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VG Darmstadt 6. Kammer 6 L 2621/22.DA Beschluss Einreise- und Aufenthaltsverbot § 11 Abs 6 AufenthG, § 24 Abs 1 AufenthG, § 77 Abs 1 AufenthG, § 37 Ab

Einreise- und Aufenthaltsverbot Leitsatz

  1. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG unter einer aufschiebenden Bedingung verbunden mit der Verfügung der Ablehnung des Aufenthaltstitels und der Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig.
  2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG liegen gemäß dem Wortlaut erst dann vor, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist.
  3. Die von der Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob die Ausreisefrist selbst verschuldet oder erheblich überschritten wurde, kann nämlich ermessensfehlerfrei erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Überschreitung der Ausreisefrist vorgenommen werden. Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom
  4. Dezember 2022 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
  5. Oktober 2022 wird angeordnet, soweit unter Ziffer 5 der Verfügung für den Fall der nicht fristgerechten und selbst verschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als zwei Wochen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5 zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
  6. Oktober 2022, mit der seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Der am
  7. Mai 1995 im Bundesstaat Enugu, Nigeria, geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Nachdem sich der Antragsteller laut des Visumantrags seit dem
  8. Oktober 2021 mit einer „Invitation for Study“ vom
  9. September 2021 zum Studieren in der Ukraine aufhielt, reiste er am
  10. März 2022 mit einem vom
  11. Januar 2022 bis zum
  12. November 2022 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel („temporary residence permit“) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  13. März 2022 wurde der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 und § 1 Nr. 6 Landesaufnahmegesetz i.V.m. § 24 Abs. 1, 4 und 5 AufenthG dem Landkreis O zugewiesen, woraufhin der Antragsteller seinen Wohnsitz am
  14. April 2022 in B-Stadt anmeldete. Am
  15. Mai 2022 reichte der Antragsteller einen Formblattantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei dem Antragsgegner ein. Mit E-Mail vom
  16. Juli 2022 wies die Ausländerbehörde des Antragsgegners den Antragsteller darauf hin, dass er nicht unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  17. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
  18. März 2022) falle. Am
  19. August 2022 stellte der Antragsteller erneut bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG und bat im Rahmen dieses Schreibens um die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 und 5 AufenthG. Mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom
  20. August 2022 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an und gab diesem Gelegenheit sich zu äußern. Mit Datum vom
  21. August 2022 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Vorlage einer Vollmacht die rechtliche Vertretung des Antragstellers an und beantragte für den Antragsteller wiederum die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung. Mit E-Mail des Antragsgegners vom
  22. August 2022 erhielt auch der Bevollmächtigte das an den Antragsteller persönlich versendete Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Äußerung auf das Anhörungsschreiben erfolgte nicht. Nach der am
  23. August 2022 vom Antragsgegner gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erbetenen Prüfung und Einschätzung über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbotes, die der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zugrunde gelegt werden sollte, teilte das Bundesamt dem Antragsgegner mit Schreiben vom
  24. September 2022 mit, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Nigeria möglich sei und die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäß § 24 AufenthG nicht vorlägen. Mit Bescheid vom
  25. Oktober 2022 lehnte der Antragsgegner die Anträge des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und wies den Antragsteller darauf hin, dass er mit Zustellung des Bescheides verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen (Ziffer 2). Sollte der Antragsteller der Ausreiseverpflichtung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen sein, drohte der Antragsgegner die Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria an (Ziffer 3). Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, wenn er in diesen einreisen darf oder dieser Staat zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Zudem führte der Antragsgegner aus, dass eine Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung habe (Ziffer 4). Der Antragsgegner ordnete für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbstverschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als zwei Wochen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG an (Ziffer 5) und befristete dessen Wirkung im Falle einer vollzogenen Abschiebung auf zwei Jahre gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG (Ziffer 6). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass die Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht erfüllt seien. Der Antragsteller falle nicht unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  26. März
