1 S. 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung finde, da sich der Antragssteller nicht alleine zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, sondern ihm als sorgeberechtigtem Elternteil seines minderjährigen freizügigkeitsberechtigten Kindes ein Aufenthaltsrecht nach § 11 Abs. 14 S. 1 Freizügigkeitsgesetzes/ EU (FreizügG/EU) i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zustehe. Der Antragssteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass dem Antragssteller kein von seinem, Sohn abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukomme und der Antragssteller dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet.
2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine derartige Anordnung muss ergehen, wenn durch das Vorbringen des Antragstellers erkennbar wird, dass das Begehren in der Sache überwiegend Aussicht auf Erfolg hat (Anordnungsanspruch) und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)). Das setzt voraus, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich zusteht und es ihm nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur wenn der Antragsteller eine akute Notlage glaubhaft macht, die es rechtfertigt, das Hauptsacheverfahren vorwegzunehmen und der Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung der beantragten Leistungen zu verpflichten, darf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG erlassen werden (LSG Niedersachen Bremen, Beschluss vom
1 S. 1 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) (Nr. 4) soweit sie nicht nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind. Der Antragssteller hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht. Er ist erwerbsfähig, hilfebedürftig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Der Antragssteller unterliegt auch nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben (lit.
2 Satz 1 GG das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen, Art. 6 Abs. 3 GG. Nicht ausreichend dürfte sein, dass die Lebensgefährtin den gemeinsamen Sohn betreuen kann. Diese Auffassung, die dazu führt, dass der Antragssteller die Bundesrepublik verlassen muss oder mangels eigenem Leistungsanspruch zu Lasten der übrigen Familienmitglieder von deren gewährten Leistungen leben muss, ist nach Auffassung des Gerichtes nicht mit Art. 6 GG vereinbar (vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 7. September 2021 – L 4 AS 23/20 WA –, juris Rn. 37). Vorliegend hat der Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht für seinen minderjährigen Sohn, der Unionsbürger ist, inne und übt dieses auch aus. Der Sohn des Antragsstellers hat ein von seiner Mutter abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Dem Aufenthaltsrecht des Antragsstellers steht auch nicht entgegen, dass der Antragssteller seinen Lebensunterhalt nicht decken kann.
G ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 und 3 die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt, nicht anwendbar. Der Antragssteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn dieser ergibt sich schon aus der Tatsache, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um Leistungen mit existenzsichernden Charakter handelt und der Antragssteller offenkundig über kein Vermögen bzw. über kein Einkommen verfügt. In solchen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts stets Eilbedürftigkeit für die Zeit ab Eingang des Eilantrages bei dem Sozialgericht anzunehmen. Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, wird die einstweilige Anordnung auf den Ablauf des 28. Februar 2023 befristet. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004571
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