dieser Satzung bezuschusst. § 1 Wesentliche Grundlage der Berechnung der Betriebskostenzuschüsse (BKZ) sind Festbeträge auf Basis der im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlichten Landespersonalkostentabelle (LPKT) Hessen. § 2 Die zuschussfähige Gesamtsumme wird unter Verwendung der LPKT wie folgt ermittelt:
dem Verhältnis eine Leitungskraft auf 60 Kinder errechnet. c) Für die Ermittlung der Werte
Buchstabe (a) wird die beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe (EKO) angewendete tarifliche Eingruppierung genutzt (derzeit TVöD S 8b). Sofern in der LPKT S-Tarife nicht hinterlegt sind, werden die vergleichbaren Entgeltgruppen E des Landestarifvertrags TV-H herangezogen. Mangels einer direkten Vergleichbarkeit des TV-H mit dem TVöD Sozial und Erziehungsdienst (SuE) wird von einer 30%igen Eingruppierung
TV-H E 8 und einer 70%igen Eingruppierung
TV-H E 9 ausgegangen. d) Für die Ermittlung der Werte
Buchstabe (
Abs. e)1 für Gebäudekosten sowie der Ansatz für Kaltmiete pro Quadratmeter (9,60 € in 2018) werden entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes kalenderjährlich angepasst. Träger, die
weisen, dass ihre Kaltmiete aus bestehendem Mietvertrag 9,60 € pro Quadratmeter übersteigt, erhalten einen gesonderten Zuschuss zum Ausgleich der Differenz zwischen der mit dem pauschalen Zuschlag für Gebäudekosten abgegoltenen Kaltmiete und der tatsächlichen Kaltmiete. Bei Gebäudeeigentum erhalten Träger auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss zum Ausgleich der Differenz zwischen der mit dem Grundzuschuss für Gebäudekosten abgegoltenen Kaltmiete
Abs. 1 u. 2 und den tatsächlichen betriebswirtschaftlich errechneten Kosten für im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässige Abschreibungen und rechtlich zulässige Rücklagenbildungen sowie Zinslasten aus für die Gebäudeerrichtung aufgenommenen Krediten den Vergleichsbetrag von 9,60 € übersteigen. Über die Bewilligung des jeweiligen Antrages der Höhe
oder seiner Ablehnung entscheidet der Magistrat auf der Grundlage des mit dieser Satzung gesetzten Förderanspruches des Trägers sowie des jeweils vom Revisionsamt
Einsicht in die Bücher des antragstellenden Trägers geprüften Antrages des Trägers auf Kostenausgleich gemäß § 2e Absatz 3 analog. Träger, welche
dem 1. August 2018 beabsichtigen, Gebäude für die Bereitstellung von Kindertagesstättenplätzen zu errichten oder anzumieten bzw. bei bereits bestehenden Einrichtungen Mietverträge verlängern, erhalten für diese Plätze dieser Einrichtungen BKZ
dieser Satzung nur dann, wenn die entstehenden Gebäudekosten vom Magistrat der Stadt Offenbach am Main zuvor in schriftlicher Form rechtsverbindlich als förderungswürdig anerkannt wurden.
am
Buchstabe (a) ergebenden Beträge werden
folgender Maßgabe gewichtet: Ganztagsplätze der Tarifstufen K Vll und U Vll (140 %) Ganztagsplätze der Tarifstufen K Vl und U Vl (130 %) Ganztagsplätze der Tarifstufen K V und U V (120%) Ganztagsplätze der Tarifstufe K lV und U lV (100 %) 2/3 Plätze der Tarifstufe K lll und U lll (90%) Teilzeitplätze der Tarifstufe K ll, U ll und H ll (80 %) Teilzeitplätze der Tarifstufe K l, U l und H I (70 %) i) Bis zur Veröffentlichung der für das jeweilige Jahr geltenden LPKT wird die Berechnung und Bezuschussung
der LPKT des Vorjahres vorgenommen. Die Spitzabrechnung, in der auch die tatsächlich belegten Plätze zugrunde gelegt werden, erfolgt Anfang des Folgejahres. Korrekturen der Belegungsmeldungen werden nur bis spätestens Ende März des Folgejahres berücksichtigt. Es werden nur Plätze bezuschusst, die zum letzten Tag des Monats belegt waren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nur für diejenigen Plätze, für die es eine Betriebserlaubnis gem. SGB Vlll i.V. mit HKJGB gibt und für die im Rahmen der Vorgaben zur Bereitstellung von Plätzen gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (Kindertagesstättenentwicklungsplanung) durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe Finanzierungszusagen gegeben wurden. j) Ansprüche der Träger auf BKZ
dieser Satzung bestehen nur, wenn die Belegung durch Eltern (Sorgeberechtigte) erfolgt, die ihren Erstwohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben und für die jeweils zu fördernden Plätze eine Betriebserlaubnis gem. SGB Vlll i.V.m. HKJGB erteilt ist. Sofern Plätze mit Kindern belegt werden sollen, deren Eltern (Sorgeberechtigte) ihren Erstwohnsitz nicht in der Stadt Offenbach am Main haben („Fremdkinder“), werden Zuschüsse seitens der Stadt Offenbach am Main nur in der Höhe an die Träger weitergereicht, in der die entsendende Gemeinde Betriebskostenzuschüsse für das betreffende Kind an die Stadt Offenbach am Main leistet. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt, dass so zu vergebende Plätze der Erfüllung des Rechtsanspruchs
SGB Vlll der Kinder von Eltern (Sorgeberechtigten), die ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben, nicht entgegenstehen. Die Feststellung hierüber trifft die Leitung des Jugendamtes der Stadt Offenbach am Main. Die Vergabe von Kindertagesstättenplätzen an „Fremdkinder“ bedarf vor Platzvergabe der schriftlichen Zustimmung des Jugendamtes. k) Betriebskostenzuschüsse erhalten nur diejenigen Träger, • welche eine gültige Betriebserlaubnis
SGB Vlll haben, • welche die jeweils geltende Fassung der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe Stadt Offenbach a.M., die Bestandteil der Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten ist, anwenden, • welche für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens 2 der dort definierten Betreuungsstufen vorhalten, • welche vom Jugendamt definierte, jeweils geltende Vorgaben zum Einsatz eines Programmes zur Steuerung der Platzvergabe (Ekweb) erfüllen, wobei diese Vorgaben den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen, • welche die erforderliche Monatsmeldung der belegten Plätze dem Jugendamt bis zum 15. des Folgemonats vorlegen. Sofern die erforderliche Meldung nicht vorliegt, wird die Zahlung der nächsten Rate ausgesetzt werden und auf monatliche Zahlung umgestellt. • welche ihre Schließzeiten von maximal 22 Tagen zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr nicht überschreiten, • deren Zuwendungsbescheid auf der Grundlage dieser Satzung bestandskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stehen Auszahlungen gemäß Zuwendungsbescheid unter Vorbehalt. • welche dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe - Stadt Offenbach a.M. – schriftlich und rechtsverbindlich ein umfassendes Prüfungsrecht gem. § 4 dieser Satzung einräumen. § 3 Die
ermittelte zuschussfähige Gesamtsumme bildet die Grundlage der städtischen Bezuschussung. Auf dieser Grundlage werden Stadt-, Träger- und Elternanteil ermittelt. Träger mit mittelbaren Steuereinnahmen erbringen einen Eigenanteil von 15% der
Für die Bezuschussung von neu zu schaffenden Plätzen können durch den Magistrat der Stadt Offenbach am Main Sonderregelungen getroffen werden. Sofern Träger mit eigenen Steuereinnahmen
weisen, dass ihre Finanzkraft die Bereitstellung von eigenen Steuermitteln für den Betrieb ihrer Kindertagesstätten nicht zulässt, können sie gemäß SGB Vlll sowie HKJGB wie Träger ohne eigene Steuereinnahmen
den o. g. Richtlinien gefördert werden. Träger ohne mittelbare Steuereinnahmen erhalten zwei Drittel der