  27. Für den Antragsteller bestehe offensichtlich die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr nach Nigeria. Es lägen keine Erkenntnisse oder Nachweise vor, dass die Sicherheit des Antragstellers durch Gewalt gefährdet sei oder ihm andere unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlungen drohten. Eine dauerhafte Rückkehr nach Nigeria sei ebenfalls möglich. Der Antragsteller sei in Nigeria geboren und aller Voraussicht nach auch dort aufgewachsen und beherrsche anscheinend die Landessprache. Er habe die Möglichkeit, sämtliche aktive Rechte in seinem Heimatland Nigeria in Anspruch zu nehmen und habe damit die Perspektive für die Deckung seiner Grundbedürfnisse und die Reintegration in die dortige Gesellschaft. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft in seinem Heimatland erscheine vorliegend einfacher als eine Neuanpassung in die Bundesrepublik Deutschland, in der sich der Antragsteller nicht einmal in einfachem Deutsch verständigen könne. Gegebenenfalls bessere Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland als in Nigeria seien diesbezüglich nicht relevant. Sonstige Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. Es sei zudem kein Aufenthaltsrecht zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gegeben. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten am
  28. November 2022 mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz erhob der Antragsteller am
  29. Dezember 2022 Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt, die unter dem Aktenzeichen 6 K 2622/22.DA geführt wird. Zugleich hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die Ungleichbehandlung zwischen ukrainischen und nicht-ukrainischen Staatsbürgern unrechtmäßig sei. Beide Bevölkerungsgruppen hätten sich bei Ausbruch des Konflikts in der Ukraine befunden. Auch der Aufenthalt der nicht-ukrainischen Bürger sei rechtmäßig gewesen und sie würden auch in die Ukraine zurückkehren, um ihren Aufenthaltszweck fortzusetzen. Eine künftige Rückführung in die Ukraine gehe folglich einer Rückführung in das jeweilige Heimatland vor, in dem der jeweilige Aufenthaltszweck nicht erreicht werden könne. Der Antragsteller habe im Vorfeld des Konflikts zu Studienzwecken in der Ukraine gelebt. Die bis zum
  30. November 2022 gültige ukrainische Aufenthaltserlaubnis wäre in der Ukraine sicher verlängert worden, hätte der Antragsteller nicht das Land verlassen müssen. Der Antragsteller würde gerne Deutsch lernen, um sein Studium fortzusetzen, und habe sich um Arbeit bemüht, um seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Eine Rückkehr des Antragstellers nach Nigeria sei angesichts der dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht sicher. Es bestünden ständige Bedrohungen durch Boko Haram sowie unzählige Milizen, die die Einwohner des Landes jedenfalls latent bedrohten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  31. Dezember 2022 – Aktenzeichen 6 K 2622/22.DA - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
  32. Oktober 2022 anzuordnen. Der Antraggegner beantragt, den Eilantrag abzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die Ausführungen im Bescheid vom
  33. Oktober 2022 und weist ergänzend darauf hin, dass eine unterschiedliche Behandlung den EU-Anforderungen entspreche. Die Entscheidungen des Antragsgegners würden auf der Grundlage des
  34. BMI Länderschreibens vom
  35. September 2022 beruhen. Eine unterschiedliche Behandlung lasse gerade nicht die pauschale Annahme einer Ungleichbehandlung rechtfertigen. Für eine Ungleichbehandlung bedürfe es einer gleichen Grundlage. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da für ukrainische Staatsangehörige auf Grund des Krieges keine Möglichkeit der Rückkehr bestehe, für Drittstaatsangehörige aus anderen Ländern als der Ukraine aber unter Umständen die Möglichkeit bestehe, in ihr Heimatland zurückzukehren. Ein Antrag auf ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland sei von dem Antragsteller nicht eingereicht worden und es lägen diesbezüglich auch keine weiteren Unterlagen über eine ernsthafte Bemühung um einen Studienplatz vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Klageverfahrens 6 K 2622/22.DA sowie der beigezogenen Behördenakte (E-Akte) des Antragsgegners Bezug genommen, welcher Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht schon nicht dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage wäre. Das Gericht legt nach § 88 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend anzuwenden ist, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
