← Deutschland

LG Frankfurt 26. Große Strafkammer 5/26 KLs 7550 Js 246827/14 (13/15) Urteil

Tenor Der Angeklagte ist der Beihilfe zu zwei Fällen des Betruges schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1 und 3, 27 StGB Gründe I. Der Angeklagte wurde am …1943 in … geboren, wo er zunächst mit seiner Schwester bei der Mutter aufwuchs. … zog zu seinem leiblichen Vater nach Gießen, wo er den Schulbesuch mit der mittleren Reife beendete. Sein Vater war in einem Institut für Materialprüfung tätig, an dem er zunächst eine Teilhaberschaft und später das Alleineigentum erwarb. Eine Tätigkeit im Labor bei seinem Vater wollte der Angeklagte nicht ausüben. Er begann stattdessen seiner Neigung entsprechend eine Ausbildung zum Automobilkaufmann. In seinem Ausbildungsbetrieb arbeitete der Angeklagte nach Abschluss der Ausbildung noch ca. 3 Jahre, bevor er sich im Automobilhandel selbständig machte. Er gründete eine Firma in …., die im Fahrzeug An- und Verkauf tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten W. kennen, der auf Empfehlung eines Bekannten bei ihm als Ein- und Verkäufer tätig war. … Bis … war der Angeklagte mit seiner ersten Frau verheiratet. Aus dieser Beziehung stammt sein … geborener Sohn A. … lernte der Angeklagte seine spätere zweite Ehefrau Frau A kennen, die im Club „FA. A“ in … arbeitete. Ende 1979 kauften beide gemeinsam das Etablissement. Parallel dazu betrieb der Angeklagte zunächst auch noch den Automobilhandel in …. Da ihm das Führen der beiden örtlich getrennten Geschäfte zeitlich kaum möglich war, verkaufte der Angeklagte den Autohandel. 1982 eröffnete der Angeklagte in … einen Autohandel für exklusive Neuwagen, die er vor allem in die USA exportierte. Da der Autoexport in die USA damals boomte, eröffnete der Angeklagte zeitnah ein zweites Geschäft, außerdem übernahm er eine Autowerkstatt sowie die insolvenzbedrohte Firma des gesondert verfolgten W., der sich nach dem Verkauf des … Autohauses ebenfalls mit einem Autohandel in … selbständig gemacht hatte. Weiterhin schloss sich der Angeklagte einem Kreis von Investoren an, die die erste deutsche …-Niederlassung gründete und erwarb in diesem Zusammenhang die alleinige Vertriebslizenz für das Rhein-Main Gebiet. Seit … arbeitete der gesondert verfolgte W. in der …-Niederlassung mit. W. hatte … die Idee, ins Immobiliengeschäft einzusteigen. Er wollte größere Wohngebäude ankaufen, renovieren, in Eigentumswohnungen aufteilen und diese einzeln verkaufen. Da ges. Verf. A nicht über Eigenkapital verfügte, fragte er den Angeklagten, ob er sich daran beteiligen wolle. Beide betrieben das Immobiliengeschäft sodann mit sehr gutem Erfolg gemeinsam, bis es Mitte … zum Zerwürfnis kam. Der Angeklagte war dann alleine bzw. mit verschiedenen Objektpartnern weiter im Immobiliengeschäft tätigt. Da die Autohäuser nicht mehr so gut liefen, verlagerte der Angeklagte seine Geschäftstätigkeit in den 90er Jahren fast vollständig auf den Immobilienbereich. Neben dem An- und Verkauf von Wohnungen war und ist er auch in der Hausverwaltung tätig. Später arbeitete auch der gesondert verfolgte W. wieder im Immobilienbereich auf Provisionsbasis für den Angeklagte. Nach der Trennung von seiner 2. Ehefrau im Jahr 1990 wurde … der zweite Sohn des Angeklagten, Sohn B, geboren, der aus einer kurzen Beziehung … stammte. Seinen jüngeren Sohn hat der Angeklagte im Alter von 4 Jahren zum letzten Mal gesehen, da die Mutter Kontaktversuche unterband und mit dem Kind … verzog. In den Jahren 2002/2003 geriet der Angeklagte aufgrund von Fehlinvestitionen am „Neuen Markt“, die zu Verlusten von 2,5 – 2,0 Mio. € führten in finanzielle Schwierigkeiten. Er musste daher sein Haus auf … verkaufen, das er in den 80er Jahren gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau Frau A erworben hatte. Mit diesem Verkaufserlös und der Unterstützung seines Ex-Schwagers Herr A, gelang es ihm bis zum Jahr 2008 die Krise zu überwinden und seine Unternehmen wieder auf eine solide finanzielle Basis zu stellen. Heute ist der Angeklagte Gesellschafter der FA. B sowie Inhaber der Firmen Fa. C und Fa. D, alle ansässig in …. Weiterhin ist er an Immobilienprojekten mit verschiedenen Partnern in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt. Sein Immobilienvermögen schätzt der Angeklagte auf rund 6,5 Mio. €, wobei Belastungen in Höhe von etwa 4,0 Mio. € bestehen. Ab 2009 hatte der Angeklagte über die … ausländische Gesellschaften erworben, nämlich die Fa. F, die Fa. G und die Fa. H. Über die Fa. H sollte ein Immobilienprojekt in … abgewickelt werden, das jedoch scheiterte. Heute ist der Angeklagte nicht mehr an ausländischen Gesellschaften beteiligt oder deren wirtschaftlicher Berechtigter. Im Jahr 2014 beendete er die Geschäftsbeziehung zur Fa. E und ließ die noch auf ihn registrierten Gesellschaften löschen. Das auf dem Konto der Fa. G noch vorhandene Guthaben von 650.000,- € (abzüglich der Liquidationskosten) transferierte der Angeklagte nach Dubai, wo es sich heute noch befindet. Das Geld sieht der Angeklagte als seine Notreserve, falls er – wie im Jahr 2002 – nochmals in finanzielle Schwierigkeiten geraten sollte. … Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache wurde der Angeklagte …festgenommen und befand sich bis zur Tag der Urteilsverkündung wegen Flucht- und Verdunklungsgefahr in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt am Main I. Mit Urteilsverkündung wurde er gegen Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und nach Erfüllung der Auflagen noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen. Durch die mehrmonatige Untersuchungshaft wurden die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten stark beeinträchtigt, da er als Entscheidungsträger ausfiel. Seine Mitarbeiter waren nicht in der Lage, die von ihm zuvor wahrgenommenen Aufgaben vollumfänglich wahrzunehmen. II. A. Haupttat des gesondert verfolgen W. 1. Geschäftsidee Im Jahr 2008 hatte der gesondert verfolgte, mehrfach wegen Betruges vorbestrafte W. die Idee, angelehnt an das Geschäftskonzept der Firma „Fa. I“ … Eldelhölzer als sog. „Ökoinvestments“ zu vertreiben. Hierbei beabsichtigte er allerdings nicht, ein reales Investment anzubieten. Vielmehr wollte er sich durch den betrügerischen Vertrieb der Anlage finanzielle Mittel verschaffen. Aufgrund der relativ langen Laufzeit solcher Investments und der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Anleger bezüglich der im Ausland gelegenen Standorte der Anlageobjekte, eignet sich die Anlageform besonders gut dafür, Gelder von Anleger zweckfremd zu verwenden, ohne dass diese zeitnah Verdacht schöpfen. Auf der Suche nach einem geeigneten Standort sowie einer geeigneten Holzart stand ges. Verf. A in Kontakt mit dem zwischenzeitlich verstorbenen ges. Verf. B, einem gemeinsamen Bekannten des Angeklagten und ges. Verf. A. Ges. Verf. B war früher als Rechtsanwalt und Notar in … tätig gewesen. Nach einem Ermittlungsverfahren (sogenannte „…“) W.te er in die … aus, wo er unter anderem Miteigentum an Mahagoniplantagen besaß. Der damals bereits 66 Jahre alte ges. Verf. A entschied sich jedoch dafür, den potentiellen Anlegern junge Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica mit einer Umtriebszeit von 20 Jahren und einer versprochenen Rendite von mindestens 12 % zum Kauf anzubieten. Costa Rica erschien ges. Verf. A insbesondere deshalb für sein Vorhaben geeignet, weil es sich um ein Land mit stabilen politischen Verhältnissen handelt. Später bezeichneter er das Land in Anlegerprospekten selbst als die „Schweiz Südamerikas“. Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bestehen nicht. 2. Gesellschaftsgründungen Um die Anlage seriös erscheinen zu lassen und möglichst viele Anleger zu gewinnen, beabsichtigte der gesondert verfolgte ges. Verf. A, das Investment über eine deutsche Aktiengesellschaft zu vermarkten, wobei er unter anderem die Gründung einer Tochtergesellschaft in Costa Rica sowie einer deutschen Servicegesellschaft plante.

  1. a)Fa. J Hierfür erwarb ges. Verf. A mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Anfang 2009 zunächst den Mantel einer inaktiven Aktiengesellschaft. Um einen inhaltlichen Bezug zum Ökoinvestment herzustellen, firmierte er die Gesellschaft in „Fa. J“ um und änderte den Gesellschaftszweck wie folgt: „Gegenstand des Unternehmens ist der Kauf und Verkauf sowie der nachhaltige Aufbau und die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Plantagen nach dem Permakultursystem und den FSC Richtlinien …“ . Zu Aufsichtsräten bestellte W. seinen Sohn, den gesondert verfolgten C, sowie den Zeugen P. P, der als Aufsicht in einem Automatenspielkasino arbeitet, verfügte über keine geschäftliche Erfahrung und wusste auch nicht, welche Rechte und Pflichten ein Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat. Er übernahmen die Tätigkeit lediglich wegen des damit aus seiner Sicht verbundenen Prestiges und der versprochenen Vergütung von 400,- € pro Aufsichtsratssitzung. Ges. Verf. C ist seit mehreren Jahren stark drogenabhängig. Der gesondert verfolgte A ging davon aus, dass sein Sohn und Zeuge C die Aufsichtsräten obliegende Kontrollfunktion tatsächlich nicht ausüben würden, was auch der Fall war.
  2. b)Fa. K Weiterhin war der gesondert verfolgte A bereits seit Ende 2008 alleiniger Gesellschafter der Fa. K, eingetragen beim Amtsgericht … unter HRB …. Die Gesellschaftsanteile wurden zu 100% durch die Fa. J übernommen. Zum eingetragenen Geschäftsführer wurde der gesondert verfolgte D bestellt, der als Sicherheitsmitarbeiter bei … arbeitet. Wie durch den gesondert A beabsichtigt, nahm der geschäftlich unerfahrene ges. Verf. D tatsächlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung. Die Fa. K sollte als Vertriebsgesellschaft für die Fa. J fungieren.
  3. c)Fa. L Weitere Schritte zur Umsetzung seines Konzepts waren dem gesondert verfolgten W. mangels finanzieller Mittel zunächst nicht möglich. Nachdem es ihm bis Herbst 2009 mit Hilfe des Angeklagten gelungen war, das erforderliche Startkapital zu verschaffen (auf den Vorgang wird bei der Schilderung der Unterstützungshandlungen des Angeklagten unter B 1. im Einzelnen eingegangen), begann ges. Verf. A mit der endgültigen Umsetzung seines Konzepts. Er nahm Kontakt zu Rechtsanwalt Herr B, einem Anwalt und Notar aus … in Costa Rica auf, um eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht von Costa Rica zu erwerben. Herr B bediente sich hierzu einer bereits existierenden Vorratsgesellschaft und benannte diese nach der Vorgabe des gesondert verfolgten A in „Fa. L“ um. Zum Vorstand der Gesellschaft wurde ges. Verf. A bestellt, zum „Sekretär“ dessen Sohn ges. Verf. C. Bei der Fa. L handelte es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. J. Über Grundbesitz bzw. sonstiges Vermögen verfügte die Gesellschaft zunächst nicht. Eine operative Tätigkeit wurde etwa ein Jahr lang nicht ausgeübt. Erst ab Herbst 2010 transferierte ges. Verf. A Geld auf Konten der Gesellschaft und erwarb Plantagen. Rechtsanwalt Herr B hatte der gesondert verfolgte A erklärt, dass er über diese Gesellschaft Familienvermögen in Costa Rica investieren wolle. Anleger erwähnte ges. Verf. A im gesamten Tatzeitraum nicht.
  4. d)Weitere Gesellschaften Neben den vorgenannten Hauptgesellschaften des „Fa. J bis L Konzerns“ gründete der gesondert verfolgte A in der Folgezeit weitere in- und ausländische Gesellschaften wie die Fa. M, Fa. N, die Fa. O, die … AG (Schweiz) und die Fa. P (Panama), die dazu dienten, die Gelder der Anleger für eigene Zwecke zu transferieren und deren Verbleib zu verschleiern. 2. Werbeprospekte und AGB Zur Vorbereitung des Vertriebes entwarf der gesondert verfolgte W. ein Werbeprospekt sowie allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei er sich hierbei an den Unterlagen der Firma „Fa. I“ aus der Schweiz orientierte, deren Konzept er nahezu vollständig übernahm.
  5. a)In einem Prospekt mit dem Titel „Investieren in Edelhölzer - die Königsklasse der Rohstoffe“, wurden die Fa. J vorgestellt und die angeblichen Anlageziele erläutert. Der Prospekt wurde später mehrfach überarbeitetet und optisch ansprechender gestaltet. In der ersten Version des Prospektes, datiert auf Juli 2009, war zur Fa. J folgendes ausgeführt: „Die Fa. J wurde 2003 als Aktiengesellschaft deutschen Rechts gegründet. Sie hat am 06.11.2003 zunächst als … AG mit Grundstücks und umfangreichen Forstbesitz das operative Geschäft aufgenommen. Heute ist Fa. J ein global operierendes Forstwirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen mit Tochtergesellschaften in Deutschland (Fa. K), Costa Rica (Fa. L), der dominikanisch Republik (Fa. Q) und demnächst in Kamerun.“ Zur operativen Ausrichtung der Gesellschaft wird ausgeführt: „Die Firmen J bis L besitzt über Tochtergesellschaften Grundstücke in Costa Rica und der Dominikanischen Republik, die für die Aufforstung nach dem Agroforestry-System besonders geeignet sind. Die Grundstücke sind bereits jetzt mit 15.000 Teakbäumen ... bepflanzt“. Wie der gesondert verfolgte A wusste, hatte die Fa. J zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht mit dem Vertrieb von Teakbäumen begonnen und es existierten weder Tochtergesellschaften in Costa Rica noch in der Dominikanischen Republik. Die Gesellschaft war auch nicht Eigentümerin von Grundstücken oder Teakbäumen. Durch diese unwahren Angaben zur Firmengeschichte und der operativen Tätigkeit sollte das Vertrauen potentieller Anleger in die Seriosität der Gesellschaft und die Anlageform gestärkt werden. In den Prospekten wurde weiterhin insbesondere auf die große Sicherheit des Investments hingewiesen. Hierzu ist in den Versionen aus 2009 und 2010 unter anderem ausgeführt, dass das Grundeigentum durch 100%-ige Tochterunternehmen gesichert sei und nicht anwachsende Setzlinge durch neue ausgetauscht würden. Im Werbeprospekt aus dem Jahr 2012 heißt es sogar wahrheitswidrig, das Grundeigentum der Fa. J sei durch Grundbucheintragung gesichert. Die Fa. J war aber tatsächlich nie Eigentümerin von Grundstücken in Costa Rica. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Zudem wurde in den Werbeprospekten die ökologische und soziale Komponente des Investments hervorgehoben. Die von der Fa. J betriebene Agroforestry-Aufforstung trage zum Umweltschutz bei und die Projekte würden der einheimischen Bevölkerung sichere Arbeitsplätzte zu fairen Löhnen schaffen. Tatsächlich wurden die vorhandenen Plantagen jedoch gar nicht nach den Grundsätzen der Agroforestry bewirtschaftet. Nach den Prospekten sollten die Plantagen zudem mittels eines angeblich besonderen Blattdüngers gedüngt werden. Für Bäume wie Teak ist Blattdünger jedoch überhaupt nicht geeignet. Schließlich wurde den Anlegern bei einer Laufzeit von 20 Jahren eine Rendite von 12%+X in Aussicht gestellt. Mit dem Holz der Plantagen sollte nach den Angaben in den Prospekten eine Preis von über 600 US $ pro m³ zu erzielen sein. Tatsächlich beträgt die Wachstumszeit für Teakbäume die gutes Holz liefern 25-30 Jahre. Holz sehr hoher Qualität erhält man sogar erst nach einem Umtriebszeit von bis zu 80 Jahren. Nach 20 Jahren können lediglich dünne Bäume mit geringerer Holzqualität geschlagen werden, für die vor Ort in Costa Rica Preise von ca. 120 US $ pro m³ erzielt werden. Die in den Werbeprospekten genannten Preise der Handelsorganisation Fa. R beziehen sich dagegen auf fertig zugeschnittene Hölzer guter Qualität auf dem indischen Markt nach dem Export. Sie enthalten Kosten für Verarbeitung, Transport und Verzollung. Bereits aufgrund der kurzen Umtriebszeit und den unzutreffenden Angaben zu Marktpreisen war die den Anlagern in Aussicht gestellte Rendite unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits 40% der Anlagesumme für Vertrieb und -verwaltung verbraucht wurden, nicht zu erzielen. Der gesondert verfolgte A hatte sich über die forst- und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung von Teakholzplantagen nur oberflächlich informiert. Diese waren ihm letztlich gleichgültig, da er nur eine möglichst plausibel erscheinende Investitionsmöglichkeit präsentieren wollte. Er nahm in Kauf, dass die Angaben in den Prospekten unzutreffend waren. Einen Businessplan für die Bewirtschaftung und Vermarktung ihrer Teakholzplantage erstellet die Fa. J nicht.
