dem Dritten Kapitel des SGB XII. Sie bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eine Witwenrente und von der Deutschen Rentenversicherung Hessen seit dem
gewiesener voller Höhe abgesetzt. Am 19. Juli 2021 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Leistungsbescheide ab Juli 2019.
der Neufassung des § 82 Abs. 4 SGB XII zum 01. Januar 2018 stünden ihr anrechnungsfrei 100,00 € auf alle Rentenarten zu.
Anhörung mit Schreiben vom
1 SGB XII zu den anrechenbaren Einkünften. Ausnahmetatbestände von der Anrechnung seien nicht erfüllt. Aufwendungen, die gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII abzusetzen wären, seien nicht
gewiesen worden. Ein Freibetrag gemäß § 82 Abs. 4 SGB XII sei nicht zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen der Anrechnungsfreiheit nicht vorlägen. Abzusetzen sei ein Freibetrag von einer zusätzlichen Altersvorsorge. Bei den von der Widerspruchsführerin bezogenen Renten handele es sich jedoch um gesetzliche Renten und nicht um eine zusätzliche Altersvorsorge, deren Voraussetzungen in Absatz 5 der Vorschrift beschrieben würden. Dagegen hat die Klägerin am 02. Mai 2022 Klage erhoben. Es komme zwar in Betracht, dass
den zitierten gesetzlichen Vorgaben die Zuerkennung des dort normierten Freibetrages nicht möglich sei. Die Klägerin vertrete jedoch die Auffassung, dass durch diese Form der Gesetzesnormierung verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt würden. Die Klägerin, die tatsächlich nicht über eine private Zusatzrente verfüge und auch keine rentenrechtliche Wartezeit erfülle, sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, die zu einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit führten, nicht mehr in der Lage, diese Voraussetzungen durch weitere Renteneinzahlungen von sich aus zu erfüllen. Da es sich um die Gewährung von sozialstaatlich garantierten Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse auf der Grundlage des Existenzminimums handele, erscheine die gesetzliche Regelung der Zuerkennung von Rentenfreibeträgen nur allein für die vom Gesetzgeber ausgewählten Personenkreise als willkürlich und unwirksam. Es führe zu einer nicht hinnehmbaren Ungerechtigkeit, wenn aufgrund gesundheitlicher Einbußen ein Beschäftigter gar keiner Beschäftigung mehr
gehen kann und somit nicht mehr in der Lage sei, aus seinem Einkommen am Existenzminimum überhaupt noch Einzahlungen für eine Privatvorsorge aufzubringen. Aus Klägersicht sei dieser Fall durch den Gesetzgeber nicht hinreichend bedacht wurden und führe im Ergebnis zu Grundrechtsverletzungen. Die Klägerin beantragt,
dem die Beteiligten sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Die als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Überprüfungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und Verpflichtung des Beklagten zur Änderung seiner Leistungsbescheide vom 19. November 2020 und vom 14. Januar 2021 sowie Gewährung höherer Hilfe zum Lebensunterhalt. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Für Leistungszeiträume im Jahr 2019 Ist eine Änderung und Gewährung höherer Leistungen bereits wegen § 116 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Danach gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren
Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen
den besonderen Teilen dieses Gesetzbuches bei Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wobei der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet wird, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird, bei Rücknahme auf Antrag von Beginn des Jahres der Antragstellung an, § 44 Abs. 4 Satz 2, 3 SGB X. Angesichts des hier am 19. Juli 2021 gestellten Antrags könnte eine Rücknahme somit frühestens ab dem 01. Januar 2020 erfolgen. Unabhängig davon hat die Klägerin auch dem Grunde
keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Bescheide und Zahlung höherer Leistungen, denn der Beklagte ist weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch hat er das Recht unrichtig angewandt. Die Bescheide waren vielmehr rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt
dem Dritten Kapitel zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Eigene Mittel sind
2 Satz 1 SGB XII insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst
1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Der Beklagte hat der Ermittlung des Leistungsanspruchs der Klägerin jeweils in korrekter Höhe den Regelbedarf, den Mehrbedarf für Warmwasserbereitung und – seit dem Abhilfebescheid vom 19. November 2020 – ihre vollständigen Unterkunftskosten zugrunde gelegt, §§ 27a, 28, 30 Abs. 7, 35 SGB XII. Davon hat er zu Recht die bezogenen Renten als vorrangig einzusetzende eigene Mittel abgezogen, § 27 Abs. 1, 2 i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, um den verbleibenden Bedarf zu ermitteln. Soweit die Klägerin mit ihrem Widerspruch vorgetragen hat, ihr stünde ein Betrag von 30,00 € für Versicherungen zu, gilt dieser Absetzbetrag nur für Leistungen
dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, dort
1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung; jeweils in der Fassung bis 31. Dezember 2022). Im SGB XII ist kein derartiger Abzug einer Versicherungspauschale vorgesehen. Absetzungen sind hier bei tatsächlich anfallenden und
gewiesenen Versicherungen möglich, § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII, die von der Klägerin jedoch nicht angegeben wurden. Von dem Renteneinkommen sind auch keine Freibeträge
4 und Abs. 5 SGB XII und ebenso wenig
SGB XII abzusetzen.
4 SGB XII ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1
der Anlage zu § 28 abzusetzen.
Absatz 5 der Vorschrift ist Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches,
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, einem
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und einem
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag. Die Klägerin verfügt jedoch nicht über eine zusätzliche Altersvorsorge.