Ebenfalls wird für alle Träger das „ungedeckte Elterndrittel" aus städtischen Mitteln übernommen. Gewinnerwirtschaftung und Quersubventionierungen mit Zuwendungen gemäß dieser Satzung zur Erfüllung anderer Aufgaben der Träger sind unzulässig. § 4 Träger, welche entweder verursacht durch die geltenden Bestimmungen zur Personalbemessung
HKJGB oder außerordentliche Belastungen aufgrund gestiegener, nicht abzuwehrender Gebäudekosten in den Geschäftsjahren 2017 folgende Verluste in den jeweiligen Jahresabschlüssen
weisen, erhalten aus dem Produktsachkonto 06010500.7124000451 - Zuschuss für laufende Maßnahmen für Träger von Kindertageseinrichtungen (BKZ) - einen Sonderzuschuss in Höhe des im jeweiligen Jahresabschluss
zuweisenden Verlustes, insoweit dieser sich aufgrund der oben bezeichneten Umstände errechnet. Die Höhe dieses Sonderzuschusses ist vom Magistrat
Prüfung durch das Revisionsamt in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt festzusetzen. Die Auszahlung dieses Sonderzuschusses erfolgt unverzüglich
der Feststellung seiner Höhe durch den Magistrat. § 5 Prüfungsrechte des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe - Stadt Offenbach a.M. (öTJO) - 1. Träger, die gem. dieser Satzung Zuwendungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe - Staat Offenbach a.M. - erhalten wollen bzw. erhalten, müssen sich verpflichten, dem öTJO jederzeit umfassenden Einblick in alle Buchhaltungsunterlagen wie Originalbelege zu sämtlichen Investitionen, Sach- u. Personalaufwendungen, Aufwand für Gemeinkosten sowie
weisen über Mittelzuflüsse Dritter, welche den Fördergegenstand dieser Satzung betreffen, zu gewähren. Dieses Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf Daten und Unterlagen anderer Geschäftsbereiche des jeweiligen Trägers, sofern mit der Prüfung überprüft werden soll, ob Zuwendungen
dieser Satzung ausschließlich für den Zuwendungszweck bzw. -gegenstand verwendet wurden. Die Prüfung der Trägerdaten und -unterlagen soll in der Regel in den Räumlichkeiten des Trägers durchgeführt werden.
Fertigstellung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Der jeweilige Träger hat das Recht, innerhalb von 4 Wochen
Übergabe des Prüfberichtes Änderungen im Sinne belegbar fehlerhafter Aussagen im Prüfbericht zu verlangen. Bei Nichteinigung hierüber ist die Stellungnahme des Trägers als solche gekennzeichnet in den abschließenden Prüfbericht aufzunehmen. § 6 Für die monatlichen Elternbeiträge gelten die
stehenden Beträge: Für Kinder im Kindergarten 1.Kind €
und auf fehlerfreie Ermessensentscheidung verletzt würde. Der Antragsgegnerin würde zwar aufgrund ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) grundsätzlich ein großer Gestaltungsspielraum bei dem Erlass von Satzungen zukommen. Dieser Gestaltungsspielraum würde hier aber durch die in § 74 SGB VIII normierten Abwägungsdirektiven begrenzt. § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gälte zwar in erster Linie für die Ausübung des Verwaltungsermessens im Rahmen des Erlasses von Zuwendungsbescheiden. Würde sich eine Gemeinde aber entscheiden, die Grundsätze der Förderung in einer Satzung festzulegen, seien die Vorgaben für die Ermessensausübung im Einzelfall auch bei dem Erlass der Satzung zu berücksichtigen, da die Gemeinde mit der Satzung die Grundsätze ihrer Ermessensausübung verbindlich festlegen würde. Überdies würde die Satzung rechtswidrig in die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG eingreifen. Randnummer 5 Im Einzelnen führen die Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin mit der Wahl der Landespersonalkostentabelle als wesentliche Grundlage für die Berechnung des Betriebskostenzuschusses gegen die in § 30 Abs. 3 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Vorgabe, über die Art und Höhe der Zuwendungen
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, verstoßen würde. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderungshöhe müsse auf einer
vollziehbaren und auf tatsächlichen Grundlagen basierenden Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs pro Platz beruhen. Dies schon deshalb, weil die freien Träger der Jugendhilfe die aus § 24 SGB VIII erwachsenden Rechtsansprüche stellvertretend für die Antragsgegnerin erfüllen würden. Die Förderung müsse letztlich bewirken, dass ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kindertagesstättenplätzen sichergestellt würde. Insbesondere die notwendigen Personalkosten seien in einer den tatsächlichen Verhältnissen zumindest nahekommenden Weise anzusetzen. Die in Bezug genommene Landespersonalkostentabelle würde dies nicht gewährleisten. Zum einen sei die Bezugnahme auf die Landespersonalkostentabelle nicht hinreichend bestimmt genug. Es sei nicht zu erkennen, wie die Landespersonalkostentabelle auf die von der Satzung betroffenen Fälle zu übertragen sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob die Daten der Landespersonalkostentabelle für die 40, 41 oder 42 Stunden-Woche oder der Durchschnittswert anzusetzen seien. Zum anderen würde die Landespersonalkostentabelle keine Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Erziehungsdienstes enthalten. Dass die vorgenommene Anpassung bei Anwendung der Landespersonalkostentabelle (30 % TV-H E 8 + 80 % TV-H E 9) zu einer vergleichbaren Personalkostenerfassung wie bei Anwendung des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) führen würde, sei nicht zu erkennen. Eine vorzugswürdigere Alternative für die Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes für eine Erziehungskraft wäre daher der TVöD SuE, indem z.B. die Gehälter zunächst auf dessen Basis berechnet würden und dieser Berechnung ein prozentualer Zuschlag für Lohnnebenkosten zugeschlagen und der Durchschnitt der Arbeitsplatzkosten einmalig bei den Trägern ermittelt würde. Randnummer 6 Die in § 2 a) und 2 h) der Satzung enthaltenen Regelungen würden ebenfalls dem aus § 30 Abs. 3 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 3 SGB VIII resultierenden Grundsatz bedarfsgerechter Ermittlung widersprechen. Der anzusetzende Bedarf sei bereits gesetzlich vorgegeben. Der personelle Mindestbedarf einer Tageseinrichtung sei in § 25c HKJGB festgelegt und ergäbe sich aus dem Produkt von Fachkraftfaktor und Betreuungsmittelwert. Es sei nicht möglich, wie in § 2a der Satzung vorgesehen, eine pauschale Angabe zu machen, welcher personelle Mindestbedarf von einer Tageseinrichtung abzudecken sei. Die Satzung würde zudem nicht berücksichtigen, dass gemäß § 25c Abs. 1 HKJGB dem Mindestbedarf
2 HKJGB noch ein Ausfallzuschlag anzurechnen sei. Die
h) der Satzung vorgesehene Gewichtung des
a) der Satzung ermittelten Personalbedarfs würde zudem der Regelung in § 25c Abs. 2 Satz 2 HKJGB widersprechen, die von vier Betreuungsmodellen ausgehen und diesen jeweils einen Betreuungsmittelwert zuweisen würde. Die Satzung hingegen würde die Betreuungsplätze mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 42,5 Stunden als Bezugsgröße darstellen und von dieser Bezugsgröße aus die anderen Betreuungsmodelle entsprechend gewichten. Dies würde zu einer abweichenden Bezuschussung von Plätzen führen, die aber
den gesetzlichen Regelungen denselben Personalbedarf hätten. Randnummer 7 Auch die in § 2 e) der Satzung enthaltene Regelung würde gegen den Grundsatz bedarfsgerechter Ermittlung
3 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 3 SGB VIII verstoßen. Es sei in keiner Weise
