seinem Sinn und Zweck nicht auf Ausländer anwendbar, die legal mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck als einem Asylverfahren (hier: zum Zweck der Berufsausbildung) eingereist sind. Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2752/21.DA anhängige Klage eine Duldung
G zu erteilen und darin die Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung als Restaurantfachmann im Restaurant Z in B-Stadt, zu erlauben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am
B-Stadt angezeigt. Er legte der Ausländerbehörde des Antragsgegners einen neuen, am
frage des Antragsgegners beim Restaurant Z am
gehen dürfe. Die Nebenbestimmungen seines Aufenthaltstitels berechtige ihn nur zu einer Berufsausbildung zum Hotelfachmann bei der Y. Am
träglichen Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG an. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 26. November 2021 Stellung und wies auf die E-Mail der vormals zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises X auf Bl. 91 der Ausländerakte hin, worin diese dem Antragsteller zu verstehen gegeben habe, dass er die von ihm beabsichtigte neue Ausbildung problemlos aufnehmen könne. Auch setze die Annahme des Ausweisungsinteresses
G ein vorsätzliches Verhalten voraus. Mit Verfügung vom
träglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung (Ziffer 1), forderte ihn zur Ausreise innerhalb von zwei Monaten
Bestandskraft der Verfügung auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung
Albanien an (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbstverschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als 2 Wochen wurde zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf sechs Monate (Ziffer 5) und im Falle einer vollzogenen Abschiebung befristet auf zwei Jahre angeordnet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegenstehe, weil er bereits zum
G unmöglich. Der Antragsteller ließ hiergegen am
GO abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen der strittigen Verfügung und macht zudem geltend, dass der Antragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe zudem nicht aus Unwissenheit und ohne Vorsatz gehandelt. Er habe den Wechsel seiner Ausbildungsstelle am
frage hin zudem mitgeteilt, dass eine Abänderung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks Beginn einer neuen Ausbildung aufgrund der vorher unerlaubten Beschäftigung derzeit nicht möglich sei. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner am
G aufschiebende Wirkung hat. Denn die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis galt nur zum Zwecke der Ausbildung beim Y, so dass sich allein aus der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Erlaubnis zur Ausbildung im Restaurant Z ergibt. Dem Antrag
GO steht auch nicht die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung
GO entgegen. Denn die hier begehrte vorübergehende Erlaubnis zur Ausbildung und Beschäftigung beim Restaurant Z könnte über einen Antrag
GO nicht erlangt werden. Hinsichtlich der Verkürzungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2021 des Antragsgegners ist ein solcher Antrag schon unzulässig, da die Klage insoweit, wie ausgeführt, bereits aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag
GO hinsichtlich der in der Verfügung vom
GO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Dies ist hier erfolgt.
summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z, der durch eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Duldung mit entsprechender Erlaubnis der Erwerbstätigkeit gesichert werde kann, sowie einen Anspruch auf Erlaubnis der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung beim Restaurant Z (Anordnungsanspruch) (1.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller – wie im Verwaltungsverfahren beantragt – auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Erlaubnis zur Berufsausbildung als Restaurantfachmann – und nicht, wie im Antrag ausgeführt, als „Hotelfachmann“ – im Restaurant Z begehrt. Es besteht zudem ein Anordnungsgrund (2.). Der einstweiligen Anordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass hierdurch die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird (3.). 1.
summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z. Damit beseht zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Verkürzungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2021. Der Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag ist mit einer Duldung
G zu sichern. Zudem hat der Antragsteller während seiner Duldung einen Anspruch auf Erlaubnis der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung beim Restaurant Merzenmühle.
G kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z handelt es sich um eine betriebliche Ausbildung. Die Bundes-agentur für Arbeit hat auch ihre Zustimmung hinsichtlich der neuen Beschäftigung beim Restaurant Z erteilt. Die Zustimmung war zwar bis zum
G.
G wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom
G ist dann, wenn ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt wurde, die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß hiergegen stellt
2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier war der Verstoß jedenfalls fahrlässig.
