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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 168/22 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung § 54 Abs. 5 SGG, § 11 SGB II, § 24 Abs. 4 SGB II, § 34c SGB

Gesetzliche Rentenversicherung Leitsatz Die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung iSd. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X hängt nicht von der Fälligkeit der Leistung ab, sodass ein Rentenver

§ 104Nr.

4). So verhält es sich hier. Die Versicherte und der Leistungsempfänger haben für den Monat Mai 2017 bereits Sozialleistungen erhalten, die sie nicht nochmals beanspruchen können. Obwohl sie für diesen Monat sogar doppelt Sozialleistungen - sowohl von dem Kläger als auch von der Beklagten - erhalten haben, kommt eine Erstattung dieser Leistungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Das folgt aus den in der Sache bindend gewordenen Bescheiden vom

  1. Januar 2017 und
  2. April 2017 (§ 77 SGG), die weder über § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen noch über § 48 SGB X aufgehoben werden können, sodass eine Erstattung überzahlter Sozialleistungen (§ 50 SGB X) ausscheidet. Denn eine Rücknahme würde jedenfalls an der einjährigen Handlungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheitern, die über § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X ebenso für die Aufhebung gilt und auch bei einer Erstattung zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu wahren ist. Daher hat der Ausgang des Erstattungsstreitverfahrens keine Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Versicherten und des Leistungsempfängers. Es geht lediglich um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen zwei Sozialleistungsträgern. Dem Kläger steht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich seiner Erbringung von Leistungen nach dem SGB II an die Versicherte und den Leistungsempfänger für die Zeit vom
  3. Mai 2017 bis
  4. Mai 2017 zu. Der Erstattungsanspruch des Klägers stützt sich auf § 104 SGB X, der entweder originär oder über § 40a SGB II, eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom
  5. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1306) mit Wirkung zum
  6. Januar 2009, zur Anwendung gelangt. § 40a Satz 1 SGB II ordnet an, dass dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zusteht, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Der Erstattungsanspruch besteht gemäß § 40a Satz 2 SGB II auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger, wenn er Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, gegenüber dem Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser nicht bereits selbst in Unkenntnis der Leistung des anderen Leistungsträgers geleistet hat. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nach § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs. 3 SGB X). Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Monat Mai 2017 erfüllt. Der Kläger ist als zugelassener kommunaler Träger von Leistungen nach dem SGB II und damit als Leistungsträger im Sinne von § 12 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) tätig geworden (§ 19a Abs. 2 Satz 2 SGB I; § 6a SGB II), indem er der Versicherten und dem Leistungsempfänger Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 359,84 €, mithin eine Sozialleistung in Geld (§ 11 Satz 1 SGB I), für den Monat Mai 2017 gezahlt und folglich im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erbracht hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht der Senat davon aus, dass diese Zahlung monatlich im Voraus erbracht wurde (§ 42 Abs. 1 SGB II in der Fassung von Art. 1 Nr. 37 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
  7. Juli 2016 <BGBl. I, S. 1824>) und damit der Versicherten und dem Leistungsempfänger am
  8. Mai 2017 zur Verfügung stand. Dies hat die Beklagte auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich geltend gemacht, es stehe nicht fest, ob der Kläger, nachdem er von der Rentengewährung ab
  9. Mai 2017 durch ihre Mitteilung vom
  10. April 2017 Kenntnis erlangt hatte, die Zahlung der SGB II-Leistungen noch hätte zurückhalten können. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil er nicht entstehen kann, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger materiell-rechtswidrige Leistungen erbracht hat („ungeschriebenes Tatbestandsmerkmals des § 104 SGB X“, vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom
  11. Oktober 2012, B 13 R 11/11 R - juris Rdnr. 38 m.w.N.). In Abgrenzung zu den Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105 SGB X muss der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Rahmen des § 104 SGB X seine Leistung als zuständiger Träger entsprechend dem für ihn geltenden Leistungsrecht, also ungeachtet des Nachrangs seiner Leistungsverpflichtung, mit Rechtsgrund und damit rechtmäßig erbracht haben (vgl. BSG, Urteil vom
  12. Mai 1985, 1 RA 33/84 - juris Rdnr. 23 m.w.N.). Dabei entfällt der gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehende Rechtsgrund der Vorleistung nicht durch den Eintritt des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (vgl. BeckOGK/Kater, Stand:
  13. August 2022, SGB X § 104 Rdnr. 32) mit der Folge, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger durch die Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers nicht endgültig von seiner Leistungspflicht befreit wird. Stattdessen entsteht seine Leistungspflicht gegebenenfalls erneut bzw. sogar in noch größerem Umfang, wenn sich bei unveränderter Leistung des vorrangigen Leistungsträgers der Bedarf des Berechtigten erhöht. Das Argument, dass der nachrangig verpflichtete Leistungsträger materiell-rechtmäßige Leistungen erbracht haben muss, trifft somit nur dem Grunde nach rechtswidrige Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom
  14. April 1997, 8 RKn 29/95 - juris Rdnr. 26). Ausgehend hiervon gewährte der Kläger der Versicherten und dem Leistungsempfänger dem Grunde nach rechtmäßige Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger ist infolge der Gewährung der Erwerbsminderungsrente ab
  15. Mai 2017 nicht endgültig von seiner Leistungspflicht im vorstehenden Sinne befreit worden. Denn die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung führt grundsätzlich nur dazu, dass die am Bedarf zu orientierende, den Lebensunterhalt des Betroffenen sichernde Leistung nach dem SGB II wegfällt oder sich auf den nach Anrechnung verbleibenden Restbedarf vermindert, weil die Rente als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 SGB II). Leistungsansprüche nach dem Grundsicherungsrecht - hier SGB II - und aus dem Sozialversicherungsrecht - hier SGB VI - schließen sich nicht aus. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis dergestalt, dass soziale Grundsicherungsansprüche nachrangig gegenüber den regelmäßig als Einkommen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen sind. Dies impliziert, dass der Kläger wieder leistungspflichtig werden würde, sofern auf Seiten der Versicherten und des Leistungsempfängers ein erhöhter Bedarf entstehen bzw. Einkommen - Witwenrente oder Unfallrente - wegfallen sollte. Ebenfalls erfüllt ist die weitere Voraussetzung des § 104 SGB X, dass es einen Anspruch für eine kongruente Leistung gegen einen anderen Leistungsträger gibt. Aus dem Erfordernis des Nachrangs der erbrachten Leistung gegenüber der Leistung, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht, folgt, dass beide Leistungen in personeller, zeitlicher und sachlicher Hinsicht kongruent sein müssen (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X,
  16. Erg.-Lfg. 2023, § 104 Rdnr. 32). Dem steht mit Blick auf die personelle Kongruenz vor allem nicht entgegen, dass der Kläger SGB II-Leistungen nicht nur gegenüber der Versicherten als derjenigen, der gegen die Beklagte ein Rentenanspruch zusteht, erbracht hat, sondern auch gegenüber dem Leistungsempfänger. Denn der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X verlangt keine Personenidentität des Leistungsempfängers, wenn dies im Rahmen gesetzlicher Vorschriften so vorgesehen ist (vgl. Roos in Schütze, SGB X,
  17. Aufl. 2020, § 104 Rdnr. 14). Eben das ist mit Blick auf § 34c SGB II (in der Fassung von Art. 1 Nr. 30 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
  18. Juli 2016 <BGBl. I, S. 1824>) zu bejahen. Nach dieser Vorschrift gelten nämlich als Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen erbracht wurden. § 34c SGB II entbindet daher ausdrücklich vom Erfordernis der Personenidentität und erweitert damit die zu erstattenden Leistungen (vgl. Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  19. Aufl. 2017, § 104 Rdnr. 35 m.w.N.). In Anbetracht dessen werden die vom Kläger an den Leistungsempfänger für Mai 2017 erbrachten SGB II-Leistungen in Höhe von 179,92 € ebenfalls vom Erstattungsanspruch des § 104 SGB X erfasst. Denn der Leistungsempfänger und die Versicherte bildeten in jenem Monat eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. m. Abs. 3a SGB II. Dass im Zuge der Rentengewährung keine Nachzahlung entstanden ist und deshalb keine Erstattung erfolgen könne, wie die Beklagte vorgerichtlich und erstinstanzlich eingewandt hat, ändert gleichwohl nichts daran, dass es einen Anspruch der Versicherten gegen einen anderen Leistungsträger gibt. Denn ein Erstattungsanspruch wegen Nachrangigkeit gemäß § 104 SGB X kann, mit Bezug zur gesetzlichen Rentenversicherung, neben einer Rentennachzahlung gegebenenfalls auch eine laufende Rente (ganz oder teilweise) erfassen (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - Teil I: Allgemeine Grundlagen – SGB I, IV, X -,
  20. Band, Stand: November 2018, § 104 SGB X, V.
  21. <S. 10>). Im Rahmen des § 104 SGB X ist nicht danach zu differenzieren, ob der vorrangig verpflichtete Leistungsträger eine Nachzahlung oder eine laufende Leistung erbringt. Der Erstattungsanspruch des Klägers aus § 104 SGB X scheitert auch nicht daran, dass die Voraussetzungen des § 103 SGB X erfüllt sind. Diese Vorschrift ist nur bei institutionell gleichrangigen Leistungsträgern anwendbar (vgl. statt vieler: BSG, Urteil vom
  22. September 1994, 3/1 RK 56/93 - juris Rdnr. 10). Dies ist im Verhältnis des Klägers als Grundsicherungsträger und der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung nicht der Fall. Denn § 5 Abs. 1 SGB II ordnet den Nachrang der Grundsicherung nach dem SGB II gegenüber den Sozialleistungen aller anderen Träger an. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach ein Erstattungsanspruch nicht besteht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen, kommt vorliegend nicht zum Tragen. Bei Kenntnis der Rentenzahlung für und im Mai 2017 hätte nach § 11 Abs. 2 SGB II eine laufende Leistung für den gesamten Monat berücksichtigt werden müssen, was dazu geführt hätte, dass die Versicherte und der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen mehr gehabt hätten. Der Kläger hätte seine Leistung in Höhe von insgesamt 359,84 € also nicht erbringen müssen. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger - nur dann - nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Gesetzesformulierung beinhaltet im Umkehrschluss, dass bei tatsächlich erfolgter rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungsträgers keine oder nur eine geringere - und damit auch keine nachrangige - Verpflichtung des erstattungsberechtigten Leistungsträgers besteht. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Beklagte die Rentenzahlung für Mai 2017 „nicht rechtzeitig geleistet“ im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Denn insoweit hängt die Rechtzeitigkeit der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung nicht von der Fälligkeit der Leistung oder dem Verzug der Behörde ab, sondern entscheidend ist allein die Übereinstimmung der Anspruchs- und Bezugszeiträume (vgl. BSG, Urteil vom
  23. August 1997, 14/10 RKg 11/96 =

