beihilfefähige Aufwendungen nur nach Maßgabe der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 2 HBeihVO berücksichtigungsfähig seien, da die Tochter der Klägerin über ihren pflichtversicherten Vater in dessen gesetzlicher Krankenversicherung familienversichert sei. Bei pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen bestehe kein Beihilfeanspruch auf Übernahme der vollen Aufwendungen. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen widerspreche nicht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Die Beihilfe sei eine ergänzende Hilfeleistung, die neben die zumutbare, aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge des Beamten trete. Die durch die Beihilfe konkretisierte Fürsorgepflicht gebiete weder den Ausgleich jeglicher, insbesondere aus Anlass von Krankheiten entstandener, Aufwendungen noch deren Erstattung in vollem Umfang. Randnummer 6 Mit weiterem Beihilfebescheid vom
der berücksichtigungsfähige Angehörige so gestellt werden solle wie der (privat versicherte) beihilfeberechtigte Elternteil. Die Anwendung der Kürzungsregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO führe hingegen dazu,
ein gesetzlich pflichtversichertes Kind schlechter gestellt werde als ein privatkrankenversichertes Kind, wofür es keinen sachlich rechtfertigenden Grund gebe. § 5 Abs. 3 HBeihVO sei bereits deshalb nicht einschlägig, da es sich bei den Ansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht um einen Anspruch auf Krankenhilfe handele. Randnummer 9 Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung ausgeführt,
die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 2 HBeihVO in der vorliegenden Fallkonstellation greife. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des § 5 Abs. 4 HBeihVO regele, wann Aufwendungen generell nicht beihilfefähig seien. Vorliegend gehe es jedoch nicht um die Beihilfefähigkeit an sich, sondern um die Höhe der Beihilfe. Randnummer 10 Mit am 27. November 2019 statt Verkündung zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Randnummer 11 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung „der ungekürzten streitgegenständlichen beihilfefähigen Aufwendungen“ habe. Randnummer 12 Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen sei nicht durch die in § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO geregelte Sachleistungsverweisung für gesetzlich pflichtversicherte Beihilfeberechtigte ausgeschlossen. Denn Satz 4 des § 5 Abs. 4 HBeihVO bestimme,
dieses Sachleistungsverweisungsprinzip nicht gelte für (u. a.) Beamte, Richter und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Dieser Vorschrift liege der Gedanke zugrunde,
die allgemeine Verweisung auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht den vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt des Beamten und seiner engeren Familie entspreche (BVerwG, Urteil vom
die Kürzungsvorschrift im vorliegenden Fall nicht gelten solle. Diese Regelung, die freiwillig gesetzlich Versicherte und solche (pflichtversicherte) Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, die Mitglied der Krankenversicherung der Rentner seien, besserstelle, besage nicht,
die Kürzung für Beamte und Richter und deren Angehörige, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert seien, nicht zur Anwendung kommen könne. Der Anrechnung mit einem fiktiven Anteil von 50 % für Behandlungen stehe zwar vorliegend der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO geregelte Ausschluss von der Sachleistungsverweisung „im Ergebnis zum Teil entgegen“, da diese Beihilfekürzung einer teilweisen Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit gleichstehe, indem dem Beihilfeberechtigten jedenfalls teilweise das beschränkte Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung entgegengehalten werde. Die Kürzungsregelung verstoße jedoch nicht gegen übergeordnete Rechtsgrundsätze und halte sich im weiten Gestaltungsspielraum des Vorschriftengebers. Randnummer 14 Die Einschränkung der Beihilfegewährung durch die Kürzung sei vereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen beinhalte eine im wesentlichen ausreichende Krankenversorgung. Eine ausschließliche und generelle Verweisung auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkasse werde durch die Kürzungsvorschrift nicht bewirkt. Es erscheine dem betroffenen Beihilfeberechtigten möglich und zumutbar, die Kostenlücke etwa durch Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für Behandlungen durch Heilpraktiker zu schließen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht sei nicht verletzt, weil grundsätzlich die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen erstattet würde. Besondere Umstände, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kosten, lägen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1989 (- 2 C 312/88 -) sowie vom 17. Dezember 1981 (- 2 C 15/81 -) und vom 25. April 1974 (- 2 C 44/73 -) stünden der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO nicht entgegen. Randnummer 15 Der Gleichheitsgrundsatz sei ebenfalls nicht verletzt. Bei der privaten Krankenversicherung einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits handele es sich um unterschiedliche Versicherungssysteme. Zwar sei die durch die Kürzung bedingte Schlechterstellung des gesetzlich pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Leistungen, die ihrer Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse zählten - aber ihrerseits beihilfefähige Aufwendungen darstellten (wie z. B. bei der Behandlung durch Heilpraktiker) - bedenklich, weil die gesetzliche Krankenversicherung dann Anknüpfungspunkt für eine Beihilfekürzung sei, ohne
der Betroffene diese Kürzung durch Inanspruchnahme der Leistung seiner gesetzlichen Krankenkasse abwenden könne. Es stehe den Betroffenen jedoch frei, die insoweit entstehende Kostenlücke durch eine anderweitige private (Zusatz-)Versicherung zu schließen. Randnummer 16 Die Berufung werde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier streitgegenständlichen Frage, ob die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen (um 50 %) nach § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO bei pflichtversicherten Angehörigen von Beamten und Richtern, die von der Sachleistungsverweisung in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ausgeschlossen seien, anwendbar und zulässig sei. Zu dieser Frage liege noch keine Rechtsprechung vor. Randnummer 17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil verwiesen. Randnummer 18 Mit am 17. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Mit am 2. Januar 2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ist die Berufungsbegründung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Randnummer 19 Zur Begründung der Berufung trägt sie vor,
der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 HBeihVO vorliegend nicht eröffnet sei. Es handele sich hier nicht um einen Anspruch auf „Krankenhilfe“, deren Gewährung in § 40 SGB VIII gesetzlich geregelt sei. Randnummer 20 Selbst wenn Ansprüche auf Leistungen aus der Familienversicherung des pflichtkrankenversicherten Elternteils von § 5 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO erfasst wären, käme die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HBeihVO nicht zur Anwendung. Denn die Versicherungskonstellation in der Familie der Klägerin sei speziell in § 5 Abs. 4 HBeihVO geregelt. Dessen Satz 1 und Satz 2 verwiesen die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten bzw. die über die Familienversicherung versicherten Personen auf die Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu Gunsten der Klägerin als …. greife aber die Bereichsausnahme des § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ein, wonach bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen von (u. a.) Beamten und Richtern der Anspruch aus der Familienversicherung des gesetzlich pflichtversicherten Elternteils vom Anspruch aus dem privaten Versicherungsverhältnis des anderen Elternteils überlagert werde. Das Kind solle vom Lebensstandard so gestellt werden wie der privatkrankenversicherte Elternteil. Die Herausnahme bestimmter Personen aus der Sachleistungsverweisung folge dem gerichtlich herausgestellten Grundsatz,
Leistungen aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht immer dem vom beihilfeberechtigten Beamten bestimmten Lebenszuschnitt und Lebensstandard Rechnung trügen. Eine Beschränkung des pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trage diesem Grundsatz nicht Rechnung (BVerwG Urteil vom 25. April 1974 - 2 C 44/73 -). Für die Familienmitglieder des Beihilfeberechtigten seien die Aufwendungen angemessen, die der Beamte für seine Person machen dürfe. Randnummer 21 Dieser Vorrang der Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO gegenüber der Regelung in § 5 Abs. 3 HBeihVO und die Privilegierung von Kindern eines pflichtversicherten und eines privatkrankenversicherten Elternteils komme auch in den norminterpretierenden VV zum Ausdruck. Randnummer 22 Die Privilegierung der Familienangehörigen des