) die geltend gemachten Kosten ersetzt verlangen können. Die Aufwendungen zum Rücktransport des Klägers seien objektiv erforderlich und geboten gewesen. Sofern der Kläger im Kosovo verblieben wäre, so wäre er an seiner Erkrankung verstorben; in Deutschland habe er angesichts der besseren medizinischen Versorgung gerettet werden können. Angesichts der – vermeintlichen – Einlassung der im Kosovo behandelnden Ärzte, sie könnten für den Kläger nichts mehr tun, hätten die Angehörigen des Klägers den Krankenrücktransport für geboten erachten dürfen. Der Kläger meint, für das Merkmal bei Eintritt des Versicherungsfalles sei insoweit lediglich auf § 12 Abs. 1 GVB abzustellen. Sofern man auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 GVB als Voraussetzung des Versicherungsfalls ansehen würde, so verstieße dies gegen § 82 Abs. 2
, der bestimme, dass der Versicherte Weisungen des Versicherers nur insoweit zu befolgen habe, wie es ihm zumutbar sei. § 12 Abs. 2 GVP statuiere allenfalls eine Anzeigepflicht des Versicherungsfalls. Da der Kläger vorliegend komatös gewesen sei, dürfe der Eintritt des Versicherungsfalls nicht von der Einhaltung von Anzeigepflichten oder eine etwaigen Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Anordnungen des Versicherers abhängen; vielmehr könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz entfalle, wenn er mangels Geschäfts- und /oder Handlungsfähigkeit im Krankheitsfall mit der Versicherung keinen Kontakt aufnehmen könne. Andernfalls würde der Kläger i.S.d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Auch der Rücktransport der Familienangehörigen des Klägers sei erforderlich gewesen. Sofern diese über längere Zeit bis zur vollständigen Gesundung des Klägers im Kosovo geblieben wären, so hätte die Beklagte die dadurch verursachten Übernachtungskosten in einem Hotel tragen müssen (§ 13 GVB). Dies wäre bis zum 26.08.2021, dem Tag der Entlassung des Klägers aus der stationären Heilbehandlung, der Fall gewesen. Da der Kläger jedoch darüber hinaus ambulant behandlungsbedürftig war, wären Übernachtungskosten in weit größerem Umfang angefallen. Die Übernachtungskosten hätten die Kosten des Rückflugs aller drei Familienangehörigen i.H.v. 640,00 € bei weitem überstiegen. Hätte die Beklagte mit eigenen Luftfahrzeugen den Krankenrücktransport oder die Rückholung der Familienangehörigen durchgeführt, so hätte dies weit höhere Kosten, als tatsächlich entstanden und mit der Klage verlangt, verursacht. Die Beklagte sei darüber hinaus auch verpflichtet, die weiteren Kosten von nochmals 200,00 € zu tragen, da dies deutlich preiswerter war, als die Rückholung des Fahrzeuges mittels eines von der Beklagten gestellten Fahrers, der zuerst in den Kosovo hätte reisen, dort übernachten und sodann mit dem Fahrzeug des Klägers hätte zurückkehren müssen. Der Kläger beantragt die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 8.140 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2022 zu zahlen, 2. den Kläger von den Kosten seiner außergerichtlichen Vertretung in Höhe von 887,03 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der rechtliche Ansatz des Klägers, dass Kostenerstattung nach § 83
geschuldet sei, gehe von vornherein fehl. Denn die in § 82 Abs. 1 und 2
geregelten Maßnahmen zur Schadensabwendung und- minderung habe der Kläger ersichtlich gar nicht getroffen; denn die eigenmächtige Organisation eines Rücktransports habe nicht der Schadenabwendung oder –minderung gedient. Für den Fall, dass der Kläger den Versicherungsfall unverzüglich bei der Beklagten gemeldet und diese den Rücktransport medizinisch für sinnvoll erachtet hätte, hätte der Rücktransport nach Deutschland von der Beklagten unverzüglich organisiert und durchgeführt werden können, was zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist. Dann wären – insoweit ebenfalls unstreitig geblieben – die vom Kläger angeführten Übernachtungskosten i.S.d. § 13 GVB ebenso wenig angefallen. Ferner habe der Kläger – unabhängig davon, dass die den Rücktransport des Klägers betreffende Anlage K2 rechnerisch falsch sei – trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten keine korrekt ausgestellten Rechnungen aus dem Kosovo eingereicht. Sämtliche Rechnungen müssten dort – insoweit unstreitig geblieben – mit dem sog. Fiskal Coupon ausgestellt werden; zudem dürften – ebenfalls unstreitig geblieben – Zahlungen im Kosovo über 500,00 € überhaupt nicht in bar getätigt werden, sondern müssten unbar abgewickelt werden. Bei der den Rückflug der Familienmitglieder betreffenden Anlage K4 handele es sich nicht um eine Flugrechnung. Ferner falle auf, dass der Rechnungsbetrag ohne Steuern ausgewiesen sei, was nicht einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung entspreche. Soweit der Kläger Kosten für die Fahrzeugrückholung geltend mache, sei zwar zutreffend, dass die Beklagte dem Kläger unter dem 20.12.2021 fernmündliche die Zusage einer Kostenübernahme gemacht habe, wenn er die Rechnungsstellung und deren Bezahlung in der vertraglich vorgesehen Art nachweise. Allerdings sei diese Kostenübernahmeerklärung zum einen unstreitig auf 800,00 € begrenzt gewesen; in Höhe der weiteren 200,00 € fehle es bereits an einer schlüssigen Begründung. Ferner weise die Rechnung erneut keine Mehrwertsteuer aus, die im Kosovo 18 % betrage. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger gegen das Barzahlungsverbot verstoßen habe. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist mit Blick auf die geltend gemachten Krankenrücktransport- und Familienheimholungskosten (7.140 €) (dazu 1. b) aa) und bb)) sowie hinsichtlich der Kosten für die Fahrzeugrückholung (1.000 €) i.H.v. 200,00 € unbegründet (dazu 1. b) cc)) und i.H.v. 800,00 € derzeit unbegründet (dazu 2.). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Aufwendungskostenersatz nach §§ 83, 82
zu. a) Die §§ 83, 82
sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis bereits nicht anwendbar. Anders als der Kläger meint, handelt es sich vorliegend nicht um eine Auslandsreisekrankenversicherung, da zum einen maßgebliche Elemente einer solchen Auslandsreisekrankenversicherung – insbesondere Kostenübernahme der Heilbehandlung im Ausland bei akut eintretenden Krankheiten oder Unfällen (vgl. zum Gegenstand einer Auslandsreiseversicherung beispielhaft: Prölss/Martin/Dörner, 31. Aufl. 2021, AVB Reisekrankenversicherung § A.1) – fehlen und es sich zum anderen um eine sog. Sachleistungsversicherung handelt, bei der die Beklagte in ihren GVB zusichert, bei dem Vorliegen bestimmter Notfälle bestimme Serviceleistungen, d.h. Leistungen die die Beklagte selbst oder zusammen mit ihren Vertragspartnern organisiert und durchführt (vgl. § 1 Nr. 3 GVB), zu erbringen. Versichert ist Risiko, dass der Versicherungsnehmer bzw. seine Familie aufgrund bestimmter Ereignisse seine angetretene Reise nicht wie geplant fortsetzen kann bzw. beenden muss; es handelt sich demgemäß als Sachleistungsversicherung ausgestaltete Reiseabbruchversicherung (vgl. MAH VersR, § 30 Reiseversicherung Rn. 120 ff.) Auf die hier vorliegende Form der Sachleistungsversicherung sind die §§ 83, 82
nicht anzuwenden. Vielmehr gilt die von § 83 Abs. 1 S. 1
vorgesehene Erstattungspflicht des Versicherers (nur) für den Bereich der Schadensversicherung (Koch, in: Bruck/Möller,
, 9. Aufl. 2009, § 83 Rn. 9; BeckOK
/Klimke, 17. Ed. 1.11.2022,
4; Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022,
5). Wie sich aus § 83 Abs. 3
ergibt, ist zur Beurteilung der Ersatzpflicht des Versicherers stets erforderlich, dass der Versicherungsvertrag bzw. die diesem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine Versicherungs(höchst)summe vorsehen müssen. Diese Summe stellt den größtmöglichen Schaden aus Sicht des Versicherers dar – vorbehaltlich darüber hinausgehender Kosten, die durch eine Weisung des Versicherers entstehen (§§ 82 Abs. 2, § 83 Abs. 3
). Anhand der Summe kann zudem beurteilt werden, inwieweit der VN einen drohenden Schaden überhaupt abwenden oder mindern kann. Wenn aber, wie hier, der Versicherungsvertrag lediglich eine Sachleistung vorsieht, lässt sich aus Sicht des VN schon gar nicht ausreichend beurteilen, inwieweit (dem Versicherer) ein Schaden droht, den es abzuwenden oder zu mindern gilt. Unternimmt der VN dennoch eigenmächtig Handlungen zur vermeintlichen Schadensabwendung oder -minderung, so sind diese im Falle der Sachleistungsversicherung nicht nach §§ 83, 82
