lvenzverfahren hält die Rechtspflegerin die Vorführung des Schuldners nach § 98
für notwendig. Der Schuldner soll von einem Gerichtsvollzieher zum Gericht gebracht werden, damit er bestimmte Auskünfte erteile. Die Rechtspflegerin hat die Sache dem
lvenzrichter vorgelegt, da nach der
lvenzrechtlichen Kommentarliteratur für die entsprechenden Anordnungen der Richter funktionell zuständig sei.
lvenzverfahren zuständig. Die Geschäfte in Verfahren nach der
lvenzordnung sind nämlich nach § 3 Nr. 2 e) Rechtspflegergesetz vorbehaltlich der in § 18 aufgeführten Ausnahmen dem Rechtspfleger übertragen. 3.2 Eine Ausnahme von der Rechtspflegerzuständigkeit liegt nicht vor. 3.2.1 Ein Richtervorbehalt nach § 18 RPflG besteht nicht. Über den Eröffnungsantrag ist bereits entschieden, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG, die weiteren Nummern dieser Vorschrift sind nicht einschlägig. Der
lvenzrichter hat sich das
lvenzverfahren auch nicht vorbehalten noch hat er das Verfahren wieder an sich gezogen, § 18 Abs. 2 RPflG. 3.2.2 Aus der unmittelbar geltenden Vorschrift des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ergibt sich ein Richtervorbehalt nicht. 3.2.2.1 Allerdings wird in der hier zugänglichen
lvenzrechtlichen Kommentarliteratur, soweit sie sich mit der funktionellen Zuständigkeit befasst, durchweg vertreten, funktionell zuständig sei der Richter. Veröffentlichte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es anscheinend nicht. Zur Begründung verweist die Literatur vielfach schlicht auf § 4 Abs. 2 RPflG, ohne dass dabei zwischen der Vorführung und einer Haftanordnung unterschieden wird (K. Schmidt
/Jungmann, 20. Aufl. 2023,
KoInsO/Stephan, 4. Aufl. 2019,
25; Nerlich/Römermann/Kruth, 46. EL November 2022,
7; Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019,
11; Laroche: Auskunftspflichten des Organvertreters in der
lvenz der Gesellschaft, ZInsO 2015, 1477) Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019,
18 führt aus: „Für die zwangsweise Vorführung ist der Richter auch im eröffneten Verfahren funktionell zuständig (§ 4 Abs 2 Nr 2 RPflG; OLG Köln NZI 1999, 459)“. Die zitierte Entscheidung (OLG Köln, Beschluss vom
lvenzgericht und ersuchtem Richter. Schmidt, Hamburger Kommentar zum
lvenzrecht, 9. Auflage 2022, § 98
, Rn. 14 und BeckOK InsR/Kramer, 31. Ed. 15.4.2023,
63 vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, nicht nur die Haft, sondern auch die zwangsweise Vorführung sei eine unter dem Richtervorbehalt stehende Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG. 3.2.2.2 Die in der
lvenzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung steht nicht im Einklang mit der Systematik des Art. 104 GG. Dieser stellt zunächst in seinem Abs. 1 jegliche Beschränkung der Freiheit der Person unter einen Gesetzesvorbehalt. Für bestimmte Arten von Freiheitsbeschränkungen, nämlich Freiheitsentziehungen, ist weitergehend in Abs. 2 ein Richtervorbehalt normiert. Eine Freiheitsbeschränkung liegt danach bereits dann vor, wenn der Rechtsgutsinhaber gegen seinen Willen durch die öffentliche Gewalt daran gehindert wird, einen Ort, dessen Erreichen ihm an sich physisch-real möglich wäre, aufzusuchen, dort zu verbleiben oder sich von diesem zu entfernen (statt aller BeckOK GG/Radtke,
63 sich für seine Meinung auf ebendiese Fundstelle beruft, stützt letztere diese Auffassung danach gerade nicht (vgl. auch Hömig a.a.O. Rn. 3). 3.2.2.3 Im Sinne des Art. 104 GG steht damit hier eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber eine Freiheitsentziehung, in Rede. Der Schuldner soll lediglich zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher zum Anhörungstermin gebracht werden, soll aber nicht eingesperrt werden und auch nicht länger am Verlassen des Gerichtsgebäudes gehindert werden als er für seine Angaben benötigt. Die Vorführung ist in § 98
spezialgesetzlich geregelt, dem Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG ist damit Genüge getan. 3.2.2.4 Aus verwaltungsrechtlicher Sicht ist die Vorführung eine besondere Form des unmittelbaren Zwanges, nicht aber eine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterliegt. Sie stellt lediglich eine Freiheitsbeschränkung i. S. des Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG dar, die auch durch eine Behörde angeordnet werden darf, wenn dies gesetzlich für zulässig erklärt worden ist (BVerwG NVwZ 1990, 69, beck-online). Die im Verwaltungsrecht geregelten Vorführungen und ähnliche Maßnahmen, wie Abschiebung, Verbringungsgewahrsam oder Verbringung zur Blutentnahme, werden von der Rechtsprechung als nicht einem Richtervorbehalt unterliegend angesehen, so z.B. die Vorführung zur Musterung nach § 44 Abs. 2 WPflG (BVerwG a.a.O.), die Vorführung zur Untersuchung nach dem damaligen § 18 des Geschlechtskrankengesetzes (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.