  6. b)Die in mehrerer Fassungen existierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. J enthielten sprachlich unterschiedlich gefasst, inhaltlich jedoch übereinstimmend jeweils die Regelung, dass der Kunde konkrete, nummerierte Bäume auf einer bestimmten Plantage erwirbt und ihm nach Zahlung des Kaufpreises hierüber eine „Baumeigentumsurkunde“ bzw. ein „Baumzertifikat“ ausgestellt wird. Rechte am Grundstück, auf dem die Bäume stehen, sollten mit dem Erwerb dagegen nicht verbunden sein. In den AGB vom 02.08.2010 ist hierzu ausgeführt: … 2. Kaufvertrag 2.1 Der Käufer erwirbt gemäß Kaufvertrag mit der Fa. J den individualisierten Baumbestand einer exakt definierten Plantagenfläche. Jeder Edelholzbaum ist bis zur Ernte eindeutig für den Kunden nummeriert. … 2.4. weitere Rechte an Grund und Boden, auf dem die Bäume gepflanzt sind, enthält der Baumeigentümer nicht. 2.5. Nach Bezahlung des Kaufpreises erhält der Baumeigentümer ein Baumzertifikat mit sämtlichen notwendigen Angaben über Baumnummer, Flurstück, Parzellennummer, Plantagennummer, Plantagenname um jeden einzelnen Edelholzbaum zu identifizieren. … Wie der gesondert verfolgte A wusste, ist es weder nach deutschem noch nach costaricanischem Recht möglich, Eigentum an mit dem Grundstück verbundenen (d.h. noch nicht gefällten) Bäumen separat vom Grundstückseigentum zu erwerben. In Costa Rica wäre lediglich der Erwerb eines Pfandrechts an Bäumen möglich, dessen Entstehung jedoch eine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, die vorliegend nicht erfolgte und vom Angeklagten auch nie beabsichtigt war. Eine Nummerierung von Bäumen erfolgte ebenfalls nicht. Während in den Prospekten damit geworben wurde, dass die Fa. J Bäume zum aktuellen Wert zurücknimmt oder an interessierte Investoren vermittelt, falls der Kunde das angelegte Geld kurzfristig wieder benötigt, sahen die AGB eine solche Rücknahme nicht vor. Nach den AGB wäre der Baum vielmehr grundsätzlich auf Kosten des Kunden zu schlagen und zu verwerten. Der Fa. J wird lediglich das Recht eigeräumt, den Baum stattdessen nach eigener Wahl zum aktuellen Wert zurückzukaufen. Eine Verpflichtung zum Rückkauf bestand nicht. 3. Marketingsystem Obwohl weder die Fa. J noch die Fa. L Eigentümer von Plantagen und Teakbäumen waren, begann der gesondert verfolgte A ab September 2009 über die Fa. K mit dem Vertrieb von angelblich in Costa Rica gelegenen Teakbäumen. Hierfür nutzte er das System des Telefonmarketings.
  7. a)Vertriebsleiter und verantwortlich für das Telefonmarketing war der gesondert verfolgte E. Die Telefonverkäufer selbst hatten kaum direkt Kontakt zu ges. Verf. A. Die Vorauswahl der meisten neuen Mitarbeiter erfolgte durch den gesondert verfolgten E, der auch Vorstellungsgespräche durchführte. Bei den Bewerbern handelte denen es sich teilweise um Personen, die bereits früher mit ges. Verf. E im Telefonvertrieb zusammengearbeitet hatten. Lediglich beim Unterzeichnen des Arbeitsvertrages lernten die Mitarbeiter ges. Verf. A kurz kennen. Persönlicher Kontakt bestand während ihrer Tätigkeit, abgesehen von zufälligen Treffen auf dem Flur des Büros und der Teilnahme an Weihnachtsfeiern, kaum noch. Die Einarbeitung der Mitarbeiter erfolgte durch den gesondert verfolgten E, der auch Ansprechpartner für Fragen war, Anweisungen gab, die Leads verteilte und die monatlichen Provisionsabrechnungen entgegennahm. Der gesondert verfolgte E musste Entscheidungen jeweils mit dem gesondert verfolgten A abstimmen, der immer die Letztentscheidungsbefugnis hatte. Insbesondere soweit finanzielle Belange betroffen waren, hatte ges. Verf. E keine eigene Entscheidungskompetenz. Auszahlungen an die Mitarbeiter wurden jeweils durch ges. Verf A geprüft und angewiesen, der alleinige Vollmacht über das Firmenkonto hatte. Rücksprache mit Dritten – insbesondere dem Angeklagten – hielt ges. Verf. A vor Entscheidungen nicht. Den Angeklagten kannten die Angestellten der Fa. K entweder gar nicht oder nur „vom Sehen“ anlässlich einiger weniger Besuche des Angeklagten bei ges. Verf. A in den Geschäftsräumen. Als Entscheidungsträger der Gesellschaft trat er ihnen gegenüber nicht auf.
  8. b)Als Telefonverkäufer waren unter anderem die Zeugen D und E sowie die gesondert verfolgten F, G und H tätig. Daneben gab es eine Reihe von weiteren Verkäufern, die teilweise nur kurze Zeit für die Fa. J arbeiteten. Zumindest Zeuge E, ges. Verf. F, ges. Verf. G und ges. Verf. H nahmen in Kauf, dass es sich beim Vertrieb der Teakbäume um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte.
  9. c)Während zu Beginn des Vertriebes jeder Telefonverkäufer einen eigenen Kundestamm hatte, erfolgte später eine branchenübliche Aufteilung in „Opener“ und „Loader“. Die „Opener“ führten ausschließlich Erstgespräche mit Neukunden. Die „Loader“, bei denen es sich um die Zeugen ges. Verf. H und ges. Verf. G handelte, nahmen im Anschluss nochmals Kontakt zu bis dato unentschlossenen Kunden auf bzw. boten Bestandskunden Folgeinvestments an. Die „Opener“ erhielten täglich sogenannte „Leads“, d.h. Daten potentieller Anleger. Diese kaufte die Fa. J von Anbieter wie Ligatus, Blister oder Google AdWords zu Preisen zwischen 80,- und 200,- € pro Lead. Die Leads resultierten aus der Bannerwerbung der Fa. J im Internet. Sobald sich ein Kaufinteressent auf die Bannerwerbung mit seinen Kontaktdaten meldete, entstand ein Lead, für den der Anbieter dieser Dienstleistung die zuvor genannten Summen bekam. Ein guter Vertriebserfolg stellte sich bei der Fa. J erst ein nachdem durch intensive Bannerwerbung viel Leads gekauft werden konnten. Zu einem erfolgreichen Abschluss führten bei der Fa. J weniger als 10% der erworbenen Leads. 4. Vertragsschlüsse und Vertragsgestaltung
  10. a)Die Fa. J bot Anlegern zunächst Teakbaumsetzlinge zum Preis von je 39,50 € und einer Mindestabnahmemenge von 100 Stück zum Kauf an. Möglich war auch der Abschluss eines „SmartTeak“ Sparvertrages mit einer monatlichen Einzahlung von 33,- € pro Monat über 12 Monate hinweg zum Erwerb von 10 Setzlingen. Die Bäume sollten nach einer Umtriebszeit von 20 Jahren gefällt und der Erlös aus dem Holzverkauf abzüglich 15 % Verwaltungsgebühr an die Anleger ausgezahlt werden, wobei eine Rendite von 12%+X pro Jahr in Aussicht gestellt wurde. In den telefonischen Verkaufsgesprächen warben die Telefonverkäufer gemäß den ihnen gemachten Vorgaben insbesondere mit der ökologischen und sozialen Komponente der Anlage, der angelblichen Steuerfreiheit und der sehr hohen Rendite. Da den Kunden die Laufzeit von 20 Jahren vielfach zu lang war, nahm der gesondert verfolgte W. später auch ältere Bäume ins Angebot auf. Der Preis erhöhte sich abhängig von dem Alter des Baumes und der danach verbleibenden kürzeren Restumtriebszeit bis zur Ernte. Angeboten wurden die älteren Bäume insbesondere den Bestandskunden, denen durch die Telefonverkäufer nach den Vorgaben ges. Verf. A suggeriert wurde, es handele sich um ein exklusives, limitiertes Angebot.
  11. b)War ein Kunde an der Anlage interessiert, übersandten die Zeuginnen F und G, die als Sekretärinnen bei der Fa. K tätig waren, ihm nach entsprechender Mitteilung durch die Telefonverkäufer den Werbeprospekt mit den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ein mit den Personalien des Anlegers vorausgefülltes „Kaufangebot“. Das Kaufangebot enthielt folgenden Passus: „Der Käufer unterbreitet der Fa. J das Angebot, zu den weiteren Bedingungen dieser Bestellung die sich aus der Anlage zu dieser Bestellung näher benannten Teakbäume (Pflanzjahr, Alter, Fläche und Kaufpreis) zu erwerben. Die Annahme dieses Angebots durch Fa. J kann ausdrücklich oder auch konkludent durch Zusendung der Kaufpreis-Rechnung erfolgen. Die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Käufer zur Kenntnis genommen; sie sind Gegenstand des Angebots und der weiteren Bedingungen dieser Bestellung.“ Nach Rücklauf der Kaufangebote wurden durch die Zeuginnen G oder Fentsprechende Rechnungen erstellt und an die Kunden versandt. In den Rechnungen war nochmals ausgeführt, dass die Baumeigentumsurkunden vorbereitet seien und nach Eingang der Kaufpreiszahlung zugestellt würden. Die „Eigentumsurkunden“ wurden nach den Vorgaben des gesondert verfolgten W. nach Eingang der Kaufpreiszahlung durch den Zeugin F erstellt. Die Schriftstücke waren überschrieben mit „IHR ANTEIL AN DER NATUR“ „Die vorliegende Eigentumsurkunde bescheinigt ihr persönliches Baumeigentum an der … Teakholzanlage gemäß nachfolgenden Spezifikationen:“ Darunter waren unter anderem der Name des Kunden, der Namen der Plantage, die Anzahl der Teakbäume und das Pflanzjahr sowie die laufenden Nummern der angeblich erworbenen Bäume aufgeführt. In den Urkunden ab Mitte 2013 waren statt Baumnummern die Bezeichnung der Lots angegeben, in denen sich die Bäume befinden sollten, wie beispielsweise „A.3.“ Diese Lots wurden anhand von Karten des Gebietes durch den Zeugen H rein zufällig zugeteilt und teilweise doppelt vergeben. In wenigen Einzelfällen schlossen Kunden die Kaufverträge auch während eines persönlichen Besuchs in den Geschäftsräumen der Fa. J in … ab. Sie wurden in diesem Fällen vor Ort durch einen der Telefonverkäufer persönlich über die Anlage informiert und erhielten im Nachgang ebenfalls die betreffenden Baumeigentumsurkunden. W. selbst wirkte an keinem der Vertragsschlüsse – sei es telefonisch oder in den Geschäftsräumen … – persönlich mit.
  12. c)Im Zeitraum von Ende September 2009 bis zum 06.04.2014 schlossen mindesten 763 geschädigten Anleger insgesamt 1427 Kaufverträge über Teakbäume im Gesamtwert von 19.436.260,97 € ab und überwiesen den Kaufpreis auf das Konto der Fa. J bei der Deutschen Bank. Die einzelnen Vertragsschlüssen sind aus der Tabelle Anlage 1 des Urteils ersichtlich. Aus dieser ergeben sich die Namen und Anschriften der Anleger, das Datum des Vertragsschlusses, die Anzahl der angeblich erworbenen Bäume sowie die Höhe des jeweils der an die Fa. J gezahlte Kaufpreises. Eine Reihe von Anlegern (Bestandskunden) legten mehrfach an. Die Motivationsbündel für den Vertragsschluss waren bei den Käufern unterschiedlich. Teilweise ging es ihnen in erster Linie um die versprochene Rendite, anderen war die ökologisch-soziale Komponente wichtig und/oder die beworbene Steuerfreiheit. Wieder andere entschieden sich für eine Anlage gerade bei der Fa. J, weil es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland handelte, woraus sie auf die Seriosität des Geschäftsmodells schlossen. Während einige Käufer annahmen, das angelegte Geld würde komplett in Bäume investiert, gingen andere davon aus, dass auch ein Teil für Vertriebs- und Geschäftskosten der FA. J verwendet würde. Unabhängig von der Motivation die Anlage zu tätigen und ihrer Vorstellung zur Finanzierung der Betriebs- und Vertriebskosten, gingen die Käufer beim Abschluss der Verträge gemäß den Angaben im Werbeprospekt und in den AGB alle davon aus, dass sie mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Hierin fühlten sie sich durch die ihnen übersandten Baumeigentumsurkunden bestätigt. Außerdem erwarteten alle Kunden, dass die gezahlten Gelder – ggf. abzüglich angemessener Betriebskosten der Fa. J - für den Erwerb von Setzlingen und die Pflege der Plantagen zu ihren Gunsten verwendet würden, die Verantwortlichen der Gesellschaft ein nachhaltiges Geschäftskonzept verfolgten und eine realistische Aussicht bestand, das eingesetzte Kapital mit einer Rendite zurückzuerhalten. Ein Eigentumserwerb an gepflanzten (noch nicht geschlagenen) Teakbäumen in Costa Rica ist ohne gleichzeitigen Erwerb des Grundstücks gar nicht möglich. Es hätte allenfalls ein Pfandrecht begründet werden können. Zudem war die Fa. J selbst nie Eigentümerin von Plantagen in Costa Rica. Die Fa. L als Tochtergesellschaft erwarb erstmals im Oktober 2010 Teakbaumplantagen, so dass zuvor überhaupt keine Bäume vorhanden waren, welche Gegenstand eines – hypothetischen – Eigentumserwerbs hätten sein können. Die Bäume auf den später erworbenen Plantagen waren auch nicht etwa – wie vorgegeben – nummeriert, so dass eine Zuordnung zu konkreten Anlegern nicht möglich war. Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Anleger erfolgten nicht. Der gesondert verfolgte A beabsichtigte auch von Beginn an nicht, den Anlegern Eigentum an Bäumen zu verschaffen bzw. die Anlagegelder zumindest in Form einer Beteiligung an den Plantagen der Fa. L zugunsten der Anleger zu investieren. Ziel W.s war es vielmehr, möglichst viel Geld von Anlegern über einen möglich langen Zeitraum „einzusammeln“ und dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Eine Auszahlung von Gewinnen aus Baumverkäufen nach Ablauf der Laufzeiten war von vornherein nicht beabsichtigt. Auszahlungen sollten - soweit vertraglich und zeitlich erforderlich - aus dem Geld neuer Anleger erfolgen, um das Geschäftsmodell so lange wie möglich laufen zu lassen. Hätten die Angeleger gewusst, dass ein Eigentumserwerb an Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich ist und dass der gesondert verfolgte W. von vornherein nicht beabsichtigte, die Gelder vertragsgemäß zu verwenden, hätten sie die Überweisungen an die Fa. J nicht vorgenommen. 5. Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Fa. J auf den Vertrieb von Kautschuk Bereits im Jahr 2012 hatte sich der gesondert verfolgte W. entschlossen, über die Fa. J neben Teakbäumen auch Kautschukbäume auf Plantagen in Costa Rica zum Kauf anzubieten. In Umsetzung dieses Vorhabens war er im Januar 2013 nach Costa Rica gereist und hatte über Rechtsanwalt Herr B die Fa. S gegründet. Die Fa. S erwarb eine Plantage sowie 15.000 Kautschukbaumsetzlinge aus Guatemala. Von den Setzlingen wurden 7.000 auf der Plantage ausgepflanzt. 