SGB XII wird von Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rente ein Freibetrag in gleicher Höhe für Personen abgesetzt, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten
2 SGB VI oder in gleichgestellten Versorgungssystemen erreicht haben. An rentenrechtlichen Zeiten sind in dem Versicherungsverlauf der Klägerin bis zum Eintritt der Erwerbsminderung insgesamt lediglich 92 Monate (= 7 Jahre und 8 Monate) Pflichtbeitragszeiten und danach 126 Monate (= 10 Jahre und 6 Monate) Zurechnungszeiten ab Eintritt der Erwerbsminderung festgestellt, so dass es auf die Qualifizierung der Zeiten im Einzelnen nicht ankommt; 33 Jahre werden keinesfalls erreicht. Dass die Voraussetzungen der gesetzlichen Freibetragsregelungen nicht vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften auf die Situation der Klägerin kommt angesichts der ausdrücklichen gesetzgeberischen Regelungen, die bewusst und gezielt bestimmte Privilegierungstatbestände geschaffen haben, nicht in Betracht. Eine für eine analoge Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke besteht hier nicht. Das Gericht ist auch nicht der Überzeugung, dass diese unter konkreten Gesichtspunkten erfolgten Privilegierungen und umgekehrt die Nichtberücksichtigung eines entsprechenden Freibetrages bei der Klägerin verfassungswidrig ist, so dass das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung vorzulegen wäre. Zunächst bestehen bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für den Vortrag der Klägerin, sie werde deshalb ungerecht behandelt, weil sie gerade aus gesundheitlichen Gründen in Zusammenhang mit ihrer Erwerbsminderung nicht in der Lage sei, eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen oder grundrentenfähige Zeiten zu erlangen. Der Versicherungsfall für ihre Erwerbsminderungsrente wurde mit dem 03. Januar 2019 festgestellt.
17 Monaten Pflichtbeitragszeiten bis September 1982 vor der Geburt ihrer Kinder und sodann wegen Kindererziehung und Mutterschutz weist der Versicherungsverlauf ausschließlich Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigungen sowie – mit Ausnahme von 12 Monaten im Jahr 2016 – nur noch Pflichtbeitragszeiten wegen Sozialleistungsbezuges auf. Für Zeiten im November 1982 und von Juni 1985 bis November 1992 konnten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht anerkannt werden, weil die Klägerin eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien. Auch freiwillige Beiträge hat sie währenddessen nicht gezahlt. Dass die Klägerin irgendwann vor Beginn ihrer Erkrankung außer der gesetzlichen Pflichtversicherung eine eigene Altersvorsorge aus ihrer Erwerbstätigkeit oder aus unabhängig davon gezahlten eigenen Beiträgen betrieben hätte, ist nicht erkennbar. Daher ist auch nicht
vollziehbar, dass sie daran später gerade wegen ihrer Erkrankung gehindert gewesen sein sollte. Der Gesetzgeber wäre darüber hinaus auch nicht verpflichtet, jegliche durch das Schicksal einer Erkrankung eintretenden
teile bei Betroffenen auszugleichen. Der verfassungsrechtlich erforderliche Ausgleich der gesundheitsbedingt fehlenden Einnahmen erfolgt über die Gewährung der Erwerbsminderungsrente und, wo diese nicht ausreicht, ergänzend die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen. Aber auch unabhängig davon sind die Freibetragsregelungen zur Überzeugung der Kammer nicht verfassungswidrig; insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.
ständiger Rechtsprechung des BVerfG folgt aus dem Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Wenn eine Regelung zu einer Ungleichheit führt, bedarf dies jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel der Regelung und dem Ausmaß der damit verbundenen Ungleichheit angemessen sind. Der dabei zu beachtende, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab lässt sich nicht abstrakt, sondern nur
den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen. Er reicht von auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Die Bindung des Gesetzgebers ist umso strenger, je eher Freiheitsrechte betroffen und je weniger die zur Ungleichheit führenden Merkmale für die Einzelnen verfügbar sind (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. April 2022, Az. 1 BvL 12/20, Rn. 9, 10 m. w. N.; und vom 27. Juli 2016, Az. 1 BvR 371/11, Rn. 69 m. w. N.; sämtliche Zitate
juris). Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit besteht regelmäßig ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der entsprechend zurückhaltend verfassungsrechtlich zu überprüfen ist. Insbesondere prüft das Bundesverfassungsgericht – und damit auch das Sozialgericht bei der Frage der Vorlagepflicht – nicht, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG Az. 1 BvL 12/20, Rn. 19; ebenso bereits Urteil vom
den dargestellten Grundsätzen nicht verfassungswidrig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob an die Regelungen über das reine Willkürverbot hinausgehende Anforderungen zu stellen sind, denn der Gesetzgeber hat mit den genannten Privilegierungstatbeständen jedenfalls jeweils einen hinreichend gewichtigen Zweck verfolgt. Dass er keine darüber hinausgehenden Privilegierungen vorgenommen hat, obliegt seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Gewährung von Sozialleistungen (BVerfG a. a. O.). Aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch auf Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums (vgl. BVerfG, Urteil vom
gedeckt ist, obliegt es seiner Einschätzung, welchen Personenkreis er unter welchen Voraussetzungen zusätzlich privilegieren will. Insoweit ist es jedenfalls nicht willkürlich, sondern dient zumindest einem legitimen Ziel, wenn er mit dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom
SGB VI orientierte Grenze jedenfalls nicht.
alledem entspricht die Leistungsgewährung den gesetzlichen Regelungen, von deren Verfassungswidrigkeit die Kammer nicht überzeugt ist. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004514
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