ersatzfähig. Würde man in solchen Fällen die Ersatzfähigkeit bejahen, würde das System einer Sachleistungsversicherung – die als Versicherungsleistung gerade keine monetäre Kompensation vorsieht – umgekehrt und diese wie eine reguläre Schadensversicherung behandelt. Der VN, der sich über die anwendbaren Versicherungsbedingungen hinwegsetzt, seine (Schadens-)Anzeigepflichten (bewusst oder unbewusst) verletzt und im Nachgang seine eigenmächtig aufgewandten Kosten unter dem Deckmantel der §§ 83, 82
geltend macht, würde dadurch besser gestellt als ein VN, der seiner Anzeigepflicht nachkommt und im Ergebnis „nur“ eine Sachleistung des Versicherers erhält. Selbst wenn man – mit dem Kläger – davon ausgehen sollte, dass es sich vorliegend um eine (Auslandsreise-) Krankenversicherung handele, so würde dies an der Unanwendbarkeit der §§ 82, 83
nichts ändern. Zwar sind die Vorschriften gemäß § 194 Abs. 1
auch auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit der Versicherungsschutz dort nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird (vgl. Langheid/Wandt/Looschelders, 3. Aufl. 2022,
8; für die Krankheitskostenversicherung mit einer Komponente zur Auslandskranken-rücktransportversicherung vgl. OLG Koblenz r+s 2016, 621 Rn. 57; OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 1379 Rn. 39). Daran fehlt es hier. Maßgeblich zur Beurteilung, ob die Sachleistungsversicherung den Grundsätzen einer Schadensversicherung folgt, ist in erster Linie, ob und inwieweit nach dem Maßstab der Versicherungsbedingungen ein in quantitativer oder qualitativer Hinsicht bestimmbarer Schaden bevorsteht oder bereits vorliegt, der vom VN abgewandt bzw. gemindert werden kann. So hat das OLG Koblenz in seiner Entscheidung zu einer Auslandskrankenversicherung, die auch eine Rücktransportversicherung beinhaltete, nicht nur darauf abgestellt, dass die in diesem Fall anwendbaren Versicherungsbedingungen (in quantitativer Hinsicht) die Mehrkosten einer (Weiter-)Behandlung im Ausland umfassen, sondern auch (in qualitativer Hinsicht) davor schützen, dass ein Gesundheitsschaden entsteht oder vergrößert wird, wenn kein medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland erfolgt (OLG Koblenz r+s 2016, 621 Rn. 57 f.). Vorliegend fehlt es einerseits – ausweislich der anwendbaren GVB – schon an dem Willen der Beklagten, eine Kostenerstattung in Geld vorzunehmen. Andererseits machen die anwendbaren GVB einen potenziellen Schaden nicht von einem qualitativen Merkmal (etwa dem Eintritt weiterer, nicht quantifizierter Gesundheitsschäden) abhängig. Vielmehr wird das zwischen den Parteien vereinbarte Versicherungsgefüge allein dadurch bestimmt, dass der VN dem Versicherer eine von den GVB umfasste Situation zur Kenntnis bringt und der Versicherer daraufhin eine korrespondierende Versicherungsleistung in Form einer – dem Einzelfall angepassten – Sachleistung erbringt. Ein darüber hinausgehender Schutz, anhand dessen sich ein qualitativ bestimmbarer Schaden ermitteln ließe, sehen die hier hypothetisch in Betracht kommenden Klauseln der GVB nicht vor. b) Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 83, 82
zugunsten des Klägers unterstellt, so wären deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. aa) Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rücktransportkosten scheidet eine Anwendung des von § 83 Abs. 1 S. 1
in Bezug genommenen § 82 Abs. 1
bereits begrifflich aus, da die vom Kläger aufgewandten Kosten nicht „bei“ Eintritt des Versicherungsfalles entstanden sind. Zu den Aufwendungen nach § 82 Abs. 1
, den sogenannten Rettungskosten, zählen solche, die der Versicherungsnehmer macht, um bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Versicherungsfall ist dabei dasjenige Ereignis, das die Leistungspflicht des Versicherers entstehen lässt (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 15 Rn. 18). Soweit § 82 Abs. 1
das Wort „bei“ (Eintritt des Versicherungsfalles) verwendet, soll damit gerade eine Vorerstreckung ausgeschlossen werden, das heißt, es soll verhindert werden, dass den Versicherungsnehmer vorgreifende Schadensabwendungs- und -minderungsobliegenheiten treffen. Etwas anderes gilt nur bei der – hier aber nicht vorliegenden – Sachversicherung (§ 90