  36. Dezember 2022 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1, 3, 5 und 6 des Bescheids vom
  37. Oktober 2022 aus. Ziffer 2 und Ziffer 4 des Bescheids enthalten lediglich rechtliche Hinweise. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids vom
  38. Oktober 2022 begründet. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. Die Zulässigkeit des Antrages, soweit er sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet (Ziffer 1), folgt dabei aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, da ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung durch Bundesgesetz entfällt. Gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat die Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist insbesondere auch statthaft. Wendet sich ein Ausländer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so ist das Begehren nur dann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilen, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Entstehung eines vorläufigen Bleibe- oder Aufenthaltsrechts nach § 81 Abs. 3 AufenthG oder einer fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG geführt hat. Erschöpft sich die Entscheidung der Ausländerbehörde dagegen in der bloßen Versagung einer Begünstigung, weil die genannte Fiktionswirkung nicht eingetreten ist, so ist vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen. Ein derartiges fiktives Aufenthaltsrecht ergibt sich für den Antragsteller aus § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom
  39. Mai 2022 löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Nach § 2 Abs. 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist ein Ausländer, der sich am
  40. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat und bis zum
  41. Mai 2023 in das Bundesgebiet einreist, für einen Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Vorliegend reiste der Antragsteller, der zumindest seit dem
  42. Januar 2022 bis zu seiner Ausreise, also auch noch am
  43. Februar 2022, in der Ukraine studiert und sich dort aufgehalten hatte, am
  44. März 2022 in die Bundesrepublik ein. Der Antragsteller stellte spätestens am
  45. Mai 2022, also innerhalb der 90-Tage-Frist nach seiner Einreise am
  46. März 2022, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in dem Bescheid vom
  47. Oktober 2022 ausgesprochenen Abschiebungsandrohung (Ziffer 3) ist zulässig, insbesondere auch statthaft nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO , wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Ebenso ist der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz sowohl gegen das für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbst verschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als zwei Wochen (Ziffer 5), als auch für den Fall der Abschiebung (Ziffer 6) ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig und statthaft, da die Klage insoweit nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet (zur Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG auf die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG siehe Beschluss der Kammer vom
  48. April 2021 – 6 L 1229/20.DA -, juris; so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom
  49. Januar 2021 – 4 L 893/20.WI -, juris, beide m.w.N.). Der Antrag ist jedoch nur hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheids vom
  50. Oktober 2022 begründet, im Übrigen unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage in Fällen, in denen diese wie vorliegend von Gesetzes wegen im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben soll, kommt nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse vom privaten Interesse des Betroffenen an der Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwogen wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich der angefochtene Bescheid aufgrund einer im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Die mit Bescheid vom
  51. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich nach der im Eilverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, da er nicht unter den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  52. März 2022 fällt. Nach § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Schutzgewährungs- beziehungsweise Massenzustrom-Richtlinie (Richtlinie 2011/55/EG) wurde mit Beschluss der EU-Innenminister vom
