziplinarverfügung vom 26. August 2019 sei aufgrund der kurzen Zeitspanne zum neuerlichen Rückfall nicht mehr erfolgt. Die Klägerin habe dem Beklagten durch die Belehrungen und die bisher verhängten Disziplinarmaßnahmen unmissverständlich vor Augen geführt, dass ein weiterer Rückfall in die Alkoholsucht eine Disziplinarklage auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen könne. Aufgrund seiner zahlreichen Entziehungstherapien habe der Beklagte zudem Kenntnis davon gehabt, dass er auf jeden Genuss von Alkohol verzichten müsse, um einen weiteren Rückfall zu verhindern. Folglich habe der Beklagte schuldhaft gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 S. 1 BBG verstoßen. Insgesamt habe der Beklagte mit seinem Fehlverhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen, welches von derart erheblichem disziplinarischen Gewicht sei, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich sei. Randnummer 57 Das vorgeworfene Verhalten sei in der Einleitungsverfügung vom 7. November 2019 konkret beschrieben worden. Da die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Alkoholkonsums des Beklagten im Oktober 2019 nicht gekannt habe, habe sie lediglich den Zeitpunkt benennen können, zu dem sie durch den Beklagten darüber informiert worden sei. Die Einleitungsverfügung benenne konkret den Verstoß gegen mehrfache Rehabilitationsmaßnahmen. Da der Beklagte sich während des disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht weiter zu dem konkreten Zeitpunkt des Alkoholkonsums eingelassen habe und keine weiteren Erkenntnisquellen hätten ermittelt werden können, habe die Klägerin auch zum Zeitpunkt der Erstellung des Ermittlungsberichts den konkreten Zeitpunkt des Alkoholkonsums des Beklagten nicht gekannt. In der Einleitungsverfügung werde dem Beklagten ein neuerlicher Rückfall in die Alkoholsucht im Oktober 2019 vorgeworfen. Eine Angabe der genauen Zeit und des Ortes sei nicht erforderlich gewesen, um dem Beklagten die erhobenen Vorwürfe deutlich zu machen. Der dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt sei dem Beklagten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend transparent gemacht worden und dieser sei in die Lage versetzt worden, sich, soweit möglich, angemessen zu verteidigen. Randnummer 58 Dem Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2019 sei keine Mitteilung zu entnehmen, dass er eine mündliche Anhörung wünsche. Soweit der Beklagten im Schreiben vom 10. Januar 2020 ausgeführt habe, dass er eine gemeinsame Besprechung mit der personalzuständigen Stelle bzw. den dort verantwortlichen Personen anrege, könne dies nicht als Mitteilung ausgelegt werden, dass eine mündliche Anhörung im Disziplinarverfahren gewünscht werde. Diese Mitteilung wäre auf jeden Fall verfristet. Der Ermittlungsbericht sei dem Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2020 zur abschließenden Anhörung übersandt worden. Von der Möglichkeit, sich mündlich zu äußern, habe der Beklagte abermals keinen Gebrauch gemacht. Während des laufenden Verfahrens habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er sich mündlich zur Sache äußern möchte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör könne im Nachhinein nicht geltend gemacht werden. Randnummer 59 Es sei zutreffend, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten aufgrund eines Organisationsversehens der Klägerin eine Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen R. am 16. Januar 2020 verwehrt worden sei. Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, da die in der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse für das Ergebnis der Ermittlungen nicht wesentlich seien. Es seien im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vernehmung nicht rechtmäßig durchgeführt worden sein könnte. Randnummer 60 Es sei nicht zu erkennen, dass der Ermittlungsführer voreingenommen gewesen sein könnte. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 14. Januar 2020, mit dem dieser die Verlegung des Termins beantragt habe, sei dem Ermittlungsführer erst am 21. Januar 2020 weitergeleitet worden. Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Bl. 52 Gerichtsakte [GA]) im Einzelnen vor. Ein Fehler des Sachbereichs X – Justitiariat – nicht des Ermittlungsführers, sei die Ursache dafür gewesen, dass die Vernehmung nicht verlegt worden sei. Hierzu bezieht sich die Klägerin auf die Anlagen K 1 und K 2 zum klägerischen Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Bl. 55 f. GA). Randnummer 61 Der Beklagte werde aufgrund seiner Suchterkrankung zur Stabilisierung bereits seit dem 12. Januar 2015 nicht mehr im operativen Bereich eingesetzt. Zunächst sei eine Beschäftigung im Tagdienst in der W. erfolgt. Seit dem 27. März 2017 werde der Beklagte im Sachbereich X – M. – ebenfalls im Tagdienst ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut. Die Klägerin sei damit auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten eingegangen und habe versucht, ihm durch eine regelmäßige Dienstverrichtung im Tagdienst und ohne operative Aufgaben entgegenzukommen. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Maßnahmen zur Unterstützung des Beklagten bei der Bekämpfung seiner Suchterkrankung ergriffen, sei falsch. Der Beklagte werde seit vielen Jahren durch die speziell für Kollegen mit Suchterkrankungen eingerichtete Sucht- und Sozialberatung betreut. Dem Beklagten sei in den letzten Jahren etwa einmal pro Monat ermöglicht worden, während der Dienstzeit für 1,5-2 Stunden an Gesprächsrunden der Sucht- und Sozialberatung teilzunehmen. Randnummer 62 Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte bereits seit geraumer Zeit eine Umschulung zum Verwaltungsbeamten begehre. Der Sozialmedizinische Dienst sei erst mit Gutachten vom 28. Mai 2019 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte polizeidienstuntauglich, aber umschulungsfähig für den allgemeinen Verwaltungsdienst sei. Die Klägerin sei bestrebt gewesen, den Beklagten zeitnah umzuschulen, jedoch habe dieser bereits im Oktober 2019 den streitgegenständlichen Rückfall in die Alkoholsucht erlitten. Die Klägerin habe den Beklagten neuerlich dem Sozialmedizinischen Dienst vorstellen wollen. Gegen die Untersuchungsanordnung habe der Beklagte um Eilrechtsschutz bis hin zum Bundesverfassungsgericht nachgesucht, mit dem Ergebnis, dass lediglich seine Verwaltungsdienst-, nicht aber Polizeidiensttauglichkeit neuerlich habe untersucht werden dürfen. Dies habe zu einer erheblichen Verzögerung der Untersuchung bei dem Sozialmedizinischen Dienst, die letztlich erst am 8. Dezember 2020 stattgefunden habe, und des möglichen Beginns der Umschulung geführt. Die Umschulung habe erst eingeleitet werden können, nachdem die neuerliche Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beklagte verwaltungsdienst- und umschulungstauglich sei. Randnummer 63 Soweit der Beklagte vortrage, die Aufnahme des Ausschnittes aus dem Sozialmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2019 in die Ermittlungsakte stelle einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 S. 2 BBG dar, gleichzeitig aber ausführe, dass die Erkenntnisse aus dem Gutachten nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten, argumentiere er in sich widersprüchlich. § 48 Abs. 2 BBG finde keine Anwendung. Gesetzliche Grundlage der Beiziehung des Gutachtens des Sozialmedizinischen Dienstes sei § 29 BDG. Vorliegend sei lediglich das dem Dienstherrn übermittelte Kurzgutachten zur Ermittlungsakte genommen worden. Eine Verwendung der bei dem Sozialmedizinischen Dienst gegebenenfalls gespeicherten medizinischen und persönlichen Daten des Beklagten sei nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass der A. weitere medizinische Unterlagen über den Beklagten zur Verfügung ständen. Bei dem Schreiben der Klinik T. – sollte dieses von dem Beklagten gemeint sein – handele es sich lediglich um Bescheinigungen über die Dienstunfähigkeit des Beklagten. Eine Aussage über die Ursache der Dienstunfähigkeit sei den Schreiben nicht zu entnehmen. Es sei möglich, dass die Sucht- und Sozialberatung, die mit der Betreuung des Beklagten während dessen Klinikaufenthalts befasst gewesen sei, dieses Schreiben – in Abstimmung mit dem Beklagten – bei der Klägerin abgegeben habe. Randnummer 64 Soweit der Beklagte pauschal anführe, dass entlastende Umstände nicht ausreichend ermittelt worden seien, benenne er jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für solche Umstände. Zudem habe sich der Beklagte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nur sehr bedingt zum