des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes haftet der eingetragene Fahrzeughalter für die Maut. Der Beklagte war Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „…“ , „…“ , „…“ , die an insgesamt 10 Tagen ohne gültige Vignette mautpflichtige Straßen befuhren und kontrolliert wurden. Die Klägerin beauftragte jeweils ein deutsches Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Geltendmachung der Gebührenansprüche, welches für seine Dienste pro Fall insgesamt 72,59 € (brutto) berechnete. Das Inkassounternehmen holte jeweils eine Halterauskunft ein, was Kosten in Höhe von 4,- € (netto) verursachte. Der Beklagte zahlte auf die Forderungsschreiben nicht innerhalb von 60 Tagen. Die Klägerin macht für die genannten zehn Verstöße die auf 59.500,00 HUF erhöhte Maut geltend, wobei sie den Betrag in Euro geltend macht und den am jeweiligen Tag der Fälligkeit geltenden Umrechnungskurs zugrunde legt. Hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.855,29 €. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.855,29 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie als Nebenforderung außergerichtliche Inkassogebühren in Höhe von 790,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf die Feststellungen im Urteil vom 05.03.2020 (UA Seite 2 – 3, Bl. 104 f. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung vollumfänglich, hinsichtlich der Nebenforderung nur teilweise in Höhe von 172,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2019 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung der als Nachmaut bezeichneten Forderungen in Höhe der nach jeweils aktuellem Wechselkurs in Euro umgerechneten 59.500,00 HUF gegen den Beklagten in zehn Fällen habe. Grund und Höhe der Forderung ergäben sich aus dem ungarischen Recht, insbesondere dem ungarischen Straßenverkehrsgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Mautverordnung. Aus diesen bestimme sich die grundsätzliche Pflicht eines Kraftfahrzeugführers, vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen entgeltlich eine Vignette zu erwerben. Für den Fall der Zuwiderhandlung sähen die gesetzlichen Regelungen vor, dass eine erhöhte Nutzungsgebühr entstehen solle, welche grundsätzlich 14.875,00 HUF, und wenn der Zahlungspflichtige auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von 60 Tagen durch Tilgung der Forderung reagiere, 59.500,00 HUF betrüge.
des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes hafte der eingetragene Halter des Fahrzeugs für die Maut. Der Beklagte hafte für die erhöhten Nutzungsentgelte, welche aus der Benutzung der ungarischen Mautstraßen mit Fahrzeugen, deren Halter er ist, entstanden seien. Der Beklagte sei Halter der Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen „…“ , „…“ und „…“ Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ sei am 11.05.2018, am 06.06.2018, am 08.08.2018, am 17.08.2018 und am 18.08.2018, am 31.08.2018 sowie am 26.01.2019 ( richtig: am 04.09.2018 ) auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert worden. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „ …“ sei am 15.05.2018 und am 16.07.2018 auf mautpflichtigen ungarischen Straßen ohne gültige Vignette kontrolliert worden. Es sei jeweils ein Anspruch auf die erhöhte Nachmaut von 59.500,00 HUF entstanden, da der Beklagte auf die Forderungsschreiben der Klägerin jeweils nicht innerhalb von 60 Tagen reagiert habe. Die Klägerin mache den nach dem jeweils aktuellen Wechselkurs der Fälligkeit bestimmten Betrag in Euro geltend. Hieraus ergäben sich folgende Ansprüche: für die Nutzung vom 11.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vorn 15.05.2018 ein Betrag von 185,32 €, für die Nutzung vom 06.06.2018 ein Betrag von 184,51 €, für die Nutzung vom 16.06.2018 ein Betrag von 186,32 €, für die Nutzung vom 16.07.2018 ein Betrag von 188,01 €, für die Nutzung vom 08.08.2018 ein Betrag von 183,23 €, für die Nutzung vom 17.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 18.08.2018 ein Betrag von 185,89 €, für die Nutzung vom 31.08.2018 ein Betrag von 185,99 €, und für die Nutzung vom 04.09.2018 ein Betrag von 184,81 €, insgesamt 1.855,29 €. Das ungarische Recht sei