  53. März 2022 im Hinblick auf diejenigen Personen aktiviert, die vor dem am
  54. Februar 2022 begonnen Angriff Russlands auf die Ukraine fliehen. Der entsprechende Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
  55. März 2022 sieht die Aufnahme nicht nur von Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, sondern in bestimmten Fällen auch von Staatenlosen beziehungsweise Drittstaatsangehörigen vor. Ein Fall des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  56. März 2022 ist nicht gegeben. Der Antragsteller besitzt nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit und ist kein Staatenloser oder Drittstaatsangehöriger, der vor dem
  57. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen hatte. Er ist auch kein Familienangehöriger des genannten Personenkreises. Es liegt auch kein Fall des Art. 2 Abs. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
  58. März 2022 vor, da der Antragsteller nicht über einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel im Zeitpunkt des
  59. Februar 2022 verfügte. Der Antragsteller kann seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf Art. 2 Abs. 3 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
  60. März 2022 stützen. Insoweit begünstigt der Ratsbeschluss drittstaatsangehörige Ausländer mit einem befristeten Aufenthaltsrecht in der Ukraine nicht unmittelbar. Vielmehr können die Mitgliedstaaten gem. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden, wie etwa Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können (Hessischer VGH, Beschluss vom
  61. März 2023 – 6 B 245/23). Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses diesbezügliche Hinweise vom
  62. März 2022, ergänzt durch Weisungen vom
  63. April 2022 sowie vom
  64. September 2022, zur Umsetzung in nationales Recht erlassen (Hinweise des BMI). Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. In den Hinweisen des BMI heißt es unter Ziffer 4 auf Seite 6: „Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren. Deutschland setzt diese Vorgabe in der folgenden Weise um. […] Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.“ Inwieweit die Weisung des Bundesinnenministeriums vom
  65. September 2022 letztendlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erweiterung des begünstigten Personenkreises sein kann (dies ablehnend VG Darmstadt, Beschluss vom
  66. Februar 2023 – 5 L 89/23.DA -, juris, Rn. 26 ) mag vorliegend dahinstehen, da der Antragsteller jedenfalls nicht genügend dargelegt hat, welche individuellen und konkreten Gründe einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen einer Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Person des Antragstellers nicht vor. Zwar hat der Antragsteller eine befristete ukrainische Aufenthaltserlaubnis („temporary residence permit“) vorgelegt, die bis zum
  67. November 2022, mithin auch am
  68. Februar 2022, gültig gewesen war, sodass ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Ukraine glaubhaft gemacht wurde. Der Antragsteller kann jedoch als nigerianischer Staatsangehöriger sicher und dauerhaft in sein Herkunftsland Nigeria zurückkehren. Eine Definition, in welchen Fällen eine Person nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren, ist weder in der Richtlinie 2001/55/EG (Schutzgewährungs- beziehungsweise Massenzustromrichtlinie), noch in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom
  69. März 2022 erfolgt. Nach einer Mitteilung der EU-Kommission sollen sich die Mitgliedstaaten bei dieser Frage auf die allgemeine Lage im Herkunftsland stützen, wobei die Beurteilung auch die individuellen Umstände des/der Betroffenen berücksichtigen soll (vgl. ABl. Cl 126, S. 4 vom
  70. Februar 2022). Die betroffene Person soll im Verfahren die Möglichkeit haben, individuell vorzubringen, dass sie nicht in der Lage sei, unter sicheren und dauerhaften Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückzukehren, vgl. Seite 8, Ziffer 4.4 der Hinweise des BMI. Es handelt sich dabei um ein Verfahren sui generis (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
  71. März 2023 – 6 B 245/23, Mitteilung der Europäischen Kommission zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom
  72. März 2022, ABl. C 126 I/4, sowie damit übereinstimmend die Hinweise des BMI, S. 8). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG können als Maßstab herangezogen werden, vgl. Seite 8, Ziffer 4.4 der Hinweise des BMI. Dieses Verfahren ist ein eigenständiges Verfahren der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Anhaltspunkte dafür, was unter einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in diesem Sinne zu verstehen ist, lässt sich dem Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/55/EG entnehmen, auf den § 24 Abs. 1 AufenthG verweist ( VG Darmstadt, Beschluss vom
