Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto. abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, sowie weitere 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Worten: Fünftausendeinhündertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto abzüglich 3.212,57 EUR (
Worten: Dreitausendzweihundertzwölf und 57/100 Euro) brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Höhe von 5.188,27 EUR (
Worten: Fünftausendeinhundertachtundachtzig und 27/100 Euro) brutto unter Berücksichtigung etwaiger Dynamisierungen und unter Anrechnung anderer Versorgungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung
voller Höhe sowie unter Anrechnung steuerpflichtiger Einnahme aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
Höhe von 50,00 %, soweit die Summe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge die dem Kläger beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zustanden, zu zahlen. Die Kostendes Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 85.948,82 EUR festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung und Dynamisierung einer tariflichen Übergangsversorgung. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz
A bei B . Der Kläger war vom
Höhe von 8.894,16€ brutto einer Flugzulage I
Höhe von 3.854,15€ brutto monatlich und einer Flugzulage II
Höhe von 2.075,31 € brutto monatlich zusammen. Der Arbeitsvertrag der Parteien nimmt auf die Tarifverträge für das Bordpersonal der Beklagten Bezug (Ziffer 4 des Arbeitsvertrags
halt hat: A. Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal §1 Geltungsbereich Abschnitt A dieses Tarifvertrages gilt für alle Angehörigen des Cockpitpersonals von C, die sich
einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden. §2 Grundsatz Die Übergangsversorgung soll dem Angehörigen des Cockpitpersonals für den Zeitraum zwischen seinem Ausscheiden aus dem fliegerischen Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt
das Rentenalter als Teil einer angemessenen Lebensunterhaltungszahlung dienen. Die Leistung nach diesem Tarifvertrag ist daher ein von C finanzierter Zuschuss zu der vom Angehörigen des Cockpitpersonals zu treffenden "Eigenvorsorge. Anspruch auf diese Leistung besteht nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis mit C nach Beendigung der fliegerischen Tätigkeit fortgesetzt wird. §3 Anspruchsvoraussetzungen
dividuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage 1 gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage 1) (b) ab dem 01.01.2001 1,4% des Grundgehaltes der
dividuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage I gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I). Ab diesem Zeitpunkt beträgt der Basiswert nach 10-jähriger Beschäftigungszeit 14%. Ein eventuell
der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeit bis zum 31.12.2000 verbleibendes Restjahr wird entsprechend dem
Buchstabe a) genannten Prozentsatz anteilig berücksichtigt.
dividuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage 1 gemäß der jeweils aktuellen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I).
dividuell erreichten Endstufe des monatlichen Gesamtgehaltes (Grundgehalt, Flugzulage I und 11) gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage 1).
dividuellen Eingruppierung) gemäß der jeweils gültigen Übergangsversorgungstabelle (Anlage I) zu unterstellen, welches bei einer Vollzeitbeschäftigung maßgeblich gewesen wäre.
dem Kalendermonat,
dem der nach Abs. 1 ausgeschiedene ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Sofern der ausgeschiedene ehemalige Angehörige des Cockpitpersonals von der Angestelltenversicherungspflicht befreit ist und hierzu während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse von C erhalten hat, endet die Gewährung der Übergangsversorgung bei Fälligkeit der Leistungen aus dieser Befreienden Lebensversicherung des ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen des Cockpitpersonals oder unter den Voraussetzungen einer vergleichbaren Versorgung eines anderen Versorgungsträgers. Die Gewährung der monatlichen Übergangsversorgung endet jedoch spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres des ausgeschiedenen ehemaligen Angehörigen des Cockpitpersonals. § 6 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
den Fällen des § 7 das Beschäftigungsverhältnis des Angehörigen des Cockpitpersonals auf Veranlassung von C beendet, so wird anstelle der nach den Vorschriften dieses Tarifvertrages zu gewährenden Übergangsversorgung eine Kapitalabfindung
Höhe der für den betreffenden Angehörigen des Cockpitpersonals gebildeten steuerlich zulässigen Rückstellung gewährt, sofern das Beschäftigungsverhältnis als Flugzeugführer bei C mindestens 5 Jahre bestanden hat und noch nicht die Voraussetzungen auf Gewährung einer Übergangsversorgung gemäß § 7 Abs. 1 gegeben sind. Der Zahlungsanspruch ist mit der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, nach Vorgabe des Angehörigen des Cockpitpersonals, zu erfüllen. Mit Auszahlung der Kapitalabfindung sind alle Ansprüche aus Abschnitt A dieses Tarifvertrages abgegolten. Ansprüche aus Abschnitt C und nach dieser Vorschrift werden nicht nebeneinander gewährt.
