Wahlanfechtungsverfahren einer Aufsichtsratwahl Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 TaBV 180/20 Tenor 1. Die am 23. Mai 2018 abgeschlossene Wahl der Aufsichtsratsmitglieder d
gerade überhaupt kein Aussagegehalt in Bezug auf eine etwaige Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nach § 22
entnommen werden. Im Gegenteil: Sofern im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG die Wirksamkeit der Strukturtarifverträge festgestellt werden sollte, läge trotz Unwirksamkeit der De-legiertenwahl materiell-rechtlich gerade keine Verkennung des Betriebsbegriffs vor, so dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter folglich nicht wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam wäre. Diese getrennte Betrachtung sei angesichts der unterschiedlichen Verfahren, der unterschiedlichen Rollen von Delegierten und gewählten Arbeitnehmervertretern sowie den Maßgaben des BAG im Beschluss vom 21. April 2020 zwingend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. Der Hauptantrag ist zulässig aber unbegründet. Der zur Entscheidung anfallende (echte) Hilfsantrag ist — in der zuletzt gestellten Form — zulässig und begründet. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der Beteiligten zu 18 ist gem. § 22
unwirksam, denn die Wahl ist von den Antragstellern rechtzeitig angefochten worden und es liegen Gründe vor, die zur Anfechtung der Wahl berechtigen. 1. Beteiligt sind die Aufsichtsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder, die Arbeitgeberin und der Aufsichtsrat sowie die Gewerkschaften, um deren Vorschläge es geht.
- a)Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, NZA 2016, 559; 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, NZA 2014, 439; 09.07.2013 - 1 ABR 17/12, NZA 2013, 1166; 16.04.2008 - 7 ABR 6/07, BAGE 126, 286).
- b)Daher sind zunächst die Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, beteiligt, da sie in ihrer mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen sind (BAG, Beschluss vom 16. April 2008 — 7 ABR 6/07.; Henssler in Hanau/Ulmer Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 22
Rn. 7). Gleiches gilt für die Ersatzmitglieder. Dem steht nicht entgegen, dass ein Ersatzmitglied nicht - wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats - in jedem Verhinderungsfall, sondern nur bei einem Ausscheiden des Aufsichtsratsmitglieds, für das er als Ersatz gewählt worden ist, in das Amt nachrückt. Gleichwohl ist auch das Ersatzmitglied durch die Anfechtung in seiner mitbestimmungsrechtlichen Stellung betroffen, weil nach § 17 Abs. 2
Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied zusammen gewählt werden. Daraus ergibt sich, dass das Ersatzmitglied schon mit der Wahl eine mitbestimmungsrechtlich geschützte Rechtsposition erhält. Diese entfällt bei einer erfolgreichen Anfechtung (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 —5 TaBV 6/14 —, juris).
- c)Beteiligt sind auch die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG) sowie der Auf sichtsrat (BAG 27.01.1993 - 7 ABR 37/92.; Henssler in Hanau/Ulmer aaO. Rn. 8; Wlotzke/Wißmann/Koberski/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 4. Aufl. § 22 Rn. 50).
- d)Die Gewerkschaften (Beteiligte zu 30 bis 33) sind zu beteiligen, da es um ihre eigenen Vorschläge geht (BAG 20. Juli 1982, DB 1982, 2087; 17.5.2017, NZA 2017, 1405 Rn. 17 ff., Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018,
§ 22Rn.
8). 2. Der Hauptantrag ist zulässig aber unbegründet. a) Der Hauptantrag ist zulässig. Die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl nach dem Mitbestimmungsgesetz kann unabhängig von den formellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung nach § 22
von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, soweit hieran ein rechtliches Interesse besteht (BAG, Beschluss vom
- August 2013 — 7 ABR 46/11, juris, Rz. 14; BAG, Beschluss vom
- März 2013 — 7 ABR 47/11, juris, Rn. 10 m.w.N., jeweils zum Drittelbeteiligungsgesetz). Dies ist bei den Antragstellern, welche auch zur Anfechtung der Wahl berechtigt sind (§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
), ohne weiteres der Fall. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die von der begehrten Nichtigkeitsfeststellung betroffene Wahl genau bezeichnet ist.