8.000 Setzlinge verblieben in einer Baumschule, wo sie sich heute noch befinden. Kautschukplantagen gab es bis dahin in Costa Rica nicht, es handelte sich um ein „Pilotprojekt“. Der Vertrieb der Kautschukbäume erfolgte in der gleichen Art und Weise wie der Vertrieb der Teakbäume über die Fa. K. Auch für das das Geschäftsmodell Kautschuk entwarf der gesondert verfolgte A eine Werbeprospekt, das interessierten Anlegern übersandt wurde. Die AGB, Kaufangebote und Rechnungen entsprachen inhaltlich denen für den Teakbaumverkauf. Es wurde ebenfalls vorgegeben, dass die Anleger Eigentum an konkreten Bäumen erwerben würden. Auch wurden den Anlegern „Baumeigentumsurkunden“ übersandt. Abweichend zur Anlage in Teakbäumen wurde allerdings vorgegeben, dass die erste Rendite bereits nach etwa 5 Jahren durch die dann beginnende Kautschuksaftproduktion des Baumes erzielt werden würde, wodurch auch kurzfristiger orientierte Anleger angesprochen werden sollten. Diese Anleger erwarteten allerdings vor 2018 ebenfalls keine Rückzahlungen, so dass auch das Geschäftsmodell „Kautschuk“ W. die Möglichkeit einer längerfristigen Vermarktung der Anlage ohne daraus resultierende zeitnahe Auszahlungsverpflichtungen gab. Verantwortliche Mitarbeiter für den Verkauf waren in erster Linie die Zeugin I als „Opener“ sowie die Zeugen ges. Verf. H und ges. Verf. G als „Loader“. Ihnen wurden entsprechende Gesprächsleitfäden zur Verfügung gestellt. W. selbst wirkte an keinem der Vertragsschlüsse persönlich mit. Im Zeitraum von Ende Mai 2013 bis zum 24.03.2014 schlossen mindesten 114 geschädigten Anleger insgesamt 121 Kaufverträge über 19.850 Kautschukbäume im Gesamtwert von 1.503.424,80 € ab und überwiesen den Kaufpreis auf das Konto der Fa. J bei der Deutschen Bank. Die einzelnen Vertragsschlüssen sind aus der Tabelle Anlage 2 ersichtlich. Aus dieser ergeben sich die Namen und Anschriften der Anleger, das Datum des Vertragsschlusses, die Anzahl der angeblich erworbenen Bäume sowie die Höhe des jeweils der an die Fa. J gezahlte Kaufpreises. Wie die Käufer der Teakbäume gingen auch die Käufer der Kautschukbäume beim Abschluss der Verträge gemäß der Angaben im Werbeprospekt und in den AGB davon aus, dass sie mit der Zahlung des Kaufpreises Eigentum an konkreten Bäumen auf Plantagen in Costa Rica erwerben würden. Hierin fühlten sie sich durch die ihnen übersandten Baumurkunden bestätigt. Außerdem erwarteten alle Kunden, dass die gezahlten Gelder - ggf. abzüglich angemessener Betriebskosten der Fa. J - für den Erwerb von Setzlingen und die Pflege der Plantagen zu ihren Gunsten verwendet würden, die Verantwortlichen der Gesellschaft ein nachhaltiges Geschäftskonzept verfolgten und eine realistische Aussicht bestand, das eingesetzte Kapital mit einer Rendite zurückzuerhalten. Entsprechende der Ausführungen zu den Teakbäumen war ein Eigentumserwerb an gepflanzten (noch nicht geschlagenen) Kautschukbäumen in Costa Rica ohne gleichzeitigen Erwerb des Grundstücks nicht möglich. Zudem verfügte die Fa. S lediglich über 7.000 ausgepflanzte Bäume, was die Anzahl der verkauften Bäume bei weitem nicht abdeckte. Die Bäume waren auch nicht – wie vorgegeben – nummeriert, so dass eine Zuordnung zu konkreten Anlegern nicht möglich war. Wie bei den Teakbäumen beabsichtigten der gesondert verfolgte A auch gar nicht, den Anlegern Eigentum an Bäumen zu verschaffen bzw. die Anlagegelder zumindest in Form einer Beteiligung an den Plantagen den Fa. S zu Gunsten der Anleger zu investieren. Auch in diesem Fall war es vielmehr Ziel, möglichst viel Anlegergeld „einzusammeln“ und dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Eine Rückzahlung der Anlagebeträge nebst Renditen war von vornherein nicht beabsichtigt. Rückstellungen wurden auch hier nicht gebildet. Rückzahlungen aus Ernten und/oder Vertragsauflösungen erfolgten bezüglich des Kautschukbaumverkaufs nicht. Da in Costa Rica mit Ausnahme der Pilotanlage des Fa. J keine Kautschukplantage existieren, gibt es auch keine Erfahrungen mit der Vermarktung. In Costa Rica steht keine für die Weiterverarbeitung des Kautschuks notwendige Raffinerie. Einen (Business-) Plan gab es auch für das Pilotprojekt Kautschuk nicht. Wäre den Anlegern bekannt gewesen, dass ein Eigentumserwerb am Bäumen in Costa Rica gar nicht möglich ist, sowie dass der Angeklagte von vornherein nicht beabsichtigte, das Geld vertragsgemäß anzulegen, hätten sie die Überweisungen an die Fa. J nicht vorgenommen. 6. Tatsächliche Verwendung der Einnahmen aus dem Teak- und Kautschukbaumverkauf Im Tatzeitraum hatte die Fa. J Gesamteinnahmen von rund 23,4 Mio. €. Hiervon resultierte der mit rund 19,4 Mio. € größte Teil aus dem Verkauf von Teakbäumen. Weitere rund 1,5 Mio. € resultierten aus dem ebenfalls betrügerischen Verkauf von Kautschukbäumen (Tatkomplex 2). Hinzu kamen Steuererstattungen durch das Finanzamt von rund 1 Mio. €, die Einnahmen aus dem Aktienverkauf (insbesondere an verbundene Unternehmen) und geringe sonstige Einnahmen. Die auf dem Konto der Fa. J eigegangenen Gelder der Anleger verwendete der gesondert verfolgte A, wie von vornherein beabsichtigt, nicht wie in den Kaufverträgen vorgesehen. Das Geld diente zum Teil der Finanzierung der laufenden Geschäftsausgaben der Fa. J, von denen insbesondere auch W. profitierte, sowie des sehr kostenintensiven Vertriebssystems. Weiterhin erfolgten Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaften des Firmen J bis L, die dazu dienten, den Verbleib der Anlagegelder zu verschleiern und eine Verwendung für eigene Zwecke zu erleichtern. Schließlich kaufte der gesondert verfolgte A Plantagen sowie ein Haus in Costa Rica. Der Erwerb erfolgte allerdings nicht, um den Verpflichtung der Fa. J aus den Verträgen mit den Anlegern nachzukommen. Die Plantagen dienten vielmehr als Vorzeigeobjekte für die Anleger sowie dazu, die Gelder ins Ausland, um sie dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger zu entziehen und sie letztlich für eigene Zwecke verwenden zu können. Im Einzelnen wurde die eingenommenen Gelder folgender Verwendung zugeführt:
  13. a)Geschäftsausgaben Fa. J und Kosten Vertriebssystem Die Ausgaben für den Geschäftsbetrieb der Fa. J in Deutschland und für den Vertrieb der Anlagen über die Fa. K beliefen sich insgesamt auf rund 9,3 Mio. € und betrugen ca. 40% der Gesamteinnahmen.
  14. aa)Eigene Geschäftsausgaben Fa. J Die Fa. J selbst trug insbesondere die Kosten für die Miete der hochwertig ausgestatteten Büroräume in guter Lage, die Ausgaben für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie für Werbemaßnahmen. Die Büroräume befanden sich zunächst in der … (…) und später in der… in …. Über die AG wurden zudem ein BMW X6 für 71.000,- € und ein gebrauchter Audi A4 für rund 11.000,- € gekauft sowie ein BMW 650 i geleast. Der gesondert verfolgte A bezog als Vorstand der AG zunächst ein monatliches Gehalt von 6.187,51 €, das später bis auf 12.193,42 € pro Monat anstieg. Außerdem erfolgten – meist zum Jahresende – Sonderzahlungen. Insgesamt wurden von Konten der Fa. J – und damit aus Geld der Anleger - im Zeitraum vom 24.09.2009 bis zum 23.03.2014 Zahlungen in Höhe von 537.445,05 € an W. geleistet. Barabhebungen und Sortenkäufe vom Konto der Gesellschaft erfolgten im Tatzeitraum in Höhe von rund 300.000,- €. Im Tatzeitraum wurden rund 4,8 Mio. € für Geschäftsausgaben der AG (ohne Kosten für den Vertrieb durch die Fa. K) aufgewendet.
  15. bb)Zahlungen an Servicegesellschaft für das Vertriebssystem Der Vertrieb der Anlage erfolgte nicht durch die Fa. J selbst, sondern durch deren Tochtergesellschaft, die Fa. K. Hierfür erhielt die GmbH eine Backoffice-Vergütung in Höhe von 25% des Umsatzes an Edelholzbäumen zzgl. Mehrwertsteuer. Die hohen Kosten für das Vertriebssystem resultierten insbesondere aus dem Provisionszahlungen an die Telefonverkäufer, die gestaffelt nach der Höhe des Abschluss zwischen 10% und 15% der Anlagesumme betrugen. 5% der Anlagesumme pro Abschluss erhielt der Vertriebsleiter ges. Verf. E. Aufgrund einer Abschlussquote von unter 10% entstanden vor jedem Abschluss mit einem neuen Kunden Kosten in Höhe von wenigstens 1000 € für die erworbenen Leads. Insgesamt erfolgten im Tatzeitraum aufgrund des Servicevertrages Zahlungen der Fa. J an die Fa. K in Höhe von 4.560.681,81 €. Die Fa. K ihrerseits verwendete die Gelder zum Begleichen anfallender Zahlungsverpflichtungen wie Löhne, Provisionen und Kosten für Leads. Die Provisionen wurden der Gesellschaft jeweils durch die Telefonverkäufer abhängig von den getätigten Abschlüssen in Rechnung gestellt und entsprechend verbucht. Der überwiegende Teil der Provisionszahlungen ging an die als „Loader“ tätigen gesondert verfolgten G und H. Ges. Verf. G erhielt im Tatzeitraum Provisionszahlungen von insgesamt rund 696.000.- € und Kass von rund 654.000,- €. Die gesondert verfolgten E und F rechneten ihre Provisionen überwiegend nicht im eigenen Namen ab, sondern bedienten sich hierzu des gesondert verfolgten Zeugen E. Dieser war lediglich kurzzeitig, mit geringem Erfolg als Telefonverkäufer für die Fa. K tätig. Die Stelle hatte er über ges. Verf. F, einen guten Bekannten, erhalten. Dem gesondert verfolgten F, der seit vielen Jahren weder über eine Meldeanschrift noch über ein Bankkonto verfügt, war bekannt, dass Zeuge E seinen Hauptwohnsitz in Spanien hat. Ges. Verf. F bat daher Zeuge E, die Provisionen für ihn über Spanien abzurechnen und ihm das Geld abzüglich einer Aufwandsentschädigung von 10% in bar auszuzahlen. Zeuge E erstelle daraufhin die Provisionsrechnungen des ges. Verf. F nach dessen Vorgaben unter seinem – Zeuge E - Namen und seiner Anschrift in Spanien. Nachdem ges. Verf. E von dieser Praxis erfahren hatte, bat auch er Zeuge E, für ihn Rechnungen über Spanien zu schreiben, was dieser in der Folgezeit auch tat. Das Geld überwies Zeuge E von seinem spanischen Konto auf ein Konto bei einer deutschen Bank, von wo es durch ihn, ges. Verf. F oder ges. Verf. E in bar abgehoben wurde. Insgesamt wurden Provisionen in Höhe von 368.120,32 € über Zeuge E abgerechnet, wobei es sich lediglich bei rund 30.000,- € um eigene Provisionen des Zeuge E handelte. Neben der Abrechnung über Spanien suchte ges. Verf. E nach weiteren Möglichkeiten, um Provisionen steuerfrei und versteckt von seinen Gläubigern abzurechnen. Zeuge E verfügte aufgrund seiner eigenen Geschäftstätigkeit über Kontakte nach Estland und hatte dort im August 2012 die Firma T, eine Kapitalgesellschaft nach estnischem Recht, gründete. Auch diese Gesellschaft nutzte Eigel in der Folgezeit, um Provisionen abzurechnen. Der gesondert verfolgte Zeuge E erstellte nach Anweisung von ges. Verf. E Rechnungen, über den angeblichen Verkauf von Leads. Tatsächlich übte die Fa. T keine Geschäftstätigkeit aus, verkaufte insbesondere keine Leads. In Tatzeitraum erfolgten Zahlungen der Fa. J an die Fa. T in Höhe von insgesamt 346.750,- €. Das Geld hoben entweder Zeuge E oder ges. Verf. E in bar vom Firmenkonto in Estland ab. Teilweise erfolgten die Abhebungen auch durch einen Freund des Zeugen E, der in Tallin lebt. Wie bei den Abrechnungen über Spanien erhielt Zeuge E eine Aufwandsentschädigung von 10%. Den Restbetrag von 90% gab er an ges. Verf. E weiter. Der gesondert verfolgte A hatte von der Abrechnungspraxis Kenntnis. Er billigte die Abrechnung unter fremden Namen sowie die Deklaration der Provisionsansprüche als Zahlungsansprüche für den Verkauf von Leads. Die Überweisungen wurden von ihm vorgenommen.
  16. b)Vermögensverschiebungen zwischen Konzerngesellschaften Bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fa. J hatte der gesondert verfolge W. neben der Fa. K im Inland weitere mit der Fa. J verflochtene Gesellschaften gegründet, unter anderem die Fa. M, die Fa. N und die Fa. O. Geschäftsgegenstand der Fa. M war die Verwaltung eigenen Vermögens. Vorstand der Gesellschaft war der gesondert verfolgte A, Aufsichtsräte sein Sohn ges. Verf. C und der Zeuge C. Bei der Fa. N handelte es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der Fa. JG. Geschäftsführer war der gesondert verfolgte A. An der Fa. O waren neben der Fa. M die Söhne des gesondert verfolgten A sowie dessen Ehefrau Frau B sowie später die … AG mit Sitz in … beteiligt Zwischen den Gesellschaften des Firmen J bis L erfolgten eine Vielzahl von Vermögensverschiebungen, deren Sinn und Zweck im Einzelnen in der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar war. Insbesondere wurden durch die Fa. J ein Vielzahl von Darlehen gewährt, die durch die Empfängergesellschaften teilweise an andere Gesellschaften des Konzerns weitergereicht oder zum Erwerb von Aktien aus Kapitalerhöhungen der das Darlehen gewährenden Muttergesellschaften verwendet wurden. Auffällig ist insoweit insbesondere, dass Darlehen nicht nur „nach unten“ an Tochtergesellschaften ausgereicht wurden, sondern Darlehenszahlungen auch „nach oben“ an die Anteilseigener der Fa J, wie die Fa. M, erfolgten. Von Bedeutung sind insbesondere die im folgenden dargestellten Darlehensvergaben:
  17. aa)Darlehen zum Erwerb der Immobilie A, Frankfurt am Main Die Fa. J gewährte der Fa. M im Juli 2012 ein Darlehen über 1 Mio. €, womit der den Kauf der Immobilie A in … durch deren Tochtergesellschaft, die Fa. O, finanziert wurde. Zudem erhielt die Fa. O weiter Darlehen in Höhe 290.000,- € von der Fa. J und in Höhe von 165.000,- € von der Fa. M. Mit einem Teil dieser Darlehen (194.000,- €) finanzierte die Fa. O die Erwerbsnebenkosten sowie den Umbau der nun in ihrem Eigentum stehenden Immobilie. Das Haus war seit Juli 2013 für 3.000,- € monatlich zzgl. 500,- € Nebenkosten an den gesondert verfolgten A vermietet, der es mit seiner Ehefrau bewohnte. Frau B bewohnt das Haus noch heute. Aufgrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Konstruktion war es dem Insolvenzverwalter der Fa. J bisher nicht möglich, auf die letztlich mit Anlegergeldern finanzierte Immobilie zuzugreifen. Die Kredite der Fa. J wurden von ihm gekündigt.
  18. bb)Darlehen an verbundene Unternehmen zum Aktienerwerb Neben dem Darlehen für den Erwerb der Immobilie durch die Fa. O erhielte die Fa. M weitere Darlehen in Höhe von 412.500,- € von der Fa. J. Mit diesem Geld erwarb die Fa. M Aktien der … AG, so dass sie zuletzt 70% des Aktienbestandes der Fa. J hielt. Wie oben ausgeführt, hatte die Fa. O Darlehen in Höhe 290.000,- € von der Fa. J und ich Höhe von 165.000,- € von der Fa. M erhalten. Hiervon erwarb sie im März 2013 für 70.000,- Aktien der Fa. J aus einer Kapitalerhöhung. Die Fa. N erhielt von der Fa. J ein Darlehen in Höhe von 212.000,- €. Hiermit, sowie mit einem Darlehen der Fa. M über 20.000,- € und den vorhandenen Stammeinlagen erwarb die Gesellschaft für 230.000,- € Aktien an der Fa. J.
  19. cc)Privatdarlehen Dem gesondert verfolgten W. persönlich wurden durch die Fa. J im Zeitraum von März 2013 bis Februar 2014 Darlehen in Höhe von insgesamt 70.000,- € gewährt. Die Fa. M gewährte ihm Darlehen in Höhe von 41.000,- €. Die Fa. N gewährte ges. Verf. A ein Darlehen über 20.000,- €, das entweder aus den Stammeinlagen oder dem o.g. Darlehen der Fa. M stammte. Neben den vorgenannten Darlehen vergaben die Fa. J und die verbundenen Unternehmen eine Vielzahl kleinerer Darlehen untereinander, ohne das konkrete Verwendungszwecke feststellbar waren.
