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VG Frankfurt 5. Kammer 5 L 901/23.F Beschluss >>Geräte für die Erdbewegung Verordnung (EU) Nr 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restrikt

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen gegen Russland angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABI. L 229 vom 31.

Art. 19Abs.

4 GG zulässig sei, da der Antragstellerin keine schlechterdings unzumutbaren Nachteile drohten, wenn wir die einstweilige Regelungsanordnung versagt werde. Zudem fehle es an einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Randnummer 11 Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2023 hat die Antragstellerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend trägt sie vor, maßgeblich sei nicht, ob es sich bei einer Schachtförderanlage um eine schwere Maschine oder ein Gerät handle. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium sei vielmehr der Begriff der Erdbewegung. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass eine Schachtförderanlage in den Geltungsbereich der Aufzüge und gerade nicht in den Geltungsbereich etwaiger Erdbewegungsmaschinen fallen würde. Würde man den Ausführungen der Antragsgegnerin folgen, so müssten auch in der Bergbauindustrie eingesetzte Personenaufzüge von Anhang VII X.B.X.010 lit.

  1. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst sein. Eine derartige Auslegung sei jedoch abwegig und dehne den von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Gestaltungs- bzw. Interpretationsspielraum des Verordnungsgebers zu weit aus. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die DIN-Norm DIN EN ISO 6165:2022 den Begriff der Erdbaumaschinen definiere und damit allgemein festlege, was eine Erbbaumaschine bzw. eine Maschine zur Erdbewegung sei. Die Begründung eines solchen allgemeingültigen Begriffsverständnisses sei gerade erforderlich, da ansonsten eine internationale Verständigung über die betroffenen Güter bzw. ein einheitliches Begriffsverständnis nicht möglich sei. In dem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die DIN-Norm sowohl in Deutschland und Europa sowie international anerkannt sei. Warum nach Ansicht der Antragsgegnerin eine Anwendung dieser DIN-Norm auf Anhang VII X.B.X.010 lit.
  2. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausscheide, erschließe sich nicht. Schließlich nenne Anhang VII X.B.X.010 lit.
  3. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausdrücklich das Wort „Erdbewegung“. Eine Ausweitung auf jegliche Bewegung und Förderung von Material, welches aus der Erde stamme, sei zu weitreichend und verfehle den Zweck der Regelung. Der Wortlaut einer Norm begrenze die Reichweite ihrer Auslegung. Wenn eine Norm den Begriff der „Erdbewegung“ verwende, könne der Begriff jedoch nicht als „Bewegung jedweder Materialien oder Gegenstände“ interpretiert werden. Der Begriff der „Erdbewegung“ umfasse nur Prozesse, in denen Eingriffe in oberflächennahe Bodenschichten vorgenommen werden würden, wie es im Tagebau geschehe. Im Gegensatz dazu würden Kali- und Steinsalze Untertage abgebaut. Ein Abtragen von nicht salzartigen Gesteinsschichten sei im Kalibergbau sogar ausgeschlossen, da dies zu Stabilitätsproblemen führen würde. Schließlich sei ein militärischer Einsatz einer Schachtförderanlage ausgeschlossen. Es sei kein Szenario denkbar, indem eine Schachtförderanlage zur Errichtung eines Schützengrabens oder eines Schutzwalls eingesetzt werden könne. Auch anderweitige militärische Einsatzmöglichkeiten seien ausgeschlossen. Zudem sei im Einklang mit Art. 217 des Strafgesetzbuchs der Russischen Föderation ein Eingriff in die Betriebssicherheit bestimmter hochkomplexer Produktionsstätten, insbesondere Bergwerke, Hochöfen usw., ein Straftatbestand, so dass allein aus diesem Grund eine teilweise Entnahme von Bauteilen und Bestandteilen der betreffenden Schachtförderanlage aufgrund der strafrechtlichen Relevanz einer derartigen Handlung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dass eine Schachtförderanlage nicht von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  4. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst sein könne, zeige auch der Umstand, dass Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von bestimmten kritischen Rohstoffen, wozu auch Kali- und Steinsalze zählten, von den Sanktionen gegen die Russische Föderation ausgeschlossen seien. Dies werde an Art. 3a Abs. 5 sowie anhand von Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung deutlich. Hiernach seien wirtschaftliche Investitionen zur Gewinnung von kritischen Rohstoffen, die Einfuhr kritischer Rohstoffe und die technische sowie finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit der Gewinnung kritischer Rohstoffe, wozu auch Kali- und Steinsalze gehörten, von den Sanktionen gegen Russland ausdrücklich ausgenommen. Demnach müsse der Verkauf und die Lieferung derjenigen Anlagen, mit denen diese Rohstoffe gefördert werden würden, ebenfalls zulässig sein. Bei der Kali- und Steinsalzförderung handle es sich sowohl für die Landwirtschaft der Europäischen Union als auch für die Welthungerhilfe um elementare Zwischenprodukte, da sie etwa der Herstellung von Düngemitteln zur Produktion von Agrarrohstoffen dienten und somit in der Lebensmittelindustrie Anwendung fänden. Die Europäische Union sei sich bewusst gewesen, dass die europäische Landwirtschaft ohne diese Düngemittel aus russischer Produktion keine ausreichenden Erträge erzielen werden würde. Demgemäß sei zu befürchten gewesen, dass ein Fehlen von Düngemitteln die seitens Russland in großen Mengen der Welthungerhilfe bereitgestellten Weizenlieferungen stark dezimieren würden. Russland und die Ukraine gehörten zu den größten Weizenproduzenten der Welt. Die in Zukunft absehbar weiter steigende Nachfrage nach Agrarprodukten habe zu Investitionen der entsprechenden Kali- und Steinsalzindustrie, hier durch den Empfänger, in neue Förderkapazitäten zum Abbau der vorhandenen untertägigen Lagerstätten geführt. Eine Schwächung des Ausbaus der Lieferkapazitäten oder gar eine Senkung der Lieferkapazitäten der Ukraine und/oder der Russischen Föderation würde für die Welthungerhilfe katastrophale Konsequenzen nach sich ziehen. Aus diesem Grund sowie zur Sicherung der eigenen Versorgungslage innerhalb der Europäischen Union habe man daher entschieden, dass Investitionen in den Abbau und die Förderung von Kali- und Steinsalzen in Russland sowie die anschließende Einfuhr von den umfassenden Wirtschaftssanktionen der Europäischen Union auszunehmen seien. In dem Zusammenhang wäre es widersprüchlich, wenn die Lieferung einer Schachtförderanlage zur Förderung von Kali- und Steinsalzen sanktioniert sein würde. Es bestehe eine erhebliche Rohstoffabhängigkeit der Deutschen Industrie von Russland. Deutschland sei daher darauf angewiesen, dass Investitionen, die technische Unterstützung und die Einfuhr solcher Güter weiterhin von den Sanktionen ausgenommen seien. Ferner sei zu bedenken, dass der Empfänger der Schachtförderanlage kein sanktioniertes Unternehmen sei. Die Antragstellerin sei zudem ein wichtiger Lieferant von Maschinen zur Förderung von kritischen Rohstoffen und trage dadurch zur Sicherung der langfristigen wirtschaftlichen Interessen der Europäischen Union sowie zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Deutschlands bei. Schließlich bedeute das Verbot der Ausfuhr für die Antragstellerin eine existenzielle Bedrohung, da sämtliche Lieferungen von ihr zu 100 Prozent vorfinanziert werden müssten. Zudem sei der Empfänger berechtigt, für den Fall einer weiteren Lieferverzögerung Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einzulösen, dies in Millionenhöhe. Das Ausfallrisiko der ausstehenden Kaufpreiszahlung(
  5. en)hätten daher gravierende Auswirkungen für die Antragstellerin. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre daher in einem derartigen Schadensfall voraussichtlich ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Vertrag mit dem Empfänger im Jahr 2019 geschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Krieg sowie die sich daran anschließenden Sanktionen für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn der Vertrag nach Kriegsbeginn geschlossen worden wäre, so hätte die Antragstellerin nicht mit einem Verbot rechnen müssen, da sie in der Vergangenheit noch nie Ausfuhrprobleme im Zusammenhang mit instabilen und von Kriegen bzw. kriegerischen Auseinandersetzung bedrohten Regionen auf der Erde gehabt habe. Gerade mit Blick auf die globale Ernährungssicherheit überwiege im vorliegenden Verfahren das öffentliche Interesse dahingehend, dass der Antrag der Antragstellerin positiv zu entscheiden sei. Randnummer 12 Das Gericht hat mit Beschluss vom selbigen Tag das weitere Verfahren der Antragstellerin abgelehnt (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Mai 2023, Aktenzeichen 5 L 899/23.F ). Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Behördenvorgang (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Randnummer 14 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). A. Randnummer 16 Der zulässige Antrag ist unbegründet. Randnummer 17 Es ist bereits fraglich, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (1.). Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin mit ihrem hiesigen Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt,

Art. 19Abs.