soweit angerechnet als die Summe vom Einkommen aus dieser Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge des Übergangsversorgungsempfängers beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Mitglied des Cockpitpersonals bei C. Soweit die im Tarifvertrag vorgesehenen Beträge der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (Grundgehalt. Flugzulagen I und II)
späteren Tarifverträgen fortgeschrieben werden (Gehaltserhöhungen). sind die neuen Beträge bei der Berechnung der Summe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des weiteren
halts des TV Versorgung wird auf BI. 30 bis 40 d. A. Bezug genommen. Die monatliche Übergangsversorgung nach den Regelungen des TV Versorgung ist von der Beklagten jeweils zum letzten Werktag des Monats an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zu zahlen. Zur Vorgängerregelung des TV Versorgung gab es eine Protokollnotiz Nr. 4, welche — soweit von Relevanz — den folgenden
halt hat:
Höhe von 3.212,57 € brutto. Die Höhe des für die Berechnung der Übergangsversorgung maßgeblichen Grundgehalts des Klägers, die Höhe der Flugzulage I und die Höhe der Flugzulage II sind zwischen den Parteien ebenso unstreitig, wie die nach § 4 TV Versorgung anrechenbaren Beschäftigungszeiten des Klägers und der sich hieraus ergebende Prozentsatz der bei der Berechnung der Übergangsversorgung nach § 5 Abs. 1 TV Versorgung zu verwenden ist. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass — sofern die Berechnung der monatlichen Übergangsversorgung nach der Formel „maßgeblicher Prozentsatz x (Grundgehalt + Flugzulage I)" zu erfolgen hat — die monatliche Übergangsversorgung des Kläger 3.212,57 € brutto beträgt und — sofern die Berechnung der monatlichen Übergangsversorgung nach der Formel „maßgeblicher Prozentsatz x Grundgehalt + Flugzulage I" zu erfolgen hat — die monatliche Übergangsversorgung des Klägers 6.095,48 € brutto beträgt, dieser Betrag jedoch nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung auf 5.188,27 € brutto gedeckelt ist. Mit seiner am 24. September 2021 bei Gericht eingegangenen und am 29. September 2021 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung restlicher Übergangsversorgung
Höhe von 1.975,70 € monatlich brutto für die Monate Juli und August 2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm eine monatliche Übergangsversorgung
Höhe von 5.188,27 € brutto schuldet und dieser Betrag zu dynamisieren ist. Seine Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6. April 2022 um einen Antrag auf Zahlung restlicher Übergangsversorgung
Höhe von jeweils 1.975,70 € monatlich brutto für die Monate September 2021 bis März 2022 erweitert. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Übergangsversorgung dergestalt zu berechnen ist, dass zunächst das Grundgehalt mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu multiplizieren und sodann zu dem Produkt dieser Berechnung die volle Flugzulage I zu addieren sei. Die sich aus dem letzten Rechenschritt ergebende Summe sei sodann nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung auf 35 % der Summe aus Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II gedeckelt. Dies ergebe die Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften. Dafür, dass zunächst eine Multiplikation allein des Grundgehalts mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu erfolgen habe und sodann die volle Zulage 1 zu addieren sei, spreche bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 1 TV Versorgung mit der Verwendung des Begriffs „zzgl.". Demnach beziehe sich die prozentuale Anwendung nur auf den Anteil vor dem „zzgl." Hierfür spreche auch die Systematik des TV Versorgung.