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2; so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

  1. Dezember 2013, L 3 R 707/13 NZB - juris Rdnr. 25). Dieses Verständnis entspricht der Zweckbestimmung des Erstattungsrechts zur Vermeidung zweckidentischer Doppelleistungen für gleiche Bezugszeiträume und der nachträglichen Entlastung des rechtmäßig vorleistenden Trägers durch den vorrangig zuständigen Träger. „Rechtzeitig“ bedeutet also nur, dass der Anspruch zu Beginn des jeweiligen Zeitraums, für den er gesetzlich vorgesehen ist, auch erfüllt wird, sodass keine Notlage im Sinne des Grundsicherungsrechts eintreten kann. Vorliegend liegt keine rechtzeitige Leistung in diesem Sinne vor, weil die Beklagte die Rentenzahlung für Mai 2017 erst am Monatsende erbracht hat. Dass die Versicherte und der Leistungsempfänger sich hierdurch in einer grundsicherungsrelevanten Notlage befanden, bestätigt dabei die Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II, die bestimmt, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden können, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Auch für diesen Fall ist somit die Gewährung von SGB II-Leistungen - obwohl nur darlehensweise und im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers stehend (§ 39 SGB I) - vorgesehen, um den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu decken und so deren Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 3 SGB II). Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nicht damit gehört werden, die Rentenzahlung für Mai 2017 an die Versicherte entsprechend der Vorgabe des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und damit rechtzeitig im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X gezahlt zu haben, sodass ein Erstattungsanspruch nicht besteht (aA BSG, Urteil vom
  2. Januar 1994, 7 RAr 42/93 =

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8; BSG, Urteil vom 19. März 1992, 7 RAr 26/91 =

§ 104Nr.

