Rehabilitationsrecht Leitsatz 1. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers i. S. v. § 14 SGB IX i. d. F. bis 31. Dezember 2017 bzgl. Leistungen für Zei
§ 29
Nr 1,
§ 96
Nr 10,
§ 99Nr 3, Rn. 19; Beck
OGK/Bieresborn,
- Februar 2023, SGG § 99 Rn. 35), denn die Klägerin macht die Erstattung von Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe in der Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (grundlegend BSG Urteil vom
- Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R, BSGE 131, 246, Rn. 19; a. A. LSG Sachsen, Urteil vom
- Juli 2022 – L 4 SO 48/21, BeckRS 2022, 20334), ist aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom
- Dezember 2016, BGBl. I 3234) die ursprüngliche Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für Eingliederungshilfeleistungen entfallen; zuständig sind nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Auch die Wirkung des § 14 SGB IX umfasst die neue Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht (in diesem Sinne wohl auch Eicher in jurisPK-SGB XII, Anhang zu § 19 SGB XII, Rn. 2.6; a. A. insoweit LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom
- November 2020 - L 8 SO 84/20 ER, Rn. 10, juris). Der Sozialhilfeträger ist kein Rehabilitationsträger mehr (§ 6 SGB IX). Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind vielmehr ausdrücklich aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst worden und werden auf Grundlage eines vom Gesetzgeber neu geschaffenen Leistungssystems von einem anderen Leistungsträger (Eingliederungshilfeträger) erbracht. Mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX und der strikten Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen als Grundprinzip ist ein vollständiger Systemwechsel erfolgt. Übergangsregelungen für die Zeit ab dem
- Januar 2020, aus denen sich schließen ließe, dass der Eingliederungshilfeträger Funktionsnachfolger des Sozialhilfeträgers im bis zum
- Dezember 2019 begründeten Rechtsverhältnis geworden ist und die unter altem Recht begründeten Leistungsfälle unter Geltung des neuen Rechts nur fortgeführt werden, bestehen nicht (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom
- März 2021, L 4 SO 227/19 ). Die Einführung eines Antragserfordernisses für Eingliederungshilfeleistungen in § 108 Abs. 1 SGB IX zum
- Januar 2020 bestätigt den strikten Systemwechsel, denn ein Antrag wird - anders als bei sonstigen antragsabhängigen Leistungen des SGB XII - auch erforderlich, wenn die begehrten Leistungen der Sache noch bis zum
- Dezember 2019 bezogen worden sind. Nicht entscheidend ist, ob sich die Rechtswirklichkeit für die Betroffenen nach der Rechtsänderung verändert darstellt. Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom
- Juni 2021 - B 8 SO 19/20 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2022 – L 9 SO 317/21 –, Rn. 30, juris). Ebenso verhält es sich im Kostenerstattungsverfahren, wenn – wie hier – der im Außenverhältnis nach § 14 SGB IX in der bis
- Dezember 2019 geltenden Fassung endgültig zuständige zweitangegangene Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von dem materiell-rechtlich zuständigen Rehabilitationsträger Aufwendungsersatz verlangt. Der bis zum
- Dezember 2019 für die Eingliederungshilfe nach dem
- Kapitel des SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe ist seit
- Januar 2020 nicht mehr Rehabilitationsträger i. S. v. § 6 SGB IX. Dies gilt auch, wenn – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – der Beklagte seit
- Januar 2020 nach § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX) vom
- September 2019 (GVBl für das Land Berlin 2019, 602) auch Träger der Eingliederungshilfe geworden ist (a. A. wohl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- November 2020 – L 8 SO 84/20 ER –, Rn. 10, juris). Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Nach § 99 Abs. 2 SGG ist die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§ 99 Abs. 2 SGG). Der Beklagte hat der Klageänderung im Erörterungstermin vom
- März 2023 widersprochen. Die Klageänderung ist indessen sachdienlich gem. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und erwartet werden kann, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren endgültig bereinigt und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Maßgeblich sind das Interesse der Beteiligten sowie die Prozesswirtschaftlichkeit. (BeckOGK/Bieresborn,
- Februar 2023, SGG § 99 Rn. 39).Wird hingegen das Verfahren auf eine völlig neue Grundlage gestellt, ist die Klageänderung nicht sachdienlich. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif ist und aufgrund der Änderung die bisherigen Ergebnisse nicht verwertet werden können. (BeckOGK/Bieresborn,
- Februar 2023, SGG § 99 Rn. 41). Unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist die Klageänderung hinsichtlich des Zeitraums ab