Sachverhalt eingelassen. Auch sei keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der behandelnden Ärzte des Beklagten erfolgt. Der Ermittlungsführer habe alle ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Weitere Ermittlungen zu gegebenenfalls entlastenden Umständen hätten einer Mitwirkung des Beklagten bedurft. Dass der Ermittlungsführer zu einer anderen rechtlichen Bewertung als der Beklagte komme, könne eine Befangenheit nicht begründen. Die Behauptung, dass es eine „Order von höherer Stelle“ gegeben habe, sei haltlos. Randnummer 65 Eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung der Dienstbezüge könne gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BDG nach drei Jahren nicht mehr verwertet werden. Fehlzeiten vor Oktober 2019, die bereits in vorherige Disziplinarverfahren eingeflossen seien, könnten aber durchaus noch herangezogen werden. Randnummer 66 Die Tatsache, dass der Beklagte durch die Klägerin trotz des anhängigen Verfahrens weiterhin mit Verwaltungsaufgaben betraut werde und er diese Aufgaben zur Zufriedenheit der unmittelbaren Vorgesetzten erfülle, entkräfte nicht die grundsätzliche Vertrauensbeeinträchtigung, die durch die jahrelange Alkoholabhängigkeit und die hierdurch bedingten regelmäßigen Abwesenheiten des Beklagten vom Dienst entstanden sei. Die Klägerin habe über Jahre hinweg versucht, den Beklagten einerseits zu ermahnen und ihm andererseits durch veränderte Aufgabenwahrnehmung entgegenzukommen und ihn bei der Bekämpfung der Alkoholsucht zu unterstützen. Dennoch sei der Beklagte, unabhängig von seiner Arbeitsleistung und dem Arbeitsumfeld, immer wieder in die Alkoholsucht zurückgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte sich erst Jahre nach Beginn der Suchterkrankung seinen psychischen Problemen stelle. Es sei erfreulich, dass der Beklagte den Konflikt mit seiner aktuellen Lebenspartnerin habe beilegen können. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch zukünftig in seinem privaten und familiären Umfeld Konfliktsituationen und psychischen Ausnahmesituation ausgesetzt sein werde. Es könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Ausfälle, die mit den bereits mehrfach erfolgten Rückfällen in die Alkoholsucht einhergegangen seien, weiter hinzunehmen. Randnummer 67 Nach Kenntnis der Klägerin sei der Beklagte nach seinem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit im November 2018 und der sich daran anschließenden stationären Entziehungsbehandlung bis zu dem gegenständlichen Rückfall im Oktober 2019 dazu in der Lage gewesen, alkoholabstinent zu leben. Daher sei ihm sein Verhalten auch vorwerfbar. Dem widerspreche nicht die Feststellung des Sozialmedizinischen Dienstes im Gutachten vom 28. Mai 2019, worin davon ausgegangen werde, dass das Suchtgedächtnis des Beklagten noch nicht gelöscht gewesen sei. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein die Frage, ob der Beklagte dazu in der Lage gewesen sei, abstinent zu leben. Dies könne bejaht werden. Randnummer 68 Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Randnummer 69 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Das Disziplinarverfahren beruhe auf wesentlichen Mängeln. Randnummer 71 Die Darstellung der disziplinarischen Vorwürfe in der Einleitungsverfügung und in dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei nicht ausreichend bestimmt genug. In der Einleitungsverfügung werde als konkret bezeichnete – datumsmäßig bestimmte – Handlung des Beklagten lediglich die Information gegenüber dessen unmittelbarem Vorgesetzten, Herrn Y., am 15. Oktober 2019 genannt. Im Weiteren werde allerdings nicht ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen davon ausgegangen werde, dass der Beklagte hierdurch eine Dienstpflicht verletzt habe. Der Mangel der Bestimmtheit der Vorwürfe sei im Disziplinarverfahren nicht mehr behoben worden. Der Beklagte sei dementsprechend während des gesamten behördlichen Disziplinarverfahrens nicht ansatzweise in die Lage versetzt worden, sich hinreichend gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und effektiven Rechtsschutz gegen diese zu ergreifen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens sei unwirksam und das Disziplinarverfahren daher umgehend einzustellen. Randnummer 72 Auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen werde nicht hinreichend bestimmt dargestellt, aufgrund welches objektiven und subjektiven Tatbestandes und aufgrund welcher konkreten Erwägungen davon ausgegangen werde, dass der Beklagte eine für ihn hinreichend konkret erkennbare Dienstpflicht schuldhaft verletzt habe. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen sei nicht nur der festgestellte objektive Sachverhalt, sondern auch die Umstände, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung erfüllten, darzustellen. Diesem Erfordernis genüge nicht die Feststellung, dass das Bewusstsein, einen Dienstpflichtverstoß zu verwirklichen, bei dem Beklagten angenommen werden könne. Hierzu ließen sich in der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen keine Ausführungen entnehmen; im Übrigen sei in dieser Hinsicht auch tatsächlich keine Ermittlung erfolgt. Randnummer 73 Das Disziplinarverfahren sei unter Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG durchgeführt worden. Es sei keine frühzeitige mündliche Anhörung des Beklagten erfolgt. Für die Frist des § 20 Abs. 2 S. 1 BDG könne es nicht auf das Datum der Postzustellungsurkunde, sondern auf den tatsächlichen Zugang der Einleitungsverfügung beim Beklagten ankommen. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung sei der Beklagte krankgeschrieben gewesen. Da der Beklagte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2019 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Einleitungsverfügung mitgeteilt habe, dass er eine mündliche Anhörung wünsche, hätte die Klägerin ihm eine entsprechende Möglichkeit einräumen müssen. Der Beklagte habe bereits in der Mandatsanzeige vom 20. Dezember 2019 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Kläger sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen sowohl mündlich als auch schriftlich äußern werde. Die Rechtsverletzung sei auch wesentlich, da dem Beklagten im gesamten behördlichen Disziplinarverfahren keinerlei Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich mündlich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern. Randnummer 74 Offensichtlich habe die Klägerin dem Beklagten die Möglichkeit der mündlichen Äußerung zu den Vorwürfen nicht gegeben, da die Mandatsanzeige in dem Disziplinarverfahren vom 20. Dezember 2019 bei der Klägerin untergegangen und nicht zur Disziplinarakte genommen worden sei. Im Schreiben vom 10. Januar 2020 sei kein Verzicht auf die mündliche Anhörung erfolgt. Die Abgabe einer schriftlichen Erklärung entbinde den Disziplinarvorgesetzten nicht von der Durchführung einer mündlichen Anhörung. Randnummer 75 Die Gehörs- bzw. Beteiligungsrechte des Beklagten seien auch dadurch verletzt worden, dass dem Bevollmächtigten des Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnet worden sei, an der Vernehmung des Zeugen R. teilzunehmen. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 die Verlegung des Termins beantragt. Da der Verlegungsantrag rechtzeitig vor der Vernehmung des Zeugen bei der Bundespolizei eingegangen sei, hätte eine Verlegung des Termins erfolgen müssen und die Zeugenvernehmung nicht ohne die Anwesenheit des Bevollmächtigten des Beklagten erfolgen dürfen. Darüber hinaus sei dem Bevollmächtigten, der Akteneinsicht beantragt habe, vor der Vernehmung des Zeugen Y. nicht die Verfahrensakte und insbesondere dessen Vermerk vom 22. Oktober 2019 zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Grund sei die Zeugenvernehmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und nicht geeignet gewesen, ein rechtsstaatliches und faires Verfahren zu gewährleisten. Es könne nicht festgestellt werden, welche Erkenntnisse eine Beteiligung des Bevollmächtigten des Beklagten an der Vernehmung des Zeugen hervorgebracht hätten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der bereits am 14. Januar 2020 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz erst eine Woche später an den Ermittlungsführer weitergeleitet worden sei. Der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegte E-Mail-Verkehr reiche als Beweis für das Gegenteil nicht aus. Das Justitiariat habe den Antrag bereits am 14. Januar 2020 erhalten. Über diesen hätte nicht nur der Ermittlungsführer, sondern auch die Disziplinarvorgesetzte in Kenntnis gesetzt