vollziehbar, wie die Antragsgegnerin dazu komme, dass eine Kaltmiete von 9,60 € pro m 2 die durchschnittlichen Gebäudekosten einer Kindertagesstätte abdecken würde, zumal den von der Antragsgegnerin bei anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen ermittelten Gebäudekosten eine hohe Variationsbreite (7,50 € bis 17,50 €) zugrunde liegen würde. Eine Obergrenze für die Kaltmiete würde sich nur dann festlegen lassen, wenn man nicht nur die durchschnittlichen Kosten pro m 2 einer Kindertagesstätte in Offenbach kennen würde, sondern auch den Platzbedarf eines Kindes (je
Alter) oder einer Gruppe (je
Gruppengröße). Zudem sei unklar, wieso auf die Kaltmiete abgestellt würde. Der Begriff der „Gebäudekosten“ würde begrifflich schon weit mehr als die Kaltmiete erfassen. Die Berücksichtigung der Kaltmiete unter Ausblendung aller sonstigen Gebäudekosten sei ermessensfehlerhaft. Unklar sei ferner, was mit der Formulierung „die Unterdeckung der Gebäudekosten auf Basis der Anhaltswerte der LPKT“ in § 2 e) der Satzung gemeint sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass in den Arbeitsplatzkosten
der Landespersonalkostentabelle Mieten enthalten seien. Für eine bedarfsgerechte Ermittlung hätte die Antragsgegnerin dies aber aufklären müssen. Randnummer 8 Außerdem würde § 2
1 Nr. 1 HKJGB berechnet würden und Kinder ab dem ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr mit dem zweifachen Faktor. Die Gruppengröße dürfe bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung 20 Kinder nicht überschreiten. Es sei also festzustellen, dass durch die Aufnahme von Kindern mit Behinderung gegebenenfalls ein Verlust an Betriebskostenzuschüssen in Höhe des Fünffachen des Betriebskostenzuschusses für einen Platz eintrete, wohingegen die Antragsgegnerin den Trägern der Jugendhilfe lediglich den Verlust eines Platzes ausgleichen würde. Randnummer 10 Die Regelung des § 2
HKJGB geleisteten Ausgleichszahlungen würde nämlich unter den Vorbehalt gestellt, dass kein Platz belegt würde, den die Antragsgegnerin für die Erfüllung eines Rechtsanspruchs benötige. Außerdem würde die Vergabe eines jeden Platzes an „Fremdkinder“ von der Zustimmung des Jugendamtes abhängig gemacht, ohne dass hier auf eine Kapazitätsentscheidung Bezug genommen würde. Randnummer 12 Die in § 2 k) der Satzung enthaltenen Verpflichtungen und Vorgaben seien ebenfalls ermessensfehlerhaft und würden in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die freien Träger seien zur Erlangung eines Betriebskostenzuschusses unter anderem verpflichtet, die Beitragsordnung des öffentlichen Trägers anzuwenden, ohne dass die Antragsgegnerin zuvor ermittelt hätte, ob diese Beiträge für die freien Träger angemessen seien. In der Praxis seien die Beiträge jedenfalls nicht kostendeckend. Ungedeckte Kosten, die wegen des von vornherein zu gering bemessenen Betriebskostenzuschusses entstehen würden, würden auch durch den Sonderzuschuss
, den Gebäudekostenzuschlag
e) sowie die Erstattung des „ungedeckten Elterndrittels“
Dabei würde die strikte Bindung an die öffentliche Beitragsordnung die Antragsgegnerin verpflichten, sich gleichzeitig für eine Fehlbetragsfinanzierung entscheiden zu müssen, um nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Denn der öffentliche Träger würde eine vollständige Deckung seines Fehlbetrags von der Antragsgegnerin erhalten. Die Bindung an die öffentliche Beitragsordnung würde zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit darstellen. Gestaltungsspielräume seien nicht mehr vorhanden. Es sei den freien Trägern zum Beispiel nicht mehr möglich, auf Sonderwünsche (z.B. Bio-Lebensmittel) einzugehen und hierfür entsprechende zusätzliche Essensbeiträge zu erheben. Dies sei auch durch den Zweck der Regelung, einen niedrigschwelligen, gleichberechtigten und sozial ausgewogenen Zugang zu Betreuungsleistungen zu schaffen, nicht gerechtfertigt. Randnummer 13 Überdies würde die in § 2
weis der zweckentsprechenden Verwendung durch den Träger selbst zu erbringen sei. Außerdem scheine es sich bei dem Prüfungsrecht aus § 5 der Satzung auch um ein Betretungsrecht zu handeln, für das keine gesetzliche Grundlage bestehen würde. Randnummer 17 Im Weiteren würde auch § 3 der Satzung gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenbestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
der vorliegenden Satzung sei es für die Träger nicht möglich, im Vorhinein zu berechnen, in welcher Höhe sie Betriebskostenzuschüsse von der Antragsgegnerin erhalten würden. Es würde schon Schwierigkeiten bereiten, die
Ferner sei unklar, was mit dem „ungedeckten Elterndrittel“ gemeint sei. Randnummer 18 Schließlich sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller nicht an der Arbeitsgemeinschaft BKZ teilgenommen hätten und sich deshalb die dort erzielten Kompromisse nicht entgegenhalten lassen müssten. Auf die Bitte an der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen zu können, sei mitgeteilt worden, dass in der Arbeitsgemeinschaft nur Mitglieder seien, deren Teilnahme von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen worden sei. Randnummer 19 Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge in der Stadt Offenbach am Main vom 14. Juni 2018 für unwirksam zu erklären. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 21 Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, von ihrem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht zu haben. Die Satzung sei im Dialog mit den betroffenen Trägern der Kindertagesstätten entwickelt worden. Einen Ausschluss bestimmter Personen und Einrichtungen hätte es bei der Arbeitsgemeinschaft BKZ nicht gegeben. Die Arbeitsgemeinschaft BKZ sei als Vorbereitungsgruppe für die Entwicklung eines neuen Betriebskostenzuschusses ins Leben gerufen worden. In dieser kleineren Gruppe seien die Grundlagen erarbeitet worden, über die dann in der Arbeitsgemeinschaft
SGB VIII mit allen Trägervertretern Konsens hergestellt worden sei, auch wenn nicht alle Belange hätten berücksichtigt werden können. Die Satzung würde das
3 HKJGB i.V.m. § 74 SGB VIII bestehende Förderermessen bezüglich der Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für die Kindertageseinrichtungen zulässigerweise konkretisieren. Randnummer 22 Bei der Satzung sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über Art und Höhe der Förderung
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei. Dementsprechend habe sich die Antragsgegnerin für eine Anteilsfinanzierung in Kombination mit einer Fehlbetragsfinanzierung in besonderen Fällen entschieden. Die Satzung würde einen Betriebskostenzuschuss für die Träger der Kindertageseinrichtungen vorsehen, der sich auf die bereitgestellten Plätze zur Sicherstellung des von der Antragsgegnerin zu gewährleistenden Betreuungsangebotes beziehen würde. Im Rahmen der Spitzabrechnung würde der Betriebskostenzuschuss zunächst auf die tatsächlich besetzten Plätze in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bezogen - § 2 a) bis h) der Satzung - und abschließend in eine Berechnungsformel
Dies würde mit der Möglichkeit kombiniert, bei Verlusten einen Sonderzuschuss
In der Kritik der Förderungshöhe würden die Antragsteller nicht berücksichtigen, dass es nicht das Ziel der hier gewählten Anteilsfinanzierung sei, die gesamten anfallenden Kosten der Einrichtung zu übernehmen. Der Zuschuss würde sich lediglich auf die Finanzierung eines Anteils der Betriebskosten beziehen, der sachgerecht mit Instrumenten der Typisierung und in Form von Pauschalen erfasst werden könnte. Der Problematik, dass es nicht zu einer Überforderung einzelner Träger durch individuelle Strukturbesonderheiten komme, würde mit der Möglichkeit eines Sonderzuschusses
