82 : Essenzubereitung durch Fernfahrer betriebsbedingt auf Autobahnparkplatz mit dadurch bedingter besonderer Verletzungsgefahr. • BSG SozR Nr. 41 zu § 542 RVO aF: Erhaltung der Arbeitskraft vor plötzlichen Überstunden. • Im Arbeitsbereich für Unfälle infolge betrieblicher Vorkommnisse (zB Explosion, Anstoßen durch vorbeikommenden Kollegen). – Zu weiteren Beispielen zu Geschäftsreisen → Rn. 128a . Versichert sind auch Wege im Betrieb, zB zur Kantine, Getränkeautomat oÄ zwecks Besorgung von Erfrischungen (zB Kaffee oder sonstige Getränke) oder Imbissen oder der Einnahme von Mahlzeiten (
R 3 – 2700 § 8 Nr. 2 ; zuletzt mwN BSG Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R , BSGE 122, 1 = BeckRS 2016, 71024 ). Zu Wegen nach draußen → Rn. 192 ff. Der Aufenthalt hierzu in der Betriebskantine ist aber nach dieser Rspr. unversichert, sodass der VersSchutz an der Kantinentür endet. Ausnahmen – neben denen zu → Rn. 73 – sollen jedoch gelten bei gesteigertem Unternehmensinteresse an Kantinennutzung, ausgedrückt zB durch kostenloses oder verbilligtes Essen (BSG SozR 3 – 2700 § 8 Nr. 2 , offen lassend, ob dies allein genügt, zB wie in casu Internatsunterbringung bei einem Lehrgang und ungünstigen örtlichen Alternativen). Jedenfalls für betriebseigene, nicht öffentlich zugängli- EL 113 März 202121 März 2021 EL 11322che Kantinen ist dieser Ablehnung von VersSchutz nicht zuzustimmen, ist er vielmehr für den Aufenthalt dort und sich nicht aus dem Essen usw selbst ergebende Unfälle (→ Rn. 72 ), zB durch Ausrutschen, zu bejahen (nähere Begr. Wulfhorst VSSR 1983, 233 und Ricke BG 1985, 154 ); sie sind praktisch wie Pausenräume zu sehen (→ Rn. 94 ). Für der Allgemeinheit zugängliche Kantinen (idR Pachtkantinen) ist dem BSG dagegen zuzustimmen; sie stehen Restaurants gleich (→ Rn. 195 ). – Beschränkung auf offizielle Pausen besteht im Übrigen nicht (aA BSG USK 84115); anders bei pflichtwidrigen Pausen (→ Rn. 94 ). Zu Wegen nach draußen → Rn. 192 ff. Unversichert ist Besorgung von Genussmitteln, zB Tabakwaren, Alkoholika einschl. Bier (BSGE 12, 154 ; BSG SozR 3 – 2200 § 548 Nr. 38 ). Ausnahmen nach dieser Rspr., wenn die Genussmittel unvorhergesehen zur Erhaltung der Arbeitskraft benötigt werden (zB vor plötzlichen Überstunden), kann auch bei strengem Maßstab nicht zugestimmt wegen starker subjektiver Komponenten und entsprechend zweckgerichteter Darstellungsmöglichkeit. Das Hessische Landessozialgericht führt in seinem Urteil vom 01.02.2016, Az. L 3 U 95/14 , Rn. 22 aus: „Hier stand die Unterbrechung der Heimfahrt zum Essenseinkauf – mit dem Parken des Fahrzeugs am Straßenrand, dem Aufsuchen der Metzgerei zum Kauf einer Mahlzeit, dem Ablegen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und dem Herumgehen um das Heck des Fahrzeugs und dem Einstieg in den Pkw – nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Die Klägerin hat den Heimweg bereits mit dem Heranfahren und dem Anhalten am Straßenrand zum Parken unterbrochen. Diese Unterbrechung war im Zeitpunkt des Unfallereignisses bei objektiver Betrachtung von außen noch nicht beendet, als die Klägerin die Beifahrertür geschlossen hatte und sie auf dem Bürgersteig in Richtung des Hecks an ihrem Auto entlang ging. Ob die Unterbrechung beendet gewesen wäre, nachdem die Klägerin wieder auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte oder erst ab dem Zeitpunkt, als sich ihr Fahrzeug in Bewegung setzte, war hier nicht zu entscheiden. Maßgeblich und entscheidend ist, dass die Unterbrechung noch nicht beendet war, solange sich die Klägerin noch außerhalb ihres Fahrzeugs auf dem Bürgersteig oder der Straße befand. Denn dieser Aufenthalt außerhalb des Fahrzeugs stand nicht im Zusammenhang mit der Heimfahrt, sondern war allein veranlasst und bestimmt durch das Aufsuchen der Metzgerei zum Einkauf von Lebensmitteln. Ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestand deshalb im vorliegenden Fall nicht. Auch ein Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestand hier nicht. Zwar kann während der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit der Versicherungsschutz weiter bestehen, wenn die während der Unterbrechung eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Jedoch liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen hier nicht vor, denn der Einkauf von Lebensmitteln in der Metzgerei gehörte zum unversicherten persönlichen Lebensbereich der Klägerin. Der Kauf von Nahrungsmitteln stellt, ebenso wie die Nahrungsaufnahme selbst, eine persönliche Verrichtung dar, die auch dann grundsätzlich nicht mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII steht, wenn sie während der versicherten Tätigkeit vorgenommen wird ( BSG, Urteil vom