5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom

  1. März 2021, L 33 R 703/20 NZB - juris Rdnr. 26; Bayerisches LSG, Urteil vom
  2. Juli 2019, L 11 AS 317/19 - juris Rdnr. 14 m.w.N.; Bayerisches LSG, Urteil vom
  3. März 2017, L 19 R 940/15 - juris Rdnr. 38 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom
  4. Januar 2016, L 7 R 181/15 - juris Rdnr. 33). Dies lässt sich zum einen nicht damit begründen, dass ein Erstattungsanspruch in Konstellationen wie der vorliegenden nicht probat sei, weil § 24 Abs. 4 SGB II eine Bedarfssicherung im Übergang vom Grundsicherungsbezug zum Rentenbezug ermögliche und hiernach jedenfalls bei bedarfsüberschreitendem Rentenbezug die nachträgliche Herstellung des Nachrangs der Grundsicherung durch Tilgung des Darlehens gesichert sei (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, a.a.O. - juris Rdnr. 34). Diese Sichtweise überzeugt schon deshalb nicht, weil über eine Darlehensgewährung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II der Nachrang des SGB II lediglich in den Fällen sofort wiederhergestellt werden kann, in denen durch die Rentenzahlung der Leistungsbezug nach dem SGB II beendet wird. Denn nur dann wird der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig (§ 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II). Andernfalls werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II), die allerdings nicht für Zeiträume zulässig ist, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelsatzes gemindert ist (§ 42a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB II). Bei fortlaufendem Leistungsbezug erfolgt also lediglich eine monatsweise Wiederherstellung des Nachrangs, die noch dazu ausgesetzt werden kann, was nach Ansicht des erkennenden Senats nicht als probat bezeichnet werden kann. Darauf verweisen lassen muss sich der SGB II-Leistungsträger jedenfalls nicht. Das gilt umso mehr, sofern ihm eine Rentengewährung - wie hier - derart kurzfristig zur Kenntnis gebracht wird, dass er nicht mehr in der Lage ist, bei einem laufenden, auf einem wirksamen und bindenden Verwaltungsakt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SGB X; § 77 SGG) beruhenden Bewilligungsfall im Korrekturwege über § 48 SGB X bereits zum Beginn des Leistungszeitraums ein Darlehen zu gewähren. Denn eine derartige Korrektur greift in die Rechte des Betroffenen ein, der deshalb gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört werden müsste, ohne dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte (§ 24 Abs. 2 SGB X). Das gilt vor allem auch mit Blick auf § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, weil durch die Anhörung nicht die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde. Eine Anhörung des Betroffenen wird im Regelfall aber schon mit Blick auf die erforderliche Anhörungsfrist von jedenfalls zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeiten (vgl. BSG, Beschluss vom
  5. Februar 2009, B 5 R 386/07 B - juris Rdnr. 15 m.w.N.) kaum ordnungsgemäß durchführbar sein, sofern die Umstellung der Zuschuss- in eine Darlehensgewährung binnen Monatsfrist erfolgen muss. Auf ein verfahrenswidriges Handeln braucht sich der SGB II-Leistungsträger jedoch nicht verweisen lassen. Dies gilt erst Recht in Bezug auf einen Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung, der - im Falle nicht rechtzeitiger Nachholung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 SGB X) - gemäß § 42 Satz 2 SGB X sogar zur Aufhebung des dann formell rechtswidrig, belastenden Verwaltungsaktes führen würde. Letztlich bliebe dem SGB II-Leistungsträger somit lediglich die Möglichkeit, die ursprüngliche Leistungsgewährung über § 48 SGB X aufzuheben, um vom Bürger die Erstattung überzahlter Grundsicherungsleistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verlangen zu können. Eben diese Vorgehensweise würde aber der ratio der §§ 102 ff. SGB X widersprechen, die neben der Vermeidung von Doppelleistungen an den Bürger (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 24 <Vor §§ 108 ff.>) auch die Vermeidung einer komplizierten Rückabwicklung unter Einbeziehung des Bürgers sowie die Verminderung von Rückforderungsrisiken seitens der Leistungsträger bezwecken (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X,
  6. Erg.-Lfg. 2023, Vorbem zu §§ 102-114 Rdnr. 6). Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass ohne die zum