- Januar 2020 sachdienlich, weil der Beklagte seither Träger der Eingliederungshilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX n. F. i. V. m. § 1 AG SGB IX ist. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Streitstoff ist über den
- Januar 2020 im Wesentlichen unverändert geblieben. Weiterhin sind im Streit die Aufwendungen für die Betreuung des LE im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen einschließlich der hierfür aufgewandten Fahrkosten. Auch wenn mit der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX eine neue Leistung geschaffen wurde, führt die Rechtsänderung allein nicht zu einer völlig neuen Grundlage des Rechtsstreits, der sich auch hinsichtlich des ab
- Januar 2020 in Streit stehenden Zeitraums als entscheidungsreif darstellt. Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass der Streit der Beteiligten durch die Entscheidung in diesem Verfahren endgültig bereinigt wird. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage. Soweit die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin die Feststellung beantragt hatte, dass der Beklagte auch die zukünftig anfallenden Kosten der Leistungserbringung zu übernehmen habe, hat sie den Feststellungsantrag nach der am
- Dezember 2020 unbeschränkt eingelegten Berufung mit am
- März 2021 eingegangenen Schriftsatz vom
- Dezember 2020 (Bl. 56 Gerichtsakte – GA) nicht mehr weiterverfolgt und ausgeführt, dass der Feststellungsantrag aufgrund einer Änderung der Sachlage entfalle, der LE sei seit dem
- September 2020 nicht mehr im Arbeitsbereich der Werkstatt tätig. Geltend gemacht werde ausschließlich ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen in der Zeit bis
- August
- Damit hat die Klägerin die ursprünglich in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Feststellungklage (§ 55 Abs. 1 SGG) im Berufungsverfahren zurückgenommen, ohne die Zurücknahme ausdrücklich zu erklären. Die der Auslegung zugängliche Erklärung der Klägerin in dem am
- März 2021 eingegangenen Schriftsatz (vgl. zur Auslegung von Prozesshandlungen Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG.
- Auflage 2020, Vor § 60 Rn. 11a) stellt sich bei verständiger Würdigung nach dem wirklichen Willen unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) als Zurücknahme der Feststellungsklage dar. Zwar wäre angesichts der dargelegten und objektiv eingetretenen Änderung der Sachlage durch das Ausscheiden des LE eine (hier einseitig gebliebene) Erledigungserklärung der Klägerin in Betracht zu ziehen, die Klägerin hat aber ausdrücklich erklärt, dass der Feststellungsantrag „entfällt“ und „ausschließlich“ der Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen, mithin der Leistungsantrag als einziger Streitgegenstand verbleibt. Bei der (wie hier) einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt indessen der Kläger nicht nur – wie auch bei der Klagerücknahme – von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand, sondern begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei (Schoch/Schneider/Clausing,
- EL Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 28). Ein solches Begehren ist allerdings weder dem Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom
- Dezember 2020 noch den weiteren schriftsätzlichen Äußerungen der Klägerin zu entnehmen, auch nicht, nachdem sich der Beklagte auf die Erklärung zum Feststellungsantrag in der Berufungserwiderung lediglich mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung eingelassen hat. Die auf die Erstattung der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den LE in den H.-Werkstätten in der Zeit vom
- November 2015 bis
- August 2020 gerichtete Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig und in Höhe von 75.832,66 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage in Höhe von 12.930,87 Euro unbegründet, nämlich soweit der Zeitraum ab
- Januar 2020 betroffen ist. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch für die Zeit vom
- November 2015 bis
- Dezember 2019 ist § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i. d. bis zum
- Dezember 2017 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom
- April 2004; BGBl. I 606, m. W. v.
- Mai 2004, a. F.). Danach erstattet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Vorschriften. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiellrechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz verdrängt (BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 8 SO 12/12 R –, SozR 4-3250 § 14 Nr. 17, Rn. 10; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 36 Rn. 11; SozR 4-3250 § 14 Nr. 10 Rn. 11 m. w. N.). Die allgemeinen Regelungen der §§ 106 ff. SGB X, insbesondere § 111 SGB X sind hingegen anwendbar (LSG Bayern Urteil vom
- März 2017 – L 19 R 518/16, BeckRS 2017, 110496, beck-online). Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. § 111 SGB X ausgeschlossen, denn die Leistungserbringung durch die Klägerin erfolgte im Zeitraum vom
- November 2015 bis
- Dezember 2019 bzw.