- b)Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 18 vom 23. Mai 2018 ist nicht nichtig
- aa)Die Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, in denen die Voraussetzung der Wahl nicht vorliegen oder bei der Wahl gegen fundamentale Grundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt (BAG, Beschluss vom 14. August 2013 und 13. März 2013, jeweils a.a. O. m. w. N.). Von der Nichtigkeit einer Wahl kann bei einer erst aufgrund einer durch Beweisaufnahme zu ermittelnden Tatsachenfeststellung nicht ausgegangen werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 19. November 2003 - 7 ABR 24/03, a.a.O.; Beschluss .vom 15. November 2000 — 7 ABR 23/99 —; beide abzurufen auf juris). Sind Nichtigkeitsgründe erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar, ist es nicht zu rechtfertigen, dass in einem solchen Fall die Wahl nicht einmal mehr dem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl entsprechen soll (BAG, Beschluss vom 15. November 2000 — a. a.O.).
- bb)Hiernach ist die Wahl nicht nichtig.
- i)Die Voraussetzungen der Wahl liegen vor. Als Unternehmen, das in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird und zudem in der Regel mehr als 2.000 beschäftigt, ist die Beteiligte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bilden. ii) Die Wahl verstößt aber — die Behauptungen zur Nichtöffentlichkeit der Stimmauszählung beziehungsweise Ergebnisbekanntmachung einmal unterstellt — nicht in so hohem Maße gegen fundamentale Wahlgrundsätze, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt. Den Vortrag der Antragsteller unterstellt kommt allenfalls ein Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Stimmauszählung gem. § 79 3. WO
in Betracht. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Bei den Regelungen der 3. WO
zur öffentlichen Stimmauszählung handelt es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren I. S. d. § 22 Abs. 1
(vgl. Fitting/Wlotzke/Wißmann Mitbestimmungsrecht
- Auflage § 22 Rdnr. 30). Sie sind zwingend und belassen dem Hauptwahlvorstand keinen Ermessensspielraum (BAG vom
- Juni 1997- 7 ABR 24/96 —; juris). Öffentlichkeit im Sinne des § 79 der
- WO
ist hierbei nicht die allgemeine Öffentlichkeit, sondern die Betriebsöffentlichkeit (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 — 5 TaBV 6/14, juris). Der etwaige Verstoß führt aber nach den oben genannten Grundsätzen nicht dazu, dass gegen fundamentale Grundsätze in so hohem Maße verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorliegt. Dies gilt umso mehr, als erst aufgrund umfangreicher und langwieriger Ermittlungen feststellbar wäre, welche einzelnen Handlungen im Nebenraum und welche im Konferenzraum vorgenommen wurden. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Auszählung ist vorliegend damit kein Nichtigkeitsgrund (so wohl auch Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2015 — a.a.O.). Sonstige Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 3. Der Anfechtungsantrag zu 2, welcher zur Entscheidung anfällt, ist in der zuletzt gestellten Form zulässig und begründet.
- a)Der (echte) hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag fällt zur Entscheidung an, da die diesbezügliche innerprozessuale aufschiebende Bedingung des Un-terliegens mit dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag zu 1 eingetreten ist (s. o. unter II. 3.).
- b)Der Anfechtungsantrag ist zulässig. Insbesondere wurde die zumindest dem Antrag nach ursprüngliche Beschränkung auf einzelne Aufsichtsratsmitglieder, welche sich bei den im Raum stehenden Wahlmängeln und der damit einhergehenden Auswirkung auf sämtliche gewählte Aufsichtsratsmitglieder als unzulässig darstellen dürfte (vgl. insoweit BAG, Beschluss vom 11. Juni 1997 — 7 ABR 24/96; ErfK-Oetker 16. Aufl.
