Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger beabsichtigte beim Autohaus A in […] einen [Fahrzeugtyp], für 27.849,00 EUR zu erwerben. Das Autohaus vermittelte einen Leasingvertrag mit der Beklagten über den Kaufpreis. Zunächst war eine Sonderzahlung in Höhe von 2.080,00 EUR, sodann waren 36 monatliche Leasingraten von (brutto) 246,72 EUR zu zahlen, dies bei einer vereinbarten Kilometergesamtfahrleistung von 36.000 in drei Jahren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2016 widerrief der Kläger die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Der Wagen wurde zwischenzeitlich zurückgegeben. Die 36 Leasingraten sind gezahlt und der Kläger zahlte an die Beklagte weitere 400,00 EUR nach Beendigung des Vertrages für einen geschätzten Minderwert. Die Klagepartei selbst geht von Kilometerleasing aus. Sie ist der Meinung, die Widerrufsinformation zum Leasingvertrag sei unzutreffend. Für die Zeit zwischen Erhalt und Rückgabe des Kraftfahrzeuges sei ein täglicher Zinsbetrag in Höhe von „0,00 EUR“ angegeben. Das sei irreführend, weil ja Zinsen von 1,99% pro Jahr vereinbart seien, wobei auf einen durchschnittlich begabten Verbraucher abzustellen sei. Der Vertrag enthalte im Übrigen auch nicht alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB. So reiche der eine Satz: „Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber einem Verbraucher für das Jahr 5%-Punkte über dem Basiszins“. nicht aus, denn über den gesetzlichen Anpassungsmechanismus sei zu belehren. Es werde auch nicht über das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB belehrt und auch nicht darüber, dass die Kündigung schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (und wem gegenüber) erfolgen müsse. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde im Übrigen nur die Aufrechnung mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zugelassen. Zum Einen sei das so schon nicht zulässig, weil rechtswidrig, zum Anderen halte es allerdings auch den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts ab. Sämtliche Vertragsabreden seien zudem in viel zu kleiner Schrift, kaum lesbar, angebracht mithin also nicht „klar und verständlich“. Damit sei der Widerruf unter keinen Umständen verfristet erklärt worden, denn die Frist hierzu habe wirksam nicht zu laufen begonnen. Der Kläger ist der Meinung, er könne alle seine Leistungen zurückverlangen, schulde selbst aber keinen Nutzungsersatz, da solches eben absichtlich gesetzlich nicht geregelt worden sei. Er hält darüber hinaus eine „Kaskadenverweisung“ für unzulässig. Er verweist insoweit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Er ist weitergehend der Meinung, die Verwendung des gesetzlichen Musters sei hier nicht vollumfänglich erfolgt, sodass die Beklagtenseite insoweit keine Schutzwirkung für sich reklamieren könne. Auch zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren werde nicht hinreichend vorgetragen. Im Übrigen meint er, insoweit würde sich die hilfsweise Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO aufdrängen, denn es gäbe entsprechende Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.362,02 EUR nebst 5% Punkte Zinsen pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.04.2019 aus 10.468,48 EUR bis zum 21.09.2020 sowie aus 11.362,02 EUR seit dem 22.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie hilfswiderklagend festzustellen, dass die Klagepartei im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Kraftfahrzeuges der Marke [Fahrzeugtyp] mit der Fahrgestellnummer […] zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, der Leasingvertrag enthalte sämtliche Pflichtangaben, was annähernd alle Gerichte, die jemals mit diesem Sachverhalt beschäftigt gewesen seien, genauso entschieden haben würden. Die Angabe von „0,00“ EUR sei als Verzicht auf eine Verzinsung keinesfalls angreifbar. Die Formulierung sei im Zweifel auch genau so zu wählen, um des Musterschutzes des gesetzlichen Musters nicht verlustig zu gehen. Über ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB sei hier nicht zu belehren, denn schon die Verbraucherkreditrichtlinie verlange dies nicht. Im Übrigen habe die Beklagte zudem vollumfänglich und hierzu belehrt. Die Angabe einer bestimmten Norm (Nr. des §) sei ihm in jedem Falle nicht geschuldet. Was die Frage der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen anlangt, könne diese Allgemeine Geschäftsbedingung möglicherweise unwirksam sein, allerdings erschwere sie unter keinen Umständen die Ausübung des Widerrufsrechtes. Selbst die Nichtigkeit der gesamten Klausel führe nicht dazu, von einem verzögerten Fristlauf zum Widerruf ausgehen zu wollen, was letztlich auch der Bundesgerichtshof so sähe. Sämtliche vom Kläger unterzeichneten Formulare seien völlig lesbar gewesen, lediglich die Wiedergabe im Rechtsstreit (Kopien o.ä.) sei etwas schlechter. Es spiele letztlich auch keine Rolle, ob teilweise Pflichtangaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsanteilen gemacht worden seien, denn insgesamt sei alles, dessen es bedürfe, in einem zusammenhängenden Vertragsformular enthalten und auch übergeben worden. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug auch rechtsmissbräuchlich weitergenutzt. Die Beklagtenseite verweist im Übrigen darauf, dass hier Kilometerleasing vereinbart gewesen sei, wofür die vom Kläger reklamierten Normen überhaupt nicht anwendbar seien, da dieses Vertragsinstrument mietvertragsrechtlichen Regelungen angenähert sei. Sodann bringt die Beklagtenseite Vortrag zur Hilfswiderklage an. Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, letztlich aber unbegründet. Der Klagepartei ist darin zu folgen, dass vorliegend klar ein Fall von Kilometerleasing gegeben ist. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Überschrift „Privatkunden-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung“. Daran ändert sich auch nichts, dass sich der Kfz-Händler zur Übernahme des Kraftfahrzeuges nach Laufzeitende verpflichtet hat. Es hat sich eben nicht der Kunde, mithin der Kläger verpflichtet, nach Ende der Leasinglaufzeit das Fahrzeug zu einem garantierten Wert zu übernehmen. Gerade dies wäre allerdings Voraussetzung dafür, die vom Kläger gewünschte Normierung überhaupt anzuwenden. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) verlangt keinesfalls, dass eine bloße Gebrauchsüberlassung gegen „Mietentgelt“ als Finanzierungsinstrument anzusehen wäre. Die seitens der Klägerin reklamierten Vorschriften sind hier nicht einschlägig. Leasingverträge sind eben nicht automatisch mit Darlehensverträgen gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich auch nicht aus Vorgaben des EU-Rechts. In der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) ist in Artikel 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.