- August
- Der Senat lässt offen, ob insoweit der Grundsatz der Leistungskontinuität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 14 ff.) eingreift und von einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen bis
- August 2020 auszugehen ist, denn jedenfalls erfolgte die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs rechtzeitig. Dies geschah zwar nicht mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom
- Juni 2016 am
- Juni 2016 beim Beklagten, da es sich insoweit um eine lediglich vorsorgliche Anmeldung der Erstattungsforderung handelte, die nicht hinreichend den unbedingten Willen erkennen lässt, den Anspruch zumindest rechtssichernd geltend machen zu wollen (vgl. hierzu Schütze/Roller,
- Aufl. 2020, SGB X § 111 Rn. 13). Jedoch jedenfalls mit Schreiben vom
- August 2016, dem Beklagten am
- August 2016 zugegangen, mit dem die Klägerin unter Vorlage von Rechnungskopien um Überweisung des für die Betreuung des LE verauslagten Betrages bat, war die Anmeldung des Erstattungsanspruchs rechtzeitig erfolgt. Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. sind hinsichtlich der Aufwendungen für den Zeitraum vom
- November 2015 bis
- Dezember 2019 erfüllt, die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Klägerin hat dem LE Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 5 Nr. 2 i. V. m. §§ 39, 41 SGB IX a.F. in Form von Leistungen in Werkstatt für behinderte Menschen im Arbeitsbereich der H.-Werkstätten erbracht, vgl. Bescheid vom
- Mai 2016 (Bl. 728 VA Kl.). Darüber hinaus hat sie in dem Zeitraum ebenfalls die Fahrkosten für den Transport des LE zwischen dessen Wohnung und der Werkstätte erbracht. Dabei handelt es sich um Reisekosten i. S. v. § 53 SGB IX a. F., welche zu der Hauptleistung akzessorisch sind. Soweit der Beklagte in dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom
- Februar 2017 (Bl. 784 VA Kl.) die Fahrkosten durch einen Fahrdienst auf § 43 SGB VII i. V. m. § 53 SGB IX stützt, ist dies für den Kostenerstattungsanspruch nicht erheblich. Die Leistungserbringung erfolgte durch die Klägerin als zweitangegangener Rehabilitationsträger i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX. Der Beklagte hatte den Antrag des LE vom
- Oktober 2015 mit Eingang am
- Oktober 2015 an die Klägerin weitergeleitet. Bei den gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um Leistungen, die im streitigen Zeitraum vom
- November 2015 bis
- Dezember 2019 ihrer Art nach auch von dem Beklagten erbracht wurden, der als Träger der Sozialhilfe gem. § 97 Abs. 1 SGB XII a. F. i. V. m. § 1 AG-SGB XII a. F. bis
- Dezember 2019 Rehabilitationsträger i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX a. F. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i. S. v. § 5 Nr. 4 SGB IX a. F. i. V. m. §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII a. F., § 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX a. F. und gem. § 98 Abs. 1 SGB XII a. F. örtlich zuständig für die Leistungserbringung am Ort des tatsächlichen Aufenthalts des LE im streitgegenständlichen Zeitraum in A-Stadt war. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand auch keine vorrangige Leistungsverpflichtung anderer Sozialleistungsträger für die Leistungen der Teilhabe am Arbeits-leben im Arbeitsbereich einer Werkstätte für Menschen mit Behinderungen, denn der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung war nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, §§ 5 Nr. 2 i. V. m. 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F. nur zuständig für die - dem LE zuvor bereits erbrachten - Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen. Einziger anderer – neben dem Beklagten – für die Leistungserbringung in Betracht kommender Rehabilitationsträger war die Klägerin, die als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 5 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX a. F. ebenfalls für die Erbringung von Leistungen im Arbeitsbereich zuständig war, indessen nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX a. F. lediglich „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene“. Die Klägerin war für die Leistungserbringung zwar im Außenverhältnis zum LE nach § 14 SGB IX a.F. zuständig, nicht jedoch nicht im Innenverhältnis vorrangig (§ 2 Abs. 1 SGB XII) gegenüber dem Beklagten, weil die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Träger der Unfallversicherung in Bezug auf den LE nicht gegeben waren. Rechtsgrundlage hierfür ist im streitgegenständlichen Zeitraum vom
- November 2015 bis