3 TV Versorgung sei die Gesamtsumme, auf die sich die dortige Prozentangabe beziehe, umklammert. Hiermit hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Gesamtsumme mit dem Prozentsatz zu multiplizieren sei. Ähnliche seien die Tarifvertragsparteien
der 4. Protokollnotiz des Vorgängertarifvertrags verfahren. Dort hätten sie durch die Verwendung des Begriffs der „Summe aus Grundgehalt und Flugzulage I" deutlich gemacht, dass die Summe dieser beiden Bestandteile mit dem dortigen Prozentsatz zu multiplizieren sei.
1 TV Versorgung hätten die Tarifvertragsparteien hingegen bewusst auf eine entsprechende Formulierung verzichtet, da dort lediglich der Prozentsatz von dem Grundgehalt maßgeblich sein sollte und zu diesem die volle Zulage I addiert werden sollte. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass der Regelungsgehalt des TV Versorgung für dieses Auslegungsergebnis spreche. Dem TV Versorgung liege die Annahme zugrunde, dass die Piloten das Renteneintrittsalter
der Regel nicht erreichen. Sinn und Zweck des TV Versorgung sei daher, durch diese einen Teil einer angemessenen Lebensunterhaltungszahlung für den Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem fliegerischen Beschäftigungsverhältnis und dem Eintritt
das Rentenalter zu gewährleisten. Hierfür spreche auch die Tarifhistorie, welche der Kläger im Einzelnen wiedergegeben hat (BI. 98 bis 101 d. A.). Sofern man hingegen davon ausginge, dass die Summe aus dem Grundgehalt und der Zulage I mit dem maßgeblichen Prozentsatz zu multiplizieren sei, würde dies dazu führen, dass auch ein Pilot
Vollzeit nach 25 Dienstjahren die Deckelung von 35 % nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung nicht erreichen würde. Gleiches gelte für einen
Teilzeit tätigen Piloten bei 28 Jahren der Betriebszugehörigkeit. Dies führe zu sinnwidrigen Ergebnissen, da die Deckelung realistisch nicht erreicht werden könne. Eine Besserstellung von Teilzeitarbeitnehmern ergebe sich aus der von ihm vertretenen Berechnungsweise nicht, da diese immer noch eine längere Betriebszugehörigkeit aufweisen müssten, als Vollzeitarbeitnehmer, um die Deckelung nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung zu erreichen. Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, dass seine Übergangsversorgung zu dynamisieren sei. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 5 und § 5 Abs. 6 S. 1 TV Versorgung. Nach § 7 Abs. 2 TV Versorgung finde eine Dynamisierung lediglich im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 TV Versorgung nicht statt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2021, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - seit dem 1. November 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2021, weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2022, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, weitere 5.188,27 € brutto abzüglich 3.212,57 € brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021; weitere 5.188,27€ brutto abzüglich 3.212,57€ brutto nebst Zinsen
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
Höhe von 5.188,27€ brutto unter Berücksichtigung etwaiger Dynamisierungen und unter Anrechnung anderer Versorgungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit und der gesetzlichen Rentenversicherung
voller Höhe sowie unter Anrechnung steuerpflichtiger Einnahme aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis
Höhe von 50,00 %, soweit die Summe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung und der Übergangsversorgungsleistung höher ist, als die Bezüge die dem Kläger beim Ausscheiden aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zustanden, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der maßgebliche Prozentsatz nach § 5 Abs. 1 TV Versorgung mit der Summe aus dem Grundgehalt und der Flugzulage I zu multiplizieren sei. Auch die Flugzulage I sei daher nur entsprechend des prozentualen Anteils und nicht