werden müssen, da diese Herrin des Verfahrens sei. Randnummer 76 In der Einleitungsverfügung sei bereits eine Vorverurteilung des Beklagten zu sehen. Aus den Ausführungen der Einleitungsverfügung lasse sich entnehmen, dass die Klägerin bereits vor Durchführung der Ermittlungen offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der erhobene Vorwurf tatsächlich zutreffe. In der Begründung werde im ersten Satz nämlich festgestellt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beklagte seinen Vorgesetzten über „den wiederholten Genuss alkoholischer Getränke“ informiert und hierdurch „gegen die mehrfachen Rehabilitationsmaßnahmen“ verstoßen hat . Der Sachverhalt hätte nicht als eine bereits feststehende Tatsache dargestellt werden dürfen. Ebenso könne man aus dem auf den 15. Oktober 2019 datierten Schreiben der Klägerin an den Beklagten entnehmen, dass die Rechtsfolge der Entfernung bereits vor Abschluss der Ermittlungen festgelegt gewesen sei (vgl. hierzu das Vorbringen im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 19. April 2021, Bl. 82 GA). Offensichtlich habe es von höherer Stelle die ausdrückliche „Order“ gegeben, das Verfahren mit dem Ergebnis der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu beenden. Randnummer 77 Das Disziplinarverfahren beruhe auch auf einem wesentlichen Mangel, da dieses von einem befangenen Ermittlungsführer durchgeführt worden sei und die Dienstvorgesetzte trotz des ausdrücklichen Hinweises auf die Befangenheit des Ermittlungsführers nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen und diesen abberufen habe. Der Ermittlungsführer habe offensichtlich versucht, eigene Unzulänglichkeiten seinerseits zu verdecken bzw. zu vertuschen. Soweit der Ermittlungsführer im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen behaupte, dass der Bevollmächtigte des Beklagten an der Vernehmung des Zeugen R. schlicht nicht teilgenommen habe, sei dies nicht zutreffend. Vielmehr habe der Bevollmächtigte des Beklagten die Verlegung des Termins beantragt. Diesen Umstand habe der Ermittlungsführer verschwiegen bzw. falsch dargestellt. Randnummer 78 Der Ermittlungsführer habe keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt, nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände des Sachverhalts zu ermitteln. Es seien weder die Bemühungen des Beklagten, auf einem für ihn mit weniger Belastung verbundenen Dienstposten verwendet zu werden, noch die sich aus dem Gesundheitszustand ergebenden – zumindest soweit im Sozialmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2019 festgestellt – entlastenden Gesichtspunkte für den subjektiven Tatbestand berücksichtigt worden. Der Ermittlungsführer habe sich nicht bemüht, sich mit dem subjektiven Tatbestand oder der Schuld des Beklagten auseinanderzusetzen und mit der Frage, inwieweit eine suchtkranke Person tatsächlich in der Lage sei, die eigene Sucht zu steuern bzw. Einfluss auf diese zu nehmen. Eine Auseinandersetzung hiermit hätte sich geradezu aufgedrängt. Es habe diesem offensichtlich ausgereicht, dass der Kläger in der Vergangenheit über die Folgen eines (weiteren) Rückfalls von der Klägerin aufgeklärt worden sei. Das Verhalten sei mit den Rechten des Beamten aus § 21 Abs. 1 BDG nicht vereinbar. Randnummer 79 Der Ermittlungsführer habe, ohne sich das Einverständnis des Beklagten einzuholen, das Sozialmedizinische Gutachten vom 28. Mai 2019 herangezogen und dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten verletzt. Entsprechend § 48 Abs. 2 BBG seien die von den Amtsärzten erstellten Gutachten in einem gesonderten und versiegelten Umschlag in der Personalakte aufzubewahren und dürften nur für Entscheidungen über die Dienstfähigkeit herangezogen werden. Da es sich nicht um ein Verfahren über die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beklagten gehandelt habe, hätte der Ermittlungsführer das Gutachten nicht heranziehen dürfen. Dieses Verhalten belege dessen Belastungseifer und ein allein zum Nachteil des Beklagten angelegtes Vorgehen. Randnummer 80 Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BDG genüge nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Beiziehung medizinischer Daten des Sozialmedizinischen Dienstes. Aus Art. 5 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.