und eines Gebäudekostenzuschlags
Randnummer 23 Auch die Einwendungen gegen die Berechnung der Förderungshöhe seien unzutreffend. Die Berechnungsfaktoren würden
einem sachgerechten und zweckmäßigen Verfahren ermittelt und seien mit den gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 3 HKJGB und § 74 SGB VIII vereinbar. Mit Blick auf die Personalkosten sei die Verwendung der Landespersonalkostentabelle als allgemein anerkannte Richtgröße zur Ermittlung von Personalkosten nicht zu beanstanden. Dem Einwand, dass dort die Tarife für den Sozial- und Erziehungsdienst nicht hinterlegt seien, würde gerade mit der Anpassungsregelung in § 2
Randnummer 25 Auch die Förderung für Integrationsplätze sei in § 2
Es sei zweckmäßig und ökonomisch diesen Bedarf durch trägerübergreifende Stellen abzudecken. Das vorgesehene Finanzierungssystem sei kostenorientiert und würde nur die Personalkosten für real geschaffene Stellen finanzieren. Die Ausgestaltung sei auch
vollziehbar, da jeder Träger gemessen an der bei ihm belegten Anzahl an Plätzen anteilig an der Gesamtfinanzierung beteiligt würde. Die Umsetzung sei aber vorläufig ausgesetzt worden, weil
Wirksamwerden der Satzung innerhalb der Trägerschaft und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft
SGB VIII neue Fragen aufgetaucht seien, die insbesondere die Abgrenzung zu eigenen Fachberatungen der Träger bzw. deren Anrechenbarkeit in das Fachberatungssystem betreffen würden. Randnummer 27 Auch die Regelung des § 2
teil entstehen, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit der Belegung vorhandener Plätze mit Kindern aus dem Stadtgebiet gewährleiste. Der Umstand, dass sich die Betriebskostenförderung bei Kindern mit anderem Wohnsitz auf den Betrag beschränke, der von der Herkunftsgemeinde des jeweiligen Kindes geleistet würde, stelle für die Antragsteller keine maßgebliche Beschränkung ihrer Vertragsfreiheit dar. Die Höhe dieser Förderung ergäbe sich außerdem aus der gesetzgeberischen Wertung des § 28 HKJGB . Eine gesetzliche Verpflichtung für die mit ortsfremden Kindern belegten Plätze eine Förderung vorzusehen, die die gesetzlichen Regelungen des Kostenausgleichs
Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII primär eine bedarfsgerechte Betreuung der Kinder aus dem Stadtgebiet sicherstellen wolle. Die Vertragsfreiheit der Antragsteller sei schon deshalb nicht maßgeblich betroffen, weil der Abschluss eines Vertrages mit den Eltern eines Kindes aus einer anderen Gemeinde nicht ausgeschlossen würde, allein die Förderungshöhe sei nicht wie bei den Kindern aus dem Stadtgebiet vorab festgelegt. Aus § 30 Abs. 3 HKJGB i.V.m. § 74 SGB VIII ergäbe sich auch kein Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter Höhe für alle möglichen Betreuungsverträge. Ferner resultiere aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Falle der Belegung mit einem Kind aus einer anderen Gemeinde das Risiko einer niedrigeren Förderung durch die Herkunftsgemeinde für die Antragsteller zu übernehmen. Randnummer 28 Die in § 2
den haushaltsrechtlichen Regelungen vorgegeben. Die Prüfung würde auch nicht von Mitarbeitern des EKO vorgenommen. In § 5 Nr. 2 der Satzung würde dies ausdrücklich festgelegt. Die Mitarbeiter des Revisionsamtes würden der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Der Umstand, dass die Prüfung der Trägerdaten und -unterlagen in den Räumlichkeiten des Trägers durchgeführt werden „solle“, führe nicht zu einem Eingriff in Art. 13 GG. Die Regelung würde kein Betreten der Geschäftsräume gegen den Willen der betreffenden Träger vorsehen. Randnummer 33 Schließlich sei auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit aus Art. 20 Abs. 3 GG zu erkennen. Die Höhe des Betriebskostenzuschusses sei hinreichend bestimmbar und berechenbar. Auch das „ungedeckte Elterndrittel“ als Förderungselement
Das Berechnungsmodell
dem ein Drittel der Kosten in Form von Elternbeiträgen anzusetzen sei, sei allgemein anerkannt und würde auch vom Landesgesetzgeber bei der typisierenden Ermittlung des Kostenausgleichs
2 HKJGB zugrunde gelegt. Vorannahme sei, dass ein Drittel der Betriebskostenzuschüsse durch die Elternbeiträge (rechnerisches Elterndrittel = 1/3 aus der Addition Personalkosten und Mietkostenpauschale) finanziert werden solle. De facto würde durch Elternbeiträge das rechnerische Elterndrittel aber nicht erzielt. Den Fehlbetrag würde die Antragsgegnerin ausgleichen. Randnummer 34 Mit Schriftsatz vom
GO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von in Nr. 1 nicht genannten im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
AGVwGO) führt das Oberverwaltungsgericht in Hessen die Bezeichnung "Hessischer Verwaltungsgerichtshof". Gemäß § 15 HessAGVwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren
GO zudem über die Gültigkeit im Range unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften, auch soweit diese nicht in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannt sind. Damit hat das Land Hessen von der durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bundesrechtlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Da es sich bei der hier angefochtenen Satzung um eine Rechtsvorschrift im Range unter dem Landesgesetz handelt, ist der Normenkontrollantrag statthaft. Randnummer 40 Der Antrag ist auch innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Danach kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die angegriffene Satzung wurde am
3 HKJGB sollen die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern, wobei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden ist, so dass die Antragsteller als Träger von Kindertageseinrichtungen bei Anwendung der Satzung möglicherweise in ihrem Anspruch auf Förderung dem Grunde (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII) und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Förderbegehren
G, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, Rn. 27; Hess. VGH, Beschluss vom 9. November 2009 - 10 B 1653/09 -, Rn. 4 und Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, Rn. 26 , 34; jeweils juris). Randnummer 42 C. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 43 § 2
1 Satz 1 HGO können die Gemeinden die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählt auch die Bedarfsplanung und die Sicherstellung des Angebots für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Denn unbeschadet der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln die Gemeinden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB in Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe den Bedarf an Plätzen für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege und tragen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Insoweit sollen die Gemeinden