voller Höhe bei der Berechnung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen. Dies ergebe die Auslegung des TV Versorgung. Für das von ihr vertretene Auslegungsergebnis spreche bereits der Wortlaut von § 5 Abs. 1 TV Versorgung. Die vorangestellten Worte „für jedes volle Jahre ....“.legten nahe, dass eine prozentuale Berücksichtigung sowohl des Grundgehalts als auch der Flugzulage I zu erfolgen habe und dieser Wert mit der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsjahre zu multiplizieren sei. „Zzgl." bedeute lediglich, dass Grundgehalt und Flugzulage I zusammen zu fassen und sodann prozentual zu berücksichtigen seien. Nach der Lesart des Klägers müsste die Flugzulage I nicht nur einmalig, sondern für jedes berücksichtigungsfähige Jahr der Beschäftigungszeit addiert werden. Dies sei jedoch mit dem Sinn und Zweck der Übergangsversorgung nicht vereinbar und würde die Deckelung auf 35 % sinnlos werden lassen. Die Zusammenfassung von Grundgehalt und Flugzulage I folge weiterhin zwingend daraus, dass auch die Flugzulage I nur unter Berücksichtigung der
dividuellen Eingruppierung bestimmt werden könne. Die
dividuelle Eingruppierung werde im TV Versorgung jedoch lediglich im Zusammenhang mit dem Grundgehalt erwähnt. Auch die Tarifsystematik spreche für das von ihr vertretene Auslegungsergebnis. Die Regelungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wären nach der Auslegungsvariante des Klägers sinnentleert, da ausgehend von den Vergütungsbestandteilen des Klägers bereits nach elf Jahren der Deckelungsbetrag des § 5 Abs. 3 TV Versorgung überschritten werde. Der Anspruch auf die Übergangsversorgung entstehe aber erst nach mindestens zehn Jahre der Beschäftigungsdauer. Im Übrigen führe die Auslegungsvariante des Klägers zu einer unverhältnismäßigen Besserstellung von Teilzeitarbeitnehmern. Da nach § 5 Abs. 4 TV Versorgung nur bei der Bestimmung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt wird, nicht aber bei der Berechnung des Gesamtgehalt (Grundgehalt, Flugzulage I und Flugzulage II). Demnach würden Teilzeitarbeitnehmer die gleiche Flugzulage bei der Übergangsversorgung erhalten, wie Vollzeitarbeitnehmer. Für das von ihre vertretene Auslegungsergebnis spreche auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Immer dann, wenn Grundgehalt und Flugzulage I gemeinsam aufgeführt werden, würden diese erst zusammengefasst und anschließend die weiteren Rechenschritte vorgenommen. Dies sei
4, Abs. 5 und § 9 des TV Versorgung ebenso der Fall, wie
der Protokollnotiz 4 der Vorgängerregelung. Diese Regelungen ließen darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien keine einheitliche Formulierung hierfür verwandt haben, aber jeweils die Summe der einzelnen Gehaltsbestandteile gemeint haben. Weiterhin sei auch die Flugzulage I Teil des vormaligen Gehalts. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, warum die Flugzulage I anders behandelt werden sollte, als das Grundgehalt. Der Sinn und Zweck der Absicherung werde auch durch die von ihr vertretene Auslegungsvariante erreicht. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass die Übergangsversorgung des Klägers keiner Dynamisierung unterliege. Aus § 5 Abs. 5 S. 2 TV Versorgung ergebe sich, dass eine Dynamisierung
den Fällen des § 7 TV Versorgung nicht erfolge. § 7 TV Versorgung regele den Fall des vorzeitigen Ausscheidens vor Erreichung der tarifvertraglichen Altersgrenze. Hierunter falle auch der Kläger. Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom
Höhe von 5.188,27 € brutto monatlich zu zahlen hat und die Übergangsversorgung ist zu dynamisieren. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Übergangsversorgung
Höhe von 5.188,27€ brutto für die Monate Juli 2021 bis März 2022. Von diesen Beträgen sind die bereits von der Beklagten geleisteten Beträge an Übergangsversorgung
Abzug zu bringen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger zu. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine monatliche Übergangsversorgung
Höhe von jeweils 5.188,27 € brutto für die Monate Juli 2021 bis März 2022 aus den Regelungen des TV Versorgung.