  73. Februar 2023 – 5 L 89/23.DA ). Danach wird der vorübergehende Schutz beendet, wenn die Lage im Herkunftsland eine sichere, dauerhafte Rückkehr der Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt wurde, unter Wahrung der Menschrechte und Grundfreiheiten sowie der Verpflichtungen der Mittgliedstaaten hinsichtlich der Nichtzurückweisung, zulässt. Hierauf stellt auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Union in ihren operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates (ABl. Cl 126, S. 1 ff. vom
  74. Februar 2022) ab. Die Kommission verweist auf Art. 2 Buchst. c der RL 2001/55/EG und führt an, eine unmögliche „sichere Rückkehr“ könne beispielsweise aus dem offensichtlichen Risiko für die Sicherheit der betroffenen Person, aus bewaffneten Konflikten oder dauernder Gewalt, dokumentierten Gefahren der Verfolgung oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung resultieren. In Anbetracht von Art. 6 Abs. 2 der RL 2001/55/EG sollte für eine „dauerhafte“ Rückkehr die betreffende Person aktive Rechte in ihrem Herkunftsland oder ihrer Herkunftsregion in Anspruch nehmen können, damit sie Perspektiven für die Deckung ihrer Grundbedürfnisse in ihrem Herkunftsland/ihrer Herkunftsregion und die Möglichkeit der Reintegration in die Gesellschaft hat (ABl. CI 126, S. 4 vom
  75. Februar 2022). Der Antragsteller kann sicher und dauerhaft in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurückkehren. Eine gegenteilige Einschätzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Weder hat der Antragsteller ausreichend Gründe dafür vorgetragen, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland Nigeria nicht möglich wäre, noch sind solche objektiv ersichtlich. Insoweit gilt das allgemeine Günstigkeitsprinzip, wonach derjenige, der einen ihn begünstigenden Anspruch geltend macht, dessen Voraussetzungen nachzuweisen hat (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom
  76. Juli 2022 – Au 6 K 22.1372 = BeckRS 2022, 34246, Rn. 18). Der allgemein gehaltene Hinweis des Bevollmächtigten vom
  77. März 2023, dass eine Rückkehr nach Nigeria angesichts der dortigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht sicher sei und ständige Bedrohungen durch Boko Haram sowie unzählige Milizen bestünden, genügt für eine abweichende Einschätzung der Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr mangels vorgetragener individueller und konkreter Betroffenheit des Antragstellers nach gebotener summarischer Prüfung nicht. Weitergehende individuelle Gründe, die einen konkreten, zielgerichteten Eingriff in die von den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfassten Schutztatbestände zugunsten des Antragstellers befürchten lassen könnten, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aufgrund des zumindest begonnenen Studiums in der Ukraine und den damit einhergehenden Kenntnissen kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die nötigen Fähigkeiten besitzt, um seine Grundbedürfnisse in Nigeria decken zu können. Eine Entwurzelung des Antragstellers in Nigeria kann nach summarischer Prüfung auch nicht angenommen werden, nachdem der Antragsteller gemäß den Angaben auf der „Invitation for Study“ und dem Visumsantrag vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst seit Ende Oktober 2021 in der Ukraine lebte. Überdies sprechen auch die allgemeinen Verhältnisse in Nigeria für eine grundsätzliche Rückkehrmöglichkeit des Antragstellers. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Sicherheitslage, da die europäische Kommission mitgeteilt hat, dass eine Rückkehrmöglichkeit erst bei konkreten Situationen bewaffneter Konflikte, dauernder Gewalt oder ernsthafter Gefahr systematischer oder weitverbreiteter Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland ausgeschlossen sei, wie etwa in Afghanistan, Eritrea oder dem Sudan, vgl. Seite 8, Ziffer 4.4 der Hinweise des BMI. Gefahren des beschriebenen Ausmaßes drohen dem Antragsteller in Nigeria hingegen nicht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Nigeria, Version 8, Datum der Veröffentlichung: 16.11.2022, S. 65 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand Oktober 2022, S. 20). Überdies besteht grundsätzlich die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand Oktober 2022, S. 14). Der Antragsgegner ist in der streitgegenständlichen Verfügung vom
  78. Oktober 2022 auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers - soweit bekannt und wahrscheinlich – sowie insbesondere zur Frage einer Bindung des Antragstellers zu Nigeria eingegangen (Seite 4 der Verfügung vom
  79. Oktober 2022). Somit hat sich der Antragsgegner mit der Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehrmöglichkeit des Antragstellers nach Nigeria in eigener Zuständigkeit auseinandergesetzt. Überdies hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Antragsgegner mit Schreiben vom