summarischer Prüfung spricht auch einiges dafür, dass der Antragsteller bedingt vorsätzlich gegen die Vorschrift verstoßen hat. Denn einerseits ergab sich die Beschränkung seiner Erwerbstätigkeitserlaubnis ausdrücklich aus der Nebenbestimmung zu seiner Aufenthaltserlaubnis. Diese Beschränkung war ihm auch offensichtlich bewusst, da er von sich aus am
dem Hinweis des Antragsgegners auf die fehlende Erlaubnis für diese Ausbildung in der Email vom
gegangen ist. Der damit lediglich vereinzelte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 S.4 AufenthG stellt nur einen geringfügigen Verstoß dar. Auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG führt nicht zwingend zu einem Ausweisungsinteresse. Die Würdigung eines Rechtsverstoßes als geringfügig im genannten Sinn ist vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (siehe BVerwG, Urteil vom
der Gesetzesbegründung hat § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine „Auffangfunktion“ (BT-Drs. 18/4097, S. 52, und 18/4199, S. 6) und erfasst Umstände, die nicht bereits unter andere Nummern der Vorschrift fallen. Dazu gehöre etwa ein „schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat“ (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Als Reaktion auf Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Weite des Auffangtatbestandes (vgl. dazu BR-Drs. 642/14, S. 25) führte die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zudem aus, dass der Gesetzentwurf davon ausgehe, dass die Praxis bei Anwendung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG „das Gleichgewicht zu den schwerwiegenden Ausweisungsinteressen z. B.
den Nummern 1 bis 3 wahren wird“ und wies darauf hin, dass in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E im letzten Halbsatz ausdrücklich auf vorsätzliche schwere Straftaten Bezug genommen werde (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Dies zugrunde gelegt stellt der Verstoß des Antragstellers gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nur einen geringfügigen Verstoß dar, der nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erreicht. Zum einen hat der Antragsteller hier lediglich „zu früh“ mit seiner neuen Ausbildung angefangen, nicht aber in einem Bereich, der ihm von Gesetzes wegen generell hätte versagt bleiben müssen. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausbildung auch
träglich zugestimmt. Zudem war der Umfang der zu früh ausgeübten Beschäftigung geringfügig, da der Antragsteller der neuen Ausbildung beim Restaurant Z nur für wenige Wochen
ging. Auch stellt der Verstoß lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nicht durch ein Bußgeld geahndet. Schließlich ist hier auch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr.1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III die Zustimmung versagen kann, dies jedoch nicht muss. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass ein schuldhafter Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen soll. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung beim Restaurant Z gemäß § 16a AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG sind erfüllt. Durch die Ausbildung, die mit 890 Euro vergütet wird, wäre
summarischer Prüfung wie bisher der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zumal der Antragsteller angibt, dass die Wohnkosten von seiner Familie, mit der er offenbar auch zusammenwohnt, getragen werden. Der Antragsteller verfügt auch über einen gültigen Pass, durch den zugleich seine Identität geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG). Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrages auf Änderung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung im Restaurant Z noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, kann er die Aufenthaltserlaubnis auch vom Inland aus einholen, vgl. § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV. Darauf, dass sich hier zugleich auch die Verkürzungsentscheidung
G in Ziffer des Bescheides als rechtswidrig darstellt, weil keine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist, kommt es insoweit nicht an. Denn die Verkürzung erfolgte nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Antragstellung, sondern erst ab Zustellung der Entscheidung vom 15. Dezember 2021. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung beim Restaurant Z
G steht zwar im Ermessen der Behörde. Da entgegen der Annahme des Antragsgegners kein Ausweisungsinteresse vorliegt, sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die Anknüpfungspunkt für eine Versagung sein könnten. Dementsprechend kann auch der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesichert werden. Dem Antragsteller ist hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung
G zu erteilen. Da das Gesetz für die Fälle, in denen der Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, vorsieht, dass die Verlängerung vom Inland aus beantragt werden kann (§ 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV), kann er bis zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auch nicht ins Ausland verwiesen werden. Der Antragsteller hat während seiner Duldung
G zudem einen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit
G zwecks Ausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z. Gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Demnach kann einem Geduldeten grundsätzlich für jede Beschäftigung eine Erlaubnis erteilt werden, soweit zwingende Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und dies im Einklang mit den Regelungen der Beschäftigungsverordnung steht. Dabei liegt die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung
G – außer in den Fällen des § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG, der einen Anspruch vorsieht – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, das allerdings auf Null reduziert sein kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis analog § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG. Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis stehen hier zunächst nicht die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG entgegen.
Satz 1 dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates
des Asylgesetzes ist und sein
dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung
1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Die Nummern 1 und 2 liegen hier nicht vor, da der Antragsteller zum Zwecke der Berufsausbildung mit einem Visum eingereist und keine von ihm zu vertretenden Gründen ersichtlich sind, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindern. Auch Nummer 3 steht hier
Auffassung der Kammer der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen. Zwar kommt der Antragsteller aus Albanien, also einem sicheren Herkunftsstaat
Anlage II zu § 29a AsylG. Er hat auch keinen Asylantrag gestellt, da er mit einem Visum zum Zwecke der Berufsausbildung eingereist ist. Damit erfüllt er
dem Wortlaut zwar die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG.