sgesamt ergibt, dass — wie vom Kläger vertreten — der sich aus der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeit ergebenden Prozentfaktor lediglich mit dem Grundgehalt der
dividuellen Eingruppierung zu multiplizieren ist und zu diesem die volle monatliche Flugzulage I zu addieren ist. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er
den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 1. Dezember 2020-9 AZR 174/20 — Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 23. Juli 2019 —9 AZR 475/18 — Rn. 20, juris; BAG, Urteil vom 7. Februar 2019-6 AZR 44/18 — Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 1. August 2018-7 AZR 561/16 — Rn. 26, juris). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die vom Kläger vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 TV Versorgung zutreffend ist.
1 TV Versorgung verstanden wissen wollten. Weiterhin ergibt sich aus § 5 Abs. 1 TV Versorgung
der zutreffenden Auslegung durch den Kläger — entgegen der Ansicht der Beklagte — nicht, dass bei diesem Auslegungsergebnis die Flugzulage I für jedes berücksichtigungsfähige Beschäftigungsjahr zu zahlen wäre. Aus dem Wortlaut ergibt sich dies nicht.
1 TV Versorgung die Formulierung „% des Grundgehalts der
dividuellen Eingruppierung zzgl. der monatlichen Flugzulage I" gewählt. Sie haben an dieser Stelle darauf verzichtet von der Summe aus dem Grundgehalt und der Flugzulage I zu sprechen oder die Maßgeblichkeit der Summe aus diesen Beträgen durch ein Einklammern der Begriffe Grundgehalt und Flugzulage I zu verdeutlichen. Aus anderen Regelungen des TV Versorgung ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien sich der Problematik bewusst waren, dass es bei einer vorzunehmenden Multiplikation auf die Summe von Grundgehalt und Flugzulage(
diesem Bewusstsein
1 TV Versorgung auf eine entsprechende Klarstellung verzichtet. Dieser Verzicht kann nach Auffassung der Kammer nur dahingehend gewertet haben, dass sie bewusst auf eine solche Klarstellung verzichtet haben und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es
1 nicht auf die Summe des Grundgehalts und der Flugzulage I ankommen, sondern lediglich das Grundgehalt mit dem dortigen Prozentsatz zu multiplizieren und sodann die Flugzulage I zu addieren ist. Dass die Tarifvertragsparteien sich der Maßgeblichkeit entweder der Summe der Gehaltsbestandteile oder nur einzelnen Gehaltskomponenten bewusst waren, zeigt sich zum einen an § 5 Abs. 3 TV Versorgung. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Formulierung „35 % ... des monatlichen Gesamtgehalts (Grundgehalt, Flugzulage I und II)" gewählt. An dieser Stelle haben sie durch die Formulierung „Gesamt"gehalt und den folgenden Klammerzusatz sogar doppelt verdeutlich, dass es auf die Summe der Gehaltskomponenten ankommen soll. Die gleiche Formulierung haben die Tarifvertragsparteien
4 des TV Versorgung verwendet und auch hierdurch verdeutlich, dass ihnen die Bedeutung der Unterscheidung zwischen der Summe der Gehaltskomponenten und den einzelnen Gehaltsbestandteilen bewusst war. Gleiche gilt für die
S. 2 TV Versorgung verwendete Formulierung „vorgesehene Beträge der zu berücksichtigenden Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, Flugzulage I und II)". Auch hier haben die Tarifvertragsparteien durch eine Einklammerung und die Verwendung der Pluralform (Vergütungsbestandteile) deutlich gemacht, dass ihnen bewusst war, dass auf die Summe der Gehaltsbestandteile oder auf einzelne Gehaltsbestandteile abgestellt werden konnte.