4 GG zulässig ist (2.). Randnummer 18

  1. Fraglich ist, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ihr ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Nullbescheides mit dem von ihr begehrten Inhalt zusteht. Randnummer 19 Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG erteilt das BAFA die Bescheinigung, dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf (sogenannter Nullbescheid). Randnummer 20 Vorliegend enthält der Bescheid vom
  2. Februar 2023 zwar keine Feststellung zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Güter bzw. deren Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen. Vielmehr wird darin die Ausfuhr der Güter unter Hinweis auf Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII Russland-Embargoverordnung sogar verboten. Somit ist der Bescheid vom
  3. Februar 2023 kein „klassischer“ Nullbescheid nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AWG, da sich das BAFA nicht darauf beschränkt, eine Genehmigungspflicht zu verneinen bzw. festzustellen, sondern darüber hinaus sogleich die Ausfuhr der betreffenden Güter verbietet. Allein daraus folgt jedoch kein Anordnungsanspruch der Antragstellerin, da in dem beschiedenen Verbot des BAFA gleichzeitig die Feststellung enthalten ist, dass es für die Ausfuhr der streitgegenständlichen Güter einer Genehmigung bedarf. Die Antragstellerin erfährt dadurch auch keine Einschränkung in ihren Rechten. Dies wird zum einen anhand des von ihr für den Antrag vom
  4. Juli 2022 verwendeten Formulars deutlich, welches mit „Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung/Nullbescheid“ überschrieben ist und damit gerade nicht ausschließlich die Beantragung eines Nullbescheides erfasst. Zum anderen entspricht es der Verwaltungspraxis des BAFA sowie einer effektiven Rechtsgewährung, wenn bei einer festgestellten Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern das Verfahren unmittelbar in ein Genehmigungsverfahren übergeleitet wird. Dadurch hat die Antragstellerin rechtlich gesehen ein „mehr“ erhalten, ohne, dass ihr dadurch Rechte abgeschnitten werden. Sie ist dadurch insbesondere – wie das hiesige Verfahren zeigt – nicht daran gehindert, den ablehnenden Bescheid anzugreifen. Randnummer 21 Die Antragstellerin hat auch nicht etwa deswegen einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung mit dem von ihr begehrten Inhalt, da der Bescheid vom
  5. Februar 2023 an einer fehlenden Begründung leidet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Zwar enthält der Bescheid vom
  6. Februar 2023 lediglich die Angabe, dass eine eingehende fachtechnische Prüfung ergeben habe, dass die streitgegenständlichen Güter von Anhang VII der Russland-Embargoverordnung erfasst sind. Die zitierte fachtechnische Prüfung wird jedoch an keiner Stelle, auch nicht auszugsweise, wiedergegeben. Eine Begründung war auch nicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Allerdings führt eine fehlende Begründung nicht nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes, sondern kann vielmehr von der Behörde nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nachgeholt werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht und dort die erforderliche Begründung nachgeholt. In ihrem Schriftsatz vom
  7. April 2023 hat die Antragsgegnerin ausführlich begründet, warum die Ausfuhr der streitgegenständlichen Güter verboten ist und sich insbesondere mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt. Randnummer 22 Allerdings ist fraglich, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Nullbescheides hat, da die hier streitgegenständlichen Güter (eine „B-Förderung“ und eine „C-Förderung“) nicht unter Art. 2a Abs. 1 i.V.m. Anhang VII X.B.X.010 lit. h) Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen, sodass deren Ausfuhr – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht genehmigungspflichtig ist. Randnummer 23 Nach § 1 AWG ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland (Außenwirtschaftsverkehr) grundsätzlich frei; er unterliegt jedoch Einschränkungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen sowie durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch Rechtsvorschriften von Organen zwischenstaatlicher Einrichtung. Hierzu gehört auch die Russland-Embargoverordnung. Randnummer 24 Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung lautet in der deutschen Fassung: Artikel 2a

(1)Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (…) Randnummer 25 Die englische Fassung lautet: Article 2a 1. It shall be prohibited to sell, supply, transfer or export, directly or indirectly, goods and technology which might contribute to Russia’s military and technological enhancement, or the development of the defence and security sector, as listed in Annex VII, whether or not originating in the Union, to any natural or legal person, entity or body in Russia or for use in Russia. (…) Randnummer 26 Die französische Fassung lautet: Article 2 bis 1. Il est interdit de vendre, de fournir, de transférer ou d'exporter, directement ou indirectement, des biens et des technologies susceptibles de contribuer au renforcement militaire et technologique de la Russie ou au développement du secteur de la défense et de la sécurité, tels qu'ils sont énumérés à l'annexe VII, originaires ou non de l'Union, à toute personne physique ou morale, toute entité ou tout organisme en Russie ou aux fins d'une utilisation dans ce pays. (…) Randnummer 27 Anhang VII Russland-Embargoverordnung regelt sodann unter der Kategorie X die „Werkstoffbearbeitung“ (deutsche Fassung; “Materials Processing“ in der englischen und «Traitement des matériaux» in der französischen Fassung). Randnummer 28 Die Position X.B.X.010 lit.