Beihilfeberechtigten durch Leistungen zum ungeschmälerten bzw. ungekürzten „Beihilfesatz“ sei auch vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten. Der Dienstherr habe dem Beamten und seiner engsten Familie lebenslang standesgemäßen (amtsangemessenen) Lebensunterhalt zu gewähren sowohl in Form von Besoldung wie auch durch Beilhilfeleistungen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts läge eine Fürsorgepflichtverletzung darin, den Beihilfeanspruch des Beamten/Richters für seine engsten Familienangehörigen nur wegen des Bestehens einer Familienversicherung, die aber für die geltend gemachten Aufwendungen gar nicht aufkomme, fiktiv zu kürzen. Randnummer 23 Auch § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 HBeihVO , wonach die als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner versicherten Personen und deren im Rahmen der Familienversicherung versicherte Angehörige von § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO ausgenommen seien, spreche gegen eine Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO . Es stelle sich die Frage, aus welchen Gründen im Rentenfall des pflichtversicherten Elternteils eine Besserstellung des familienversicherten Kindes gegenüber dem Kind eines noch berufstätigen Pflichtversicherten eintreten sollte. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht setze sich mit der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO auf den vorliegenden Fall in Widerspruch zu seinen vorausgegangenen Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe, wo zutreffend dargelegt worden sei,
der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO der Gedanke zugrunde liege,
die allgemeine Verweisung auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nicht dem vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt des Beamten und seiner engeren Familie entspreche. Weshalb dann aber familienversicherte Angehörige nur die Hälfte der Kosten des ärztlichen Standards des privat versicherten Elternteils erstattet bekommen sollten, was gerade nicht dem vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt des Beamten entspreche, erschließe sich nicht. Randnummer 25 Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts lasse zudem außer Acht,
die Klägerin und der Vater ihres Kindes zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen seien, die Tochter im Rahmen der Familienversicherung über den pflichtversicherten Vater mitzuversichern. Die Tochter hätte ebenso gut auch privat versichert werden können. Davon habe die Klägerin nach der Geburt der Tochter aber abgesehen, weil die Beihilfestelle damals die Auskunft erteilt habe, gar keine Beihilfe für die Tochter zu gewähren, und dies im Übrigen die ersten Jahre nach der Geburt (…. bis zum Widerspruch der Klägerin im Jahre 2010/2012) auch so praktiziert habe. Nach dieser (unzutreffenden) Auskunft hätte eine 100-prozentige private Versicherung ohne 50 %-igen Beihilfeanteil für die Tochter abgeschlossen werden müssen, was sich die Klägerin aber wegen ihrer damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht habe erlauben können. Randnummer 26 Die fiktive Kürzung von Beihilfeleistungen für Kinder eines pflichtversicherten Elternteils und eines privatkrankenversicherten Elternteils mit Beihilfeanspruch verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil sie zu einer Ungleichbehandlung gegenüber berücksichtigungsfähigen Kindern von Beamten/Richtern mit zwei privat versicherten Elternteilen führe. Denn im letztgenannten Falle seien Privatarzt- und Heilpraktikerkosten für die Kinder des Beamten/Richters ohne fiktiven Vorwegabzug vollumfänglich beihilfefähig. Für eine solche Ungleichbehandlung fehle ein sachlicher Grund. Dies habe auch das Verwaltungsgericht vom Ansatz her richtig erkannt, indem es die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen für bedenklich gehalten habe. Anstelle § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO anzuwenden, habe es hingegen den Abschluss einer privaten (Zusatz-)Versicherung empfohlen. Dies beseitige aber die Ungleichbehandlung nicht. Der Abschluss von Zusatzversicherungen sei im Fall bestehender Vorerkrankungen auch gar nicht ohne weiteres möglich und verursache weitere Kosten. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom
sie zum maßgeblichen Zeitraum über die Pflichtversicherung ihres Vaters in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert (§ 10 SGB V) war. Randnummer 38 2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich beihilfefähig. § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO steht dem nicht entgegen. Zwar sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO erfüllt (a), jedoch greift die in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO geregelte Ausnahme von der Sachleistungsverweisung (b). Randnummer 39 a) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO sind erfüllt. Randnummer 40 Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO sind bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen einschließlich der Personen, denen aus diesem Krankenversicherungsverhältnis Ansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 SGB V zustehen, Aufwendungen nicht beihilfefähig, die dadurch entstehen,
sie zustehende Sachleistungen nicht in Anspruch genommen haben (Nr. 1) oder über zustehende Sachleistungen hinaus Leistungen in Anspruch genommen haben (Nr. 2). Randnummer 41 Bei der Tochter handelt es sich um eine Person, der Ansprüche aus der Familienversicherung nach § 10 SGB V aus dem Krankenversicherungsverhältnis einer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Person - ihres Vaters - zustehen. Die Tochter hat anstelle kassenärztlicher Leistungen privatärztliche Leistungen und über die aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Leistungen hinaus Leistungen eines Heilpraktikers in Anspruch genommen. Randnummer 42 Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO , der hinsichtlich der pflichtversicherten Personen keine Differenzierung in bestimmte Gruppen (z. B. pflichtversicherte Beamte/Richter oder pflichtversicherte Beihilfeberechtigte) vornimmt, sondern schlicht von „Personen“ spricht, ist nicht nur die Pflichtversicherung der Beihilfeberechtigten, sondern auch die Pflichtversicherung von Dritten - hier des Vaters der Tochter der Klägerin - umfasst. Die Verwendung des Begriffs „Beihilfeberechtigte“ in § 5 Abs. 3 und 5 HBeihVO und die des Begriffs „Personen“ in § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO indiziert,
der Verordnungsgeber bewusst die pflichtversicherten Personen von den beihilfeberechtigten Personen unterscheiden wollte. Auch Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO geregelten Sachleistungsverweisung (Vorrang der Leistungen Dritter wegen Subsidiarität der Beihilfe) spricht dafür, den Kreis der Personen, die auf die Sachleistungen verwiesen werden, nicht auf die (mittlerweile) kleine Gruppe der pflichtversicherten Beihilfeberechtigten zu beschränken, sondern alle Pflichtversicherten einzubeziehen, also auch die pflichtversicherten Ehegatten und die gemäß § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen beihilfeberechtigter Personen. Randnummer 43 b) Es greift jedoch die in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO geregelte Ausnahme von der Sachleistungsverweisung des § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO . Randnummer 44 § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO , wonach Beamte, Richter, bestimmte Praktikanten und Versorgungsempfänger sowie deren jeweilige berücksichtigungsfähige Angehörige von der in Satz 1 geregelten Verweisung auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, umfasst alle genannten Personen unabhängig davon, ob sie pflichtkrankenversichert sind oder nicht (vgl. Nitze, HBeihVO, § 5 Abs. 4, 25. Lfg. - Juli 2008, Rn. 49b, der auf die pflichtversicherten Beamten, Richter, Versorgungsempfänger und die jeweiligen Angehörigen abstellt; aber auch Rn. 49a, wonach die Sachleistungsverweisung für Beamte etc. <also ohne Einschränkung auf Pflichtversicherte> nicht gilt). Dies entspricht neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung. Die Herausnahme der genannten Personen von der Verweisung auf die Sachleistung folgt dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1974 (-2 C 44.73 -, BeckRS 31281919) herausgestellten Grundsatz,
Leistungen aus der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (immer) dem beamtenrechtlich zugesicherten Lebensstandard entsprechen und daher für die Familienmitglieder auch die Aufwendungen beihilfefähig sein sollen, die die in Satz 4 genannten Personen - u. a. Beamte und Richter - (beihilfefähig) für sich machen dürfen (vgl. Nitze, HBeihVO, § 5 Abs. 4 HBeihVO ,
die Vorschrift bereits deshalb nicht anwendbar sei, weil die in Satz 2 in Bezug genommene genannte Voraussetzung des Satzes 1 „Anspruch auf …Krankenhilfe …aufgrund von Rechtsvorschriften “ nicht erfüllt ist. Sie meint,