§ 22Rn.
3), auch ausdrücklich auf sämtliche Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ausgedehnt.
- b)Der Anfechtungsantrag ist begründet.
- aa)Die Antragsteller sind nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
anfechtungsberechtigt. Jedenfalls hinsichtlich des Antrags vom
- Juni 2018 haben ausreichend viele wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Mit-bestG den Antrag eingereicht. Denn unterstellt, dass die erstmalig im Anhörungstermin am
- September 2020 erhobene Rüge der Beteiligten zu 18 und 19, dass die Antragsschrift vom
- Juni 2018 nicht durch die Antragssteiler zu 6 und 7 legitimiert gewesen sei, zutreffend ist, haben jedenfalls den Antrag vom
- Juni 2018 mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (wirksam) eingereicht. bb) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2
ist gewahrt.
- i)Die Frist ist gewahrt, wenn zwei Voraussetzungen eingehalten worden sind. Zum einen muss dem Arbeitsgericht eine unterschriebene Anfechtungserklärung vorliegen, aus der zu ersehen ist, welche Wahl — gegebenenfalls in welchem Umfang — angefochten wird. Nicht erforderlich ist die Angabe der Namen der gewählten Organmitglieder und deren Bezeichnung als Antragsgegner. Unschädlich ist es auch, wenn eine nicht von der Wahlanfechtung betroffene Stelle oder Person als Antragsgegnerin bezeichnet worden ist (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 — 7 ABR 22/15; BAG, Beschluss vom 20. Juli 1982 - 1 ABR 19/81; BAG, Beschluss vom 24. Mai 1965 — 1 ABR 1/65—, BAGE 17, 165, Rn. 23; alle abzurufen auf juris). Der Anfechtungsantrag muss zudem binnen einer Frist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Auf den Zeitpunkt der Zustellung und damit auf § 167 ZPO kommt es nicht an (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 — 7 ABR 22/15— a.a.O.).
- ii)Danach ist die Anfechtungsfrist gewahrt. Die Antragsschrift vom 05. Juni 2018, welche unstreitig innerhalb der Zweiwochenfrist — nämlich, was zulässig ist (LAG München BB 1952, 319; WKS/Wißmann Rn. 54), bereits vor Bekanntmachung im Bundesanzeiger — beim Arbeitsgericht eingegangen ist, ist dergestalt auszulegen, dass sich die Anfechtung gegen sämtliche gewählte Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und deren Ersatzmitglieder, welche sich aus der beigefügten E-Mail vom 24. Mai 2018 (A 1, BI. 21 d. A., Band I) ergeben, richtet. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung i. S. v. § 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. nur BAG, Beschluss vom 24. August 2016 — 7 ABR 2/15—, NZA 2017, 269-271, Rn. 12, m. w. N.). Auslegungsfähige Anträge müssen vom Gericht unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und des vorgetragenen bzw. von Amts wegen ermittelten Sachverhalts dem eigentlichen Verfahrensziel des Antragstellers entsprechend verstanden werden (BAG, Beschluss vom 18. Februar 1986, NZA 1986, 616). Wegen des größeren Allgemeininteresses an den im Beschlussverfahren zu entscheidenden Sachverhalten ist das Gericht bei der Auslegung des Antrags freier als im Urteilsverfahren. Die Auslegung darf sich nicht über einen eindeutigen und daher nicht auslegungsbedürftigen Antrag hinwegsetzen (BAG, Beschluss vom 27. März 1979, AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 7). Gerade in einem solchen Fall hat das Gericht nach § 139 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Antrag so gestellt wird, dass er dem wirklichen Verfahrensziel entspricht. Die vorzunehmende Auslegung ergibt, dass bereits bei Einreichung der Antragsschrift die Wirksamkeit der gesamten Wahl vom 23. Mai 2018 in Abrede gestellt wurde; die außerhalb der Zwei-Wochenfrist erfolgte Klarstellung ist unschädlich. So wird in der Antragsschrift, obgleich der Antrag ausdrücklich zunächst nur einen Teil der gewählten Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer betroffen hat, auf die eindeutig bezeichnete Wahl Bezug genommen und insbesondere nicht etwaige Verstöße vorgebracht, die lediglich die Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder beträfen. In der Antragsschrift ist vielmehr mehrfach die Rede davon, dass die „Anfechtung der Wahl" erfolgt. Im weiteren Verlauf werden ausschließlich Verstöße genannt, welche die Wahl als Ganze betreffen. Etwaige Ausführungen, weshalb die Wahl lediglich bezüglich einzelner gewählter Aufsichtsratsmitglieder unwirksam sein sollte, fehlen gänzlich. Unschädlich ist nach der oben genannten Rechtsprechung also auch, dass nur ein Teil der gewählten Aufsichtsratsmitglieder namentlich benannt und als Beteiligte angegeben wurden. Dies muss auch gelten, wenn eine solche Beschränkung zunächst im Antrag vorgenommen wird. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 11. Juni 1997 (— a. a. O.) haben die Antragsteller zu 1 bis 5 einen beschränkten Antrag auch nicht final — trotz eines etwaigen Hinweises des Gerichts — in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt, sondern spätestens mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 (BI. 108 d. A.; Band I) ausdrücklich klarstellend bestätigt, dass der Antrag — wie vorliegend durch Auslegung ermittelt — als gegen die gesamte Wahl gerichtet zu verstehen ist. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, gem. § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass der ausdrücklich gestellte Antrag im Verhältnis zur zugrundeliegenden Antragsbegründung nicht vollständig deckungsgleich beziehungsweise eindeutig ist, sondern der Auslegung bedarf und deshalb zu konkretisieren ist. Eine solche Klarstellung wäre nach Aufforderung offenkundig innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 22 Mit-bestG möglich gewesen. Aus diesem Grund ist es unschädlich, dass die Klarstellung erst außerhalb der Anfechtungsfrist erfolgte. Aus der Antragsschrift war von Beginn an ersichtlich, dass die Wirksamkeit der vollständigen Wahl in Abrede gestellt wird, womit der Funktion des Fristerfordernisses des § 22
ausreichend Rechnung getragen wurde. Die verspätete Klarstellung ist insoweit unschädlich. Ob auch der von Anfang an ausdrücklich vollumfänglich gestellte Anfechtungsantrag vom
- Juni 2018 (im verbundenen Verfahren: 17 BV 384/18), welcher unstreitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (am
- Juni 2018) beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht wurde, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern eingereicht wurde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls haben sich auch die Antragsteller zu 6 bis 8 den Antrag vom
- Juni 2018 konkludent zu Eigen gemacht, indem im Anhörungstermin vom
- September 2020 sämtliche Antragsteller einheitlich einen Antrag gestellt haben. Auf die Vorlage der Vollmacht gem. § 80 ZPO, welche im Übrigen auch in der Beschwerdeinstanz noch nachgeholt werden könnte, kam es deshalb nicht an. cc) Der Wahlanfechtungsantrag ist auch begründet. Denn es wurde gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, § 22 Abs. 1
. Hierbei kann dahinstehen, ob sich die Anfechtbarkeit aus dem behaupteten Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Stimmauszählung ergibt. Die Anfechtbarkeit ergibt kann zwar nicht auf solche Fehler gestützt werden, welche im Anfechtungsverfahren nach § 21
abschlägig beschieden wurden (i), diese ergibt sich aber aus dem im Verfahren 16 TaBV 242/18 gerichtlich festgestellten Fehler (ii), welcher auch das Ergebnis der nachgelagerten verfahrensgegenständlichen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder beeinflusst hat (iii). i) Die gerügten Fehler in der Delegiertenwahl, welche das Landesarbeitsgericht abschlägig beschieden hat, können vorliegend die Anfechtbarkeit der nachgeschalteten Wahl im Verfahren nach § 22
nicht begründen. Insoweit folgt das erkennende Gericht — bei der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage, in welchen Verfahren etwaige Fehler vorgebracht werden können — der Auffassung, dass eine Trennung zu erfolgen hat, wonach Fehler bei der Dele-giertenwahl grundsätzlich nur im Rahmen des § 21
geltend gemacht werden können. ii) Allerdings berechtigt der gerichtlich festgestellte Fehler, der zur rechtskräftigen Anfechtung der Delegiertenwahl geführt hat, vorliegend auch im Verfahren nach § 22
zur Anfechtung. Bei Aufsichtsratswahlen nach dem
, die im Wege einer Delegiertenwahl nach den §§ 9, 10 ff.
