Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Rahmen des sog. „Abgasskandals“ Ansprüche hinsichtlich des Erwerbs eines Fahrzeugs geltend. Die Klägerin erwarb ausweislich der Bestellung vom 08.05.2015 von der Auto- haus „…“ GmbH & Co. KG den Audi Q3 Sport 2.0 TDI quattro, FIN „…“, 0 km, zum Preis von 37.418,40 € netto (Bd.I Bl. 85/86 d.A.). Das Fahrzeug weist einen EA 288 EU 6 2.0 l-Dieselmotor, hergestellt von der Beklagten, auf. Hinsichtlich dieses Motortyps und dieses Fahrzeugtyps hat das Kraftfahrt-Bundesamt bislang keinen Rückrufbescheid erlassen. Das BMVI gab am 12.09.2019 folgende Twitter-Mitteilung heraus (Bd.III Bl. 510 d.A.): Zur Einordnung der aktuellen Meldungen zu den VW-Modellen mit dem Motor EA 288: Die Vorwürfe sind nicht neu. Das KBA hat bereits 2016 eigene Messungen, Untersuchungen & Analysen durchgeführt. Unzulässige Abschalteinrichtungen konnten dabei NICHT festgestellt werden. Und zwar auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte am 16.03.2020 gegenüber dem Landgericht Bielefeld in dem Verfahren 19 O 386/18 folgende Auskunft (Bd.III Bl. 536 d.A.): Nach Prüfung des Sachverhaltes kann ich Ihnen mitteilen, dass durch das Kraftfahrt-Bundesamt zum jetzigen Zeitpunkt bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 keineunzulässige Abschaltein- richtung festgestellt worden ist. Weitere inhaltlich gleichlautende Auskünfte hinsichtlich des Motortyps EA 288 erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt am 21.09.2020 gegenüber dem Landgericht Wuppertal (Bd.I Bl. 245/246 d.A.), am 08.10.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Bd.II Bl. 382/383 d.A.), am 12.10.2020 gegenüber dem Landgericht Freiburg (Bd.I Bl. 243/ 244 d.A.), am 11.11.2020 gegenüber dem Landgericht Bonn (Bd.I Bl. 241/242 d.A.), am 13.11.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart (Bd.I Bl. 239/240 d.A.), am 14.12.2020 gegenüber dem Oberlandesgericht Celle (Bd.I Bl. 236 - 238 d.A.), am 15.12.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Bd.I Bl. 232/233 d.A.), am 15.12.2020 gegenüber dem Landgericht Erfurt (Bd.I Bl. 234/235 d.A.), am 25.01.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht München (Bd.I Bl. 230/231 d.A.), am 01.02.2021 gegenüber dem Landgericht Berlin (Bd.I Bl. 228/229 d.A.), am 11.02.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Oldenburg (Bd.I Bl. 225 - 227 d.A.), am 17.02.2021 gegenüber dem Landgericht Erfurt (Bd.IV Bl. 895/886 d.A.), am 23.02.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht München (Bd.IV Bl. 908/909 d.A.), am 08.03.2021 gegenüber dem Landgericht Aschaffenburg (Bd.IV Bl. 905 - 907 d.A.), am 09.03.2021 gegenüber dem Oberlandesgericht Celle (Bd.IV Bl. 935/936 d.A.), am 04.05.2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim (Bd.IV Bl. 1015 - 1017 d.A.), am 16.03.2021 gegenüber dem Landgericht Bamberg (Bd.IV Bl. 899/900 d.A.), am 31.08.2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim (Bd.IV Bl. 932 - 934 d.A.), am 08.12.2021 gegenüber dem Land-gericht Münster (Bd.IV Bl. 889/890 d.A.) und am 28.02.2022 gegenüber dem Land-gericht Limburg (Bd. V Bl. 897/898 d.A.). Die Klägerin forderte die Beklagte durch Schriftsatz vom 15.06.2021 zur Zahlung von 37.451,26 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs binnen 14 Tagen nach Zugang des Schreibens auf (Bd.I Bl. 87 - 101 d.A.). Die Klägerin hat durch Klageschrift vom 17.08.2021 folgende Anträge zu 1. und 3. angekündigt (Bd.I Bl. 2 d.A.). 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 29.027,97 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Sie hat die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. im Termin am 24.05.2022 erweitert (Bd.IV Bl. 1040 d.A.). Die Klägerin bringt vor, der von ihr erworbene Pkw beinhalte hinsichtlich des von der Beklagten hergestellten Motors unzulässige Abschalteinrichtungen, und zwar eine sog. Zykluserkennung und die Verringerung der ad blue-Einspritzung im Funktionsbereich des SCR-Katalysators. Die unzulässigen Abschalteinrichtungen seien in Verbindung mit einer Kühlstandserkennung zielgerichtet in Kenntnis der Illegalität für diesen konstruiert und verbaut worden. Die Beklagte habe zudem versucht, diese Manipulationen durch eine weitere Manipulation des sog. On-board-Diagnose-Systems (OBD) zu verschleiern. Der Vorstand der Beklagten habe vom Einbau der streitgegenständ-lichen Software Kenntnis gehabt. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 29.503,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, Fahrzeug-Ident.-Nr. „…“; 2. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltend-machung ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.501,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schrift-sätze der Klägerin vom 17.08.2021 (Bd.I Bl. 1 - 83 d.A.) und vom 25.03.2022 (Bd.IV Bl. 983 - 995 d.A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 13.09.2021 (Bd.I Bl. 109 d.A.), 26.11.2021 (Bd.I Bl. 118 - 221 d.A.), 15.03.2022 (Bd.IV Bl. 869 - 888 d.A.) und vom 31.03.2022 (Bd.IV Bl. 1003 - 1014 d.A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gem. § 826 BGB, denn sie hat nicht substantiiert vorgebracht, dass der in dem Audi Q3 sport 2.0 TDI quattro, FIN „…“, befindliche EA 288-Dieselmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 beinhaltet, weswegen kein Beweis zu erheben und insbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.