  20. c)Auszahlungen an Kunden Einen (geringen) Teil der durch neue Anleger eingezahlten Gelder verwendete der gesonderte verfolgte W. für Aus- bzw. Rückzahlungen an Altkunden.
  21. aa)Auszahlungen für Bäume des Pflanzjahres 1993 An 17 Kunden waren Bäume mit dem angeblichen Pflanzjahr 1993 auf der Immobilie B verkauft worden, die im Jahr 2013 zur Ernte und Auszahlung der Rendite anstanden. Hiernach wäre Ende 2013 ein Betrag von rund 450.000,- € zur Rückzahlung fällig gewesen. Da einige Kunden die Gelder nach entsprechenden Angeboten der „Loader“ umgehend ganz oder teilweise neu investierten, standen schließlich noch 158.537,- € zur Auszahlung an, die im Februar 2014 vom Konto der Fa. J an die Anleger überwiesen wurden. Gegenüber den Anlagern wurde vorgegeben, dass Geld stamme aus der Ernte und dem Verkauf des Holzes der Immobilie B. Käuferin der Bäume sollte die Fa. P, Panama gewesen sein. Sie sollte 610.286,40 $ (488.717,84 €) für die Bäume bezahlt haben. Auf Veranlassung des gesondert verfolgten A gab der Zeuge H eine entsprechende Pressemitteilung der Fa. J heraus, wonach der erste Verkauf einer Plantage in Costa Rica erfolgt sei und die Gewinnerwartungen hierbei deutlich übertroffen worden seien. Rechnerisch hätte für diese Bäume eine Rendite von 18,19% für die Anleger bestanden, was gegenüber den (potentiellen) Anlegern als Nachweis der Rentabilität dienen sollte. Tatsächlich wurde bis zur Festnahme des gesondert verfolgten A am 09.04.2014 keine im Eigentum der Fa. L stehende Plantage verkauft und keine Einnahmen erzielt. Der erste Plantagenverkauf erfolgte erst im Mai 2014 durch Rechtsanwalt Herr B der als Generalbevollmächtigter nach der Festnahme des Angeklagten die Führung der notwendigen Geschäfte der Fa. L übernommen hatte. Der Verkauf betraf die Bäume auf Immobilie B, die eine gute Qualität aufwiesen. Erzielt wurden tatsächlich lediglich 203.000 $. Das Grundstück mit Baumbestand war zuvor für 208.770 $ erworben worden. Die Auszahlungen an die Anleger erfolgten nicht aus Verkaufserlösen, sondern aus Vermögen der Fa. J, das sich aus neuen Anlagegeldern speiste. Die Auszahlung der fälligen Anlagebeträge nebst (angeblicher) Rendite diente alleine dem Zweck, den Schein einer ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten oder sogar zu verstärken. Hierdurch sollten neue Anleger gewonnen und oder Altkunden von Folgeanlagen überzeugt werden.
  22. bb)Auszahlungen wegen Rückabwicklung von Verträgen In acht Fällen wurde Anlegern Geld aufgrund von Vertragsauflösungen zurückgezahlt, wobei der „Rückkauf“ der Bäume durch die Fa. J zu für die Anleger ungünstigen Bedingungen erfolgte und - mit Ausnahme des Anlegers Zeuge J, bei dem das Investment insgesamt rückabgewickelt wurde – nur einen Teil des eingesetzte Kapitals abdeckte. Bezüglich der Anlage des Zeugen J wurde nach §154a II StPO von der Verfolgung abgesehen. Insgesamt erfolgten Rückzahlungen an Kunden vom Konto der Fa. J in Höhe von 283.855,78 €. Auch insoweit erfolgten die Rückzahlungen aus den Geldern neuer Anleger. Der Rückkauf von Bäumen aus Vertragsauflösungen erfolgte, um negative Meldungen im Internet oder der Presse ausgelöst durch unzufriedene Kunden zu vermeiden. Diese wären mit dem Risiko intensiverer Recherchen Dritter und dem „Auffliegen“ des Betrugsmodells verbunden gewesen.
  23. d)Grunderwerb in Costa Rica Rund 60 % der Einnahmen aus dem Teakbaumverkauf wurde nach Costa Rica transferiert. Mit dem Geld wurde der Erwerb und die Pflege von Plantagen, der Kauf einer Finca sowie die Anschaffung von einem Traktor, 4 Pickups und Motorrädern für die Arbeiter finanziert. Der gesondert verfolgte A griff während seines Aufenthalts in Costa Rica auf dieses Geld auch zur Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten zu. Plantagen wurden insgesamt für rund 9,7 Mio. US $ erworben. Der Erwerb und die Bewirtschaftung der Plantagen erfolgten allerdings nicht, um den Anlegern der Fa. J Eigentum an Teakbäumen zu verschaffen oder ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht im Interesse der Anleger aufzubauen. Ziel der Käufe war, Grundbesitz an Teakholzplantagen in Costa Rica für die Aufrechterhaltung des Vertriebes vorzeigen zu können und dem gesondert verfolgten W. die Vorteile aus der Tat langfristig zu sichern.
  24. aa)Plantagen

(1)Im September 2010, also erst rund ein Jahr nach dem Beginn des Verkaufs von Teakbäumen durch die Fa. J an Anleger, reiste der gesondert verfolgte A nach Costa Rica, um den Geschäftsbetrieb der bis dahin inaktiven Fa. L aufzunehmen, insbesondere Teakbaumplantagen zu erwerben. Im September 2010 erwarb ges. Verf. A das erste Grundstück. In der Folgezeit reiste er etwa alle 3 Monate von Frankfurt nach Costa Rica, um dort weitere Plantagen für die Fa. L zu erwerben und sich um sonstige geschäftliche Belange zu kümmern. Ab Ende 2011 begleitete ihn seine spätere Ehefrau, die damals erst 19 Jahre alte, aus Rumänien stammende Frau C, die schnell Spanischkenntnisse erwarb. Die Plantagen wurden vor dem Erwerb durch Zeuge K, einem studierten Forstingenieur, begutachtet. Der gesondert verfolgte A folgte bei den Kaufentscheidungen allerdings oft nicht den Empfehlungen des Zeugen K. Während für diesen die Qualität der Bäume, die Bodenbeschaffenheit und Topografie der Plantagen entscheidende Kriterien waren, ging es ges. Verf. A darum, Plantagen mit möglichst vielen Bäumen als Vorzeigeobjekte für den Vertrieb zu erwerben. Er kaufte daher vielfach Plantagen, die in einem schlechten Pflegezustand waren, insbesondere weil die erforderlichen Ausdünnungen und Ausastungen nicht vorgenommen worden waren. Teakholzplantagen werden zunächst mit rund 800 Setzlingen pro Hektar bepflanzt. Zwischen dem
  1. und
  2. Pflanzjahr erfolgen dann mehrere Ausdünnungen auf bis zuletzt etwa 200 Bäume pro Hektar. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Bäume genügend Licht und Nährstoffe erhalten. Sie haben bei dieser wissenschaftlich anerkannten Bewirtschaftungsform vor allem ausreichend Platz für ein gutes Breitenwachstum. Weiterhin müssen regelmäßig Ausastungen erfolgen, da große Astlöcher das Holz für den Zuschnitt so gut wie wertlos machen. Diese Bewirtschaftung ist arbeits- und kostenintensiv. Ges. Verf. A selbst hatte sich vor dem Erwerb der Plantagen nicht weiter über Qualitätsmerkmalen, die Art und Weise der Bewirtschaftung sowie die Möglichkeiten und Modalitäten eines späteren Verkaufs des Holzes informiert. Im Tatzeitraum wurden insgesamt 39 Teakbaumgrundstücke (sowie eine Kautschukplantage) für rund 9,7 Mio. US $ erworben, die sich überwiegend in schlechten Zustand befanden. Mehrere einzelne Grundstücke bilden teilweise eine gemeinsam bewirtschaftete Plantage. Für die Unterhaltung der Plantagen stellte W. Arbeiter ein. Die Abrechnungen der Löhne und Sozialabgaben nach den in Costa Rica geltenden Vorschriften erfolgte im Auftrag des ges. Verf. A in der Kanzlei von Rechtsanwalt Herr B, wo auch die Buchhaltung für die Fa. L erstellt wurde. Nach einem Vertrag vom 01.10.2009 zwischen der Fa. J und der Fa. L, jeweils unterschrieben durch den gesondert verfolgten A, war die Fa. L für die Pflege und Bewirtschaftung der Plantagen zuständig. Hierfür sollte nach der Ernte 10% vom Verkaufserlös in Abzug gebracht werden. Um die Pflege, Aufforstung und Bewirtschaftung bis zur Ernte zu garantieren, sollte ein nicht näher bezifferter Teil des bezahlten Kaufpreises, d.h. des Rechnungsbetrages für die „Lieferung“ der Bäume auf einem separaten Rücklagenkonto eingezahlt werden. Eine solches Konto richtete ges. Verf. A jedoch nicht ein und bildete auch sonst keine Rückstellungen, um die Bewirtschaftung langfristig zu garantieren. Die laufenden Kosten von zuletzt rund 100.000,- € monatlich wurden vielmehr aus den Einzahlungen neuer Kunden erbracht. Nach der Einstellung des Vertriebes in Deutschland wird der Unterhalt der Grundstücke aus den Verkäufen von Holz auf Veranlassung des Insolvenzverwalters bezahlt.
(2)Der Erwerb und die Bewirtschaftung der Plantagen erfolgten aus drei für den gesondert verfolgten W. maßgeblichen Gesichtspunkten: (2.1) Zum einen war es erforderlich, Plantagen in Costa Rica vorweisen zu können, damit die Kunden keinen Verdacht schöpften und das Geschäftsmodell aufrechterhalten werden konnte. Das Betrugsmodell wäre ohne tatsächlichen Geldabfluss nach Costa Rica deutlich früher entdeckt worden. Kunden forderten teilweise auch Nachweise über Grundbesitz in Costa Rica an oder wollten ihre Bäume sogar vor Ort besichtigten. Auch über Google-Earth ist es ohne weiteres möglich, von Deutschland aus nachzuvollziehen, ob sich an einem bestimmten Ort in Costa Rica eine Plantage mit Baumbestand befindet. Daher kam es W. auch darauf an, Plantagen mit möglichst vielen Bäumen zu erwerben. (2.2) Zudem war der gesondert verfolgte A durch die erworbenen Plantagen auch auf drohende Strafverfolgungsmaßnahmen vorbereitet. Zur eigenen Entlastung schuf er die Möglichkeit, sich – wie in dem gegen ihn geführten Verfahren auch geschehen – darauf zurückzuziehen, dass tatsächlich Plantagen mit Bäumen erworben wurden, was die Beweisführung für ein Betrugsdelikt aus seiner Sicht erheblich erschweren oder ausschließen sollte. (2.3) Durch den Erwerb der Plantagen war es dem ges. Verf. A schließlich möglich, die eingenommenen Kundengelder ins Ausland zu transferiert und so die Vorteile aus der Tat zu sichern. Wiederholte Geldtransfers ins Ausland sind aufgrund bestehender Geldwäschevorschriften nicht ohne einen plausiblen Verwendungszweck möglich. Die Finanzierung der Plantagenkäufe erfolgte mittels Geld, das der Fa. L durch die FA. J in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt worden war. Vor einem Plantagenkauf überwies der Angeklagte jeweils Geldbeträge in Höhe des Kaufpreises zuzüglich eines Mehrbetrages, der für sonstige Ausgaben verwendet wurde. Dieses Vorgehen war aufgrund der Geldwäschegesetze in Costa Rica erforderlich, wonach die Banken beim Eingang größerer Geldbeträge aus dem Ausland verpflichtet sind zu prüfen und zu dokumentieren, welcher Verwendung das Geld zugeführt wird. Da die costaricanischen Banken dem auch in der Praxis nachkommen, konnten größere Geldbeträge nur zweckgebunden, im Zusammenhang mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit überwiesen werden. Für die Zukunft beabsichtigte ges. Verf. A, sobald ausreichend Plantagen vorhanden gewesen wären, nur noch etwa die Hälfte des Geldes in Costa Rica zu investieren und die andere Hälfte nach Panama weiterzuleiten. Buchhalterisch sollte dies unter anderem durch Provisionsrechnungen für angebliche Vermittlungsleistungen durch die Fa. P in Panama verschleiert werden. Um Ansprüche der deutschen Fa. J – und damit auch der Anleger – gegen die Fa. L aus den Darlehensgewährungen zum Erlöschen zu bringen, stellte die Fa. L der Fa. J nach jedem Plantagenerwerb die „Lieferung von Teakbäumen“ in Rechnung. Die Rechnungen beinhalteten neben den Erwerbskosten auch Kosten für die Pflege der Bäume bis zur Erntereife, wobei die Pflegekosten teilweise für einen deutlich längeren Zeitraum berechnet wurden als für die verbleibende Restumtriebszeit vom Pflanzjahr bis zur Erntereife, die in sämtlichen Werbeprospekten mit 20 Jahren angegeben war. Die in spanischer Sprache verfassten Rechnungen wurden durch ges. Verf. A in den Büroräumen der Fa. J in Frankfurt am Main geschrieben. Sie wurden als gebucht markiert und in die deutsche Buchhaltung der AG aufgenommen. In der durch Mitarbeiter des Rechtsanwalts Herr B geführten Buchhaltung der Fa. L in Costa Rica befanden sich entsprechende Rechnungen nicht. Beglichen wurden die Rechnungen buchhalterisch durch Verrechnung mit den Rückzahlungsansprüchen der Fa. J aus den Darlehen für den Kauf der Plantagen. Da sowohl die Grundstücke als auch die darauf stehenden Bäume im Eigentum der Fa. L standen und sich an den Eigentumsverhältnissen durch die „Lieferung“ der Bäume an die AG nichts änderte, wurden die Darlehensansprüche damit faktisch ohne Gegenleistung buchhalterisch zum Erlöschen gebracht. Ansprüche der Fa. J oder ihrer Anleger gegen die Fa. L als Eigentümerin der Plantagen wären ausgeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung war auf dem Verrechnungskonto der Gesellschaften ein Saldo von rund 1,6 Mio. € zu Gunsten der Fa. L vorhanden. Da buchhalterischen keine Ansprüche der Fa. J gegen die Fa. L mehr bestanden, hätten der nach einem Zusammenbruch der deutschen AG über das in Costa Rica und Panama vorhandene Vermögen nach Belieben verfügen und es weiterverschieben können, ohne dass die Anleger dies hätten verhindern können. Der Insolvenzverwalter Herr C erkennt die Rechnungen allerdings nicht an. Der gesondert verfolgte A plante, zumindest Teile der Erlöse aus den späteren Verkäufen von Teakbäumen und/oder Plantagen auf das Konto der Fa. U in der Schweiz zu transferieren, deren offizielle wirtschaftliche Berechtigte die junge Ehefrau des Angeklagten war. Die Gelder sollten so nach Europa zurücktransferiert werden, ohne dass dies für die Anleger nachvollziehbar gewesen wäre oder sie eine leichte rechtlich Möglichkeit des Zugriffs gehabt hätten.
  1. bb)Immobilie C Neben den Plantagen erwarb der gesondert verfolgte A Mitte 2010 mit Anlegergeldern die Gesellschaftsanteile der Immobilie C, deren alleiniger Vermögenswert ein Grundstück an der Pazifikküste Costa Ricas war. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein hochwertiges Anwesen mit Haupt- und Gästehaus sowie Pool in abgelegener Lage. Aufgrund der schlechten Straßenverhältnisse beträgt die Fahrtzeit vom 300 km entfernten San Jose aus mit dem Auto ca. 5 Stunden. Während ihrer Aufenthalte in Costa Rice hielten sich ges. Verf. A und seine Ehefrau zunächst häufig in dem Anwesen auf. Später bevorzugte der Angeklagte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ein Hotel in San José. Sonstigen - insbesondere geschäftlichen - Zwecken diente das Grundstück nicht. Die regelmäßigen Einnahmen aus den Plantagen und das Vorhandensein eines Wohnhauses, hätten es W. und seiner Ehefrau ermöglicht, sich finanziell abgesichert vorübergehende oder auch längerfristig in Costa Rica aufzuhalten. Rechtshilfeabkommen mit Deutschland bestehen nicht. 7. Insolvenz der Fa. J Am 09.04.2014 durchsuchten die Ermittlungsbehörden aufgrund mehrerer Strafanzeigen die Geschäftsräume der Fa. J. Der gesondert verfolgte A wurde festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Die Vertriebstätigkeit der Fa. J war damit beendet. Weitere Baumverkäufe durch die Fa. J erfolgten nicht mehr. Sowohl die Firmenkonten als auch die Privatkonten des gesondert verfolgen W. wurden arrestiert. Am 09.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. J eröffnet und Rechtsanwalt Herr C zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter Herr C versucht, im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens Vermögenswerte der Fa. J zu Gunsten der Anleger zu sichern, insbesondere Forderungen einzuziehen und die in Costa Rica vorhandenen Plantagen zu verwerten.