die gesetzliche Krankenversicherung (des Vaters), in der die Tochter über die Familienversicherung versichert ist (§ 10 SGB V), keinen Anspruch auf Krankenhilfe begründe; die Gewährung von (wörtlich) „Krankenhilfe“ sei vielmehr in § 40 SGB VIII gesetzlich geregelt und beziehe sich auf den hier nicht gegebenen Fall der Hilfe nach den §§ 33 - 35, 35a Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 SGB VIII. Randnummer 50 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Auffassung vertreten,
mit dem in § 5 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO verwendeten Begriff „Krankenhilfe“ auch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gemeint sind, weil der Begriff „Krankenhilfe“ aus der Reichsversicherungsordnung in der früheren gültigen Fassung übernommen worden sei, die in § 182 Abs. 1 die „Krankenhilfe“ näher bestimmt habe (so BVerwG, Urteil vom
die Verminderung der beihilfefähigen Aufwendungen insbesondere für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gilt. Randnummer 51
die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO nicht zur Anwendung komme, weil die in § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO geregelte Verweisung auf die Sachleistungen durch § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ausgeschlossen sei. Denn nehme diese Regelung u. a. Beamte und Richter sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige von der in Satz 1 geregelten Sachleistungsverweisung für die pflichtversicherten Personen und für die aus dieser Pflichtversicherung familienversicherten Personen aus, dürften nicht anschließend die beihilfefähigen Aufwendungen der genannten Personengruppe wegen zustehender Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Inanspruchnahme der Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehörenden Leistungen gekürzt werden. Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO geregelte Kürzung der Aufwendungen um 50 % komme faktisch einer teilweisen Sachleistungsverweisung gleich. Randnummer 55 Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Wenngleich das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,
die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO der Kürzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO „im Ergebnis zum Teil entgegen“ stehe, da durch die Kürzung im „Ergebnis doch - jedenfalls teilweise - das beschränkte Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung vorgehalten“ werde, ist es zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt,
die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 HBeihVO nicht durch § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ausgeschlossen ist. Randnummer 56 Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, gibt der Wortlaut des § 5 Abs. 3 und 4 HBeihVO keine Anhaltspunkte dafür,
die Kürzung der Beihilfefähigkeit durch die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ausgeschlossen werde. Denn die Kürzung beihilfefähiger Aufwendungen ist etwas anderes als der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. § 5 Abs. 4 Satz 1 HBeihVO spricht den Aufwendungen im Fall der Sachleistungsverweisung die Beihilfefähigkeit ab. § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO hingegen lässt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen als solche unberührt und kürzt die beihilfefähigen Aufwendungen lediglich um die Hälfte. Randnummer 57 Auch aus dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 HBeihVO ergibt sich nicht - wie auch das Verwaltungsgericht meint -,
die Kürzung wegen § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO ausgeschlossen ist. In § 5 Abs. 3 HBeihVO kommt der subsidiäre Charakter der Beihilfe zum Ausdruck (vgl. Nitze, HBeihVO, Kommentar, 30. Lfg. - Juli 2015, § 5 Rn. 26). Das Prinzip der Subsidiarität der Beihilfe erlaubt es dem Dienstherrn, seine ergänzende Hilfe an die Erwartung zu knüpfen,
der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche auf volle oder teilweise Freistellung von Kosten nutzt, und gestattet ihm, die zu gewährende Beihilfe so zu bemessen, als habe der Beihilfeberechtigte diese Ansprüche realisiert. Ebenso wenig lässt sich aus der Systematik der beiden Regelungen, die sich in zwei aufeinanderfolgenden Absätzen finden, die Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO ableiten. Randnummer 58 Aus alledem folgt,