- Dezember 2019 § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 35 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) in der bis zum
- Dezember 2017 gültigen Fassung (a.F.). Danach haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII a.F. mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Vorliegend ist ein Versicherungsfall gegeben. Der LE hat am
- September 1978 einen Arbeitsunfall i. S. v. § 8 SGB VII erlitten als dessen Unfallfolge anerkannt ist durch bestandskräftigen Bescheid vom
- August 1978 der Zustand nach Oberschenkel-Amputation links in Schaftmitte mit Einschränkung der Bewegung und Belastung, ein abgeheilter Unterschenkelbruch rechts sowie ungünstige Narbenbildung nach schwerer Weichteilverletzung des rechten Fußes. Die anerkannten Unfallfolgen sind jedoch nicht wesentlich kausal für den beim LE im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Rehabilitationsbedarf, der auch zwischen den Beteiligten als solches unstreitig gegeben ist. Denn die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Leistungen im Arbeitsbereich beruht nicht auf der unfallbedingten Schädigung. Hierzu ist erforderlich, dass der eingetretene Schaden (haftungsausfüllend) Ursache für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist. Dies ist dann der Fall, wenn Art und Schwere der Folgen des Versicherungsfalls rechtlich wesentlich die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfordern. Das ist der Fall, wenn der Versicherte auf Dauer seinen bisherigen Beruf/seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben kann. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind allerdings auch dann zu gewähren, wenn der Versicherte zunächst in seiner bisherigen Tätigkeit verbleibt, später aber aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Tätigkeit wechselt und er letztere Tätigkeit aufgrund der Folgen des Versicherungsfalls nicht mehr verrichten kann. Demgegenüber besteht der ursächliche Zusammenhang nicht mehr, wenn der Versicherte dauerhaft beruflich eingegliedert ist und die aus dem Versicherungsfall resultierenden Nachteile überwunden hat, also einen Beruf ergriffen hat, der seiner vor Eintritt des Versicherungsfalls erreichten beruflichen Stellung entspricht (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
- Aufl., § 35 SGB VII [Stand:
- Januar 2022], Rn. 21 m. w. N.). Die Leistungen sind so lange zu erbringen, wie zur Wiedereingliederung notwendig ist (BSG Urteil vom
- März 2007 – B 2 U 18/05 R, BSG SozR 4–2700 § 35 Nr. 1). Die haftungsausfüllende Kausalität in diesem Sinne ist nicht gegeben, denn nach dem Arbeitsunfall arbeitete der LE zunächst von Oktober 1986 bis April 1987 als Wächter und erfuhr sodann eine Umschulung zum Telefonisten. In dem Umschulungsberuf war der LE bis Ende September 1988 tätig und somit beruflich wiedereingegliedert. Soweit er in einem Antrag auf berufliche Rehabilitation am
- Januar 1992 angab, diese Tätigkeit - neben persönlichen und familiären - auch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, weil das im Rahmen dem nachfolgend eingeholten ärztlichen Gutachten vom
- Oktober 1992, dem psychologischen Gutachten vom
- Juni 1992 und der arbeitsmedizinischen Beurteilung vom
- September 1993 festgestellte damalige Restleistungsvermögen des LE für eine Tätigkeit als Telefonist ausreichend ist, nachdem dieser leichte körperliche Arbeiten in Tagesschicht vollschichtig, sitzend, zeitweise stehend und gehend ohne häufiges oder ständiges Bücken, ohne schweres Heben und Tragen und ohne lange Wegstrecken, bzw. leichte Arbeiten ohne besondere Bück-Hebebelastung, ohne Körperzwangshaltung, in wechselnder Köperhaltung, überwiegend sitzend, unter Witterungsschutz noch verrichten konnte, wobei dauerndes Stehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährlichen Maschinen, unter Zeitdruck und Schichtarbeit vermieden und die bestehende Einschränkung des Sehvermögens berücksichtigt werden sollte. Welche konkreten körperlichen Einschränkungen sodann den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und sodann im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ab
- April 2013 führten, lässt sich nicht mehr feststellen, da die entsprechenden Verwaltungsakten des damals leistenden Trägers der Rentenversicherung zwischenzeitlich vernichtet wurden. Allerdings ergeben sich bereits 2008 ausweislich des Gutachtens des MDK-Berlin-Brandenburg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz und insulinpflichtiger Diabetes mellitus als pflegerelevante Funktionsstörung. Auf die Folgen des 1978 erlittenen Arbeitsunfalls stellt das MDK-Gutachten dabei nicht ab. Auch hinsichtlich der beim LE bestehenden koronaren Herzerkrankung, arteriellen Hypertonie, Polyneuropathie und Hörminderung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass diese Erkrankungen Folge des Arbeitsunfalls wären. Indessen stellen diese Erkrankungen eine wesentliche Behinderung i. S. v. § 53 Abs. 1 SGB XII und rechtfertigen die Leistungsverpflichtung des Beklagten gem. §§ 53 Abs. 1, 54 SGB XII a. F. i. V. m. §§ 5 Nr. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX a. F. Die Klage ist allerdings hinsichtlich des Zeitraums vom