  2. a)In Deutschland versucht der Insolvenzverwalter Vermögenswerte, wie die Büroausstattung und die Fahrzeuge der Gesellschaft zu verwerten. Weiterhin mach der Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aus Darlehen geltend, die verbundene Unternehmen sowie dem gesondert verfolgten A persönlich gewährt wurden. Zahlungen wurden durch ges. Verf. A und die von ihm beherrschten Gesellschaften bisher nicht geleistet. Ein Zugriff auf die mittels Darlehen verschobenen Vermögenswerte ist aufgrund der gewählten Vertragsgestaltungen und Firmenverpflechtungen nur schwer möglich. So steht das Haus Immobilie A in Frankfurt, in dem Frau B noch wohnhaft ist, im Eigentum der Fa. O, deren Gesellschafter die Fa. U mit 40%, die Fa. M mit 30 % sowie ges. Verf. C, ges. Verf. I und Frau B mit je 10% sind. Das letztlich aus Anlegergeldern stammende Darlehen für den Hauskauf wurde der Fa. O nicht unmittelbar durch die Fa. J, sondern mittelbar unter Zwischenschaltung der Fa. M gewährt.
  3. b)In Costa Rica hatte Rechtsanwalt Herr B, als Generalbevollmächtigter nach Kenntnis von der Inhaftierung des gesondert verfolgten A zunächst die Geschäftsführung der Fa. L übernommen. Er reduzierte die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Ausgaben auf ein Minimum, um Kosten zu sparen. Außerdem verkaufte er im Mai 2014 ca. 1.750 gut gewachsene, auf der den Plantage Immobilie B stehende Bäume zu einem Gesamtpreis von rund 220.000,- €. (203.000 US $). Erworben wurde die aus vier Grundstücken bestehende Plantage November 2012 für einen Preis von insgesamt 208.770 US $. Der kurzfristige Verkauf der Bäume erfolgte, weil Herr B zum einen befürchtete, entlassene Arbeitnehmer würden die Bäume entwenden und zum anderen die Regenzeit bevor stand, während der ein Abtransport der Bäume nicht mehr möglich gewesen wäre. Neben dem Geld aus dem Baumverkauf standen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes weiter 600.000,- € zur Verfügung, die kurz vor der Festnahme des gesondert verfolgten A zum Kauf einer Plantage nach Costa Rica transferiert worden waren. Rechtsanwalt Herr B ist auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens im Auftrag des Insolvenzverwalters Herr C weiterhin für die Costa Rica S.A. tätig. Der Insolvenzverwalter beabsichtigt, sämtliche Plantagen gemeinsam zu verkaufen. Er geht davon aus, dass der Verkauf innerhalb dieses Jahres möglich sein und er hierdurch den höchsten Preis im Interesse der Gläubiger erzielen wird. Zu Vorbereitung von Verkaufsverhandlungen wird zurzeit ein Businessplan erstellt, der bisher nicht existierte. In der Bilanz der Fa. L zum 30.09.2014 sind die Plantagen mit ihren Anschaffungswerten verbucht. Bei Ansatz dieser Werte verfügt die Gesellschaft über Aktiva im Wert von insgesamt 10.940.947,- €. Sollte ein Verkauf der Plantagen zum Buchwert möglich sein, rechnet der Insolvenzverwalter mit einer Insolvenzquote von 50%. Aufgrund des teilweise sehr schlechten Zustandes der Plantagen, der daraus resultierend schlechteren Qualität der Bäume und der besonderen Situation des Verkaufs in Rahmen eines Insolvenzverfahrens, ist jedoch ein gegenüber dem Buchwert geringerer Verkaufserlös nach seiner Einschätzung wahrscheinlich. Im schlechtesten Fall geht der Insolvenzverwalter von einer Quote von 25% aus. Eine längerfristige Fortführung der Geschäftstätigkeit der Fa. L dergestalt, dass die Plantagen weiter gepflegt und jeweils bei Erntereife verwertet werden, ist nach seiner Einschätzung nicht möglich. Die Fa. L verfügt nämlich nicht über genügend Plantagen, um den gesamten Wachstumszyklus abzudecken, d.h. es werden nicht jedes Jahr Bäume erntereif. Die Bewirtschaftung der Plantagen bis zur Erntereife, die teilweise erst in 22 Jahren eintritt (Pflanzjahr 2013), könnte daher nicht alleine durch den Verkauf von Bäumen finanziert werden. Es bedürfte vielmehr des Nachschusses erheblicher finanzieller Mittel, um die laufenden monatlichen Kosten zu decken. Einige Anleger sind gegen den geplanten Verkauf der Plantagen. Sie möchten erreichen, dass die Plantagen jeweils bis zur Erntereife der Bäume weiterbewirtschaftet werden, weil sie sich hierdurch einen höheren Erlös versprechen. 8. Urteil gegen den gesondert verfolgen A Der gesondert verfolgte A wurde als Verantwortlicher der Fa. J und Initiator des Geschäftsmodells wegen des betrügerischen Verkaufs der Teak- und Kautschukbäume durch Urteil des Kammer vom 11.12.2015 wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Az.: 5/26 KLs 7550 Js 205053/13 - 2/15). Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. W. befindet sich seit seiner Festnahme am 09.04.2014 in Untersuchungshaft. B. Unterstützungshandlunge des Angeklagten A Der Angeklagte und der gesondert verfolgte A kannten sich bereits seit den 70er Jahren. Neben den gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten waren sie auch privat gut befreundet. Der Angeklagte wusste, dass der gesondert verfolgte A in Zusammenhang mit eigenen Geschäften bereits mehrfach wegen Betruges strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Am …1992 war ges. Verf. A durch das Landgericht Frankfurt am Main wegen Betrugs in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden (Az … ). Die Verurteilung beruhte unter anderem darauf, dass ges. Verf. A im Rahmen des von ihm betriebenen Automobilhandels 1985/86 Gelder von Geschäftspartnern nicht vereinbarungsgemäß verwendete, sondern sie für den laufenden Geschäftsbetrieb sowie für private Zwecke, insbesondere zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils, verbraucht hatte. Am ...1997 hatte das Landgericht Frankfurt am Main den gesondert verfolgten A wegen Betrugs in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilte (Az. …). Der Verurteilung lag zu Grunde, dass ges. Verf. seit Mitte 1992 sogenanntes „Teilzeit-Eigentumsanteile" an Apartments auf Mallorca und Ibiza mittels Telefonmarketing vertrieben hatte. Bei Abschluss der Kaufverträge hatte ges. Verf. A den Käufern zugesichert, dass die Eintragung im spanischen Grundbuch jeweils innerhalb von 4-8 Wochen nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen würde. Wie von vornherein beabsichtigt, verwendete W. die Kaufpreiszahlungen der Kunden jedoch nicht zur Erfüllung der Verträge, sondern zur Begleichung von anderen Verbindlichkeiten, so dass der Eigentumserwerb nicht vollzogen wurde. Der Angeklagte bemühte sich damals um einen möglichst effektive Verteidigung des in Untersuchungshaft befindlichen ges. Verf. A und stand in Kontakt mit dessen Anwalt. Aufgrund der erneuten Verurteilung war die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom …1992 widerrufen worden. Ges. Verf. A musste beide Strafen teilverbüßen. Während der Haftzeit hatte ges. Verf. A im Wege des Freigangs bei Herr D, einem großen Immobilienbesitzer, in der Immobilienverwaltung gearbeitet. Diese Stelle war ihm durch den Angeklagten vermittelt worden, nachdem die Justizvollzugsanstalt gegen eine Beschäftigung in seinem Unternehmen Bedenken geäußert hatte. Aber auch in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zeigte ges. Verf. A sich nicht immer ehrlich. So war es vorgekommen, dass er Barkautionen von Mietern zunächst für sich behalten hatte. In Kenntnis dieser Umstände setzt der Angeklagte die geschäftliche Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten A immer weiter fort. Die neue Tätigkeit ges. Verf. A im Bereich des Ökoinvestments verfolgte der Angeklagte mit Interesse. Er hatte erstmals Anfang Mai 2009 über den gemeinsamen Freund ges. Verf. B vom Vorhaben ges. Verf. A erfahren, im Bereich des Bauminvestments tätig zu werden. Mitte 2009 erzählte auch ges. Verf. A selbst dem Angeklagten von seinem Plan, groß in den Vertrieb von Ökoinvestments einzusteigen. Er stelle ihm seine Geschäftsidee sowie das Vertriebskonzept vor. Auch wenn W. seine Betrugsabsichten nicht ausdrücklich kundtat, kam dem Angeklagten das Geschäftsmodell von Beginn an „nicht koscher“ vor. Das Renditeversprechen von 12% +X erschien ihm zu hoch und die Laufzeit von 20 Jahren zu lang. Aufgrund der ihm bekannten Vorstrafen des gesondert verfolgten ges. Verf. A, dessen Lebensalter sowie der Investitionsdauer von 20 Jahre ging der Angeklagte davon aus, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte. Er nahm an, dass ges. Verf. A die Gelder der Anleger für eigene Zwecke nach Costa Rica transferieren und die deutsche Gesellschaft dann „gegen die Wand fahren“ würde. Nach der Überzeugung des Angeklagten warfen die Anleger der Firma J „ihr Geld weg“. Die einzelnen Kunden und die Höhe der von diesen angelegten Beträge kannte der Angeklagte zwar nicht, er wusste aber, dass die Geschäfte gut angelaufen waren und ab 2012 ganz erheblich Umsätze im mehrstelligen Millionenbereich erzielt wurden. Davon, dass der gesondert verfolgte ges. Verf. A den Vertrieb auch auf Kautschuk ausgeweitet hatte, erfuhr der Angeklagte vor Beginn des Verkaufs durch ges. Verf. A, mit dem er sich immer wieder über neue Produkte für den Vertrieb beriet und austauschte. Obwohl er wusste, dass ges. Verf. A ein betrügerisches Geschäftskonzept betrieb, fungierte der Angeklagte als dessen „ständiger Berater“ und unterstützte ihn bei der Ausführung der Taten durch eigene konkrete Tätigkeiten. Die feststellbaren konkreten Tätigkeit des Angeklagten in Zusammenhang mit dem „Firmen J bis L“ waren: 1. Anschubfinanzierung Der gesondert verfolgte ges. Verf. A verfügte nach der Gründung der Fa. J und der Fa. K zunächst nicht über weiteres Kapital, um sein Geschäftsmodell zum Laufen zu bringen. Für die Gründung der Fa. L, dem Anmieten und Ausstatten von Geschäftsräumen, dem Erstellen von Werbematerialen sowie dem Einstellen von Mitarbeitern benötigte er eine Anschubfinanzierung. Ges. Verf. A bot dem Angeklagten – von dem er wusste, dass er über erhebliche finanzielle Mitte verfügte – daher einer Beteiligung an seinem Projekt an, was dieser jedoch ablehnte. Obwohl der Angeklagte wusste, dass es sich um ein betrügerisches Geschäftsmodell handelte, war er seinem langjährigen Freund ges. Verf. A jedoch auf andere Weise bei der Beschaffung des erforderlichen Startkapitals behilflich, nämlich indem er W. an einem Geschäft mit dem Zeugen L beteiligte. Beim Zeuge L handelt es sich um einen Immobilienkaufmann aus …, den der Angeklagte bereits seit längerem über seine Tätigkeit im Immobiliengeschäft und der Hausverwaltung kannte. Zeuge L war unter anderem als Repräsentant der amerikanischen Immobilieninvestoren Zeugen M und N in Deutschland tätig. Zeuge L war im Rahmen dieser Tätigkeit an der Abwicklung des Verkaufs des … in … an Investoren für rund 270 Mio. € beteiligt. Er bot dem Angeklagten an, ihm für das Ausstellen einer größeren Scheinrechnung über angebliche Provisionsforderungen einen Großteil des Rechnungsbetrages zu zahlen. Da der Angeklagte hierbei nicht unmittelbar nach Außen in Erscheinung treten und er es zudem ges. Verf. A ermöglichen wollte, sich die benötigte Anschubfinanzierung für sein Projekt zu verschaffen, bezog er diesen in die Abwicklung ein. Aufgabe des gesondert verfolgten A war es, eine Gesellschaft zu übernehmen und als deren Geschäftsführer eine Rechnung an eine dem Investor gehörende Gesellschaft, die am Verkauf des … beteiligt war, auszustellen. Das Vorhaben wurde planmäßig umgesetzt. Ges. Verf. A erwarb einen GmbH-Mantel und firmierte die Gesellschaft nach den Vorgaben von Zeuge L in Firma V um. Prokurist wurde – ebenfalls auf Wunsch von Zeuge L - der Angeklagte. Ges. Verf. A erstellte sodann unter der Fa. V eine rückdatierte Abdeckrechnung über 2.750.000,- € zzgl. 522.500,- € Umsatzsteuer. Die Zahlung des Gesamtbetrages von 3.272.500,- € erfolgte auf das Geschäftskonto der Fa. V bei der Fa. W. Hier wurden teilweise große Barabhebungen vorgenommen. Ein Betrag von 1.490.000,- € wurde sodann in mehreren Tranchen auf ein Konto der Gesellschaft bei der Fa. X in der Schweiz transferiert. Von hier floss ein Teil weiter auf ein Konto der Fa. Y, deren wirtschaftlicher Berechtigter der Angeklagte war. Sowohl ges. Verf. A als auch der Angeklagte erhielten jeweils 400.000,- € für ihre Beteiligung. Die durch den Vorgang verwirklichten Steuerstraftaten waren Gegenstand eines weiteren Verfahrens gegen den gesondert verfolgten A (Az.: …), das zwischenzeitlich gemäß § 154 II StPO eingestellt wurde. Wie der Angeklagte erwartet und gebilligt hatte, verwendete der gesondert verfolgte A die ihm zugeflossenen 400.000 €, um sein betrügerisches Anlagemodell umzusetzen. Er verschaffte ihm durch den „… Deal“ die Möglichkeit das notwendige Kapital für die Anschubfinanzierung. Ohne dies wäre es dem gesondert verfolgten A nicht möglich gewesen, sein betrügerisches Geschäftsmodell umzusetzen. 2. Geschäftsräume Fa. J/ Fa. K Lagerraum Kanzlei Zeuge O
  4. a)Während der Planungsphase seines Geschäftsmodells war der gesondert verfolgte A noch auf freiberuflicher Basis für die Immobiliengesellschaft des Angeklagten tätig. Er nutzte ein Büro mit PC in den Geschäftsräumen des Angeklagten in der …, von wo aus er zunächst auch das Konzept der „Fa. J“ entwickelt und noch bis 2010 Aktivitäten für die Fa. J entfaltete. Hierfür gestattete der Angeklagte ihm auch die Nutzung von Fax und Kopierer. Parallel schloss W. Mitte 2009 namens der Fa. K einen Mietvertrag über Büroräume in der …, die im Miteigentum des Zeugen L stehen. Zeuge L war dem Angeklagten über seine Tätigkeit in der Hausverwaltung für den Angeklagten bekannt. Von diesen Räumen aus erfolgte ab September 2009 der Vertrieb der Fa. J. Ges. Verf. A selbst hielt sich bis Ende 2010 aber weiterhin auch in den Geschäftsräumen des Angeklagten in der ...straße auf, da er für diesen noch Hausverkäufe abwickelte. Ab 2011 war ges. Verf. A nicht mehr für die Angeklagten im Immobilienbereich tätig und nutzte auch das Büro in der ...straße nicht mehr. Mitte 2011 suchte der gesondert verfolgte A nach neuen, representativeren Geschäftsräumen. Hierbei stand er in intensivem Austausch mit dem Angeklagten über in Betracht kommende Flächen und die jeweiligen Quadratmeterpreise. Beispielsweise teilt ges. Verf. A dem Angeklagten am 15.06.2011 per Mail folgendes mit: „…Habe mit dem Vermieter …Immobilie D einen Besichtigungstermin morgen um 16 Uhr. Ich warte zur Zeit auf einen Rückruf wg. Besichtigung …, €13,50 VB - Ich hoffe heute noch! …5 wird zur Zeit eine Fläche von 425 m2 frei. Mietpreis € 16,00 NK 4,00 € fix keine MF Zeit (realtiv teuer) Sohn A macht jetzt einen Termin in der … fix...“ Über die freien Büroräume im Objekt „Immobilie D“ in der … hatte der Angeklagte ges. Verf. A informiert und ihm empfohlen, sich diese anzusehen. Es handelte sich um neue, erstklassig ausgestattete, verhältnismäßig günstige Räumlichkeiten in guter Lage. In das gleiche Gebäude war Rechtsanwalt Zeuge P, einer der für den Angeklagten tätigen Anwälte, mit seiner Kanzlei eingezogen, wodurch der Angeklagte von dem Objekt Kenntnis erlangt hatte. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass ges. Verf. A von den neuen Geschäftsräumen aus, den Telefonverkauf der betrügerischen Anlage fortsetzen wollte. Ges. Verf. A entschied sich letztlich auch für die Räume in der .... Vor Abschluss des Mietvertrages übersandte ges. Verf. A diesen am 16.07.2011 dem Angeklagten per E-Mail zur Kenntnis. In den neuen Räumen konnten interessierte Anleger, die sich vor Ort ein Bild von der Gesellschaft machen wollten, standesgemäß empfangen werden. Auch die Mitarbeiter waren mit den neuen Büroräumen sehr zufrieden. Ihre Arbeitsmotivation stieg, insbesondere wurde länger gearbeitet. Das Mitverhältnis in der … kündigte ges. Verf. A im Oktober 2011. Nach dem Mitvertrag war eine ordentliche Kündigung allerdings erst zum 31.05.2012 möglich. Der gesondert verfolgte A wollte den Vertrag wegen des bereits bestehend neuen Mietverhältnisses gerne zu einem früheren Zeitpunkt auflösen. Eine Einigung kam aber zunächst nicht zustande. Um ges. Verf. A zu helfen und ihm (bzw. seiner Gesellschaft) Kosten zu sparen, schaltete sich im Januar 2012 der Angeklagte ein und unterbreitete dem Zeugen L einen Vergleichsvorschlag, nachdem der Mietvertrag zum 31.01.2012 beendet werden sollte. Zeuge L ging auf den Vorschlag des Angeklagten, bei dem es sich um einen langjährigen Geschäftspartner handelte, ein. ges. Verf. A konnte die Mieträume auf die Initiative des Angeklagten somit bereits 4 Monate vor dem regulären Vertragsende zurückgeben. Wie der Angeklagte wusste, ersparte er W. dadurch Aufwendungen in Höhe von vier Monatsmieten.