1 TV Versorgung haben sie hingegen darauf verzichtet, auf die Summe der beiden dort genannten Gehaltsbestandteile abzustellen. Dieses systematische Argument wird durch die Formulierung
der Protokollnotiz Nr. 4 der Vorgängerregelung des TV Versorgung bestätigt. Bereits dort haben die Tarifvertragsparteien die Formulierung „1,3 % der Summe aus Grundgehalt und Flugzulage I" verwendet. (b) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Betriebsparteien immer nur von der Summe der Gehaltsbestandteile als maßgeblicher Bezugspunkt ausgegangen sind. Hätte dies dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, hätte die Verwendung von einheitlichen Begrifflichkeiten nahegelegen. Die Tarifvertragsparteien haben aber teilweise auf die Summe aller drei Gehaltsbestandteile abgestellt (§ 5 Abs. 3, § 5 Abs. 4, und § 9 S. 1 TV Versorgung), teilweise auf die Summe des Grundgehalts und der Flugzulage I (Protokollnotiz Nr. 4) und teilweise nur auf das Grundgehalt (§ 5 Abs. 1 TV Versorgung). Sie haben demnach gerade keine einheitlichen Begrifflichkeiten und Bedeutungen verwendet.
dividuellen Eingruppierung bestimmt werden kann. Dieses Argument besagt nichts darüber, ob die Addition der Beträge vor der Multiplikation oder danach zu erfolgen hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Höhe der Flugzulage I, als die sich aus der
dividuellen Eingruppierung ergebenden Flugzulage I maßgeblich sein könnte, lassen sich dem TV Versorgung nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Klarstellung
4 TV Versorgung, dass — sofern die Tarifvertragsparteien auf die Gehaltskomponenten für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer und nicht auf die
dividuellen Gehaltskomponenten abgestellt haben — sie dies durch den Zusatz „welches bei einer Vollzeitbeschäftigung maßgeblich gewesen wäre" klargestellt haben. (b) Der Umstand, dass ausgehend von den Gehaltsbestandteilen des Klägers der Deckelungsbetrag nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung bereits nach elf Jahren und somit bereits ein Jahr nach Anspruchsentstehung erreicht wird, führt nicht dazu, dass das gefundene Auslegungsergebnis nicht plausibel erscheint. Zum einen lässt sich aufgrund einer Einzelfallbetrachtung nicht auf die Sinnlosigkeit einer abstrakten Regelung schließen, zum anderen erscheint das Verhältnis von § 5 Abs. 1 TV Versorgung zu § 5 Abs. 3 Versorgung der Kammer so oder so missglückt. Auch nach der Auslegungsvariante der Beklagten würden diese beiden Regelungen nicht sinnvoll
einandergreifen, da die Deckelung nach § 5 Abs. 3 TV Versorgung
der Mehrzahl der Fälle gar nicht von Relevanz wäre, da die Arbeitnehmer den Deckelungsbetrag nicht realistisch erreichen würden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der TV Versorgung für das gesamten Cockpitpersonal der Beklagten gilt und nicht nur für Piloten mit einer relativ hohen Vergütung. () Das Argument der Beklagte, dass das „Gehalt" sich aus dem Grundgehalt und den Flugzulagen zusammensetze und demnach die Flugzulage I als Bestandteil des vormaligen Gehalts ebenso zu behandeln sei, wie das Grundgehalt, verfängt ebenfalls nicht. Das Argument ist bereits deshalb nicht schlüssig, da § 5 Abs. 1 TV Versorgung nur auf das Grundgehalt und die Flugzulage I abstellt. Auch die Flugzulage II ist jedoch Bestandteil des vormaligen Gehalts, findet aber
1 TV Versorgung keine Berücksichtigung. (a) Ob Teilzeitarbeitnehmer durch das gefundene Auslegungsergebnis besser gestellt werden, als Vollzeitarbeitnehmer kann bereits deshalb dahinstehen, da zumindest keine Anhaltspunkte für eine unverhältnismäßige und unzulässige Besserstellung ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass es — unabhängig davon, welcher der beiden Auslegungsvarianten man folgt — im Verhältnis immer gewisse unvermeidbare Ungleichbehandlungen der Übergangsversorgung von Teilzeitarbeitnehmern und Vollzeitarbeitnehmern gibt. Diese resultieren zumindest aus der Deckelung des § 5 Abs. 3 TV Versorgung.