20 und 86 ; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 8 Rn. 71 und die dort zitierte weitere Literatur). Die Nahrungsaufnahme ist auch nicht bereits deshalb der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen, weil Essen oder Trinken in dem sogenannten Mitarbeitercasino eingenommen wurde (zur Mitarbeiterkantine vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2002 a. a. O., m. w. N.). Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das BSG den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anerkannt, sofern betriebliche Interessen bzw. Umstände die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen. So hat es Versicherungsschutz angenommen, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat, das ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder doch erst später aufgetreten wäre, die Nahrungs- oder Getränkeaufnahme also unmittelbar wesentlich der Wiedererlangung oder Erhaltung der Arbeitsfähigkeit diente, wenn der Beschäftigte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn also die Umstände der Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt und ihr damit zuzurechnen waren (vgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise im Urteil des BSG vom 10.10.2002 , a. a. O.). Das betraf u. a. den Fall eines Fernfahrers, welcher seinen Lastzug nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte und bei der Essenszubereitung auf einem Rastplatz verunglückte (
82 ) oder den Fall einer Kurteilnehmerin, die ihre Mahlzeit in der Kantine eines Sanatoriums einnahm, sofern die Essenseinnahme dort angeordnet oder wenigstens dem Kurerfolg dienlich war (Urteil des BSG vom 17.10.1990, 2 RU 61/89 , HV-Info 1991, 12 = USK 90173). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Schließlich hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme auch dann bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmt hatten (BSGE 12, 247 , 250 , 251 = SozR Nr. 28 zu § 542 RVO a. F.; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 ). Eine entsprechende Veranlassung des Arbeitgebers zur Nutzung des Mitarbeitercasinos vermochte der Senat in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SG aber nicht zu erkennen. Denn dabei kann nicht ausschlaggebend sein, dass der Arbeitgeber einen Raum zur Verfügung stellt (zur Kantine vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R , SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 , SozR 3-2200 § 548 Nr. 36 ) und auch nicht, dass er durch dessen Ausstattung mit Sitzmöglichkeiten und der Möglichkeit der Zubereitung einfacher Gerichte einlädt, diesen für die Pause zu nutzen. Als besonderer Grund oder Anlass, die Werkskantine zu nutzen, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die betriebliche Verknüpfung und deren Wesentlichkeit begründen. Zur Benutzung einer Werkskantine hat das BSG z. B. erwogen, dass der Besuch einer nahegelegenen Gaststätte dem Versicherten nach seiner Besoldung und seinen Spesensätzen wegen der dortigen höheren Preise unzumutbar gewesen wäre, dass der Versicherte möglicherweise auch ortsfremd gewesen und ihm deshalb die Lage von Speiselokalen unbekannt gewesen sei oder dass der Versicherte im Interesse seiner Tätigkeit als Betriebsprüfer darauf angewiesen gewesen sei, eine nähere persönliche Verbindung zu gewissen Bediensteten des zu prüfenden Unternehmens während der Mahlzeit herzustellen (Urteil vom 24.02.2000, a. a. O.). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, da sowohl die Lage der Betriebsstätte in der H.er Fußgängerzone als auch die Jahreszeit einer Nahrungsaufnahme außerhalb der Betriebsstätte nicht entgegenstand. Insoweit weist das SG zu Recht darauf hin, dass der - nachvollziehbare - Wunsch der Klägerin, die Pause im Sitzen zu verbringen, angesichts der Möglichkeiten, Sitzgelegenheiten auch außerhalb der Betriebsstätte in nicht unzumutbarer Entfernung zu finden, keine besondere betriebliche Veranlassung zum Aufsuchen des Mitarbeiterkasinos begründet. Ein besonderes betriebliches Interesse oder Umstände, die wesentlich mit den betrieblichen Gegebenheiten zusammenhängen und die damit eine Erweiterung des Versicherungsschutzes rechtfertigen könnten, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargestellten Umstände nicht zu erkennen. Soweit Ricke in Kasseler Kommentar (Stand 2015, § 8 SGB VII, Rn. 74, 94) einer solchen differenzierenden Betrachtung nicht zustimmt, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Diese Auffassung berücksichtigt nicht hinreichend, dass Ruhepausen während der Arbeitszeit dem privaten Bereich zuzuordnen sind und nur dann in den Versicherungsschutz einzubeziehen sind, wenn betriebliche Umstände eine solche Einbeziehung nach dem Schutzzweck des Gesetzes erforderlich machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitrechts Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will. Entscheidendes Merkmal der Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeder Verpflichtung, sich zur Arbeit bereitzuhalten, freigestellt ist (BAGE 103, 197 , 201 m. w. N.). Der Bundesgesetzgeber hat sich demzufolge dafür entschieden, die mit dem ArbZG verbundenen Zwecke allein dadurch zu erreichen, dass die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Hauptpflicht des Arbeitnehmers für die Zeit der Ruhepause suspendiert wird; dem Arbeitnehmer werden hingegen keine Vorgaben gemacht, durch bestimmte Verhaltensweisen hierbei mitzuwirken. Unter Berücksichtigung dessen sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, dass der Nachweis eines inneren Zusammenhangs, ob also die konkrete Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, grundsätzlich geführt sein muss. Hierfür ist nach dem Tatbestand der zu erfüllenden Norm eine versicherte Tätigkeit erforderlich, die der Senat während der Nahrungsaufnahme während der Arbeitspause bzw. der Entsorgung von Abfall, der nach dieser Nahrungsaufnahme verblieben ist, nicht als gegeben ansieht. Die andere Auffassung stellt den Aufenthalt während der Arbeitspause trotz Suspendierung von der Arbeitspflicht ohne Einschränkungen unter Versicherungsschutz, was im Ergebnis zu einem Betriebsbann führte, der für den vorliegenden Sachverhalt nicht gesetzlich normiert ist. Im Übrigen bleibt der Versicherungsschutz - worauf Ricke in seiner Kommentierung (a. a. O., Rn. 94) zu Recht hinweist - auch bei privatwirtschaftlichen Tätigkeiten gegen Auswirkungen von Betriebsgefahren (also Auswirkungen von betrieblichen Vorgängen, Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Arbeitsverhalten von Kollegen) grundsätzlich erhalten. Vor den sich aus der Notwendigkeit der Anwesenheit des grundsätzlich Versicherten an der Arbeitsstätte ergebenden Gefahren, die sich unabhängig von der tatsächlich ausgeübten eigenwirtschaftlichen Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalles verwirklichen können, ist dieser damit grundsätzlich geschützt. Für die Ausdehnung dieses Versicherungsschutzes sieht der Senat unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und den vom BSG in der zitierten Rechtsprechung aufgezeigten Kriterien keinen Raum. Eine besondere betriebsbedingte Gefahr hat sich zudem auch bei dem Sturz auf einer Treppe zur Tür nicht verwirklicht. Schließlich handelt es sich auch nicht nur um eine unerhebliche Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 11/04 R , SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 , BSGE 94, 262 - 268 ). Eine unerhebliche tatsächliche Unterbrechung, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt nach der genannten Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird. Sie darf nach natürlicher Betrachtungsweise und in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Verrichtung geführt haben. Dies wird z. B. für den Kauf einer Zeitung an einem Kiosk während eines versicherten Weges angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005 , a. a. O., m. w. N.) Diese Voraussetzungen sind mit der zwanzigminütigen Pause im Mitarbeitercasino nicht mehr erfüllt. Die Kammer schließt sich den dargestellten Ausführungen an. Das Holen von Kaffee stellt eine rein private Tätigkeit dar, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Klägerin hat dies der Beklagten gegenüber schriftlich angegeben und auch der Arbeitgeber der Klägerin hat dies schriftlich der Beklagten mitgeteilt. Mit Durchschreiten der Tür zum Kaffeeautomaten endet zur Überzeugung der Kammer der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für die Kammer hat nicht entscheidungserheblich durchgegriffen, dass es sich um einen Sozialraum bzw. eine Teeküche gehandelt hat. Denn einzig und allein entscheidend ist, dass die Klägerin nicht zur Erfüllung dienstlicher Belange, wie beispielsweise eine dienstliche Besprechung im Sozialraum, den Kaffeeautomat aufgesucht hat, sondern einzig und allein zu der eigennützigen und privaten Tätigkeit, sich einen Kaffee zu holen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Kammer, dass das Mitgliedsunternehmen den Raum zur Verfügung gestellt hat und sich eine Gefahr darin verwirklicht hat. Der Umstand, dass der Boden durch das vorherige feuchte Wischen rutschig gewesen ist, ändert nichts an dem unversicherten Handeln der Klägerin. Die klägerischen Einwände haben nicht rechtserheblich durchgegriffen, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021, § 136 Abs. 3 SGG. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 143 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004650
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