3 Satz 1 HKJGB die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern. Randnummer 46 Der Gestaltungsspielraum der Gemeinden ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe aber nicht unbegrenzt. Die Gemeinden haben die sich aus höherrangigem Recht ergebenden Grenzen und insbesondere die im Landesrecht vorgeschriebenen weiteren Fördervor-aussetzungen besonders zu beachten, die den Gestaltungsspielraum der Gemeinden bei der Ausgestaltung der Förderung einschränken. Soweit nämlich eine spezielle Ermächtigungsgrundlage vorliegt, sind die Voraussetzungen, die in der Ermächtigungsnorm aufgestellt werden, einzuhalten. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 5 HGO ist in diesen Fällen nicht möglich. Darüber hinaus können die Gemeinden nur tätig werden, soweit ein Regelungsbedarf besteht, d.h. nicht bereits eine abschließende Regelung von Seiten des Bundes- oder Landesgesetzgebers vorliegt (vgl. Dünchheim, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen [Stand: 01.11.2022], HGO, § 5, Rn. 57 ff.). Hier ist deshalb zu beachten, dass der Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB bereits eine spezielle Rechtsgrundlage für die von den Gemeinden zu gewährende Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung geschaffen hat. Denn
3 Satz 2 HKJGB gelten für die Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung die Regelungen des § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend. Randnummer 47 In entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 1,
1), die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (Nr. 2), gemeinnützige Ziele verfolgen (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5). Da eine sogenannte "Soll-Vorschrift" wie § 74 Abs. 1 Satz 1,
pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglicher
finanzierung oder Rückzahlung, eine Fehlbedarfsfinanzierung, wobei der Förderungsgeber
rangig den durch anderweitige Mittel nicht gedeckten Fehlbedarf abdeckt, oder eine Festbetragsfinanzierung, die sich an einem festen Betrag für jede zuwendungsfähige Einheit (Kindergartenplatz oder dergl.) orientiert (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 70 ). Randnummer 50
3 Satz 2 SGB VIII umfasst das Ermessen auch die Entscheidung, einzelne Einrichtungen nicht zu fördern, und eine Auswahlentscheidung zwischen gleich geeigneten Kindertagesstätten unterschiedlicher Antragsteller zu treffen, wenn zur Befriedigung des jugendhilferechtlichen Bedarfs nur ein Angebot notwendig ist. Grundsätzlich ist die Gemeinde nämlich nicht verpflichtet, ein Überangebot zu finanzieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
3 SGB VIII für die Förderentscheidungen verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Kindertagesstätten sachgerecht zu fördern. Mit § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber des Weiteren deutlich zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle nur eingeschränkt verfügbarer Haushaltsmittel eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen geeigneten Angeboten erfolgen muss und der völlige Ausschluss eines einzelnen freien Trägers allein wegen des bereits „gedeckten Bedarfs“ nicht gerechtfertigt ist. Die vorhandenen Kindertagesstätten dürfen nicht als „closed-shop“ verstanden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
G, Urteil vom
5 Satz 1 SGB VIII sind bei der Förderung gleichartiger Angebote mehrerer Träger unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Angebote von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung gemäß § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zwar die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten. Bei letzterem ist allerdings zu berücksichtigen, dass dies nur im Rahmen einer Projektförderung, nicht jedoch hinsichtlich der institutionellen Förderung freier Träger gilt. Denn eine institutionelle Förderung von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gibt es aufgrund des Finanzierungssystems der öffentlichen Träger über den Gemeindehaushalt nicht. Demzufolge kann insoweit auch keine Vergleichbarkeit bestehen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. April 2006 - 5 B 370/04 -, juris, Rn. 21). Randnummer 53 Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen
diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen
Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten. Zwingend erforderlich ist insoweit aber eine fehlerfreie Ermessensausübung des Förderungsgebers unter Beachtung des Zwecks des § 74 SGB VIII. Der öffentliche Träger hat sein durch das Prinzip der Trägervielfalt
SGB VIII maßgeblich geprägtes Planungsinteresse gegen das Interesse des freien Trägers an einer selbstständigen, von öffentlicher Einflussnahme weitgehend unabhängigen Aufgabenerfüllung im Einzelfall abzuwägen (vgl. Janda, in: BeckOGK, SGB VIII [Stand: 01.12.2022], § 74, Rn. 52; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand:
dem Willen des Bundesgesetzgebers soll damit die „Pluralität des Angebots“ innerhalb der Jugendhilfe sowohl hinsichtlich der Trägerschaft als auch hinsichtlich verschiedener Werte- und Erziehungskonzepte unterstrichen werden. Vergleichbare Regelungen zur freien Jugendhilfe finden sich aber auch in § 3 HKJGB . Überdies soll die öffentliche Jugendhilfe
1 Satz 1 SGB VIII zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich mit der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und dabei
Satz 2 der Vorschrift die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur achten. Auch in § 3 Abs. 4 HKJGB ist normiert, dass die Träger der Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten und dabei die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur achten. In § 4 Abs. 2 SGB VIII und § 3 Abs. 5 HKJGB ist sogar ein gewisser Vorrang der freien Jugendhilfe normiert, indem die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anderen Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 41 ). Ferner ist im Rahmen der institutionellen Förderung von Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können. Dabei kann für den einen Kindergarten dessen günstige Verkehrsanbindung zu Arbeitsstätten der Eltern sprechen, für den anderen dessen Ortsnähe. Besondere Bedeutung kommt auch der Betreuungsorganisation der Kindertagesstätten wie etwa Öffnungszeiten oder die Betreuung in Vormittags- und
mittagsgruppen oder die Bereitstellung einer Mittagsversorgung zu (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
alledem haben die Gemeinden bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anzuregen und zu fördern, zu beachten, dass sich aus § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 SGB VIII bereits ein Anspruch auf Förderung dem Grunde
ergibt, wenn der jeweilige Träger der freien Jugendhilfe die in § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII geregelten Voraussetzungen erfüllt. Zudem ergeben sich aus den vorstehenden Ausführungen eine Vielzahl von Ermessensgesichtspunkten, die zwar nicht als abschließend anzusehen sind und auch einen weiten Raum für eigene Entscheidungen lassen, gleichwohl aber bei einer Förderentscheidung je
Lage des Einzelfalles von den Gemeinden zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
k) der Satzung erhalten nämlich nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse, die die dort aufgestellten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Die Voraussetzungen,
denen die Gemeinden regelmäßig verpflichtet sind, eine freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung zu fördern, ergeben sich aber bereits abschließend aus § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII. Randnummer 60 Die Grundlage für die landesrechtliche Regelung in § 30 Abs. 3 HKJGB zur Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung bildet § 74a SGB VIII.