  5. b)Der Angeklagte hatte bereits im Jahr 2012 einen leerstehenden Raum in der … Kanzlei von Rechtsanwalt Zeuge O angemietet. In diesem lagerte er - unter bewusster Ausnutzung des Anwaltsprivilegs – Unterlagen zu ausländischen Gesellschaften, insbesondere in der Schweiz und Lichtenstein. Im Frühjahr 2013 fragte der gesondert verfolgte ges. Verf. A den Angeklagten, ob er ebenfalls Unterlagen zu den ausländischen Gesellschaften des Firmen J bis L in dem Raum einlagern könne. Auch er wollte den besonderen Schutz einer Anwaltskanzlei nutzen. Der Angeklagte war hiermit einverstanden. Ges. Verf. A verbrachte daraufhin Unterlagen in den Raum, wobei er sich anteilige an der Miete beteiligen musste. Das Untermietverhältnis für den Raum bestand noch rund 6 Monate bis Herbst 2013. 3. Gründung der Fa. P (Panama) und der Fa. U (Schweiz) Ges. Verf. A plante mittelfristig erhebliche Geldbeträge von Costa Rica über Panama in die Schweiz zu transferieren. Das sich in Costa Rica befindliche, aus den Taten erlangte Vermögen sollte so, an der Fa. J und ihren Anlegern vorbei, wieder nach Europa zurückgeführt werden. Um dieses Vorhaben umsetzten zu können, benötigte W. eine „Off-shore“ Gesellschaft in Panama und eine Kapitalgesellschaft in der Schweiz mit Bankkonten.
  6. a)Fa. P, Panama Da der gesondert verfolgte ges. Verf. A sich mit der Gründung von ausländischen Gesellschaften nicht gut auskannte, aber wusste, dass der Angeklagte hierin Erfahrung hatte, sprach ges. Verf. A den Angeklagten im gemeinsamen Urlaub in Thailand zum Jahreswechsel 2011/2012 darauf an, dass er eine Gesellschaft in Panama benötige. Als Grund nannte ges. Verf. A, Panama habe weniger strenge Geldwäschegesetze als Costa Rica und Geldtransfers nach Europa seien von dort aus einfacher und schneller möglich als von Costa Rica. Die Transfers nach Europa seien erforderlich, weil er das Geld hier brauchen würde. Nach der Urlaubsrückkehr erinnerte ges. Verf. A den Angeklagte im Februar 2012 nochmals an sein Anliegen, das ihm dringlich war. Der Angeklagte vermittelte W. daraufhin den Kontakt zu Zeuge O, einem in … und auf … ansässigen Rechtsanwalt, der auf die Gründung von „Off-Shore“ Gesellschaften spezialisiert ist. Er beriet den Angeklagten seit vielen Jahren und beide waren auch privat befreundet. Im April 2012 teilte Zeuge A dem Angeklagten mit, dass er eine dem Namen nach passende Gesellschaft in Panama gefunden habe, die W. übernehmen könnte, nämlich die Fa. P. Die Abwicklung des Erwerbs erfolgte über die Treuhandgesellschaft Fa. E in …. Neben der Gesellschaft benötigte ges. Verf. A weiterhin ein Bankkonto, um die geplanten Transaktionen vornehmen zu können. Da ges. Verf A sich hiermit nicht auskannte, übernahm der Angeklagte für ihn die Abwicklung der Formalitäten. Der Angeklagte beabsichtigte, für die Fa. P ein Konto bei der Fa. AA in Panama zu eröffnen. Hierzu nutzte er seine Kontakte zur Fa. P, deren Kunde er in Zusammenhang mit der Fa. W, der Fa. J und der Fa. H war. Das Eröffnen eines Bankkontos gestaltete sich allerdings problematischer als gedacht, da die Bank in Panama eine Vielzahl von Dokumenten und Informationen anforderte. Am 25.05.2012 leitete der Angeklagte dem gesondert verfolgten A eine E-Mail von Zeugin O, einer Mitarbeiterin von Fa. E weiter, in der es um die für die Kontoeröffnung benötigten umfangreichen Dokumente und Informationen geht. Der Angeklagte schreibt ges. Verf. A hierzu: „ Das taugt so keinen Schuß Pulver, ich muss das neu angehen wegen der Bank wenn ich bei … bin, die spinnen komplett Ich habe schon soweit heute telefoniert mit allen Leuten. Lösch die Mail wieder“. Im November 2012 übermittelte der Angeklagte Zeugin O per E-Mail Anhang eine Kopie des Ausweises von Frau B sowie einen mit deren Personalien ausgefüllten Personalbogen der Fa. AA. Bis Anfang 2014 war die Eröffnung eines Kontos für die Fa. P noch immer nicht gelungen. Im Februar 2014 reiste der gesondert verfolgte A nach Panama, weil er als Vorstand der Fa. P vor der Kontoeröffnung persönlich bei der Fa. AA vorstellig werden musste. Ges. Verf. A selbst hatte sich zuvor weder mit den rechtlichen Verhältnissen der durch Zeuge O für ihn gegründeten Fa. P befasst, noch hatte er Kenntnisse über die Abläufe bei der Kontoeröffnung in Panama. Er verließ sich hierbei auf den Angeklagten. So fragte ges. Verf. A den Angeklagten vor dem Banktermin am 07.02.2014 per Mail: „… Wer ist wirtschaftl. Berechtigter der Fa. P und wie soll ich dort auftreten?“ Bei seinen Tätigkeiten war dem Angeklagten bewusst, dass der gesondert verfolgte A die Gesellschaft nutzen wollte, um Anlegergelder für eigene Zwecke zu transferieren, deren Verbleib zu verschleiern und sie dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Sie war wesentlicher Bestandteil des Tatplans von ges. Verf. A, der die Tatbeute aus Costa Rica wieder nach Europa bringen wollte, wo er und seine Familie in einem aufwendigen Lebensstil lebten. Zu Überweisungen von Costa Rica nach Panama oder von Panama in die Schweiz kam es bis zur Festnahme des gesondert verfolgten A nicht. Genutzt wurde die Fa. P bis zur Festnahme lediglich insoweit, als an sie durch die Fa. L die Scheinrechnung für den angeblichen Erwerb von Bäumen gestellt wurde, der den Anlegern fälschlich den erfolgreichen Verkauf der Bäume der Immobilie B vorspiegelte. Operativ tätig war sie ansonsten nicht.
  7. b)Fa. U, Schweiz Auch bezüglich der Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz bat der gesondert verfolgte W. den Angeklagten um Hilfe. Diese Gesellschaft sollte zunächst dazu dienen, den Server der Fa. J in die Schweiz zu verlagern, sowie IT-Dienstleistungen (Leads) über dort einzukaufen. Dabei sollte diese mit einem hohen Aufschlag an die Fa. J weiterverkauft werden, um Vermögen der Fa. J in die Schweiz zu transferieren. Wie oben ausgeführt, war mittelfristig zudem insbesondere beabsichtigt, über die Fa. U Tatbeute aus Costa Rica bzw. Panama nach Europa zurückfliesen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder in die Schweiz zu transferieren, verwies ges. Verf. A auch diesbezüglich an Zeuge O. Dieser gründete für ges. Verf. A die Fa. U, eine Kapitalgesellschaft nach schweizerischem Recht. Die Verwaltung der Gesellschaft wurde durch Zeuge P, einem Mitarbeiter der Fa. AB, einer Treuhandgesellschaft aus der Schweiz, übernommen. Dies ist bei dieser Art von Gesellschaften üblich. Als wirtschaftlich Berechtigte, setzte ges. Verf. A seine damals erst 21 Jahre alte Freundin und spätere Ehefrau Frau B, ein. Diese hatte ihm einen notarielle Generalvollmacht erteilt, so dass W. die Geschäfte der Fa. U faktisch führen konnte. Nach der Gründung der Fa. U übernahm es der Angeklagte für den gesondert verfolgten A, steuerrechtliche Gesichtspunkte abzuklären und fungierte als Ansprechpartner für den Treuhänder Zeuge P. Es existiert umfangreiche Korrespondenz per Mail und Fax zwischen dem Angeklagten und Zeuge P. Unter dem Datum vom 15.08.2013 sendete der Angeklagte ein Fax an einen „Zeuge P“ (wohl Zeuge P) mit dem Betreff „Planung für Fa. U“. Er fragt unter anderem an, in welcher Höhe für die Gewinne in der Schweiz Steuern anfallen würden und kündigt an, sich wegen eines Termins zu melden, sobald er seine Reisetermine für Ende August geplant habe. In Beantwortung dieser Anfrage schreibt Zeuge P am 22.08.2013 an den Angeklagten persönlich und übermittelt ihm umfangreiche Informationen zur Gewinnsteuerberechnung bei der Fa. U. Weiterhin teilt er mit, an welchen Terminen er in der KW 36 und der KW 37 für einen Gesprächstermin zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 13.12.2013 an den Angeklagten informiert Zeuge P den Angeklagten über Geschäftsvorfälle betreffend die Fa. U und eine Fa. AC, die der Angeklagte für eine Bekannte, Frau Zeugin Q, gegründet hatte. Bezüglich der Fa. U wird mitgeteilt, dass die Sitzverlegung nach Chur zwischenzeitlich vollzogen wurde. Für die Fa. U wurde ein Konto bei der Fa. AD in Lichtenstein eröffnet. Nach der Eröffnung des Bankkontos für die Fa. U ergaben sich Schwierigkeiten, die aus dem sehr jungen Alter der wirtschaftlich Berechtigten Frau B resultierten, sowie daraus, dass durch Zeuge P gegenüber der Fa. AD ein erwarteter Umsatz der Fa. U von 5 Mio. € angegeben worden war. Dies führte zu Rückfragen der Compliance Abteilung der Bank. In die Klärung des Sachverhalts war der Angeklagte maßgeblich involviert. Insbesondere führte er die diesbezüglich Korrespondenz mit Zeuge P. In einem Telefonat vom 08.12.2013 erörtert der Angeklagte mit ges. Verf. A sich hieraus ergebende Rückfragen der Fa. AD, die über Zeuge P an ihn gerichtet waren. Außerdem teilt er ges. Verf. A mit, dass er Zeuge P damit beauftrag habe, die erforderliche Betriebsbeschreibung zu machen. Anschließend hieran teilt der Angeklagte Zeuge P in einem nicht datieren Schreiben folgendes mit: „….Bei der Fa. U wurde gegenüber der Fa. AD ein Vermögen von 5 Mio. angegeben. Das hat dort Aufsehen erregt in Bezug auf das Alter der WB. Ich weiß nicht, wer diesen Wert angegeben hat. Der Wert sollte entsprechend dem Vermögen der AG derzeit auf 100.000,- € berichtigt werden. Bitte setzen Sie sich deswegen mit Herrn Zeuge R bei der Fa. AD in Verbindung.“ Auch bei seinen Tätigkeiten betreffend die Fa. U war dem Angeklagten bewusst, dass die Gesellschaft dazu dienen sollte, Anlegergelder für eigene Zwecke des gesondert verfolgten A in die Schweiz zu transferieren, den Verbleib des Geldes zu verschleiern und es dem Zugriff der Anleger zu entziehen. Obwohl tatsächlich noch keine Leads über die Fa. U erworben wurden, begann diese noch vor der Festnahme von ges. Verf. A Rechnungen an die Fa. J in Höhe von mehreren zehntausend Euro für Leads zu stellen. Diese Rechnungen wurden von der Fa. J bezahlt, obwohl tatsächlich keine Leads geliefert wurden. Hierdurch entstand auf dem Konto der Fa. U ein Guthaben, auf das der Angeklagte A nach der Festnahme von ges. Verf. A für Frau B zugriff (hierzu unten unter II. B.5.)
  8. c)Fa. F Der Angeklagte hatte dem gesondert verfolgten A angeboten, die von ihm nicht mehr benötigte Fa. F zu übernehmen. Ges. Verf. A sollte hierfür lediglich aufgelaufene Trauhandkosten in Höhe von 5.000,- € begleichen. Ges. Verf. A war hiermit einverstanden, da die Gesellschaft aufgrund ihrer Firmierung gut in den Firmen J bis L zu integrieren gewesen wäre. Als es zu Problemen kam, weil ges. Verf. A die 5.000,- € auf ein bereits nicht mehr existentes Konto überwiesen hatte, übernahm es der Angeklagte, den Sachverhalt mit der Treuhandgesellschaft zu klären. Der Angeklagte wusste, dass ges. Verf. A die Gesellschaft in seinen auf betrügerisches Handeln ausgerichteten Konzern integrieren wolle. Zu einer Umschreibung der Gesellschaft auf ges. Verf. A als wirtschaftlichen Berechtigten kam es bis zu dessen Festnahme allerdings nicht mehr. 4. Planung neuer Vertriebskonzepte und Produkte Sowohl dem verfolgten ges. Verf. A als auch dem Angeklagten war bewusst, dass der der geschäftliche Erfolg der Fa. J im Wesentlichen von der Qualität des Vertriebes abhing. Ges. Verf. A war daher ständig auf der Suche nach neuen Vertriebskonzepten und Mitarbeitern mit Erfahrung in Bereich Telefonmarketing, wobei ihn der Angeklagte unterstützte. Außerdem suchte ges. Verf. A auch immer nach neuen Anlageprodukten, um den Anlegern eine Diversifikation vorspiegeln zu können. Auch hieran beteiligte sich der Angeklagte intensiv.
  9. a)Neue Vertriebskonzepte/Vertriebsmitarbeiter
  10. aa)Bereits im Jahr 2011 unterstützte der Angeklagte ges. Verf. A bei der Suche nach geeigneten neuen Vertriebsmitarbeitern. Über seinen Sohn A war der Angeklagte im Juli 2011 in Kontakt zu Zeuge S gekommen, der über Erfahrungen im Vertrieb verfügte. Am 23.07.2011 fand ein Gespräch im Wohnhaus des Angeklagten statt, an dem neben dem Angeklagten dessen Sohn, der gesondert verfolgte A und Zeuge S teilnehmen. Inhaltlich ging es um den Aufbau eines neuen Vertriebssystems für die Fa. J durch Zeuge S. Im Nachgang zu diesem Gespräch übersandte Zeuge S am 29.07.2011 das von ihm ausgearbeitete Vertriebskonzept per Mail an den Angeklagten, sowie „cc“ an ges. Verf. A und Sohn A. In der E-Mail heißt es auszugsweise: „Sehr geehrter Herr Angeklagter A, Herren ges. Verf. A und Sohn A, …… Alles was Sie mir sagen, werde ich umsetzten, was den Vertrieb angeht, die Führung, Schulung, Überwachung, Rekrutierung werde ich Sie immer transparent informieren. Ich freue mich auf diese meine Chance, ich werde Sie nicht enttäuschen!“ Da das Konzept jedoch weder ges. Verf. A noch dem Angeklagten zusagte und erhebliche Bedenken bezüglich der tatsächlichen Qualifikation von Zeuge S bestanden, kam es nicht zu einer Zusammenarbeit zwischen der Fa. J und Zeuge S.