Höhe von 3.212,57 € monatlich brutto bereits zum Teil erfüllt, § 362 BGB. Diese Teilzahlungen hat der Kläger
seinem Klageantrag zu 1. bereits
Abzug gebracht.
Höhe von 5.188,27€ brutto verpflichtet ist und es ihm zu anderen um die Feststellung geht, dass dieser Betrag nach § 5 Abs. 5 TV Versorgung zu dynamisieren ist. Die ergibt sich bereits aus der Begründung des Klageantrags durch den Kläger und die Klägervertreterin hat dieses Verständnis des Klageantrags zu 2.
der Kammerverhandlung vom
halt ist der Klageantrag zu
5 S. 1 TV Versorgung verwandt und bezeichnet demnach die lineare Erhöhung der Übergangsversorgung entsprechend der Tarifabschlüsse der Beklagten.
Höhe von 5.188,27 € brutto und die Übergangsversorgung des Klägers ist nach § 5 Abs. 5 TV Versorgung zu dynamisieren. a) Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Übergangsversorgung kann auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 1. verwiesen werden. Bis zu einer wesentlichen Änderung der maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse besteht demnach weiterhin ein Anspruch des Klägers auf eine monatliche Übergangsversorgung
Höhe von 5.188,27€ brutto.
den Fällen des § 7 TV Versorgung. bb) § 7 Abs. 1 TV Versorgung regelt den Sonderfall, dass abweichend von § 3 Abs. 1 TV Versorgung das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig vor Erreichen der Altersgrenze endet.
1 TV Versorgung ist der Fall geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Erreichens der tariflichen Altersgrenze, aber vor Eintritt
die gesetzliche Regelrente endet. § 3 Abs. 2 TV Versorgung regelt hingegen den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aufgrund endgültiger Fluguntauglichkeit endet. Aus der Systematik der Regelungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 1 TV Versorgung ergibt sich, dass § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 TV Versorgung die Grundtatbestände der Übergangsversorgung regeln. § 7 Abs. 1 TV Versorgung regelt hingegen einen Auffangtatbestand, nach dem das Beschäftigungsverhältnis weder aufgrund des Erreichens der tariflichen Altersgrenze, noch aufgrund endgültiger Fluguntauglichkeit, sondern aus sonstigen Gründen vorzeitig endet. Dieses Verhältnis von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TV Versorgung zu § 7 Abs. 1 TV Versorgung ist
3 TV Versorgung klargestellt. Demnach finden die Regelungen des § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sowie § 7 nicht nebeneinander Anwendung. Ein Fall der Übergangsversorgung nach § 3 Abs. 2 TV Versorgung kann daher nicht gleichzeitig einen Fall nach § 7 Abs. 1 TV Versorgung darstellen.
Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten nicht statt. Hinzu kommt der Wert eines Bruttomonatsverdienstes für die begehrte Feststellung der Dynamisierung der Übergangsversorgung. Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Die Parteien streiten über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main hinaus erstreckt. Dies ergibt sich aus § 1 TV Versorgung sowie der Erklärung der Parteien im Kammertermin vom 20. April 2022, dass es sich um einen überregionalen Tarifvertrag handelt, der alle Standorte der Beklagten betrifft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004603
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