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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 WF 171/22 Beschluss Voraussetzungen der Aufhebung bewillligter Verfahrenskostenhilfe für taubstumme Antrag

Voraussetzungen der Aufhebung bewillligter Verfahrenskostenhilfe für taubstumme Antragstellerin Verfahrensgang vorgehend AG Groß-Gerau, 21. Juni 2022, 73 F 686/18, Beschluss Tenor Der angefochtene Bes

statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur Neubescheidung. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gem. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5

liegen nicht vor. Nach §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5

soll das Gericht zwar die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der betroffene Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist, wovon vorliegend angesichts der Rückstandsberechnung des Amtsgerichts rein rechnerisch zunächst auszugehen ist. Allerdings ist Rückstand iSd. §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5

als schuldhafter Verzug zu verstehen, muss also von der Antragstellerin zu vertreten sein (vgl. BGH NJW 1997, 1077). Daran bestehen angesichts der von der Antragstellerin geschilderten und in erster Instanz nicht aufgeklärten Umstände, die zur Einstellung der Ratenzahlungen durch ihre Bank geführt haben und im Hinblick auf ihren Abänderungsantrag (dazu s. u.) jedoch Zweifel. Hinzu kommt, dass für die Aufhebung oder Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung nach dem auf Grund der Verweisungsnorm des § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG geltenden § 124

erforderlich ist, dass der entsprechenden Entscheidung des Gerichts ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren vorausgeht; andernfalls ist die Entscheidung des Familiengerichts aufzuheben. Zu den zwingenden formalen Anforderungen an das Überprüfungsverfahren gehört, dass dieses durch das funktional zuständige Organ des Gerichts geführt wird und eine ordnungsgemäße Beteiligung des Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, erfolgt (vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,

  1. Aufl. 2022, Rn. 1010). Bedenken ergeben sich dabei zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Antragstellerin in erster Instanz hinreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Ein Beteiligter ist vor der Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung anzuhören (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2019, 300; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1882; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,
  2. Aufl. 2022, Rn. 1029; BeckOK

/ Kratz , 47. Ed. 1.12.2022,

§ 124Rn. 2; Mü

KoZPO/ Wache , 6. Aufl. 2020,

§ 124Rn. 30; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 124, 34. Aufl. 2022, Rn. 7; jew. mw

N.). Ihm müssen vor allem die noch offenen Raten bekannt sein, auch muss er vor Erlass der Aufhebungsentscheidung auf die Rückstände hingewiesen worden sein (vgl. GForm-FamFG/ Poller , 3. Aufl. 2023,

§ 124Rn.

10). Vorliegend ergeben sich dabei bereits Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umstand, dass ganz überwiegend nicht die gem. §§ 3 Nr. 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) RPflG zuständige Rechtspflegerin mit der Durchführung des Prüfungs- und Aufhebungsverfahrens befasst war, sondern eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle. Eine Übertragung der Durchführung dieser Aufgabe auf den mittleren Dienst ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. Senat RPfleger 2022, 306). Weiter gilt, dass bei erstinstanzlicher anwaltlicher Vertretung eines Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeverfahren der Bevollmächtigte auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in das Verfahrenskostenhilfe-prüfungsverfahren einzubeziehen ist, d. h. die Anhörung der Beteiligten über diesen zu erfolgen hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463; OLG Brandenburg FamRZ 2019, 300). Anhand der Akte lässt sich aber bereits eine Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, denn zunächst wurden sämtliche der an sie unter ihrer … Anschrift gerichteten Schreiben als unzustellbar an das Amtsgericht zurückgesandt. Dies gilt zwar nicht mehr für das - diesmal von der zuständigen Rechtspflegerin abgefasste - Schreiben vom 06.05.2022, damit ist aber noch nicht dessen Zugang bei der Antragstellerin nachgewiesen. Bedenken am Zugang bestehen vor allem deshalb, weil sich in der Akte die bereits oben erwähnte Retoure eines an die Antragstellerin gerichteten unzustellbaren Schreibens mit Datum 27.06.2022 findet, mit dem diese, obwohl zwischenzeitlich der Aufhebungsbeschluss erlassen worden war, erneut zur Zahlung des offenstehenden Restbetrags unter Androhung der Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses aufgefordert wurde. Deshalb und angesichts der vorherigen Schwierigkeiten des Amtsgerichts, der Antragstellerin ein Schreiben nach Land1 zu übersenden (sie lebte ausweislich der von ihr in zweiter Instanz übersandten VKH-Unterlagen zudem spätestens seit Juli 2022 in der Nähe von Stadt1, später in Stadt2) erscheint es aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft, dass sie jemals eines der Schreiben des Amtsgerichts erreicht hat. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, denn das Verfahren leidet unter einem weiteren Mangel: Der aus den oben ausgeführten Gründen in das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren einzubeziehende erstinstanzliche Bevollmächtigte der Antragstellerin wurde vor Erlass der Entscheidung lediglich um Mitteilung einer aktuellen Anschrift der Antragstellerin gebeten. Eines der vorherigen Anschreiben des Gerichts mit Hinweis auf die Ratenzahlungsrückstände der Antragstellerin und Hinweis auf die drohende Aufhebung der VKH-Bewilligung ist ihm vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht zugegangen. Bereits dieser Verfahrensmangel steht der Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe entgegen (vgl. OLG Brandenburg aaO.; zur Aufhebung nach § 120a

Senat Rpfleger 2022, 306; OLG Frankfurt FamRZ 2018, 517; OLG Stuttgart FamRZ 2018, 1340; OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1341). Weiter gilt, dass der im Abhilfeverfahren erfolgte Hinweis der Antragstellerin auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage als Abänderungsantrag auszulegen ist (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2020, 1572 und FamRZ 2019, 300; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1265). Daher muss vor einer Aufhebung die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin erneut beurteilt und insbesondere überprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 124

, Rn. 23 mwN.). Eine derartige Prüfung ist vor Erlass des Beschlusses jedoch unterblieben. Vortrag zur fehlenden Leistungsunfähigkeit kann die Beschwerdeführerin nach ganz überwiegender Ansicht in Rspr. und Lit. auch noch in zweiter Instanz vorbringen. Das gilt hier umso mehr, weil sie mangels Anhörung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses vorher dazu keine Gelegenheit hatte. Daher verweist der Senat die Sache zurück (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 572 Abs. 3

), damit das Amtsgericht das Aufhebungsverfahren, und innerhalb dessen gegebenenfalls das Änderungsverfahren (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 120a

) ordnungsgemäß durchführen kann. Bei Durchführung des Änderungsverfahrens hat das Amtsgericht zu beachten, dass ein möglicher Rückstand der Antragstellerin dann als verschuldet gilt, wenn sie die Raten bereits zu einem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt hat, zu dem sie noch leistungsfähig war (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 782; Zöller/ Schultzky aaO., Rn. 22) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist kraft gesetzlicher Anordnung gebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses); außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 127 Abs. 4

). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG; 574 Abs. 2

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