  11. bb)In Jahr 2013 war ges. Vef. A mit der Leistung seines Vertriebsleiters ges. Verf. E nicht mehr vollumfänglich zu frieden. Ende des Jahres intensivierte der Angeklagte daher seine Bemühungen Vertriebsleute mit Erfahrung im Telefonmarketing für die Fa. J zu gewinnen, mit denen ein weiteres Team neben dem von ges. Verf. E aufgebaut werden sollte. Die neuen Vertriebsmitarbeiter sollten zunächst ebenfalls die aktuellen Produkte der Fa. J, d.h. Teakbäume und Kautschuk, vertreiben. Perspektivisch sollte auch der Vertrieb weiterer neuer Anlageprodukte übernommen werden, an deren Entwicklung der Angeklagte gemeinsam mit ges. Verf. A arbeitete (siehe hierzu unten). Durch die Mithilfe bei der Suche nach neuen Vertriebsmitarbeitern, Vertriebsschienen und Anlageformen, erhoffte sich der Angeklagte, künftig ebenfalls finanziell vom geschäftlichen Erfolg des Firmen J bis L zu profitieren. Auf Initiative des Angeklagten kam es zumindest zu Gesprächen mit den Zeugen T, V und V über eine mögliche Mitarbeit im Vertrieb der Fa. J.
(1)Den Zeugen T kannte der Angeklagte aus der Immobilienbranche. Zeuge T war bisher als Immobilienmakler tätig gewesen und suchte nach einem weiteren Tätigkeitfeld als zweitem „Standbein“. Auf Veranlassung des Angeklagten kam es in den Geschäftsräumen der Fa. J in der ... zu einem Gespräch über den Aufbau einer neuen Vertriebsstruktur. An dem Gespräch nahmen neben dem Zeugen T, dessen Geschäftspartner ges. Verf. J, W. und der Angeklagte teil. Eine Zusammenarbeit scheiterte jedoch daran, dass man sich nicht darüber einigen konnte, wer die Aufbaukosten und damit das Risiko für den neuen Vertrieb übernehmen sollte.
(2)Zeuge U und Zeuge W“ kannte der Angeklagte bereits seit vielen Jahren privat. Er wusste, dass beide Erfahrungen im Vertrieb hatten, Zeuge W insbesondere auch im Aufbau und der Leitung von Callcentern. Der Angeklagte arrangiere im Januar 2014 ein Treffen in den Geschäftsräumen der Fa. J, an dem neben dem Angeklagten Zeuge W, Zeuge U, ges. Verf. K (ein Bekannter von Zeuge U) und des gesondert verfolgte Eigel teilnahmen. Ges. Verf. E stellt das Geschäftskonzept der Fa. J und die Produkte, die vertrieben werden sollten (Teak und Kautschuk) vor. Zu einer Zusammenarbeit kam es in Ergebnis aber auch mit Zeuge V und Zeuge U nicht. Zeuge U erscheine das Konzept nicht plausibel und ZeugeV war bereits in andere zeitaufwendige Projekte eingebunden.
  1. cc)Parallel zu dem Versuch, in Deutschland ein zweites Vertriebsteam aufzubauen, plante ges. Ver. A gemeinsam mit dem Angeklagten, den Verkauf der Teakbäume von Deutschland auf Tschechien auszuweiten. Der Vertrieb dort sollte durch Zeuge L, einen langjährigen Freund des Angeklagten, organisiert werden. An den Gewinnen aus dieser Vertriebsschiene hätten der Angeklagte und Sohn A jeweils zur Hälfte beteiligt sein sollen. Zur Vorbereitung des neuen Vertriebs waren bereits Übersetzungen der Webeprospekte gefertigt worden. Zu Verkäufen über Zeuge L kam es bis zur Festnahme von ges. Verf. A jedoch noch nicht.
  2. b)Geplante neue Anlageobjekte Neben der Vermarktung der Teak- und Kautschukbäume suchte der gesondert verfolgte A ständig nach neuen vordergründig plausibel zu vermarktenden Produkten im Bereich des Ökoinvestments. An dieser Suche beteiligte sich auch der Angeklagte intensiv. Er hoffte, hierdurch am offensichtlichen finanziellen Erfolg der Fa. J teilhaben zu können. Bei den neuen Projekten hätten der Angeklagte und ges. Verf. A im Falle der Umsetzung gleichberechtigte Partner sein sollen. Auch bei diesen Geschäftsideen, die auf dem Erfolgt der Fa. J fußten und diesen fortführen sollten, hätte es sich um betrügerische Konzepte gehandelt. In Betracht gezogen wurde unter anderem der Verkauf von Mahagonibäumen, von Wald in Rumänien oder von Bambus aus Kambodscha bzw. Äthiopien zur Produktion von Biomasse. Der Angeklagte engagierte sich insbesondere für das Bambusprojekt stark. Diesbezüglich fand im Jahr 2013 auch ein Gespräch mit den Zeugen ges. Verf. M, einem früheren Mitarbeiter der … und Spezialisten im Multi-Level-Marketing, statt. Als problematisch erwies sich allerdings, dass es in Äthiopien kein Biokraftwerk gab, so dass die Anlageform potentiellen Anlegern nicht plausibel zu machen gewesen wäre. Eine plausibel erscheinende Absatzmöglichkeit für die Biomasse aus Äthiopien sollte der … wohnende Bruder von ges. Ver. M recherchieren. Sein Bruder, ges. Verf. N, ist ein … und ehemaliger Rotlicht-Unternehmer aus …. Bis zur Festnehme des gesondert verfolgten A wurde keines der Projekte realisiert. 5. Nachtatverhalten Unmittelbar nachdem sie von der Festnahme ihres Ehemannes und den Durchsuchungsmaßnahmen erfahren hatte, wandte sich die damals knapp 22 Jahre alte Frau B an den Angeklagten, den sie als langjähriger Freund ihres Mannes kannte, und bat ihn um Hilfe. Der Angeklagte nahm unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwalt Zeuge P auf, der ihn an Rechtsanwalt … aus seiner Kanzlei als Strafrechtler verwies. Diese übernahm die Verteidigung des gesondert verfolgten A. Später besorgte der Angeklagte ges. Verf. A mit Rechtsanwalt Zeuge X einen weiteren, erfahrenen Strafverteidiger. Dieser war zuvor auch schon für den Sohn des Angeklagten tätig. Bereits am Tag nach der Festnahme ges. Verf. A fand ein Gespräch mit Rechtsanwalt Zeuge W über das weitere Vorgehen statt, an dem Frau B und der Angeklagte teilnahmen. Für die Verteidigung des gesondert verfolgten A sollten insbesondere Unterlagen aus Costa Rica besorgt werden. Im Anschluss sichteten der Angeklagten und Frau B gemeinsam Unterlagen. Da Frau B nach der Inhaftierung ihres Ehemannes keinen Zugriff mehr auf Konten im Inland hatte, streckte der Angeklagte ihr auf Ihre Bitte zunächst 8.000,-€ vor. Über Rechtsanwalt Zeuge W erfuhr Frau B von ihrem Ehemann, dass sich auf dem Konto der Fa. U noch Geld befinde, dass sie sich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auszahlen lassen sollte. Hierbei war ihr der Angeklagte behilflich, der – wie oben ausgeführt - bereits früher umfangreichen Kontakt zum Treuhänder der Fa. U, Zeuge P, hatte. Der Angeklagte fragte telefonisch bei Zeuge P nach, wieviel Geld noch auf dem Konto vorhanden sei. Dieser erklärte, dass er in jedem Fall eine Rechnung an die Gesellschaft benötige, um Geld auszahlen zu können. In dem Wissen, dass es sich bei dem Geld auf dem Konto der Fa. U um Anlagergelder handelte, erstellte der Angeklagte am 14.04.2016 unter der Fa. C eine Scheinrechnung an die Fa. U in Höhe von 45.000,- € über angebliche Stornierungskosten für drei Porsche Macan. Von dem daraufhin ausgezahlten Geld übergab der Angeklagte 30.000,- an Frau B. Den Rest behielt er für sich, zum Teil als Rückzahlung der 8.000,- €, die er Frau B gegeben hatte. Am 13.04.2014 übergab Frau B dem Angeklagten auf einem USB-Stick umfangreiche Dokumente in spanischer Sprache, die sie aus Costa Rica erhalten hatte. Diese übermittelte der Angeklagte an Rechtsanwalt Zeuge O, der fließend spanisch spricht, zur Durchsicht auf eine Verfahrensrelevanz. Auf Bitten des Angeklagten nahm Rechtsanwalt Zeuge O auch Kontakt zu Rechtsanwalt Herr B in Costa Rica auf, um sich über die dortigen Vorgänge und geplanten Maßnahmen zu informieren. Um Zugriff auf die Vermögenswerte in Costa Rica nehmen zu können, erteilte der gesondert Verfolgte A am 28.04.2014 in der JVA Weiterstadt seiner Ehefrau eine notarielle Generalvollmacht. Hierfür hatte der Notar Zeuge Y ges. Verf. A in der JVA aufgesucht. Da die Erteilung einer Besuchserlaubnis zum Zwecke der Protokollierung einer Vollmacht seitens der Staatsanwaltschaft zuvor abgelehnt worden war, hatte Notar Zeuge Y seinen Besuch als „normalen“ Anwaltsbesuch ausgegeben. Den Auftrag für die Protokollierung der Vollmacht war dem Notar durch den Angeklagten erteilt worden. Die Generalvollmacht wurde sodann in die spanische Sprache übersetzt und mit einer Apostille versehen. Am Abend des 28.04.2016 fand ein Gespräch im Haus des Angeklagten über das weitere Vorgehen in der Sache Fa. J statt, an dem neben dem Angeklagten Rechtsanwalt Zeuge O und der Zeugen Z teilnahmen. ... Sowohl Zeuge O als Zeuge Z wiesen den Angeklagten darauf hin, dass nach den ihnen vorliegenden Unterlagen das gesamte Konzept der Fa. J auf Betrug angelegt und insbesondere der Erwerb von Eigentum an einzelnen Bäumen rechtlich weder in Deutschland noch in Costa Rica möglich sei. Rechtsanwalt Zeuge O wies den Angeklagten auch in einer E-Mail vom 06.05.2014 nochmals ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund des Betrugsverdachts keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden sollten, um ges. Verf. A bzw. seiner Frau den Zugriff auf das Vermögen der Fa. K in Costa Rica zu ermöglichen. In der E-Mail heißt es insoweit: „… Weitergehende Entscheidungen müssen mE mit der StA abgestimmt oder wenigstens vorab zur Kenntnis gebracht werden und müssen das vorrangige Ziel haben, die (ohnehin weitgehende gefährdete) Investition der Anleger und ein Teil der Versprochenen Erträge zu sichern. Vor diesem Hintergrund irgendwelche Maßnahmen zu treffen, um das Vermögen der Fa. J oder Fa. K zu Gunsten von ges. Verf. A oder Gattin „zu retten“ halte ich für abenteuerlich. Wahrscheinlich hat sich MW ohnehin bereits im Übermaß bedient. Da bin ich nicht dabei!“ Trotz dieser eindeutigen Aussage von Zeuge O engagierte sich der Angeklagte weiter in der Sache. Da von einer zeitnahen Entlassung des gesondert verfolgen A aus der Untersuchungshaft nicht mehr auszugehen war, wurde er am 24.06.2014 als Vorstand der Fa. J abberufen und seine Ehefrau Frau B zum neuen Vorstand bestellt. Die entsprechenden Protokolle waren durch den Angeklagten bzw. auf dessen Veranlassung vorbereitet worden. Frau B stellte auf Veranlassung des Angeklagten im Juli 2014 einen Eigeninsolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit für die Fa. J. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 24.07.2014 wurde über das Vermögen der Gesellschaft die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Herr C zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ende Juli/Anfang August 2014 fand ein Gespräch mit dem früheren Insolvenzverwalter Herr E statt, an dem neben dem Angeklagten auch Frau B teilnahm. Reuss darf wegen laufender Ermittlungen gegen ihn derzeit nicht als Insolvenzverwalter tätig sein und hat seinen Anwaltszulassung zurückgegeben. Der Angeklagte fragte Herr E unter anderem danach, ob sich die Bäume in Costa Rica im Insolvenzbeschlag befinden sowie ob es Möglichkeiten gib, auf den Insolvenzverwalter Einfluss zu nehmen bzw. ob dieser abgewählt werden kann. Mit Beschluss vom 01.08.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung dahingehend erweitert, dass der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde. Rechtsanwalt Herr C versuchte unmittelbar nach seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter Kontakt zu den Vertretern der Schuldnerin aufzunehmen, um Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zu erhalten. Weder der gesondert verfolgte A noch seinen Ehefrau waren jedoch bereit, mit dem Insolvenzverwalter zusammenzuarbeiten. Ges. Verf. A verweigerte Angaben in Hinblick auf seine Beschuldigtenstellung und ein Kontaktaufnahme zu Frau B, die auf seine Anschreiben nicht reagierte, gelang dem Insolvenzverwalter nicht. Frau B reiste vielmehr Ende August 2014 in Absprache mit ihrem Ehemann in Begleitung von ges. Verf. C nach Costa Rica, um dort unter anderem Zugriff auf das Bankkonto zu erhalten, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Betrag von rund US $ 600.000,- befand. Auch wollte sie sonstige Vermögenswerte in Besitz nehmen. Das Geld auf dem Konto war kurz vor der Festnahme für einen weiteren Plantagenerwerb nach Costa Rica transferiert worden. Dieser wurde wegen der Festnahme ges. Verf. A nicht mehr durchgeführt. Dieses Unternehmung unterstützte der Angeklagte, indem er die Flugtickets für Frau B und ges. Verf. C bezahlte. Letztlich scheiterte das Vorhaben jedoch, da die Ermittlungsbehörden vom Zeugen AA über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt worden waren. Beim 70 Jahre alten Zeugen AA handelt es sich um einen langjährigen Bekannten von ges. Verf. A, der zur gleichen Zeit in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt wegen des Verdachtes von Betrugstaten inhaftiert war. In einem Gespräch hatte W. dem Zeugen von der Vollmachtserteilung erzählt sowie davon, dass seine Ehefrau nach Costa Rica fliegen würde, um dort „sein“ Vermögen zu sichern. Da der Zeuge AA mit dem Angeklagten aus seiner Sicht noch eine „Rechnung offen“ hatte, weil er von ihm vor einigen Jahren angezeigt worden war, gab er seine Informationen in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft weiter. Daraufhin durchgeführte Ermittlungsmaßnahmen führten zum Auffinden von vier der fünf mit Apostillen versehenen Vollmachten. Der spanischsprachige vorläufige Insolvenzverwalter der Fa. J war durch die Ermittlungsbehörden ebenfalls über das Vorhaben des Angeklagten in Kenntnis gesetzt worden. Er hatte daraufhin als Vertretungsberechtigter der Fa. J am 20.08.2014 im Generalkonsulat Costa Ricas in Berlin eine Gesellschafterversammlung der 100%igen Tochtergesellschaft Fa. L abgehalten, bei der die bisher vertretungsberechtigten Personen, d.h. insbesondere der gesondert verfolgte A als Vorstand und ges. Verf. C als „Sekretär“ abberufen wurden. Rechtsanwalt Herr B sowie ein weiterer Rechtsanwalt seines Vertrauens aus Barcelona wurden zu neuen vertretungsberechtigten Organen bestellt. Aufgrund der Mithilfe des Konsulates konnten diese Beschlüsse zeitnah in Costa Rica im Handelsregister umgesetzt werden. Aufgrund dieser Beschlüsse verweigerte Rechtsanwalt Herr B Frau B den Zugriff auf Vermögenswerte der Fa. L und die Übernahme der Geschäftsführung. Die Geschäftsbücher hatte Herr B bereits zuvor auf Aufforderung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Deutschland gesandt. Hierdurch wurden Handelsregistereintragungen in Costa Rica gegen den Willen des Insolvenzverwalters faktisch unmöglich. Nach diesem Fehlschlag stellte der Angeklagte sein Engagement in der Sache ein. Ziel seines Handelns ist es nicht nur gewesen, Vermögenswerte in Costa Rica zu Gunsten eines Freundes ges. Verf. A und dessen Ehefrau zu sichern, sondern auch selbst finanziell von den dort befindlichen Vermögenswerten zu profitieren. III. Der Angeklagte hat zunächst weder Angaben zu seiner Person noch zur Sache gemacht. Nachdem die von der Kammer geplante Beweisaufnahme nahezu abgeschlossen war, hat er sich sowohl zu seiner Person als auch zur Sache eingelassen und stand für umfangrieche Rückfragen zur Verfügung. Dabei äußerte er sich umfassend zu den Tatvorwürfen. Keine weiteren Angaben wollte er zu den Umständen des „… Deals“ mehr machen. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister. 2. Feststellungen zur Haupttat des gesondert verfolgten W. Die Feststellungen zur Haupttat des gesondert verfolgten A beruhen auf dem im Selbstleseverfahren eingeführten – nicht rechtskräftigen - Urteil der Kammer gegen W. vom 11.12.2015 (Az.: …) sowie den Angaben der in der hiesigen Hauptverhandlung erneut vernommenen Zeugen. Dabei war der Urteilsinhalt Gegenstand der umfangreichen Befragung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert. Die Kammer ist sich bewusst, dass das Urteil keinen vollen Beweis für bestimmte Tatsachen erbringen kann. Die dortigen Feststellungen können jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der (hiesigen) Hauptverhandlung berücksichtigt werden (BGH, NStZ-RR, 2001, 138). Von der nochmaligen Vernehmung der Auslandszeugen Herr B und Zeuge AB hat die Kammer in Hinblick auf die Feststellungen im Urteil vom 11.12.2015 sowie die Möglichkeit, Staatsanwältin Zeugin AC als Zeugin zu deren Angaben in der Verhandlung gegen ges. Verf. A zu vernehmen, abgesehen. Staatsanwältin Zeugin AC war im Verfahren gegen den gesondert verfolgten ges. Verf. A als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung anwesend. Der gesondert verfolgte A hat in der hiesigen Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht (das Urteil gegen ihn ist bisher nicht rechtskräftig). Seine Aussage wurde durch die Vernehmung von Staatsanwältin Zeugin AC als Zeugin eingeführt. Sie wurden dem Angeklagten und Zeugen in der Hauptverhandlung auch wiederholt vorgehalten.