  80. September 2022 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gemäß § 24 AufenthG nicht vorlägen. Eine sichere und dauerhafte Rückkehr nach Nigeria sei möglich. Die vom Antragsteller gerügte vermeintliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu ukrainischen Flüchtlingen liegt ebenfalls nicht vor. Durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen ist für den Antragsgegner vielmehr festgelegt, wie der Fall des Antragstellers zu behandeln ist (Hessischer VGH, Beschluss vom
  81. März 2023 – 6 B 245/23). Überdies ist es anderen Drittstaatsangehörigen anders als ukrainischen Staatsbürgern und deren Familienangehörigen durchaus zumutbar, primär den Schutz ihres eigenen Staates in Anspruch zu nehmen, in ihre eigenen Heimatländer zurückzukehren und gegebenenfalls dort eine Beendigung der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine abzuwarten (Hessischer VGH, Beschluss vom
  82. März 2023 – 6 B 245/23, VG Dresden, Beschluss vom
  83. November 2022 – 3 L 644/22). Die Erteilung eines Aufenthaltsrechts kann vorliegend auch nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützt werden. Die Voraussetzungen, aus denen sich ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ergeben könnten, liegen nicht vor. Für eine Entwurzelung des Antragstellers hinsichtlich Nigerias sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr hielt der Antragsteller sich erst seit Ende Oktober 2021 gemäß dem Visumantrag in der Ukraine auf, sodass er im Verhältnis zu seinem Alter nur für eine kurze Zeit nicht in seinem Heimatland lebte. Überdies konnte nach Gesamtwürdigung der Umstände auch keine Integration des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht werden. Der Antrag ist auch hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids vom
  84. Oktober 2022 unbegründet. Die Abschiebungsandrohung und die damit verbundene Bemessung der Ausreisefrist sind nach gebotener summarischer Prüfung trotz der im Rahmen der Begründung der Verfügung nicht vorhandenen Ausführungen zu der Bemessung der Ausreisefrist nicht im Hauptverfahren aufzuheben. Das gesetzlich intendierte öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes (vgl. § 16 Satz 1 HessAGVwGO ) überwiegt daher das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausreisefrist ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann diese Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Zwar ist die Festsetzung der Ausreisefrist formell fehlerhaft, da es an der hierfür erforderlichen Begründung im Bescheid vom
  85. Oktober 2022 fehlt. Dieser formelle Fehler führt aber gemäß § 46 HVwVfG nicht zur Aufhebung der Ausreisefrist. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist die Abschiebungsandrohung und mithin die Festsetzung der Ausreisefrist mit einer Begründung zu versehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  86. März 2017 – 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 8). Zudem sollen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG Ermessensentscheidungen – um eine solche handelt es sich bei der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Bemessung der Ausreisefrist (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
  87. Edition, Stand
  88. Januar 2023, § 59 AufenthG, Rn. 19) – in Ergänzung zu den Schriftform- und Begründungserfordernissen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Vorliegend fehlen im Rahmen der Begründung der Verfügung vom
  89. Oktober 2022 jegliche Ausführungen zur Abschiebungsandrohung und der Bemessung der Ausreisefrist. Dennoch wird dieser formelle Fehler gemäß § 46 HVwVfG nicht zur Aufhebung der Ausreisefrist führen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend hat der Verstoß gegen das Begründungserfordernis die behördliche Entscheidung zu der Fristbemessung offensichtlich nicht beeinflusst. Mit der Ausreisefrist von einem Monat wurde bereits die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG längst mögliche Frist festgesetzt und somit die für den Antragsteller positivste Entscheidung bei der Bemessung der Ausreisefrist getroffen. Es wurden auch weder besondere Umstände für eine längere Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zugunsten des Antragstellers vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Zwar ist die Ausreisefrist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig, da nicht erkennbar ist, dass der Antragsgegner sein Ermessen im Hinblick auf die Festsetzung der Frist nach § 59 Abs. 1 AufenthG erkannt und ausgeübt hat. Es liegt mithin ein Ermessensausfall vor. Dadurch ist der Antragsteller jedoch nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu § 46 HVwVfG verwiesen. Im Übrigen weist die Abschiebungsandrohung keine formellen und materiellen Fehler auf und entspricht den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG gegen das in Ziffer 5 der Verfügung vom