durchgeführt werden, ermöglicht § 21
eine gesonderte Anfechtung der Delegiertenwahl. Fehler im Rahmen der Delegiertenwahl können nicht erstmals im Rahmen der Wahlanfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gem. § 22
geltend gemacht werden (vgl. Joachim Wichert, Mitbestimmungsgesetz,
§ 22Rn.
3, beck-online; Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht,
§ 22Rn. 3, beck-online; Mü
Ko-AktG/Gach, Bd. 2, § 22 Rn 3; ArbG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 13 BV 103/13 —, juris; NZA-RR 2016, 623, beck-online). Führt allerdings ein Verstoß gegen Wahlvorschriften im Rahmen der Delegiertenwahl zu einer fehlerhaften Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, kann dies bereits die Fehlerhaftigkeit der Aufsichtsratswahl nach sich ziehen. Nach herrschender Meinung, der sich die erkennende Kammer anschließt, schlagen solche Verstöße im Rahmen der Delegiertenwahl nur dann auf die Anfechtung der abschließenden Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch, wenn sie zuvor erfolgreich im Rahmen des Anfechtungsverfahrens der Delegiertenwahl gem. § 21
gerichtlich festgestellt worden sind. Danach kann die Anfechtung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder vorliegend auf den der rechtskräftigen Anfechtung der Delegiertenwahl zugrundeliegenden Fehler gestützt werden. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 05. August 2019 ist im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 21
ein Fehler, die unterbliebene Teilnahme an der Delegiertenwahl der Arbeitnehmer der D gem. § 10
, in diesem Sinne gerichtlich festgestellt worden. Dem steht auch nicht entgegen, dass über die dieser Entscheidung zugrundeliegende Vorfrage, nämlich die Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge, mit dieser Entscheidung ebenso wenig rechtskräftig entschieden wurde, wie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2018 (7 BV 553/17). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage des Verfahrensgegenstandes und damit einhergehend der Rechtskraftbindung. Da ein Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG weder im Verfahren 7 BV 553/17 noch im Verfahren 16 TaBV'242/18 gestellt wurde, ist über die isolierte Frage der Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge Nr. 8, 8a/2016 vom
- November 2016 noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen, worauf das Bundesarbeitsgericht zutreffend hinweist. Die von der Beteiligten zu 18 daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden indes nicht geteilt. Erforderlich ist gerade nicht, dass über etwaige zu klärende Vorfragen eines gerichtlich festgestellten Fehlers rechtskräftig entschieden ist. Denn die Anfechtung wird gerade nicht darauf gestützt, dass das erkennende Gericht selbst eine Verkennung des Betriebsbegriffs im Rahmen des Anfechtungsverfahrens gem. § 22
annimmt. Vielmehr stützt das Gericht die Anfechtung auf einen Fehler, welcher im Anfechtungsverfahren nach § 21
gerichtlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei separate Anfechtungsgründe. Hinsichtlich letzterem ist es gerade nicht erforderlich, dass das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren selbst prüft, ob die Landesbezirkstarifverträge unwirksam sind. Denn hierbei handelt es sich um keine Vorfrage hinsichtlich der Frage, ob die Delegiertenwahl gem. § 21