  3. a)Entwicklung des Geschäftsmodells der Fa. J und den Aufbau des Vertriebs Wie im Urteil des Kammer vom 11.12.2015 ausgeführt und durch die Zeugin Staatsanwältin Zeugin AC bestätig, hat der gesondert verfolgte A in der Hauptverhandlung gegen ihn eingeräumt, für die Entwicklung des Geschäftsmodells der Fa. J und den Aufbau des Vertriebs verantwortlich gewesen zu sein. Er hat auch eingeräumt, die Werbematerialien, allgemeinen Geschäftsbedingungen und die sonstigen für die Vertragsschlüsse verwendeten Unterlagen entworfen zu haben, wobei er sich an den Unterlagen der Fa. I orientierte. Dass der gesondert verfolgte A für den Inhalt der Werbeprospekte verantwortlich zeichnete, wurde bestätigt durch die Angaben des Zeugen H, wonach die Broschüren von ihm mehrfach nach den Vorgaben ges. Verf. A aktualisiert und optisch ansprechender gestaltet wurden. Die Werbeprospekte nebst allgemeinen Geschäftsbedingungen in den verschiedenen Fassungen sowie Beispiele eines Kaufangebots für Teakbäume, einer Rechnung für den Kauf von Teakbäumen, einer Eigentumsurkunde für Teakbäume mit Nummerierung und einer Eigentumsurkunden für Teakbäume mit Lot Bezeichnung wurden im Selbstleseverfahren gemäß § 249 II StPO in die Hauptverhandlung eingeführt.
  4. b)Geschäftsabläufen bei der Fa. J und der Fa. K Die Feststellungen zu den Geschäftsabläufen bei der Fa. J und der Fa. K, insbesondere der Ankauf von Leads, die telefonische Kundenaquise durch die „Opener“ und Loader“, die Versendung der Webeprospekte, Rechnungen und Baumeigentumsurkunden beruhen auf den Angaben der vernommenen Telefonverkäufer/innen Zeuge D, Zeugin I und Zeuge E sowie der Sekretärinnen G und F. Die Kammer ist bezüglich der als „Loader“ tätigen Telefonverkäufer ges. Verf. G und ges. Verf. H aber auch bezüglich eines Teils der „Opener“, nämlich ges. Verf. F um Zeuge E, davon überzeugt, dass ihnen die betrügerische Ausrichtung des Geschäftsmodells bekannt war bzw. sie dies zumindest billigend in Kauf genommen haben. Der Zeuge E hat selbst eingeräumt, dass ihm Ungereimtheiten in der Art und Weise der Durchführung des Geschäftsmodelles aufgefallen waren und er - insbesondere nachdem ges. Verf. F im konkludent von einer eigenen Investition abgeraten hatte – wusste, dass es sich nicht um eine seriöse Anlage handelte. Gleiches gilt für ges. Verf. F, bei dem es sich um einen langjährigen Bekannten des gesondert verfolgten E handelt, und der gerade von der Investition abgeraten hatte. Ges. Verf. G und ges. Verf. H hatten bei lebensnaher Betrachtung aufgrund der Höhe der abgerechneten Provisionen Zweifel bezüglich der Rentabilität sowie der wirtschaftlichen Möglichkeit der Umsetzung des Geschäftsmodells. Bezüglich der anderen, insbesondere nicht vernommenen Verkäufer, die teilweise nur vorübergehend kurz im Unternehmen tätig waren und lediglich geringe Provisionen erhalten haben, lassen sich entsprechende Feststellungen zu ihrem subjektiven Vorstellungsbild nicht sicher treffen. So haben die Zeugen D und I angegeben, von der Seriosität des Geschäftsmodells überzeugt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um widerlegbare Schutzbehauptungen handelt, liegen nicht vor. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass ein Teil der Telefonverkäufer davon überzeugt war, eine seriöse Anlage zu vertreiben. Die vernommenen Telefonverkäufer haben zudem übereinstimmend angegeben, dass ihr Ansprechpartner ausschließlich der gesondert verfolgte E war und sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder etwas mit dem gesondert verfolgten A noch mit dem Angeklagten zu tun hatten. Den Angeklagten kannten weder die Telefonverkäufer noch die Sekretärinnen als mitverantwortlichen Entscheidungsträger der Fa. J. Er war einigen nur als Freund des „Chefs“ ges. Ver. A bekannt. Dass der gesondert verfolgte E außerhalb des Alltagsgeschäftes keine eigene Entscheidungskompetenz hatte, ergibt sich unter anderem daraus, dass die Einstellung der – durch ges. Verf. E vorausgewählten – Mitarbeiter immer durch den gesondert verfolgten A erfolgte. Dies wurde durch alle vernommenen Mitarbeiter so dargestellt.
  5. b)Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Fa. J und der mit ihr verbundenen inländischen Unternehmen sind in dem im Selbstleseverfahren eingeführten Urteil der Kammer gegen ges. Verf. A vom 11.12.2015 dargestellt. Die dortigen Feststellungen wurden durch die Zeugin Zeugin AD bestätigt, die als Grundlage für die Feststellung der Zahlungsströme zwischen den Gesellschaften zunächst die Registerunterlagen zu den verfahrensgegenständliche Gesellschaften ausgewertet hat. Weiterhin wurden die Zeugen C und ges. Verf. C, die Vorstände der Fa. J, sowie der Zeuge ges. Verf. D, der eingetragene Geschäftsführer der Fa. K, vernommen. Die Vernehmungen haben ergeben, dass keine der Personen bezüglich der Gesellschaft tatsächlich eine Geschäftsführungs- oder Kontrollfunktion ausgeübt hat. Der Zeuge C arbeitet als Angestellter in einem Automatenspielkasino. Er hat in seiner Vernehmung glaubhaft angegeben, vom gesondert verfolgten E, einem langjährigen Bekannten, darauf angesprochen worden zu sein, ob er als Aufsichtsrat tätig werden wollte, wobei er pro Sitzung 400,- € Aufwandsentschädigung erhalten sollte. Er habe zwar keine detaillierten Kenntnisse darüber, welche Pflichten ein Aufsichtsrat habe, sei auf das Angebot aber aus Prestigegründen eingegangen. Über die Geschäftstätigkeit der Fa. J habe er sich mittels des Werbeprospektes informiert. Ges. Verf. A habe er bei einem Abendessen kennengelernt. Dabei habe man aber nicht über das Geschäft gesprochen. Kontrolliert habe er die Geschäftsführung nicht. Den Jahresabschluss habe er zwar genehmigt, sich inhaltlich aber nicht damit auseinandergesetzt. Dass der Zeuge C die einem Aufsichtsrat obliegende Kontrollfunktion nicht wahrnehmen würde, weil er hierzu aufgrund seiner Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten gar nicht in der Lage war, war für ges. Verf. A vorhersehbar und von ihm beabsichtigt. Der Zeuge ges. Verf. C, der Sohn des gesondert verfolgten A, hat ebenfalls angegeben, keine geschäftlichen Entscheidungen für die Fa. J getroffen zu haben. Sei Vater habe ihm immer mal wieder Schriftstück zum Unterzeichnen vorgelegt, die er aber nicht inhaltlich geprüft oder hinterfragt habe. Davon, dass sein Sohne ges. Verf. C keine Kontrollfunktion ausüben würden, konnte der gesondert Verfolgte A bereits aufgrund des persönlichen Näheverhältnisses und der ihm bekannten schweren Drogenproblematik seines Sohne ausgehen. Nach den Angaben sämtlicher vernommener Mitarbeiter der Fa. K hat der gesondert Verfolgte D keine erkennbare Tätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt. Er sei als „der Mann der Putzfrau“ bekannt gewesen und nur gelegentlich vorbeigekommen um „Smalltalk“ zu halten. Wie im Urteil der Kammer vom 11.12.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hat ges. Verf. A letztlich auch selbst eingeräumt, dass ges. Verf. D keinerlei Einblick in die Geschäfte hatte und ihm vorgelegte Dokumente einfach unterzeichnet hätte.
  6. c)Die Feststellungen zur Verwendung der durch die Anleger eingezahlten Gelder beruhen vor allem auf den Angaben der Dipl. Volkswirtin Zeugin AD, die im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Einnahmen- und Ausgaben der einzelnen Gesellschaften des Firmen J bis L anhand der sichergestellten Buchhaltungs- und Bankunterlagen nachvollzogen hat. Bestätigt und ergänzt werden ihre Feststellungen durch die Aussagen der Zeugen Herr C als Insolvenzverwalter. Der Zeuge Herr C konnte dabei auch alle Informationen aus Costa Rica liefern, da er als Insolvenzverwalter regelmäßig im engen Kontakt mit den dort für die Gesellschaft handelenden Personen Herr B und Zeuge AB steht. Ihm gegenüber haben diese Zeugen ihr Wissen von der Gesellschaftsgründung bis zum heutigen Tag umfassend dargelegt, da er als Insolvenzverwalter auf dieses Wissen angewiesen ist. Diese Auslandszeugen wurden im Verfahren ges. Verf. A vernommen. Eine erneute Vernehmung dieser Zeugen war nicht zur Aufklärung erforderlich. Aus den Angaben des Zeugen Herr C ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Verfahren ges. Verf. A getätigten Angaben von Zeuge AB und Herr C unrichtig oder ergänzungsbedürftig sind. Kontakt zum Angeklagten besaßen beide nicht.
  7. aa)Die Zeugin AD hat insbesondere die Geldflüsse zwischen den Gesellschaften aufgrund von Darlehensverträgen sowie die weitere Verwendung der Darlehen, etwa zum Aktien- oder Immobilienerwerb, dargestellt. Bezüglich der Darlehen an die Fa. L konnte die Zeugin die insgesamt geflossenen Beträge angeben, nicht aber wofür das Geld in Costa Rica tatsächlich verwendet wurden. Insoweit war die Kammer auf die Angaben des Zeugen Herr C angewiesen.
  8. bb)Die Zeugin hat zudem festgestellt, dass gegen die Darlehensansprüche mit Rechnungen der Fa. L über die Lieferung von Teakbäumen nebst Pflegekosten für die Dauer der Restumtriebszeit, die sich in der deutschen Buchhaltung befanden, aufgerechnet wurde, wodurch letztlich ein Saldo von rund 1,6 Mio. € zu Gunsten der Fa. L entstand. In diesem Zusammenhang konnte die Zeugin als Auffälligkeit feststellen, dass Pflegekosten häufig für einen längeren Zeitraum als 20 Jahre abzüglich des Baumalters abgerechnet wurden. Dass die betreffenden Rechnungen tatsächlich nicht in Costa Rica, sondern in Frankfurt geschrieben worden waren, war für die Zeugin nicht erkennbar. Wie im Urteil der Kammer vom 12.11.2015 festgestellt und durch die Zeugin AC bestätigt, hat der gesondert verfolgte A dies jedoch eingeräumt. Die insoweit geständige Einlassung des gesondert verfolgten A wird gestützt durch die Angaben des Insolvenzverwalters Herr C. Dieser hat angegeben, dass die Rechnungen über die Lieferung von Bäumen nur in Deutschland gebucht wurden. Die Buchhalterin aus Costa Rica hatte gegenüber dem Zeugen Herr C angegeben, dass die Rechnungen nicht in Costa Rica erstellt und dort auch nicht gebucht wurden. Dass die Rechnungen in Frankfurt geschrieben wurden, ergibt sich auch aus einem Telefonat des gesondert verfolgten A mit dem Angeklagten vom 09.12.2013, in dem der Angeklagte den gesondert Verfolgten A nach einer fehlenden Rechnung der Fa. L aus Costa Rica fragt und dieser sinngemäß entgegnet, das sei kein Problem, er werde die Rechnung hier schreiben. Die Rechnungen der Fa. L schreibe er ja alle hier. Das Telefonat wurde in der Hauptverhandlung durch Abspielen in Augenschein genommen und der Angeklagte hierzu befragt.
  9. cc)Weiterhin hat die Zeugin AD anhand der Buchhaltungs- und Bankunterlagen festgestellt, in welchem Umfang Verträge rückabgewickelt und entsprechende Rückzahlungen geleistet wurden. Auch stellte sie fest, in welchem Umfang Auszahlungen an Kunden erfolgten, die in Bäume mit dem Pflanzjahr 1993 investiert hatten.
  10. dd)Rückstellungen für Pflegekosten waren nach den Feststellungen der Zeugin AD in der deutschen Buchhaltung der Fa. J nicht vorhanden. Nach den Erkenntnissen des Insolvenzverwalters Herr C waren auch in der Buchhaltung in Costa Rica keine Rückstellungen für Pflegekosten gebucht. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass solche nicht gebildet wurden. Wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 11.12.2015 ergibt und durch die Zeugin AC bestätig wurde, hatte sich der gesondert verfolgte A in der Hauptverhandlungen gegen ihn dahingehend eingelassen, die Rückstellungen seine in dem von ihm bewohnten Haus Immobilie A in … „versteckt“. Dem hat die die Kammer keinen Glauben geschenkt. Dagegen spricht bereits, dass das Haus nicht im Eigentum der Fa. J sondern im Eigentum der Fa. O steht, an der die Fa. J nicht einmal beteiligt ist. Die Fa. J hätte daher gar keine Einflussmöglichkeiten auf die Mittelverwendung. Auch macht das Festlegen von Rückstellungen in einem vom Vorstandsvorsitzenden bewohnten Haus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn. Ein schneller Zugriff auf das Geld bei Bedarf ist nicht möglich. Zudem fielen in Costa Rica nach den eigenen Angaben des gesondert verfolgten A laufenden Kosten in Höhe von rund 100.000 € monatlich an. Das Haus wurde für rund 1,2 Mio. € erworben, wobei weitere rund 300.000 € für Sanierungsmaßnahmen aufgewendet wurden. Selbst wenn im Verkaufsfall wieder der gesamte investierte Betrag erlöst werden könnte, wären die laufenden Kosten nur für 15 Monate gedeckt. Bei einer Umtriebszeit von 20 Jahren wären aber wesentlich höhere Rückstellungen erforderlich. Aus der monatlichen Miete von € 3000 hätte nur ein Bruchteil der Unterhaltungskosten in Costa Rica getragen werden können.
  11. ee)Der Zeuge Herr C hat angegeben, dass der gesondert verfolgte A als Vertreter der Fa. L insgesamt 39 Grundstücke erworben hat (38 Teakbaumgrundstücke und eine Kautschukplantage). Dies entspricht den Feststellungen aus dem Urteil gegen den gesondert verfolgten A. Im dortigen Verfahren waren die Erwerbsvorgänge mit Datum und Kaufpreisen anhand einer dem Zeugen AB vorgehaltenen Aufstellung der Grundstücke nachvollzogen. Der Zeuge AB, hatte nach den Urteilsfeststellungen auch Angaben zur Anzahl der insgesamt erworbenen Kautschuksetzlinge sowie des auf der Plantage ausgepflanzten Teils gemacht. Mit diesen Vorgängen war er unmittelbar befasst gewesen. Zu den Bepflanzungen mit Teak bzw. Kautschuk, dem Pflegezustand, der Vermarktung der Bäume und der Aussicht auf Einnahmeerzielung hat der Zeuge Herr C umfassende Angaben auf Grundlage seiner Kenntnisse aus Costa Rica erteilt. Diese Angaben bestätigten die bereits im Urteil gegen A getroffenen Feststellungen erneut. Der Insolvnezverwalter Herr C hat angegeben, dass die Immobilie C – entgegen der Behauptung des gesondert verfolgten A – nach seinen Kenntnissen ausschließlich durch ges. Verf. A und seine Ehefrau während ihrer Aufenthalte in Costa Rica bewohnt wurde und nicht der Nutzung durch Plantagenarbeiter diente. Dies entspricht den Feststellungen der Kammer im Urteil vom 11.12.2015, die auf Aussagen der im Verfahren gegen ges. Verf. A als Zeugen vernommenen Zeuge AB und Herr B beruhen. Auch die durch den Zeugen Herr C geschilderte hochwertige Ausstattung der Finca dagegen spricht, dass sie Arbeitern als Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeuge Herr C hatte die Finca während einer Reise nach Costa Rica besucht. Schließlich hat auch der Angeklagte geschildert, dass der gesondert ver

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.