  1. h)lautet in der deutschen Fassung: X.B.X.010 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Ausrüstung, wie folgt (siehe Liste der kontrollierten Güter): (…)
  2. h)Bergbau- und Bohrausrüstung wie folgt: 1. schwere Bohrausrüstung, geeignet zum Bohren von Löchern mit mehr als 61 cm Durchmesser, 2. schwere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden, (…) Randnummer 29 Die englische Fassung lautet: X.B.X.010 Specific processing equipment, other than those specified in the CML or in Regulation (EU) 2021/821, as follows (see List of Items Controlled): (…) h. Mining and drilling equipment, as follows: 1. Large boring equipment capable of drilling holes greater than 61 cm in diameter; 2. Large earth-moving equipment used in the mining industry; (…) Randnummer 30 Die französische Fassung lautet: X.B.X.010 Équipements de traitement spécifiques autres que ceux spécifiés dans la liste commune des équipements militaires ou dans le règlement (UE) 2021/821, comme suit (voir la liste des articles contrôlés): (…) h. Équipements d’extraction minière et de forage, comme suit: 1. Gros équipements de forage capables de forer des trous d’un diamètre supérieur à 61 cm; 2. Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière; (…) Randnummer 31 Gemessen daran ist zur Überzeugung des Gerichts bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Güter unter Anhang VII X.B.X.010 lit.
  3. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen. Randnummer 32 Bei den streitgegenständlichen Gütern könnte es sich jedenfalls um „Geräte für die Erdbewegung, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden“ im Sinne von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  4. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung handeln. Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin sind die streitgegenständlichen Güter für den Abbau von Kaliumsalz in dem Bergwerk „E“ in der Region F vorgesehen, eine der größten Kalilagerstätten der Welt. Der Vertrag erfordere von der Antragstellerin „das Engineering, die Produktion, Lieferung, Überwachung der Montage und Inbetriebnahme“ von dortigen Schachtförderanlagen für die Rohstoffförderung, die für eine jährliche Förderleistung von bis zu 4,2 Millionen Tonnen ausgelegt ist, sowie von Schachtförderanlagen für Personal und Ausrüstung. Die Antragstellerin beschreibt damit gerade selbst, dass die streitgegenständlichen Güter für die Erdbewegung in der Bergbauindustrie eingesetzt werden. Zwar gab sie darüber hinaus an, dass mithilfe ihrer Güter auch die Schachtförderung von Menschen und Ausrüstung erfolge. Dies belegt im Übrigen auch die von der Antragstellerin vorgelegte „P“. Dort heißt es, dass der Aufgabenbereich eines „B-Förderschachts“ in der Produktionsförderung, Bergeförderung, Schachtrevision und Instandhaltung bestehe, während der Aufgabenbereich einer „C-Förderanlage“ den Material- und Personentransport, Schachtinspektionen sowie das Bergen und Retten von Personen bei Unfällen umfasse (Bl. 43 und 76 der Behördenakte). Dem Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  5. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung dürfte jedoch nicht entnommen werden können, dass nur solche Geräte erfasst sein sollen, die ausschließlich für die Erdbewegung vorgesehen sind. Eine solche Auslegung würde den Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  6. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung wohl in unzulässiger Weise verengen. Diesem dürfte vielmehr gerade zu entnehmen sein, dass sich der Verordnungsgeber bewusst für einen weiten Anwendungsbereich entschieden hat. Dies dürfte insbesondere die Überschrift der in Rede stehenden Position zeigen, in der von „Bergbauausrüstung“ die Rede ist. Das Wort „Bergbauausrüstung“ ist jedoch sehr allgemein gefasst. Eine konkrete Einschränkung enthalten die nachfolgenden – mit Ausnahme der konkreten Zentimeter-Angabe in Nr. 1 – Nummern gerade nicht. Dies dürfte wohl gerade auch für den nachfolgend aufgeführten Begriff der „Geräte für die Erdbewegung“ gelten, welcher ebenfalls sehr weitgehend ist. Hätte der Verordnungsgeber eine Einschränkung dahingehend gewollt, dass damit nur diejenigen Geräte