VO nicht „Spezielles“ gegenüber der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO regelt, sondern etwas „Anderes“. Mit anderen Worten: § 5 Abs. 4 HBeihVO regelt die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach und § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO die beihilfefähigen Aufwendungen der Höhe nach. Randnummer 59 Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt auch in den - norminterpretierenden - VV kein Vorrang des 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO gegenüber der Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO zum Ausdruck. Die Klägerin führt hierzu Ziffer 3.1 Satz 1 VV zu § 5 Abs. 3 HBeihVO an, wonach Abs. 3 auch für nicht von Abs. 4 erfasste, in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte gilt. Es erschließe sich nicht, wieso hieraus folgen solle,
VO auch auf die in § 5 Abs. 4 HBeihVO gesetzlich geregelte Konstellation von Kindern eines pflichtversicherten und eines privatkrankenversicherten Elternteils anwendbar sei. Im Gegenteil ergebe sich aus dieser Regelung,
VO nur anwendbar sei, wenn § 5 Abs. 4 HBeihVO nicht eingreife. In Ziffer 1 Satz 1 VV zu § 5 Abs. 4 HBeihVO werde die Privilegierung dieser Kinder wie folgt klargestellt: „Ist ein Elternteil privatkrankenversichert, gilt für ein berücksichtigungsfähiges Kind auch dann nicht die Verweisung auf Sachleistungen, wenn aus dem Pflichtversicherungsverhältnis des anderen Elternteils Anspruch auf Familienhilfe (§ 10 SGB V) für das Kind besteht.“ Soweit es in Ziffer 3 der VV zu § 5 Abs. 4 HBeihVO weiter heiße „Abs. 4 lässt die Anrechnung gewährter bzw. zustehender Leistungen nach Abs. 3 S. 1 und 2 unberührt“, folge daraus nur,
die Kürzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 HBeihVO , d. h. von Ansprüchen, die (anders als hier) nicht in § 5 Abs. 4 HBeihVO spezialgesetzlich geregelt seien, unberührt bleibe. Anders als das Verwaltungsgericht meine, ergebe sich daraus nicht die Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift auf privilegierte Ansprüche nach § 5 Abs. 4 Satz 4 HBeihVO . Randnummer 60 Dieser Interpretation der genannten VV folgt der Senat nicht. Für die von der Klägerin vertretene einschränkende Auslegung der Ziffer 3 der VV zu § 5 Abs. 4 HBeihVO und der Ziffer 3.1 Satz 1 VV zu § 5 Abs. 3 HBeihVO sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Ziffer 3 der VV zu § 5 Abs. 4 HBeihVO ist eindeutig zu entnehmen,
VO kein Einfluss auf § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 HBeihVO zuerkannt wird.
gemäß Ziffer 1 Satz 1 VV zu § 5 Abs. 4 HBeihVO die Sachleistungsverweisung in der hier vorliegenden Konstellation (berücksichtigungsfähiges Kind mit einem privatkrankenversicherten Elternteil und Anspruch auf Familienhilfe aus dem Pflichtversicherungsverhältnis des anderen Elternteils) nicht gilt und die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht ausgeschlossen ist, trifft keinerlei Aussage darüber, ob eine Kürzung dieser beihilfefähigen Aufwendungen erfolgen darf. Denn § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO spricht keine Verpflichtung auf Inanspruchnahme der Sachleistungen aus, sondern regelt lediglich,
zustehende Sachleistungen fiktiv teilweise in Anrechnung zu bringen sind. Aber selbst wenn die VV vorsähen,
VO die Kürzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO ausschließt, gilt,
Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht Verordnungsregelungen einzuschränken vermögen. Randnummer 61 4. Die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 62
der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er - in zumutbarer Weise - aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, den Beihilfeanspruch als einen strikt subsidiären Anspruch auszugestalten (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom
der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche auf völlige oder teilweise Freistellung von Kosten nutzt. Es ist ihm auch gestattet, die Beihilfe so zu bemessen, als habe der Beihilfeberechtigte diese Ansprüche realisiert. Die Beihilfe soll dann entlastend wirken, wenn Aufwendungen mit gesetzlichen oder arbeitsvertragliche Ansprüchen nicht ausgeglichen werden können (vgl. zu Vorstehendem Nitze, HBeihVO,