- Januar 2020 bis
- August 2020 unbegründet, die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 16 SGB IX (in der ab
- Januar 2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes – BTHG, BGBl. I, S.; n. F.). Hat danach ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX n. F. Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Zunächst ist der Anwendungsbereich von § 16 SGB IX n. F. eröffnet, denn es handelt sich um einen Erstattungsanspruch zwischen Rehabilitationsträgern. Sowohl die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX n. F. als auch der Beklagte nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX n. F., § 94 Abs. 1 SGB IX n. F i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neuntens Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX, GVBl. für das Land Berlin 2019, S. 602) sind Rehabilitationsträger. Allerdings ist die Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX n. F., weil es bereits an der Weiterleitung eines Rehabilitationsantrags an die Klägerin fehlt. Diese ist nicht zweitangegangener Rehabilitationsträger. Die Weiterleitung des Rehabilitationsantrags vom
- Oktober 2015 reicht hierfür wegen des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz <BTHG> vom
- Dezember 2016, BGBl. I 3234) ab
- Januar 2020 geschaffenen Leistungssystems (BSG, Urteil vom
- Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, BSG 131, 246, Rn. 19) und der damit anderen Leistung (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2022, L 9 SO 388/20, juris Rn. 26) nicht aus. Der im Rehabilitationsrecht geltende Grundsatz der Leistungskontinuität, nach dem bei einem einheitlichen Rehabilitationsgeschehen die einmal nach §§ 14, 15 SGB IX begründete Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers bei wesentlich unveränderter Bedarfslage fortbesteht (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 14f), wird durch die Neuregelung des Rechts der Eingliederungshilfe ab
- Januar 2020 als wesentliche Änderung des Teilhabegeschehens in rechtlicher Hinsicht mit der Folge durchbrochen, dass innerhalb der Regelung des § 14 SGB IX nicht von einer fortgesetzten Zuständigkeit ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2019, B 8 SO 8/18 R, BSGE 129, 241, Rn. 15; vgl. auch Frerichs in: Hauck/Noftz SGB IX, § 94 Rn. 47 ff., a. A. Eicher, NDV 2023, 101, 102; s. a. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- November 2020 – L 8 SO 84/20 ER –, Rn. 10, juris). § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt auf die Zuständigkeit für „die Leistung“ ab und nimmt dabei auf das für den Träger geltende Leistungsgesetz Bezug. Das für den Beklagten bis
- Dezember 2019 maßgebliche Leistungsgesetz - §§ 53, 54 SGB XII a. F. – ist jedoch mit Wirkung vom
- Januar 2020 aufgehoben worden (a. A. Frerichs, jurisPR-SozR 8/2023 Anm. 5). Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt § 16 Abs. 2 SGB IX n. F., insoweit liegt schon die Voraussetzung nicht vor, dass die Klägerin als leistender Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB IX n. F. Leistungen erbracht hat; es fehlt jedenfalls das hierfür erforderliche Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX n. F.). Für unzuständige Rehabilitationsträger – wie hier die Klägerin – ist darüber hinaus gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 SGB IX die Anwendung von § 105 SGB X ausgeschlossen, weil die Klägerin weder einen Rehabilitationsantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX n. F. weitergeleitet hat noch den Beklagten als Träger der Eingliederungshilfe nach § 15 SGB IX beteiligt hat. Ein Erstattungsanspruch ist auch nach § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – nicht gegeben, denn § 16 SGB IX n. F. ist lex specialis gegenüber §§ 102 ff. SGB X und regelt die Erstattung von erfolgten Rehabilitationsleistungen abschließend (BeckOK SozR/Kellner,
- Ed.
- März 2023, SGB IX § 16 Rn. 4a; s. auch Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
- Aufl., § 16 SGB IX [Stand:
- Februar 2022], Rn. 24). Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004542
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