  90. Oktober 2022 für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbst verschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist von mehr als zwei Wochen angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten nach § 11 Abs. 6 AufenthG richtet, ist der Antrag begründet. Das aufschiebend bedingt angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Hieraus folgt ein Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers, da ein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Die Kammer ist in Abänderung ihrer bisherigen Rechtsprechung zu der Überzeugung gelangt, dass die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG unter einer aufschiebenden Bedingung verbunden mit der Verfügung der Ablehnung des Aufenthaltstitels und der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom
  91. August 2021 – 11 L 609/21 –, juris, Rn. 85-87, im Ergebnis offengelassen). Weder liegen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür zu diesem Zeitpunkt vor noch ist die Anordnung hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HVwVfG . Rechtsgrundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 6 AufenthG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG liegen gemäß dem Wortlaut erst dann vor, wenn der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist. In diesem Fall kann gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann angeordnet werden, wenn der Ausländer nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert gewesen ist oder die Überschreitung erheblich gewesen ist. Diese Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und macht eine Sanktionierung der Überschreitung der Ausreisefrist möglich (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 37). Dies setzt voraus, dass zunächst eine Ausreisefrist gesetzt und diese verstrichen ist. Erst danach kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, wie das verschuldete Überschreiten der Ausreisefrist und dessen Erheblichkeit, vorliegen. So gilt die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung oder spätestens mit der Ab- und Zurückschiebung erlassen werden soll, gerade nicht entsprechend für eine Anordnung nach § 11 Abs. 6 AufenthG. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG im Gegensatz zu diesem nach § 11 Abs. 2 AufenthG keine Anordnung auf Vorrat vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung in der BT-Drs. 18/4097, S. 37: „Sofern der Ausländer aufgrund von nicht von ihm zu vertretenden Umständen an der Einhaltung der Frist gehindert war , zum Beispiel wenn über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht entschieden ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angeordnet werden. Gleiches gilt, wenn der Ausländer durch Krankheit an der Einhaltung der Ausreisefrist gehindert ist. Der Ausländer muss insoweit gegenüber der Ausländerbehörde Tatsachen vorbringen, die ihm das Einhalten der Frist unmöglich oder unzumutbar gemacht haben und diese Tatsachen belegen.“ Aus der Formulierung des ersten zitierten Halbsatzes im Präteritum ergibt sich, dass die Überschreitung der Frist in der Vergangenheit liegen sollte, bevor die Behörde ihr Ermessen hinsichtlich eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 6 AufenthG ausübt und gegebenenfalls dieses anordnet. Die von der Behörde vorzunehmende Beurteilung, ob die Ausreisefrist selbst verschuldet oder erheblich überschritten wurde, kann nämlich ermessensfehlerfrei erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Überschreitung der Ausreisefrist vorgenommen werden. Dies lässt sich auch dem zitierten Absatz aus der BT-Drs. 18/4097 entnehmen, nach der der Ausländer Tatsachen für die unverschuldete Fristüberschreitung vorzubringen hat. Dieses konkrete Vorbringen ist erst im Zeitpunkt der Fristüberschreitung möglich. Die Behörde hat die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Kenntnisse sodann in die Beurteilung des möglichen Verschuldens einzustellen. Mithin ist eine Beurteilung hinsichtlich des Verschuldens im Zeitpunkt der Anordnung der Ausreisefrist schon nicht möglich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  92. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) (Rückführungsrichtlinie). Danach gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Der Begriff des Einhergehens ist dabei nicht so zu verstehen, dass er den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Anordnung des Einreiseverbots und die Anordnung einer Rückkehrentscheidung betrifft, und bedeutet daher nicht, dass die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zeitgleich angeordnet werden muss. Vielmehr wird damit ausgedrückt, dass das Einreiseverbot als Folge der Nichtbeachtung der Rückkehrverpflichtung zwingend anzuordnen ist. Das heißt, die Nichtbeachtung der Rückkehrverpflichtung in der Vergangenheit ist der Grund und damit die tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG, das unter der Bedingung einer selbst verschuldeten Überschreitung der verfügten Ausreisefrist von mehr als zwei Wochen steht, auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HVwVfG (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom
  93. Oktober 2022 – 5 L 1014/21.DA, unveröffentlicht). Dies gilt auch und gerade bei Zuhilfenahme der in der Verfügung enthaltenen Begründung. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsaktes, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen einer zwangsweisen Durchsetzung zu sein (Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  94. Auflage, 2022, § 37, Rn. 5). Unbestimmtheit ist dann anzunehmen, wenn die Regelung einen unbestimmten Rechtsbegriff des anzuwendenden Rechts übernimmt und dessen Konkretisierung dem Werturteil des Adressaten überlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  95. Dezember 1993 – 3 C 42/91 –, juris, Rn. 48, 49; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  96. Auflage, 2022, § 37, Rn. 7a; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  97. Auflage 2023, Rn. 27). Der Regelung im Bescheid ist nicht zu entnehmen, wann eine unverschuldete Überschreitung der Ausreisefrist gegeben ist oder – was im Bescheid überhaupt nicht erwähnt ist – die Überschreitung der Ausreisefrist im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 letzter HS AufenthG nicht erheblich ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe erfordern eine Ausfüllung durch Auslegung. Der Ausländer, an den die Anordnung gerichtet ist, kann dies selbst nicht beurteilen, weshalb der Anordnung nicht entnommen werden kann, welches konkrete Verhalten hierdurch sanktioniert wird. So geht z. B. aus der streitgegenständlichen Verfügung nicht hinreichend eindeutig hervor, ob und unter welchen Umständen die Überschreitung der Ausreisefrist beispielsweise während eines anhängigen Eilrechtsschutzverfahrens als nicht verschuldet anzusehen ist. Der Antragsteller als Adressat der Regelung kann der Verfügung nicht entnehmen, ob er den Eintritt des Einreise- und Aufenthaltsverbots verhindern kann, wenn er vor der Ausreise eine gerichtliche Entscheidung über seinen Eilantrag abwarten will, und – falls ja – worauf er dabei achten muss (VG Darmstadt, Beschluss vom
  98. Oktober 2022 – 5 L 1014/21.DA, unveröffentlicht). Der Gesetzgeber ging hinsichtlich der unverschuldeten Überschreitung der dem Ausländer gesetzten Ausreisepflicht davon aus, dass solange über einen hiergegen gestellten gerichtlichen Eilantrag noch nicht entschieden wurde, kein Verschulden im Sinne des § 11 Abs. 6 AufenthG vorliegt (BT-Drs. 18/4097, S. 37; Maor, in BeckOK Ausländerrecht,
  99. Edition, Stand:
  100. Januar 2023, § 11 AufenthG, Rn. 57). Die Begründung der Verfügung vom
  101. Oktober 2022 enthält keinerlei konkrete Ausführungen zu der unverschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist aufgrund eines ersuchten Eilrechtsschutzes. Von dem Antragsteller kann aber schon nicht ohne gesonderten Hinweis die Kenntnis über die Auswirkungen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 AufenthG erwartet werden. Weiterhin sind durch die Behörde anderweitige Maßstäbe, anhand derer der Antragsteller Rückschlüsse auf ein späteres mögliches Verschulden der Überschreitung der Ausreisefrist beurteilen kann, nicht hinreichend bestimmt genug festgesetzt worden und auch grundsätzlich nicht festzusetzen, da die erforderliche Ermessensentscheidung erst nach erfolgter Überschreitung der Frist pflichtgemäß erfolgen kann. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist hinsichtlich Ziffer 6 der Verfügung vom
  102. Oktober 2022 unbegründet. Das für den Fall der Abschiebung ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich nach den im Bescheid aufgeführten Gründen als offensichtlich rechtmäßig. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere erweist sich die festgesetzte Frist von zwei Jahren nicht als unverhältnismäßig. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom
  103. Oktober 2022 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenteilung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht folgt insoweit der Empfehlung der Ziffer 1.5 und Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom
  104. Juli 2013 und legt den aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren halbierten Auffangstreitwert zugrunde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004634

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