wegen Nichtbeteiligung der Arbeitnehmer der D wirksam angefochten wurde. Denn dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit Rechtskraftbindung fest. Dass das inzwischen eingeleitete Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG hieran nichts ändert, ergibt sich aus dem folgenden Umstand: Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG dient der verbindlichen Klärung, welche Organisationseinheit (künftig) als Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG
- Januar 2007 — 7 ABR 63/05, AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 18;
- Mai 2008 — 7 ABR 15/07, AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 19; 24.4.2013 — 7 ABR 71/11, DB 2013, 1913;
- No vember 2016 — . 7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003), so dass eine nach der Wahl eines Betriebsrats erfolgte Feststellung dann für die künftigen Betriebsratswahlen wirkt (BAG
- November 2016 — 7 ABR 3/15, NZA 2017, 1003; Fitting/En-gels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz,
- Aufl. 2020, BetrVG § 18 Rn. 53b). Damit dient das Verfahren gerade der Klärung für die Zukunft. Vorherige gerichtliche Entscheidungen werden dadurch nicht unmittelbar tangiert. Denn — wie sich in dem Betriebsratswahlabbruchverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung gezeigt hat (Arbeitsgericht Frankfurt am Main: 24 BVGa 363/20; Hessisches Landesarbeitsgericht: 16 TaBVGa 127/20) — droht gerade keine Nichtigkeit, sollte bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG weiterhin bei Wahlen an der bisherigen Betriebsstruktur festgehalten werden. Aus diesem Grund ist es auch hinzunehmen, dass im Falle der Feststellung der Wirksamkeit der Landesbezirkstarifverträge eine Neuwahl rückwirkend betrachtet zumindest hinsichtlich dieses Anfechtungsgrundes zu Unrecht erfolgt ist. Entscheidend ist vielmehr der status quo. Eine signifikant oder nur überhaupt stärkere Beeinträchtigung der Beteiligten zu 18 gegenüber den Antragstellern ist nicht ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Dass die Beteiligte zu 18 hierfür die Kosten zu tragen hat, ist kein ausreichender Hinderungsgrund. iii) Der im Verfahren nach § 21
festgestellte Fehler hat die nachgelagerte verfahrensgegenständliche Wahl der Aufsichtsratsmitglieder vom
- Mai 2018 auch beeinflusst. Grundsätzlich wird eine mögliche Beeinflussung widerlegbar vermutet. Ob die fehlerhafte Zusammensetzung der Delegiertenversammlung die anschließende Aufsichtsratswahl der Arbeitnehmer beeinflusst haben kann, ist nach der Zahl der betroffenen Delegierten zu errechnen (Habersack/Henssler/Henssler,
- Aufl. 2018,
§ 22Rn.
2). Maßgeblich ist demnach, ob sich die Unwirksamkeit der Delegiertenwahl rechnerisch auf die nachfolgende Aufsichtsratswahl auswirkt. Danach ist eine mögliche Beeinflussung gegeben, zumindest nicht widerlegt. Diese ergibt sich bereits daraus, dass, wenn man die nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Delegiertenwahl zu berücksichtigenden Arbeitnehmer der D miteinbezieht, die verfahrensgegenständliche Wahl durch 25 Delegierte mit je sechs Stimmen (insgesamt 13.430 Arbeitnehmer; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
) und nicht — wie tatsächlich —durch 24 Delegierte mit je fünf Stimmen (insgesamt 10.600 Arbeitnehmer; § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
) erfolgt wäre. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die veränderte Anzahl von Delegierten mit veränderter Stimmanzahl zu einem anderen Wahlergebnis am 23. Mai 2018 geführt hätte. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004649