erfasst sein sollen, die ausschließlich für die Bewegung von Erde vorgesehen sind, so hätte es nahegelegen, eine solche aufzunehmen. Eine solche Einschränkung fehlt jedoch gerade und würde zudem wohl zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen bzw. von Zufällen abhängen. Schließlich wäre eine dahingehende Auslegung mit Blick darauf, welche Bedeutung einer Schachtförderanlage für ein Bergwerk hat, wohl nicht vereinbar. So gaben die Antragstellerin sowie Herr J von der VDMA an, bei der streitgegenständlichen Schachtförderanlage handle es sich um die „Hauptschlagader“ bzw. um eine der wichtigsten Maschinen in einem Bergwerk, die eine existenzielle Bedeutung für die unter Tage arbeitenden Menschen habe und die selbst bei einem stillgelegten Bergwerk unverzichtbar sei (s. E-Mail vom 9. März 2023, Bl. 194 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund wäre es zumindest fragwürdig, wenn gerade eine solche Maschine nicht von der Russland-Embargoverordnung erfasst sein sollte. Randnummer 33 Auch die weitere Ansicht der Antragstellerin, es seien nur solche Geräte von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  7. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung erfasst, die die Erde horizontal bewegen würden, dürfte den Wortlaut in unzulässiger Weise verengen. Zum einen dürfte dem Wortlaut eine solche Einschränkung wiederrum nicht zu entnehmen sein. Vielmehr enthält dieser gerade keine vorgegebene Richtung. Dem Wort „Erdbewegung“ dürfte insbesondere nicht entnommen werden, dass ausschließlich der umgangssprachlich als „Erde“ bezeichnete Mutterboten bzw. Humus erfasst sein soll und damit nur solche Geräte, die diese „Erde“ abtragen und damit nur Übertage arbeiten. Wie der Überschrift des Anhang VII X.B.X.010 lit.
  8. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung entnommen werden kann, sollen mit dieser Regelung insbesondere Bergbauausrüstung erfasst werden. Das Wort „Bergbau“ impliziert jedoch gerade, dass es auch um Maschinen und Geräte gehen dürfte, die in der Tiefe bzw. Untertage arbeiten. Zum anderen zeigt ein Vergleich zu der englischen ("Large earth-moving equipment used in the mining industry“) und zu der französischen («Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière») Fassung, dass dort lediglich allgemein von „Große Erdbewegungsmaschinen“ bzw. „Große Erdbewegungsgeräte“ die Rede ist, was dafür sprechen könnte, auch die deutsche Fassung weit auszulegen und Anhang VII X.B.X.010 lit.
  9. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung auf alle Maschinen bzw. Geräte anzuwenden, die (auch) Erde bewegen, wodurch die Position damit gerade auch „Förderanlagen“ umfassen dürfte, also solche Geräte, die die Erde vertikal bewegen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 34 Des Weiteren dürfte auch unter Beachtung des Umstandes, dass neben der Ukraine die Russische Föderation zu den größten Weizenproduzenten der Welt zählt und Kalisalz der Herstellung von Düngemitteln dient und damit zur Produktion von Agrarrohstoffen verwendet wird, weder aus Art. 3a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 noch aus Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung der Schluss gezogen werden können, dass die streitgegenständlichen Güter nicht unter Anhang VII X.B.X.010 lit.
  10. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung fallen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass sowohl Art. 3a Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Russland-Embargoverordnung als auch Art. 3i Abs. 4 Russland-Embargoverordnung bereits einen anderen Fall regelt bzw. einen anderen Anwendungsbereich hat. Randnummer 35 Nichts anderes dürfte wohl aus den von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen und Bewertungen folgen. Unabhängig davon, ob die streitgegenständlichen Güter tatsächlich zu den Hubförderanlagen und nicht zu den Stetigförderern zählen, kann eine solche von der Antragstellerin geforderte spezifische Unterteilung dem Wortlaut von Anhang VII X.B.X.010 lit.
  11. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung wohl ebenso wenig entnommen werden, wie eine Einschränkung dahingehend, dass Anhang VII X.B.X.010 lit.