Diese Bestimmung ist die kompetenzielle Grundlage des landesrechtlichen Regelungssystems zur Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder. Sinn der Vorschrift ist es, den Ländern zu ermöglichen, in eigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu regeln und ihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen. Die Regelungsbefugnis des Landesgesetzgebers erstreckt sich dabei auf alle Aspekte der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder einschließlich der (institutionellen) Förderung der Träger der freien Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, juris, Rn. 18). In Ausübung dieser Regelungsbefugnis hat der hessische Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 3 HKJGB normiert, dass die Gemeinden die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung anregen und fördern sollen und dabei § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden haben. Mit dieser Regelung wollte der hessische Landesgesetzgeber die in Hessen übliche Praxis, wonach nicht die Landkreise, sondern die Gemeinden die Kindertageseinrichtungen der Kirchen und anderen freien Träger bezuschussen, auch rechtlich verankern, indem er die Zuständigkeit für die Förderung freier Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 74 SGB VIII, die
dem Bundesgesetz (entgegen der hessischen Praxis) den örtlichen Trägern der Jugendhilfe obliegt, auf die Gemeinden übergehen ließ (vgl. LT-Drs. 16/6059, S. 23, 25). Randnummer 61 Weder § 30 Abs. 3 HKJGB selbst noch der Begründung des Gesetzentwurfs ist hingegen zu entnehmen, dass den Gemeinden neben der Zuständigkeit für die Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung auch die Regelungsbefugnis eingeräumt werden sollte, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Förderung zu gewähren ist, zumal der hessische Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB bestimmt hat, dass die Gemeinden bei der Förderung § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend anzuwenden haben. Ist den Gemeinden mithin die Regelungs- bzw. Satzungsbefugnis nicht eingeräumt worden, die rechtlichen Voraussetzungen der Förderung selbst zu bestimmen, und hat der Landesgesetzeber insoweit selbst Regelungen geschaffen, hat die Förderung der freiwilligen Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung durch die Gemeinden
den vom hessischen Landesgesetzgeber geschaffenen Fördervorgaben zu erfolgen. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der finanziellen Zuwendungen für den Betrieb der Einrichtungen und damit einhergehend für die Erfüllung der Ansprüche aus § 24 SGB VIII innerhalb eines auf Pluralität der Träger und Pluralität der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen angelegten Systems der Jugendhilfe spricht auch vieles dafür, dass der Landesgesetzgeber die für die Förderung wesentlichen Regelungen selbst zu treffen hat und dies nicht den Gemeinden obliegen kann (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14. Juli 2021 - 2 LC 112/20 -, juris, Rn. 66). Hier hat der hessische Landesgesetzgeber jedenfalls die wesentlichen Regelungen selbst getroffen und in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB geregelt, dass § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII entsprechend gilt. Randnummer 62 Die
k) der Satzung kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung einer Förderung laufen aber in wesentlichen Teilen den vom Landesgesetzgeber in § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Fördervoraussetzungen zuwider.
3 Satz 2 HKJGB sind die Gemeinden nämlich in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII dem Grunde
verpflichtet, eine Förderung zu gewähren, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regel erlauben. Randnummer 63 Zwar dürfte die in § 2 k) der Satzung geregelte Voraussetzung, dass nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten, welche eine gültige Betriebserlaubnis
1 Satz 1,
Gemeint ist damit im Wesentlichen die Einhaltung allgemein fachlich anerkannter Standards, zum Beispiel bei der Qualifikation des Personals und dem inhaltlichen Konzept der Einrichtung (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand:
SGB VIII ist jedoch sichergestellt, dass die fachlichen Voraussetzungen für die geplante freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung vorliegen. Denn
2 Satz 1 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 1), die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden (Nr. 2), die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden (Nr. 3) und zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden (Nr. 4). Wurde die Erfüllung dieser Voraussetzungen positiv festgestellt, ist auch anzunehmen, dass der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
Randnummer 64 Auch die Regelung in § 2 k) der Satzung, dass nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten, welche dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe - Stadt Offenbach a.M. - schriftlich und rechtsverbindlich ein umfassendes Prüfungsrecht gem. § 4 dieser Satzung - gemeint ist wohl richtigerweise § 5 dieser Satzung - einräumen, dürfte noch mit den in § 74 Abs. 1 Satz 1,
zuweisen ist. Danach müssen sich nämlich Träger, die gemäß dieser Satzung Zuwendungen des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe erhalten wollen bzw. erhalten, verpflichten, dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe jederzeit umfassenden Einblick in alle Buchhaltungsunterlagen wie Originalbelege zu sämtlichen Investitionen, Sach- und Personalaufwendungen, Aufwendungen für Gemeinkosten sowie
weise über Mittelzuflüsse Dritter zu gewähren, die den Fördergegenstand dieser Satzung betreffen. Ferner ist auch nicht zu befürchten, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe durch die Prüfrechte Zugriff auf Betriebsgeheimnisse erhält, die an den EKO weitergegeben werden. Denn
2 Satz 1 der Satzung wird die Prüfung vom Rechnungsprüfungsamt der Antragsgegnerin oder von Dritten (bspw. Wirtschaftsprüfungsunternehmen bzw. freiberufliche Wirtschaftsprüfer) durchgeführt. Sofern Dritte beauftragt werden, hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe diese auch zur Verschwiegenheit und Einhaltung aller rechtlichen Datenschutzvorgaben zu verpflichten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält § 5 der Satzung auch kein Betretungsrecht gegen den Willen des betroffenen Trägers und stellt mithin keinen Eingriff in Art. 13 GG dar. Randnummer 65 Weiter dürfte die in § 2 k) der Satzung enthaltene Regelung, dass nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten, welche die erforderliche Monatsmeldung der belegten Plätze dem Jugendamt bis zum 15. des Folgemonats vorlegen, mit den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zu vereinbaren sein. Denn
HKJGB können bei den Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen zum Zweck der Berechnung pauschaler Zuwendungen - wie die hier platzbezogen gewährten Betriebskostenzuschüsse - Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden. Außerdem regelt § 2
3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII besteht eine Regelverpflichtung zur Förderung, wenn der Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
1), die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet (Nr. 2), gemeinnützige Ziele verfolgt (Nr. 3), eine angemessene Eigenleistung erbringt (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet (Nr. 5). Danach ist der Anspruch auf Förderung dem Grunde
aber nicht davon abhängig, dass eine konkrete Software zur Steuerung der Platzvergabe benutzt, eine bestimmte Zahl an Schließtagen nicht überschritten und vom freien Träger die Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe angewandt wird. Der Anspruch auf Förderung dem Grunde
ist auch nicht davon abhängig, dass für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens zwei in der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers definierte Betreuungsstufen vorgehalten werden. Entsprechendes lässt sich aus § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII nicht herleiten. Randnummer 69
1 Satz 1,
1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4 SGB VIII verlangt werden kann, die Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe anwenden zu müssen, um eine Förderung zu erhalten. Denn es obliegt dem freien Träger zu entscheiden, auf welche Art und Weise er die von ihm geforderte angemessene Eigenleistung konkret erbringt. Zum einen folgt dies bereits aus dem Begriff der „Eigenleistung“ des freien Trägers sowie aus der