Sinn und Zweck ist diese Norm jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, sondern im Wege der teleologischen Reduktion auf Ausländer, die wie der Antragsteller legal mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereist sind, nicht anzuwenden (so für einen Ausländer, der legal und zudem vor dem Stichtag des 31. August 2015 in die Bundesrepublik eingereist ist, auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 19 L 166/21 –, juris Rn. 18 ff.). Denn
dem dokumentierten historischen Willen des Gesetzgebers diente die Einfügung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dem Zweck, Fehlanreize für die illegale Einreise
Deutschland zu beseitigen und den Missbrauch von Asylverfahren zu verhindern. Diesen Zweck kann sie jedoch in Bezug auf legal mit einem Visum zu einem anderen Zweck eingereiste Antragsteller nicht erfüllen. Die Regelung des § 60a Abs. 6 AufenthG wurde erstmals mit dem sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Das Gesetz hatte vor dem Hintergrund der seit 2015 stark angestiegenen Zahlen von Asylsuchenden zum Ziel, dass „Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden“, während Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 1 f.). In der ursprünglichen Fassung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG wurde die Beschäftigung für Ausländer ausgeschlossen, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates
G sind und deren
dem
irregulärer Einreise keinen Asylantrag gestellt haben, fallen bislang nicht unter diesen Versagungsgrund. Diese Fallgestaltungen werden mit der Ergänzung von Nummer 3 zukünftig ebenfalls erfasst.“ Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer Anreize für die illegale Einreise
Deutschland und Asylantragstellung beseitigen wollte. Wegen mangelnder (asylrechtlicher) Erfolgsaussichten einerseits und des Fehlens der Beschäftigungsmöglichkeit andererseits soll die Einreise weniger attraktiv sein (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2021, a.a.O. Rn. 24). Daraus folgt, dass die Regelung nicht dazu gedacht ist, die Erwerbstätigkeit von Ausländern, die wie der Antragstellers legal mit einem Visum zur Ausbildung
Deutschland eingereist sind und sich aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Situation eines Geduldeten befinden, zu verhindern. Denn insoweit kann die Regelung zwangsläufig überhaupt keine Auswirkungen auf die Steuerung der Zuwanderung haben, weil der Antragsteller legal mit einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt eingereist ist. Auch der Antragsgegner selbst ist offenbar dieser Ansicht, denn er hat dem Antragsteller auch
konkludenter Ablehnung seines Verlängerungsantrages und Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis und dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 31. August 2022 weiter ausdrücklich die Ausbildung beim ehemaligen Ausbildungsbetrieb erlaubt. Für die Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung als Restaurantfachmann während der Duldung ist auch nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
V), der
seiner Überschrift für die „Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“ gilt, bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf von Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei der vom Antragsteller beantragten Ausbildung zum Restaurantfachmann handelt es sich um einen solchen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, gültig bis 31. Juli 2022, bzw. seit dem 1. August 2022: § 1 Nr.2 Gastronomieberufeausbildungsverordnung vom 9. März 2022. Da hier also keine zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen und zudem
V eine Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen kann, ist die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung bei dem Ausbildungsbetrieb Restaurant Z
G grundsätzlich möglich. Vorliegend hat der Antragsteller in analoger Anwendung des § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG auch einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis.
dieser Vorschrift ist die Beschäftigungserlaubnis im Fall des § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erteilen. § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Danach ist unter anderem einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung
G ist und eine in § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG genannte Berufsausbildung aufnimmt, die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Zwar begehrt der Antragsteller hier keine Duldung
G und ist auch aktuell nicht im Besitz einer offiziellen Duldung
G, sondern nur einer Bescheinigung, dass er nicht abgeschoben werden darf. Selbst wenn man diese Bescheinigung nicht als Duldung
G qualifizieren wollte, ist dem Antragsteller, wie oben ausgeführt, jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine solche zu erteilen. Spätestens mit der formellen Erteilung der Duldung erfüllt er die Voraussetzung des § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch will er eine qualifizierte Berufsausbildung
G aufnehmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt
G vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Dies ist bei der Ausbildung zum Restaurantfachmann der Fall, denn
Gastronomieberufeausbildungsverordnung dauert die Berufsausbildung hierzu drei Jahre. Dem Antragsteller ist hier dementsprechend in analoger Anwendung des § 60c Abs. 1 S. 2 AufenthG die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Restaurantfachmann zu erteilen.
der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies wäre im Hinblick auf den bis zur Entscheidung in der Hauptsache absolvierten Teil der Ausbildung durch den Antragsteller der Fall. Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.