2 ROM I - VO anwendbar. Dahinstehen könne, ob die Pflicht zur Zahlung der Nachmaut im eigentlichen Sinne vertraglichen Ursprungs sei. Unter den Anwendungsbereich der ROM I - VO fielen auch sogenannte „faktische Vertragsverhältnisse". Entscheidend sei, dass die Verpflichtung freiwillig eingegangen werde. Dies treffe auf den Fall der Pkw-Maut jedenfalls für den jeweiligen Fahrzeugnutzer zu. Eine gesetzlich angeordnete Haftungsverschärfung ändere am vertraglichen Charakter des Anspruchs im Sinne der Verordnung nichts. Dass der ungarische Gesetzgeber für die gesetzlich bestimmte Nachmaut den eingetragenen Fahrzeughalter in die vermögensrechtliche Haftung nehme, verstoße nicht gegen den Ordre-Public-Grundsatz aus Art. 6 EMRK. Das Prinzip der Halterhaftung verstoße nicht gegen grundlegende Prinzipien des deutschen Rechtssystems. Im Gegenteil sei die Halterhaftung auch im deutschen Recht an verschiedener Stelle verankert. Der Fahrzeughalter hafte für mit dem Fahrzeug verursachte Schäden, § 7 StVG, sowie für die Kosten der Verfolgung eines Parkverstoßes, § 25a StVG. Letzteres möge eine Ausnahmevorschrift sein, zeige indes, dass es kein gegenteiliges allgemeines Prinzip im deutschen Recht der Ordnungswidrigkeiten gebe. Daneben kenne das deutsche Recht sowohl im öffentlich-rechtlichen wie auch im zivilrechtlichen Bereich die Figur des Zustandsstörers, welcher allein aufgrund seiner Sachherrschaft für den Zustand einer Sache verantwortlich sei. Auch hier werde eine handlungsunabhängige Verantwortlichkeit einer Person für ihr zugeordnete Sachen als haftungsbegründendes Element herangezogen. Auch die im öffentlichen Recht anerkannte Konstruktion der Haftung des Zweckveranlassers sei mit der hier vorliegenden Situation im Ansatz vergleichbar. Dort wie hier ergebe sich aus der zweckgerichteten Überlassung von Gegenständen an Dritte die Zurechnung der Verantwortlichkeit für Folgen des Handelns dieser Dritten mit den überlassenen Gegenständen. Die Klägerin sei zur Geltendmachung der erforderlichen Inkassokosten berechtigt. Inkasso-kosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, könnten als Schadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. In Anbetracht des Umfangs des erteilten Auftrags, der im Falle eines Inkassobüros regelmäßig eine inhaltliche Prüfung der Förderung oder Beratungsleistungen nicht vorsehe, erscheine der Ansatz einer 0,3 Gebühr angemessen. Höherwertige Tätigkeiten, die
Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, seien nicht dargelegt. Insbesondere rechtfertigten die seitens der Klägerin dargelegten Tätigkeiten des Inkassounternehmens nicht die Annahme einer höheren Gebühr, da eine eingehende juristische Prüfung nicht stattgefunden habe. Bei dem gegebenen Streitwert betrage die nach Aktenlage demnach erstattungsfähige, auf die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nicht anzurechnende Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG nebst ungekürzter Auslagen 10,50 € netto pro Fall. Ebenfalls ersatzfähig seien jeweils 4,00 € als erforderliche Kosten der Ermittlung des Fahrzeughalters. Inklusive 19 % Umsatzsteuer ergebe sich pro Fall ein ersatzfähiger Betrag von 17,26 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der amtsgerichtlichen Entscheidungsbegründung (UA Seite 4 – 6, Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.05.2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.06.2020, am gleichen Tag vorab per Fax beim Berufungsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.07.2020, am selben Tage vorab per Fax bei Gericht eingegangen, begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung weiter. Er rügt eine Rechtsverletzung nach §§ 513, 546 ZPO. Das Amtsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass kein Verstoß gegen die Ordre-Public-Klausel des Art. 6 EGBGB vorliege. Es werde auf die Ausführungen im Klageerwiderungs-schriftsatz verwiesen (Bl. 87 f. d.A.). Insbesondere werde gerügt, dass durch das erstinstanzliche Urteil eine Säule des deutschen Zivilrechts missachtet werde, nämlich, dass eine fingierte vertragliche Halterhaftung nirgends vorgesehen und auch vollkommen unbekannt sei. Urteile, wie das des Amtsgerichts Kassel, höhlten das dem deutschen Recht eigene Schuldprinzip aus, wonach nur derjenige belangt werden könne, der die vorgeworfene Tat auch begangen habe. Die Beklagtenseite ( richtig: Klägerin ) hätte sich an den Fahrzeugführer wenden bzw. diesen ermitteln müssen. Dass dies zugegebenermaßen schwierig sei, dürfe nicht zu Lasten der deutschen Rechtsprinzipien gehen. Auch § 25 a StVG stehe dem nicht entgegen. Hierbei handele es um eine explizite Ausnahmenorm für den ruhenden Verkehr. Hieraus eine allgemeine Ableitung vorzunehmen mit der Maßgabe, dass es ja doch eine Halterhaftung im deutschen Recht gebe, führe dazu, dass die Ausnahmeregelung als allgemeingültige Norm zur Aushebelung der normalen Prinzipien führe. Das könne nicht sein. Zudem werde darauf verwiesen, dass § 25 a StVG keine zivilrechtliche Norm sei und nicht im Rahmen einer fingierten vertraglichen Halterhaftung angewandt werden könne. Insoweit gingen auch die Erwägungen zum Zustandsstörer fehl. Das deutsche Zivilrecht kenne eine derartige „fingierte vertragliche Halterhaftung“ nicht (Neidhart/Nissen, Bußgeld im Ausland, § 1 B Rn. 48). Im vorliegenden Fall könne man daher auf jeden Fall den Einwand der fehlenden Vollstreckbarkeit gem. Art. 45 Brüssel la-VO den Ordre-Public-Einwand nach Art. 6 EGBGB vortragen. Es werde auf eine Entscheidung des AG Leverkusen (Urteil vom 14.02.1995, 20 C 311/94) hingewiesen. Dem dortigen Fall lag zugrunde, dass nach ausländischem Recht dem Halter ein Vertragsabschluss auf Nutzung der Parkfläche unterstellt wurde, ohne dass er das Fahrzeug dort tatsächlich selbst abgestellt hat. Das Gericht habe explizit festgestellt, dass eine fingierte vertragliche Halterhaftung dem deutschen Zivilrecht unbekannt und daher mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar sei (Beck-Nissen, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht Nr. 9, Rn. 905). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 20.07.2020 (Bl. 142a f. d. A.) verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG Kassel vom 25.05.2020, Az. 432 C 3989/19, wird dahingehend abgeändert, dass die Klage vollständig abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Urteil des Amtsgerichts Kassel weise keinerlei Rechtsverletzungen auf. Es habe insbesondere rechtsfehlerfrei entschieden, dass entgegen der Ansicht der Beklagtenseite gerade kein Verstoß gegen den Ordre-Public-Grundsatz hinsichtlich der im ungarischen Recht vorgesehenen Halterhaftung gegeben ist.
6 der Ungarischen Mautverordnung seien die Kosten, die durch die unberechtigte Straßennutzung entstanden sind, vom Fahrzeughalter, der zum Kontrollzeitpunkt bei den Behörden registriert war, zu bezahlen. Wer das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat, sei rechtlich unerheblich. Die Geltendmachung des Ordre-Public-Vorbehalts setze einen Verstoß gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des deutschen Rechtssystems mit der Folge eines nicht hinnehmbaren Widerspruchs gegen die deutsche Rechtsordnung voraus (vgl. OLGH, Urteil vom 28.03.2000, Krombach, C - 7/98). Ein solcher nicht hinnehmbarer Verstoß liege bereits deshalb nicht vor, weil sich eine zivilrechtliche Haftung auch nach deutschem Recht aus Vertretungsrecht oder gegebenenfalls aus der geänderten Beweislastverteilung herleiten ließe. Zudem sei die Halterhaftung auch im deutschen Recht keineswegs unbekannt. Zu verweisen sei hier nicht nur auf das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie auf § 25 a StVG, sondern darüber hinaus insbesondere auch auf die Vorschriften zur Lkw-Maut in § 4 Abs. 6 Bundesfernstraßen-Mautgesetz. Dies sei allgemein herrschende Meinung und werde so auch vertreten durch Trautmann in NZV 2018, 49, 51 sowie in Staudinger/Frensing-Deutschmann, Fußnote 13, DAR 2016, 251, 254 sowie in Beck/Berr/Schäpe/Nissen, Fußnote 4, Rn.
7/A Abs. 10 in Verbindung mit Anlage 1 der Mautverordnung 59.500,00 HUF für jeden Verstoß zu zahlen. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen den Ordre Public nicht vor. Denn auch das deutsche Schadensersatzrecht kennt sowohl verhaltenslenkende als auch pönale Elemente (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-D. Baetge, jurisPK-BGB, 9. Auflage; Stand: 28.02.2022, Art. 6 EGBGB, Rn. 114.3). Ein Strafschadensersatz, der wegen des Strafmonopol des Staates gegen den Ordre Public verstoßen könnte, ist darin nicht zu sehen. Vielmehr ist die Erhöhung mit der im deutschen Recht bekannten Vertragsstrafe vergleichbar. Die Vertragsstrafe soll den Schuldner dazu anhalten, seine Verpflichtung vertragsgemäß zu erfüllen und ist insoweit als Druckmittel des Gläubigers anzusehen (BGH, Urteil vom 18.11.1982, VII ZR 305/18, NJW 1983, 385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.