1 Satz 2 SGB VIII und § 3 Abs. 4 HKJGB zu achtenden Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur. Zum anderen bestehen - wie aufgezeigt - auch unterschiedliche Möglichkeiten zur Erbringung einer angemessenen Eigenleistung, so dass die Eigenleistung nicht zwingend über Teilnahmebeiträge Dritter generiert werden muss. Vielmehr kann der freie Träger auch ganz auf Teilnahmebeiträge Dritter verzichten und die für die Förderung notwendige angemessene Eigenleistung anderweitig aufbringen, ohne dass sein Anspruch auf Förderung dem Grunde
damit untergehen würde. Randnummer 70 Die in § 2 k) der Satzung normierten Fördervoraussetzungen bleiben insoweit aber auch hinter der Regelung in § 74 Abs. 1 Satz 1,
3 SGB VIII zu treffenden Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung vorgelagert ist. Als Tatbestandsvor-aussetzung steht diese Regelung auch nicht zur Disposition der Antragsgegnerin und ist von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25/08 -, juris, Rn. 24). Eine vom freien Träger zu erbringende angemessene Eigenleistung wird
der Satzung für die Fördergewährung zwingend zu erfüllende Erfordernis - wie zuvor dargelegt - nicht aus § 74 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4 SGB VIII hergeleitet werden kann, stellt diese Fördervoraussetzung in § 2 k) der Satzung auch nicht auf die individuelle Finanzkraft des freien Trägers ab, auf die es
1 Satz 1,
pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Art und Höhe der Förderung haben und sich damit auf den Umfang der Förderung auswirken (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Denn gemäß § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sind bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Verfügt ein freier Träger im Einzelfall über Eigenmittel in einem Umfang, die ihm die volle eigene Finanzierung seiner Einrichtung erlauben, kann trotz der Förderungspflicht dem Grunde
bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung nämlich auch eine „Nullförderung“ ermessensgerecht sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 2005 - 10 UE 3025/04 -, juris, Rn. 45 ). Mithin kann auch bei der Ermessensentscheidung
3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 3 SGB VIII nicht darauf verzichtet werden, die unterschiedliche individuelle Finanzkraft der freien Träger zu berücksichtigen. Unabhängig von der Frage, ob hier die individuellen finanziellen Verhältnisse der freien Träger bei der Ermessensentscheidung über die Höhe der Förderung schon dadurch hinreichend berücksichtigt werden, dass
der Satzung bei der Höhe der zu gewährenden Förderung pauschal danach differenziert wird, ob ein freier Träger über mittelbare Steuereinnahmen verfügt und diesem dann eine in der Regel um 15 % „Eigenanteil“ gekürzte Förderung gewährt wird, bleiben bei den übrigen freien Trägern ohne mittelbare Steuereinahmen die individuellen finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung der Förderungshöhe gänzlich unberücksichtigt, obwohl diese
3 Satz 3 SGB VIII auf der Ermessensebene bei der Entscheidung über die Förderungshöhe zu berücksichtigen sind. Unabhängig davon sind die individuellen finanziellen Verhältnisse jedenfalls aber vorgelagert auf der Tatbestandsebene zwingend bei der
3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Nr. 4 SGB VIII vom freien Träger zu erbringenden angemessenen Eigenleistung, die Voraussetzung für den Anspruch auf Förderung dem Grunde
ist, zu prüfen. Dies erfolgt aber
der Satzung nicht. Randnummer 71 Die in § 2 k) der Satzung normierten Voraussetzungen, dass nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten, welche die jeweils geltende Fassung der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe anwenden, die für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens zwei der dort definierten Betreuungsstufen vorhalten, die vom Jugendamt definierte, jeweils geltende Vorgaben zum Einsatz eines Programmes zur Steuerung der Platzvergabe (Ekweb) erfüllen und deren Schließzeiten maximal 22 Tage zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr nicht überschreiten, können auch nicht auf § 74 Abs. 3 SGB VIII gestützt werden. Zwar umfasst auch die auf der Rechtsfolgenseite
3 SGB VIII zu treffende Ermessensentscheidung über Art und Höhe der Förderung eine denklogisch vorgelagerte Entscheidung, einzelne Einrichtungen nicht zu fördern und eine Auswahlentscheidung zwischen zwei oder mehreren gleich geeigneten Kindertagesstätten unterschiedlicher Antragsteller zu treffen, wenn zur Befriedigung des jugendhilferechtlichen Bedarfs nur ein Angebot notwendig ist oder die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um alle Einrichtungen sachgerecht zu fördern. Den Gemeinden steht es im Rahmen dieser Auswahlentscheidung auch grundsätzlich frei, die Geeignetheit der unterschiedlichen Einrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs an Kindertagesplätzen in den Blick zu nehmen (§ 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) und je
Lage des Falles anhand der Öffnungszeiten bzw. der Anzahl der Schließtage,
der Betreuungsdichte oder den in den Kindertageseinrichtungen vorgehaltenen Betreuungsangeboten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
3 SGB VIII verstanden werden. Eine solche, für alle zukünftigen Fälle Geltung beanspruchende Ermessens- bzw. Auswahlentscheidung wäre nämlich nicht mit § 74 SGB VIII zu vereinbaren. In der gemäß § 74 Abs. 3 SGB VIII zu treffenden Auswahlentscheidung sind nämlich verschiedene Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen, die sich je
Lage des Falles unterschiedlich gestalten und auch von Jahr zu Jahr verändern können, wie die jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) oder die Anzahl der Kindertagesstätten und deren Geeignetheit zur Befriedigung des Bedarfs (§ 74 Abs. 3 Satz 2) sowie die Orientierung der Einrichtung an den Interessen der Betroffenen und deren Einflussnahme auf die Ausgestaltung des Angebots in der Einrichtung (§ 74 Abs. 4 SGB VIII). In § 2
zuwiderlaufen. Randnummer 73 Die in § 2 k) der Satzung enthaltenen Regelungen, dass ein Träger nur dann eine Förderung erhält, wenn eine konkrete Software zur Steuerung der Platzvergabe benutzt, eine bestimmte Zahl an Schließtagen nicht überschritten und vom freien Träger die Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe angewandt wird sowie für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens zwei der dort definierten Betreuungsstufen vorgehalten werden, können auch nicht auf § 74 Abs. 2 SGB VIII gestützt werden. Soweit von der freien Jugendhilfe Kindertagesbetreuungseinrichtungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen
diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung zwar gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 HKJGB in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen
Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 SGB VIII genannten Grundsätze anzubieten. Vorliegend kann dabei auch dahinstehen, ob
3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur auf die Jugendhilfeplanung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf die gemeindliche Bedarfs-planung
1 Satz 1 HKJGB abzustellen ist. Die Antragsgegnerin ist nämlich als kreisfreie Stadt ( § 5 Abs. 1 HKJGB ) und damit örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe auch für die Jugendhilfeplanung (§§ 79, 80 SGB VIII) zuständig. Randnummer 74 Da die Fördervoraussetzungen in § 2 k) der streitgegenständlichen Satzung von der Antragsgegnerin mit den freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft
SGB VIII erarbeitet wurden, liegt der Satzung mithin zwar auch eine gewisse Jugendhilfeplanung für den Bereich der Kindertagesbetreuung zugrunde. In § 2 i) der Satzung stellt die Antragsgegnerin zudem auf eine Kindertagesstättenentwicklungsplanung ab. Denn
Denn in § 2 j) der Satzung wird im Kern geregelt, dass Ansprüche der Träger auf Betriebskostenzuschüsse
dieser Satzung nur bestehen, wenn die Belegung durch Eltern (Sorgeberechtigte) erfolgt, die ihren Erstwohnsitz in der Stadt Offenbach am Main haben, so dass die Förderung bzw. die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen in der Gesamtschau davon abhängig gemacht wird, dass die freien Träger mit den von ihnen betriebenen Kindertageseinrichtungen in die Kindertagesstättenentwicklungsplanung der Antragsgegnerin aufgenommen worden sind und die Plätze in den Kindertageseinrichtungen der freien Träger der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen, damit diese die gegen sie gerichteten Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII bedienen kann. Dies rechtfertig aber nicht die genannten Fördervoraussetzungen in § 2 k) der Satzung. Randnummer 75 Unabhängig davon, dass