). Nach dem insoweit (hypothetisch) allein in Betracht kommenden § 12 Nr. 1 S. 1 GVB tritt der Versicherungsfall nicht schon dann ein, wenn bei einer Reise eine akute, unerwartete Erkrankung oder Verletzung des VN auftritt, sondern wenn dadurch auch ein Rücktransport „notwendig“ wird. Durch diese Formulierung wird verhindert, dass den Versicherer bereits bei einer Verletzung von geringerer Intensität eine Einstandspflicht trifft. Wann ein solcher Rücktransport jedoch „notwendig“ ist, bestimmt gem. § 12 Nr. 2 S. 1 GVB ein vonseiten des Versicherers benannter Arzt (hier: „X“ -Arzt) nach Maßgabe medizinischer Sinnhaftigkeit und Vertretbarkeit. Indem der Versicherer den möglichen Rücktransport von der Prüfung durch einen näher bezeichneten Arzt abhängig macht, erhebt er dieses zusätzliche Kriterium zu einem anspruchsbegründenden Merkmal. Ersichtlich behält er sich damit vor, den Eintritt des Versicherungsfalles von einer Bewertung durch medizinisches Fachpersonal abhängig zu machen – und die Bewertung nicht gänzlich dem VN zu überlassen. Der Versicherungsfall, der die Leistungspflicht des Versicherers auslöst, setzt damit notwendigerweise immer voraus, dass ein („X“-) Arzt den Rücktransport aufgrund medizinischer Vertretbarkeit und Sinnhaftigkeit freigibt. Anders als der Kläger meint, handelt es sich aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlautes auch nicht etwa (lediglich) um eine „Anzeigepflicht“ des Versicherungsnehmers; vielmehr ist eine derartige Obliegenheiten bereits – systematisch getrennt – in § 8 Nr. 1
berufen. Der eigenmächtig organisierte Rückflug der Familienmitglieder des Klägers diente – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – ersichtlich nicht der Schadenminderung bzw.-abwendung. Unabhängig davon, dass bereits nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass ein Rückflug eine Woche, nachdem der Kläger als Versicherungsnehmer bereits auf eigene Veranlassung nach Deutschland transportiert wurde (!), noch der Schadensminderung bzw. Abwendung gedient haben soll, wären – wie unstreitig geblieben ist – überhaupt keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für etwaige klägerseits angeführten Übernachtungskosten i.S.d. § 13 GVB, angefallen, soweit (wie vertraglich geschuldet, § 8 GVB) der Versicherungsfall bei der Beklagten gemeldet und diese den Rücktransport unverzüglich organisiert und durchgeführt hätte. Auch wären die Ruckflugkosten auch nicht – wie der Kläger meint – billiger gewesen als etwaige (fiktive) Übernachtungskosten in einem Hotel. Denn nach § 13 GVB würden derartige Kosten seitens der Beklagten ohnehin nur „längstens für 3 Übernachtungen, bis zu 100 DM pro Person und Nacht“ übernommen werden und nicht, wie der Kläger offenbar meint, bis zu seiner vollständigen Gesundung. Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen der §§ 83, 82
hinsichtlich aller geltend gemachten Kosten schon auf hypothetischer Ebene dem Grunde nach nicht erfüllt sind, fehlt es im Ergebnis auch an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die behaupteten Zahlungen überhaupt geleistet hat. Denn nur dann handelt es sich um Aufwendungen, das heißt freiwillige Vermögensopfer, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist. Ob insoweit – wie die Beklagte meint – eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er Aufwendungen – zumal in der behaupteten Höhe - getätigt hat. Dem „Flugschein“ vom 21.08.2021 (Anlage K 4) lässt sich derartiges nicht entnehmen; weiteren Beweis – etwa durch Zeugeneinvernahme – hat der Kläger, anders als bezüglich des Rücktransportes des Klägers selbst, nicht angeboten. cc) Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Fahrzeugrücktransportkosten in Höhe von 1.000 € besteht ebenfalls kein Anspruch aus §§ 83, 82
. Insoweit genießt die nachträglich telefonisch getroffene Individualvereinbarung Vorrang vor § 22 GVB („Fahrzeugrückholung“). In diesem Rahmen wurde vonseiten der Beklagten – zwischen den Parteien unstreitig – explizit kommuniziert, dass eine Kostenübernahme in Höhe von 800 € möglich sei, sofern eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nachgewiesen werde. Inwieweit der Kläger darüber hinausgehend Aufwendungen in Höhe von 1.000 € für geboten halten durfte (§ 83 Abs. 1 S. 1
), um einen Schaden für die Beklagte, abzuwenden oder zu mindern ist seitens des darlegungs- und beweisbelastete Klägers weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ob der Kläger jedenfalls die zugesagten 800 € verlangen kann, ist eine Frage, die vorliegend nicht über §§ 83, 82
, sondern im Lichte der Individualvereinbarung geklärt werden muss (dazu 2.).
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