  7. März 2004 in Kraft getretene Verschiebung des Rentenauszahltermins erst zum Monatsende (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom
  8. Dezember 2003, BGBl. I, S. 3019) ein Erstattungsanspruch des Klägers und eine damit korrespondierende Erstattungspflicht der Beklagten zweifelsohne bestehen würde. Hieran sollte aber die Verschiebung der Rentenzahlung gerade nichts ändern. Vielmehr hatte sie zum Ziel, infolge haushälterischer Ersparnisse auf Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragssatzentlastung herbeizuführen, von der letztlich auch der Bund beim allgemeinen Beitragszuschuss, bei seinen Beiträgen für Kindererziehungszeiten sowie bei den Rentenzahlungen bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen und in der knappschaftlichen Rentenversicherung profitieren sollte (vgl. BT-Drs. 15/1831, S. 2). Die Bedenken der Beklagten, dass die Annahme eines Erstattungsanspruchs im Übergangszeitraum zu erheblichen praktischen Problemen bei der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Versicherten in den Folgemonaten und zu einer Kaskade an Erstattungsansprüchen führen würde, teilt der Senat nicht. Zumindest erscheint diese Problematik nicht zwingend. Zwar ist es zutreffend, dass der Leistungsempfänger zu Beginn des Folgemonats faktisch erneut hilfebedürftig sein würde, sofern der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung im Monat des Rentenbeginns nicht in voller Höhe, sondern nur abzüglich des vom Grundsicherungsträger geltend gemachten Erstattungsanspruchs leisten würde. Denn jedenfalls bei dann gesicherter Kenntnis der Tatsache, dass am Monatsende eine Rentenzahlung erfolgen wird, müsste der Grundsicherungsträger den Leistungsanspruch nach § 7 SGB II mangels Hilfebedürftigkeit ablehnen und erforderlichenfalls ein Darlehen nach § 24 Abs. 4 SGB II zwischenschalten (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom
  9. März 2017, L 19 R 940/15 - juris Rdnr. 42). Der Erstattungsanspruch ist schlussendlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte in Unkenntnis der Zahlung des Klägers bereits mit befreiender Wirkung an die Versicherte geleistet hätte (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X a.E.: „<…> ist erstattungspflichtig, <…> soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.“). Die Beklagte hatte bereits durch das Schreiben des Klägers vom
  10. Mai 2017 Kenntnis von dessen Zahlung an die Versicherte und den Leistungsempfänger und somit vor ihrer eigenen Rentenzahlung Ende Mai 2017 erlangt. Mit befreiende Wirkung konnte sie daher die Rente für Mai 2017 nicht mehr an die Versicherte zahlen. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 104 SGB X erfüllt und steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der geltend gemachten 359,84 € zu. Eine Erstattung der mit Schreiben vom
  11. Mai 2017 ebenfalls noch geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat der Kläger gerichtlich nicht mehr weiterverfolgt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der streitige Erstattungsanspruch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte stützen lässt. Insbesondere hat die Beklagte nicht zugesagt, an den Kläger 359,84 € zu erstatten. Denn eine Zusage ist die einseitige Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen gegenüber einem Erklärungsempfänger (vgl. Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X,
  12. Erg.-Lfg. 2023, § 34 Rdnr. 1 m.w.N.). Daran fehlt es, weil der Beklagten eine solche Selbstverpflichtung frühestens mit der Bezifferung des konkreten Erstattungsanspruchs möglich gewesen wäre, die allerdings erst im Nachgang zu dem - vom Kläger behaupteten - Telefonat am
  13. Mai 2017 erfolgte. Weder mit ihrem Schreiben vom
  14. Februar 2017 noch mit ihren fernmündlichen Äußerungen am
  15. Mai 2017 kann die Beklagte somit die Erstattung von 359,84 € zugesagt haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach die Beklagte als unterliegender Teil für beide Instanzen die Kosten des Verfahrens trägt. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Senat misst der Frage, ob der Erstattungsanspruch nach (§ 40a Satz 1 SGB II i. V. m.) § 104 SGB X auch dann besteht, sofern der Rentenversicherungsträger die beginnende Rentenleistung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI rechtzeitig erbringt, grundsätzliche Bedeutung zu. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004598

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