dem klaren Wortlaut des § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII schon nicht verlangt werden kann, dass die jeweilige Kindertagesbetreuungseinrichtung tatsächlich in die Jugendhilfeplanung bzw. Kindertagesstättenentwicklungsplanung aufgenommen worden ist, da bereits die Bereitschaft des freien Trägers zur Aufnahme in die entsprechende Planung und zum Angebot seiner Leistungen im Rahmen der Bedarfsplanung genügt, und ein hierüber hinausgehendes Verlangen auch nicht sachgerecht wäre, weil der freie Träger nur seine Mitwirkung anbieten und seine Berücksichtigung in der Planung beantragen kann, ohne eine Einflussmöglichkeit zu haben, in der Bedarfsplanung tatsächlich berücksichtigt zu werden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom
1 HKJGB von den Gemeinden vorzunehmenden Planung des Bedarfs an Kindertageseinrichtungen, die sich im Kern allein auf die Planung des Bedarfs an Plätzen beschränkt, noch aus der Jugendhilfeplanung (§§ 79, 80 SGB VIII). Randnummer 77
1 SGB VIII obliegt den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben
dem SGB VIII zwar die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Daraus folgt gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben
dem SGB VIII erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die sich aus § 79 Abs. 1 SGB VIII ergebende Planungsverantwortung verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ferner gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB VIII, den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 -, juris, Rn. 21). Dabei sollen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung zwar auch so geplant werden, dass insbesondere ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII). Hierdurch soll unter anderem eine Angebots- und Trägervielfalt erreicht werden, damit Leistungsberechtigte ihr Wunsch- und Wahlrecht
Wabnitz, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 8. Aufl. 2022], § 80, Rn. 11). Insoweit können im Rahmen der Jugendhilfeplanung auch Zielvorgaben für die Betreuungsangebote in den Kindertageseinrichtungen aufgestellt werden. Ferner zielt die Jugendhilfeplanung
2 Nr. 2 SGB VIII darauf ab, dass insbesondere Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander verbinden können (§ 80 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII). Dies erfasst grundsätzlich auch „familiengerechte“ Öffnungszeiten als Zielvorgabe (vgl. Schön, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 6. Aufl. 2022], § 80, Rn. 18). Dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der ihm
, 80 SGB VIII obliegenden Aufgaben und Planung aber zu einem Ausschluss der freien Träger ermächtigt sein soll, lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Im Gegenteil konkretisiert § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die in § 79 Abs. 1 SGB VIII festgelegte Gesamtverantwortung dahingehend, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für eine angemessene Infrastruktur von Angeboten der Jugendhilfe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Pluralität zu sorgen hat. Mit Ausnahme des Erfordernisses, dass die Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben
dem SGB VIII erforderlich und geeignet sein sollen, benennt der Gesetzgeber keine Kriterien für einen Ausschluss bestimmter Leistungsanbieter (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 ME 1/06 -, juris, Rn. 21). Dass die Eignung einer Kindertageseinrichtung zur Betreuung von Kindern und damit auch ihre Förderungswürdigkeit entfällt, wenn dort nicht mindestens zwei in der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe aufgeführte Betreuungsstufen vorgehalten werden oder eine gewisse Anzahl an Schließtagen überschritten wird, ist nicht zu erkennen. Randnummer 78 Maßgeblich für eine Entscheidung
2 Satz 1 SGB VIII ist zudem nicht allein die Jugendhilfeplanung bzw. Kindertagesstättenentwicklungsplanung und etwaige darin getroffene Zielsetzungen. Bei der Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII müssen nämlich auch die Vorgaben des § 4 Abs. 1 SGB VIII beachtet und mithin die Selbstständigkeit der betroffenen freien Träger geachtet werden (§ 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Durch die Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verhindert der Gesetzgeber, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bedingungen für eine Förderung aufstellen, die die Autonomie der freien Träger beeinträchtigt. Danach ist sowohl die Selbstständigkeit der freien Träger in der Betätigung
außen (Zielsetzung und Durchführung der Aufgabe) wie
innen (Gestaltung der Organisationsstruktur) zu achten. Die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe ist nämlich aus dem Kern der grundgesetzlichen Freiheitsrechte
140 GG i.V.m. Art. 137 WRV, soweit es sich um kirchliche Träger handelt) ableitbar und insoweit auch gegen staatliche Eingriffe geschützt (vgl. Herbe, in: BeckOGK, SGB VIII [Stand: 01.12.2022], § 4, Rn. 12). Zur grundrechtlich geschützten Selbstständigkeit der freien Träger bei dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen gehört aber auch die freie Entscheidung über die in der Einrichtung angebotenen Betreuungsmodelle sowie die Schließzeiten der Einrichtung. Randnummer 79
alledem kann die Antragsgegnerin die Förderung auch nicht
2 Satz 1 SGB VIII davon abhängig machen, dass eine bestimmte Zahl an Schließtagen nicht überschritten wird und für Kindergarten- und Krippenkinder mindestens zwei in der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe definierte Betreuungsstufen vorgehalten werden. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass solche Förderungsmodalitäten der Zustimmung des freien Trägers bedürfen. Im Hinblick auf die faktische Abhängigkeit der Arbeit der freien Jugendhilfe von der öffentlichen Finanzierung sind dem Staat hinsichtlich der Durchsetzung seiner Ziele Grenzen gesetzt. Finanzielle Förderung darf nicht dazu missbraucht werden, die Autonomie der freien Jugendhilfe im Kern anzutasten (vgl. Wiesner, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe [Stand: 6. Aufl. 2022], § 74, Rn. 36). Randnummer 80
in gleicher Weise einer natürlichen Person offensteht, so dass sich die Antragsteller über Art. 19 Abs. 3 GG auch auf ihre Berufsfreiheit berufen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. März 1979 - 1 BvR 532/77 -, juris, Rn. 172). Randnummer 82 In den genannten Fördervoraussetzungen der Satzung ist auch ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Träger von Kindertageseinrichtungen zu sehen. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in die Berufsfreiheit liegt nämlich in jedem staatlichen Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich des Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris, Rn. 74). Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Dabei schützt das Grundrecht zwar lediglich vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 -, juris, Rn. 73). Randnummer 83 Dabei handelt es sich bei Preisvorschriften um typische Berufsausübungsregeln (vgl. Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar [Stand: 98. EL März 2022], Art. 12, Rn. 343). Legt der Staat bei einem selbständig Tätigen Einzelheiten der Entlohnung fest, liegt hierin regelmäßig ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Gewährt der Landesgesetzgeber den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen einen Anspruch auf Förderung und macht die für die Förderung zuständige Antragsgegnerin den Förderanspruch ihrerseits - wie in § 2
den §§ 32 , 32b , 32c , 32d , 32e HKJGB sowie durch die Gemeinden
3 Satz 2 HKJGB i.V.m. § 74 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ein staatlich überformter „Markt“ entstanden ist und es sich insoweit bei der Kindertagesbetreuung um eine durch das staatliche Fördersystem geprägte Tätigkeit handelt, bei der auch wegen der faktischen Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierung in der Praxis ein Ausweichen auf den „freien“ Markt kaum noch möglich ist, sind die genannten Fördervoraussetzungen in § 2 k) der Satzung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation in der Kindertagespflege: Bay. VGH, Beschluss vom
der Satzung das „ungedeckte Elterndrittel“ von der Antragsgegnerin übernommen würde und den Antragstellern damit kein finanzieller
teil durch die Übernahme der Beitragsordnung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe entstehen würde. Denn der Betriebskostenzuschuss
der Satzung wird maxima
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.