die Kürzung wegen zustehender Sachleistungen nicht rechtens sei, auf die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil (juris Rn. 21): „Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bietet keinen sachlichen Grund, die Beihilfefähigkeit auszuschließen oder einzuschränken, wenn und soweit für eine dieser Leistungs- und Aufwendungsarten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt werden. Es ist deshalb dem Dienstherrn verwehrt, die systemfremde gesetzliche Krankenversicherung zum Anknüpfungspunkt für eine Beihilfekürzung an Beamte zu wählen, und zwar für Krankheitsaufwendungen, die in den Beihilfevorschriften für grundsätzlich beihilfefähig erklärt sind.“ Randnummer 68 Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kontext der konkreten Fallgestaltung und der gesamten Entscheidungsgründe zu sehen. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Einschränkung der Beihilfe für Aufwendungen eines zugleich als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung - unter Einschluss seiner Ehefrau - pflichtversicherten Ruhestandsbeamten für die Behandlung seiner Ehefrau durch einen Heilpraktiker. Maßgeblich gewesen ist § 5 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV vom 19. April 1985 - GMBl. S. 290) der wie folgt lautet: „Steht dem Beihilfeberechtigten oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften … zu, so sind Aufwendungen im Rahmen dieser Vorschriften nur insoweit beihilfefähig, als sie über die danach im Einzelfall gewährten Leistungen hinausgehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden (z. B. bei privatärztlicher Behandlung oder Behandlung durch Heilpraktiker), so sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Heil- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Anteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom Hundert als zustehende Leistung anzusetzen.“ Randnummer 69 Die Frage, ob es sich bei den Leistungen des Heilpraktikers um - im Sinne der maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 3 BhV - „zustehende“ Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint und ausgeführt,
„zustehende Leistungen“ solche meint, für die ein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung besteht. Nicht erfasst von § 5 Abs. 3 BhV seien die beihilfefähigen Aufwendungen, für die den Beihilfeberechtigten keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden (juris Rn. 18, 19) - wie dies bei Behandlungen durch Heilpraktiker der Fall sei (juris Rn. 17). Die gegenteilige Auffassung - so das Bundesverwaltungsgericht - würde der generellen Aufnahme der Leistungen eines Heilpraktikers in den Katalog der beihilfefähigen Aufwendungen widersprechen, weil sie die Beihilfefähigkeit in den Fällen des Versicherungsschutzes bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die die Kosten für die Leistungen des Heilpraktikers nicht übernehme, ohne ersichtlichen Grund beseitige. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht die zitierten Ausführungen gemacht, wonach das Bestehen einer Pflichtversicherung keinen sachlichen Grund für einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit biete. Keineswegs ist damit zum Ausdruck gebracht,
die im Rahmen der Gewährung von Beihilfe erfolgte Kürzung beihilfefähiger Aufwendungen wegen zustehender Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder wegen über solche zustehenden Leistungen hinausgehender Leistungen generell unzulässig ist. So führt das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil an anderer Stelle (juris Rn. 22) aus: „Der Dienstherr kann sich bei Bestehen einer Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse von der Gewährung von Beihilfen im Krankheitsfalle zwar dadurch entlasten, daß er diesen Personenkreis auf solche Leistungen aus einer öffentlichen Kasse verweist (Urteil vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 18.88 - <BVerwGE 81, 27, 30 = NJW 1989, 1558 = RiA 1989, 152>). Dies gilt im Rahmen des § 5 Abs. 3 BhV jedoch nur insoweit, als die Aufwendungen im Krankheitsfalle ihrer Art nach auch dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse unterfallen.“ Randnummer 70 Diese Auffassung,
eine Kürzung der Aufwendungen für die Heilbehandlung durch den Heilpraktiker (als ihrer Art nicht dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallend) wegen § 5 Abs. 3 BhV nicht zulässig ist, ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Denn anders als § 5 Abs. 3 BhV, der die Berücksichtigung von lediglich im Einzelfall zustehenden Leistungen (die also ihrer Art nach dem Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkasse unterfallen) regelt, weist die hier maßgebliche Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO eine die Inanspruchnahme des Heilpraktikers erfassende Ergänzung auf: „…oder wurden Leistungen in Anspruch genommen, die ihrer Art nach nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gehören,...“. Randnummer 71 Durch diese Gleichstellung der Leistungen, die ihrer Art nicht zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (z. B. Behandlung durch den Heilpraktiker) mit den - ihrer Art nach - aus der gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Leistungen (z. B. ärztliche Behandlung), ist gewährleistet,