  12. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung ausschließlich mobile Geräte zur Erdbewegung erfassen soll. Dass wohl alle Maschinen bzw. Geräte erfasst werden dürften, die Erde bewegen, dürfte der bereits oben angestellte Vergleich zu der englischen (“Large earth-moving equipment used in the mining industry“) und der französischen («Gros engins de terrassement utilisés dans l’industrie minière») Fassung zeigen, die beide lediglich allgemein auf „Große Erdbewegungsmaschinen bzw. -geräte, die in der Bergbauindustrie eingesetzt werden“ abstellen. Eine Vorgabe dahingehend, dass nur mobile Geräte erfasst sein sollen, enthält die Norm im Übrigen wohl gerade nicht. Jedenfalls sind auch gerade die hier streitgegenständlichen Geräte beweglich und damit auch auf eine Art mobil. Randnummer 36 Schließlich dürfte nichts anderes aus der DIN-Norm DIN EN ISO 6165:2022 folgen. Unabhängig davon, ob „Erdbaumaschinen“ dasselbe sein können, wie „Geräte für die Erdbewegung“ bzw. „Erdbewegungsmaschinen“ bzw. -geräte, ist bereits zu berücksichtigen, dass die DIN-Normen und Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung jeweils einen anderen Zweck verfolgen, wodurch eine Übertragbarkeit der Definition wohl ausscheiden dürfte. So bezwecken DIN-Normen sicherheitstechnische Festlegungen, während Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung die militärische und technologische Stärkung Russlands bzw. die Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors verhindern möchte. Hätte der Verordnungsgeber zudem die DIN EN ISO 6165:2022 für die Geräte für die Erdbewegung nach Anhang VII X.B.X.010 lit.
  13. h)Nr. 2 Russland-Embargoverordnung heranziehen wollen, so hätte es nahegelegen, dass er eine entsprechende „Anmerkung“ aufgenommen hätte. Gerade aus der fehlenden Aufnahme einer „Anmerkung“ könnte jedoch der Schluss gezogen werden, dass der Verordnungsgeber keine Auslegungsschwierigkeiten gesehen hat, da er die Ausfuhr von Bergbau- und Bohrausrüstung umfassend versagen wollte. Randnummer 37 Allerdings ist fraglich, ob die streitgegenständlichen Güter im Sinne von Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten. Wird berücksichtigt, dass das geförderte Kalisalz zu Mineraldünger verarbeitet wird, der in der Lebensmittelproduktion eingesetzt wird, ist eine militärische und technologische Stärkung Russlands jedenfalls nicht zwingend. Der Antragsgegnerin dürfte zwar insofern zuzustimmen sein, als dass ein dahingehender Nachweis wohl nicht erbracht werden muss, sondern eine bestehende Möglichkeit bereits ausreichen dürfte. Dies kann jedoch nicht darüber hinweghelfen, dass der Wortlaut von Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung durch das Wort „und“ das Vorliegen eines Beitrages zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands kumulativ voraussetzen dürfte. Eine technologische Stärkung Russlands allein dürfte hingegen nicht ausreichen. Dies zeigt nicht zuletzt ein Vergleich zu der englischen und zu der französischen Fassung des Art. 2a Abs. 1 Russland-Embargoverordnung, welche ebenfalls das entsprechende Wort “and“ bzw. «et» enthält. Werden allerdings die obigen Ausführungen und insbesondere die Wichtigkeit berücksichtigt, die eine Schachtförderanlage für ein Bergwerk hat, so erscheint es fraglich, ob der Verordnungsgeber dieses Ergebnis mit Blick auf das Sanktionsziel der Russland-Embargoverordnung gewollt haben kann. Eine Auslegung dahingehend, dass die militärische und technologische Stärkung Russlands nicht kumulativ, sondern alternativ und damit nebeneinander vorliegen kann, dürfte der insoweit eindeutige Wortlaut der Norm wohl nicht hergeben. Dies kann im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch offenbleiben, da die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Randnummer 38 2. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sie mit ihrem hiesigen Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt,

Art. 19Abs.