die auf den enger gefassten § 5 Abs. 3 BhV bezogene Sichtweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
die Kürzungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO gegen die Fürsorgepflicht verstößt. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine Änderung der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen dahingehend,
gewisse Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf die ihnen aus dieser gesetzlichen Krankenversicherung zustehenden Sachleistungen angewiesen sein sollten und Aufwendungen, die durch nicht in Anspruch genommene Leistungen entstehen, nicht beihilfefähig sein sollten. Der hier maßgebliche § 5 Abs. 3 HBeihVO schließt aber nicht die Beihilfefähigkeit der in Streit stehenden Aufwendungen aus, sondern nimmt lediglich eine Kürzung vor. Randnummer 73 Im Übrigen lag dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1974 die (streitentscheidend verneinte) Frage zugrunde, ob diese Ausschließlichkeitsklausel von der Ermächtigungsnorm des damaligen nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetzes gedeckt war, was wesentlich davon abhing, wie der in der Ermächtigungsnorm verwendete Begriff der notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu verstehen war. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt,
die Richtschnur für die im zugrundeliegenden Gesetz als beihilfefähig bezeichneten „angemessenen“ Aufwendungen der von dem Beamtenstand des beihilfeberechtigten Beamten bestimmte Lebenszuschnitt sei. Die an diesem Lebenszuschnitt orientierten notwendigen Aufwendungen sollten beihilfefähig sein. Die generelle und ausschließliche Beschränkung der pflichtversicherten berücksichtigungsfähigen Ehefrau des Beihilfeberechtigten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trage dieser Richtschnur nicht Rechnung. Die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung seien schlechthin nicht an dem typischerweise von dem Beamtenstand geprägten Lebenszuschnitt orientiert. Wenn im Sinne der Ermächtigungsnorm angemessen sei, was dem vom Beamtenstand bestimmten Lebenszuschnitt entspreche, dürfe der Verordnungsgeber dies nicht ohne gesetzliche Ermächtigung zugunsten fiskalischer Interessen derart vernachlässigen,
notwendige und angemessene Aufwendungen der Familienmitglieder ganz oder teilwiese ausgeschlossen würden. Geht es folglich um die Ermächtigungsnorm für eine solche Ausschließlichkeitsklausel, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden,
die hier in Streit stehende Vorschrift des § 5 Abs. 3 HBeihVO , die nicht einen Ausschluss, sondern lediglich eine Kürzung (die hälftige Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen) regelt, beihilferechtliche Fürsorgepflichten verletzt. Randnummer 74 Letzteres Argument (Kürzung anstelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit) gilt auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 - 2 C 15.81 -, juris Rn. 14) unter Hinweis auf (u. a.) sein Urteil vom 25. April 1974 ausführt,
beihilfefähig nach dem geltenden Beihilferecht grundsätzlich die am Lebenszuschnitt des Beamten und seiner Familie orientierten notwendigen Aufwendungen sein sollen und eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dieser Richtschnur für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen nicht Rechnung trage. Randnummer 75 b) § 5 Abs. 3 Satz 2 HBeihVO ist auch mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Randnummer 76 Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können vielmehr nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 77 § 5 Abs. 3 HBeihVO beruht auf der Annahme des Verordnungsgebers,
die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und damit auch seine Pflicht zur Gewährung von Beihilfe nur innerhalb bestimmter Grenzen besteht und Beihilfeleistungen gegenüber sonstigen Leistungsansprüchen nachrangig sind. Vor diesem Hintergrund durfte er sich dafür entscheiden, die Gewährung von Beihilfeleistungen einzuschränken, sofern durch andere Krankenfürsorgesysteme ein umfassender Krankenfürsorgeschutz dem Grunde nach besteht (vgl. Bay.VerfGH, Entscheidung vom
eine während der Dienstzeit als Beamter bestandene Freizügigkeit z. B. hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ärzten und Heilpraktikern, nicht allein durch den Bezug einer Rente und der damit verbundenen (Pflicht-)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner verloren geht (vgl. Nitze, HBeihVO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.