4 GG zulässig ist. Insofern hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existentielle Schwierigkeiten geraten würde und irreparablen, existenzbedrohenden Rechtsnachteilen ausgesetzt ist, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Randnummer 39 Vorliegend würde die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin im Fall eines Obsiegens der Antragstellerin zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Antragstellerin begehrt im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung eines sogenannten Nullbescheides. Selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragstellerin nicht mehr zugesprochen werden, als was sie im hiesigen Verfahren ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht allerdings dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung, mit welcher das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur bis zur endgültigen Regelung in der Hauptsache, das gewähren kann, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Randnummer 40 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise dann zulässig, wenn ansonsten schwerwiegende, irreparable Nachteile für den Antragsteller drohen würden, wobei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom

  1. März 2008 – 1 B 166/08 – juris, Rn. 3 ; VG Darmstadt, Beschluss vom
  2. Februar 2013 – 3 L 89/13.DA – juris, Rn. 3 ). Allein ein möglicher finanzieller Schaden eines Antragstellers reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Erst, wenn er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich in existentielle Schwierigkeiten geraten würde und sich irreparable, existenzbedrohende Rechtsnachteile ergeben, die auch mit einer späteren Hauptsacheentscheidung rückwirkend nicht mehr ausgeglichen werden könnten, kann ihm nicht mehr zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  3. März 1996 – 13 B 1975/95 – juris, Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom
  4. Februar 2005 – 1 B 41/05 – juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  5. März 2012 – 8 ME 159/11 – juris, Rn. 12; VG Gießen, Beschluss vom
  6. Februar 2006 – 10 G 115/06 – juris, Rn. 16 ; VG Hamburg, Beschluss vom
  7. Dezember 2010 – 15 E 894/10 – juris, Rn. 137; VG Braunschweig, Beschluss vom
  8. Dezember 2011 – 5 B 184/11 – juris, Rn. 32; VG Aachen, Beschluss vom
  9. August 2003 – 2 L 663/03 – juris, Rn. 41). Randnummer 41 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, sie erleide durch die Versagung des Nullbescheids und dem damit verbundenen Ausfuhrverbot irreparable wirtschaftliche Nachteile, welche für sie zu einer ernsthaften Existenzbedrohung bzw. bis hin zur Insolvenz führen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass sie im Anlagenbau tätig sei und bei einem Auftrag ihre Leistungserbringung zu 100 Prozent vorfinanzieren müsse, da eine vollständige Zahlung der Kunden erst nach Vertragserfüllung erfolge. Das nunmehr bestehende Ausfuhrverbot führe dazu, dass die Antragstellerin ihre Lieferpflichten gegenüber dem hiesigen Empfänger nicht erfüllen könne, sodass von dessen Seite derzeit noch Zahlungen in Höhe von XX Euro ausstünden. Zudem sei der Empfänger berechtigt, für den Fall einer weiteren Lieferverzögerung Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einzulösen, dies in Millionenhöhe. Der Empfänger sei außerdem nicht bereit, ohne Gewissheit einer künftigen Ausfuhr eine Vorauszahlung zu leisten. Da die Schachtförderanlage individuell auf den hiesigen Empfänger zugeschnitten worden sei, sei ein Weiterverkauf an einen Dritten des Weiteren nicht möglich. Spätestens in der zweiten Juni-Hälfte werde die Antragstellerin nicht mehr über ausreichende Mittel verfügen, um weitere Aufträge bearbeiten oder die Gehälter ihrer Mitarbeiter zahlen zu können, da eine Vorfinanzierung nicht mehr möglich sei. Da sich die Rahmenbedingungen für das Geschäft der Antragstellerin verschlechtert hätten, sei auszuschließen, dass ihr von einer Bank ein Darlehen gewährt werde. Das Auftragsvolumen der beiden Ausfuhren der Antragstellerin belaufe sich insgesamt auf XX Euro (XX Euro für die hiesige und XX Euro für die weitere Schachtförderanlage, s. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 5 L 899/23.F ). Werde berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 einen handelsbilanziellen Umsatz i.H.v. XX Millionen Euro erwirtschaftet habe, zeige dies, welche finanzielle Bedeutung die Ausfuhr der beiden Schachtförderanlagen für die Antragstellerin besitze. Das konsolidierte Eigenkapital in der Bilanz der Antragstellerin sowie der mit dieser über einen Ergebnisabführungsvertrag verbundenen Muttergesellschaft A Group GmbH habe am
  10. Dezember 2022 rund XX Millionen Euro betragen. Das Ausfuhrverbot der beiden Aufträge der Antragstellerin würde nach aktuellen Kalkulationen allerdings zu einer Abwertung in der Bilanz von mehr als XX Millionen Euro führen, wodurch das Eigenkapital negativ werden würde und wegen des Risikos der Zahlungsunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich unverzüglich ein Insolvenzantrag gestellt werden müsse. Randnummer 42 Allerdings ist zu beachten, dass es allein bei diesen Ausführungen der Antragstellerin bleibt und sie ihre angebliche Existenzbedrohung aufgrund des streitgegenständlichen Ausfuhrverbotes nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat. Es lässt sich im Rahmen des hiesigen Eilverfahrens bereits nicht überprüfen, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Liquiditätssituation vom
  11. März 2023, die Bilanz vom
  12. Dezember 2022 und die Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom
  13. Januar bis
  14. Dezember 2022 tatsächlich die Daten der Antragstellerin wiederspiegeln. Aber auch wenn es sich um Daten der Antragstellerin handeln sollte, so reicht beispielsweise die aufgezeigte Liquiditätssituation vom
  15. März 2023 nur bis Juli
  16. Mögliche spätere Zahlungseingänge, insbesondere aufgrund erfüllter Aufträge, werden dort nicht abgebildet. Auch der Vortrag, bei einer weiteren Lieferverzögerung könne der Empfänger in Millionenhöhe Vertragsstrafen in Rechnung stellen sowie Sicherheiten in Form von Bankbürgschaften einlösen, wurde von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. So bleibt bereits offen, woher die Antragstellerin die von ihr im Schriftsatz vom
  17. Mai 2023 angegebenen Beträge in Millionenhöhe hernimmt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits nicht einen von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Vertrag vorgelegt hat (Bl. 25 ff. der Behördenakte, Bl. 17 ff. der Gerichtsakte). Vielmehr ist der vorgelegte Vertrag vom XX. Juni 2021 nur von der Antragstellerin unterschrieben, sodass bereits fraglich ist, ob ein solcher Vertrag mit diesem Inhalt und zu diesem Zeitpunkt überhaupt zwischen der Antragstellerin und dem Empfänger abgeschlossen worden ist und die damit angeblich einhergehenden finanziellen Verpflichtungen der Antragstellerin überhaupt existieren. So gibt die Antragstellerin in ihren vorgelegten „O“ selbst an, im Juli und August 2021 Verträge mit dem Empfänger abgeschlossen zu haben (vgl. Bl. 111 der Behördenakte). Nichts anders ergibt sich aus dem von der Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom
  18. Mai 2023 vorgelegten Vertragsauszug (Bl. 263 der Gerichtsakte). Insofern ist zur berücksichtigen, dass es sich nur um einen Auszug handelt und im Übrigen die letzte Seite des Vertrages mit den Unterschriften der Vertragsparteien und dem jeweiligen Unternehmensstempel fehlt. Aber auch wenn dieser Vertrag zugrunde gelegt werden sollte, so hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie vertraglich mit ihren Kunden vereinbart hat, dass sie tatsächlich vollständig in Vorleistung tritt und die Kunden erst mit vollständigem Erhalt der Ware den vereinbarten Betrag bezahlen müssen bzw. dass sie sich nicht gegenüber dem Empfänger anderweitig finanziell abgesichert hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits nicht den vollständigen Vertrag vorgelegt hat, sondern nur Seite 1 bis 6 sowie Seite 56 des insgesamt 56 Seiten umfassenden Vertrages (vgl. Bl. 25 ff. der Behördenakte, Bl. 17 ff. der Gerichtsakte). Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  19. Mai 2023 vorgelegten Vertragsauszug und einer möglichen Vertragsstrafe bei einer verspäteten Lieferung, da die Antragstellerin bereits nicht dargelegt hat, wann sie an den Empfänger liefern muss. Des Weiteren hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr keine Bank und insbesondere nicht ihre eigene Hausbank ein neues Darlehen gewähren würde. Daran ändern auch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  20. Mai 2023 vorgelegten Schreiben der X-Bank nichts. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Schreiben auf den
  21. Juli 2021 und
  22. Juli 2021 datiert sind und damit zum jetzigen Zeitpunkt bereits veraltet sind. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass den Unternehmen spätestens seit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine die mitunter schnelle Abfolge an möglichen Sanktionen und Einschränkungen bewusst sein sollte, sodass damit einhergehende Folgen zunächst in ihre Risikosphäre fallen, weswegen auch deswegen Art. 19 Abs. 4 GG keine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert. Insbesondere kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass sie bisher keinerlei Ausfuhrschwierigkeiten im Zusammenhang mit instabilen und von Kriegen bzw. kriegerischen Auseinandersetzung bedrohten Regionen auf der Erde gehabt habe. B. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Danach hat die Antragstellerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Randnummer 44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei legt das Gericht eine Auftragssumme von XX Euro zugrunde, die sich aus dem Gesamtwert (Feld 23a des Antrages) errechnet. Ausgehend hiervon geht das Gericht von einem zu erwartenden Gewinn von 20 Prozent aus, den es als Streitwert festsetzt. Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übliche Reduzierung des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts unterbleibt wegen der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  23. Dezember 2019 – 1 B 2802/19 –). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004532

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