Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Mordes, des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition, des Betrugs und in zwei Fällen der Urkundenfälschung. Er wird zu einer lebens
§ 154Abs. 2 St
PO) hat der Angeklagte hingegen geleugnet. Zum Vorwurf des Waffenbesitzes (Tat zu Ziffer 2 der Anklage) hat er sich nicht geäußert. Zur Urkundenfälschung im Fall AN (Tat zu Ziffer 7 der Anklage) hat er bestritten, die Unterschrift gefälscht zu haben. Im Hinblick auf den Mordvorwurf hat der Angeklagte einzelne Umstände des Rahmengeschehens eingeräumt, jedoch angegeben, er habe L weder umgebracht noch umbringen lassen. Er habe sie vor sieben oder acht Jahren kennengelernt und seitdem mit ihr eine mal intensive, mal weniger intensive Freundschaft geführt. L sei im Frankfurter Nachtleben nicht nur ein bekanntes Partygirl gewesen, sondern habe auch immer wieder versucht, an das „große Geld“ zu kommen. Da L als Immobilienmaklerin nur wenig erfolgreich gewesen sei, habe sie sich ein neues Betätigungsfeld gesucht. Sie habe ihm daher vorgeschlagen, sich an der Bar „Z“ zu beteiligen. Im Vorfeld habe er mit ihr lange und intensive Gespräche geführt und ihr alle betrieblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Schließlich habe L die Hälfte der Anteile der „XY Gastro“ zum Preis von € … gekauft, den in bar übergebenen Teilbetrag von € … habe er zuhause aufbewahrt. Da L im operativen Geschäft habe mitwirken wollen, habe er ihr auch eine Kontovollmacht eingeräumt. Die Zusammenarbeit mit ihr habe jedoch nicht funktioniert, da sie im Sommer 2016 wieder vermehrt Drogen konsumiert habe und es zu Konflikten mit Gästen und dem Personal gekommen sei. Im September 2016 hätten sie daher erstmals über den Verkauf des „Z“ gesprochen. L habe dabei den Wunsch geäußert, die Bar allein zu führen und seine Anteile zu übernehmen. Im Januar 2017 habe er sie mehrfach gefragt, ob sie sich nun entschieden habe, da er mehrere Kaufinteressenten gehabt hätte. Nachdem sie ihn immer wieder vertröstet habe, habe er mit ZC am 23.02.2017 einen Kaufvertrag geschlossen. Hierüber habe sie Bescheid gewusst. Dies ergebe sich aus ihrer eigenen Aussage im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt. Zudem habe sie alle diesbezüglichen Unterlagen bei sich zu Hause aufbewahrt. Nach dem Verkauf des „Z“ habe er mit L eine ratenweise Rückzahlung der ihr zustehenden Summe vereinbart. Im Übrigen habe er ihr oft Geld geliehen, wie z.B. für ein Versace-Kleid im Wert von € 2.000 und für Heizstrahler in Höhe von € 1.
- Auch Anwaltskosten, Hotelübernachtungen und eine Reise nach Ibiza habe er für sie vollständig bezahlt. Es sei zwischen ihnen immer klar gewesen, dass er das geliehene Geld zurückbekommen werde. Aus diesem Grund seien auf der von L gefertigten Liste auch die Monate Januar und Februar 2017 aufgeführt, da die Liste auch Gelder enthalte, die L unabhängig von dem Verkauf des „Z“ von ihm erhalten habe. Deswegen beginne die Liste mit dem Monat April 2018 und ende im Januar 2017, weil L und er beim Erstellen noch auf diverse Zahlen gekommen seien, die nichts mit dem Verkauf des „Z“ zu tun hätten. Deswegen habe sich L am 24.04.2018 für das „ganze Geld“ bei ihm bedankt. Am 07.05.2018 habe er gegen 13:00 Uhr mit L im Café „ME“ ein Gespräch geführt, im welchem sie ihn gebeten habe, sie abends zu einem Treffen in der Gaststätte „ABC“ zu begleiten. Bei dem Treffen ginge es um etwas Geschäftliches, zu dem sie seine Meinung habe hören wollen. Auf seine Frage, wer oder was hinter dem Treffen stecken würde, habe L keine Antwort geben wollen; dies sei eine Überraschung. Da sie ihn im Spätherbst 2017 schon einmal um seine geschäftliche Meinung gebeten habe, damals sei es – was er zuvor nicht gewusst habe – um Geldwäsche gegangen, habe er sie jetzt gefragt, ob sie ausschließen könne, dass schon wieder eine derartige Überraschung auf ihn zukomme. Dies habe sie bejaht. Daraufhin habe er ihr mitgeteilt, dass er nur spontan entscheiden könne, ob er für ein solches Treffen Zeit habe, weil er für den Abend mit seiner Lebensgefährtin WK verabredet sei. Nach dem Gespräch sei er zunächst kurz nach Oberursel gefahren, bevor er wieder in das Café „ME“ gegangen sei. Er habe dann im ehemaligen „Z“ einen Termin gehabt, sei wieder zurück ins „ME“ und anschließend gegen 18:30 Uhr nach Hause. Dort seien gerade Handwerker mit der Renovierung seiner Wohnung beschäftigt gewesen. Seine Lebensgefährtin WK sei wenig später eingetroffen. Gegen 21:15 Uhr habe ihn sein Freund YE angerufen und gesagt, dass L neben ihm stehen würde und mit ihm verabredet wäre bzw. mit ihm sprechen möchte. L habe ihn, den Angeklagten, dann gefragt, ob er jetzt spontan Zeit hätte und ob er etwas Geld für Kokain mitbringen könnte. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass er eigentlich keine Zeit habe, weil seine Lebensgefährtin bei ihm sei, er aber gleichwohl mal vorbeikommen werde. Er sei dann ohne Mobiltelefon zum Café „VV“ gelaufen, habe sich unterwegs kurz mit YE unterhalten und sei schließlich doch zu L ins Auto gestiegen, weil sie ihm versichert habe, das Treffen würde ganz schnell gehen. Er habe L auf ihr gutes Aussehen angesprochen und dabei herauszufinden versucht, mit wem das Treffen stattfinden würde. Sie habe es ihm aber immer noch nicht sagen wollen. An der Gaststätte „ABC“ sei niemand gewesen. Er sei dann mit L, die eine Zigarette habe rauchen wollen, langsam in den Park gelaufen und habe sich mit ihr auf eine Parkbank gesetzt. Dies sei eine der Parkbänke gewesen, vor denen am Morgen des 09.05.2018 Blutspuren von ihm gefunden worden seien. Anschließend seien sie wieder zum Parkplatz zurückgegangen, der immer noch leer gewesen sei. Er habe L dann gebeten, ihn schnell nach Hause zu fahren. Auf der Rückfahrt habe sie ihn gefragt, ob er am nächsten Abend noch einmal mitkommen könne, weil dieser Tag auch als Alternative im Raum gestanden habe. Er habe nicht definitiv zugesagt. Den Rest des Abends habe er zuhause mit seiner Lebensgefährtin WK verbracht. Am 08.05.2018 habe er sich zunächst mit SE gegen 8:30 Uhr im Café „ME“ getroffen. SE sei nach etwa 30 Minuten wieder gegangen, während er selbst den gesamten Vormittag sowie Teile des Nachmittags dort verbracht habe. Im Café habe er zufällig auch L kurz getroffen. Ob dies am Vormittag oder Nachmittag gewesen sei, könne er nicht mehr erinnern. Allerdings habe sie ihn wieder gefragt, ob er abends könne, was er offengelassen habe. Gegen 12:00 Uhr sei er mit dem Fahrrad zum Restaurant „DL“ ins Westend gefahren. Nach dem Mittagessen habe er Einkäufe verrichtet und sich zwischen 14:30 Uhr und 16:30 Uhr wieder im Café „ME“ aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Motorrad gegen 17:00 Uhr zunächst ins „Z“ und dann wegen eines Geschäftstermins um 18:30 Uhr in den „SH“ gefahren. Gegen 19:00 Uhr habe ihn L wegen des Treffens angerufen. Er habe ihr gesagt, dass er keine Zeit habe, sie sich aber auf jeden Fall später bei ihm melden solle. Nach der Besprechung im „SH“ sei er mit seinem Freund AP zu einem Fußballspiel seines Sohns H gefahren, bevor er sich gegen 20:15 Uhr mit seiner Lebensgefährtin WK auf der N-straße vor seiner Wohnung getroffen habe. WK habe dort im Auto auf ihn gewartet. Er habe sein Motorrad vor die Einfahrt seines Wohnhauses und das dort abgelegte Material der Handwerker abgestellt. Dabei habe er seinen Helm an den Lenker des Motorrades gehängt. In der Wohnung hätten zu diesem Zeitpunkt noch zwei Handwerker, CB und DN, gearbeitet. Er habe zunächst mit CB eine Baubesprechung über den aktuellen Stand geführt und sei dann zu seiner Lebensgefährtin in das Gästezimmer in der zweiten Etage gegangen. Dort hätten sie eine Dokumentation über „Sport im dritten Reich“ und „Boxen“ im Fernsehen gesehen. Kurz nach 21:00 Uhr habe er eine SMS an AP geschrieben, bevor er für einen Moment eingeschlafen sei. Gegen 21:30 Uhr hätte er nochmals mit CB über die Elektroverkabelung gesprochen, nachdem dieser ihn auf seinem Mobiltelefon angerufen habe. Etwa um 22:00/22:10 Uhr sei er erneut zu den Handwerkern gegangen, um zu fragen, wie lange sie an diesem Abend noch arbeiten würden. Gegen 22:30/22:45 Uhr hätten diese sich schließlich verabschiedet und die Wohnung verlassen. Im Anschluss habe er mit seiner Lebensgefährtin die Wohnung aufgeräumt und man habe nacheinander geduscht. Er habe sich später aus irgendeinem Grund eine Zeitlang in der unteren Etage aufgehalten, sei dann aber wieder hochgegangen. Nachdem sie sich angezogen hätten, seien sie mit dem Auto seiner Lebensgefährtin in das Restaurant „PC“ gefahren und hätten dort gegessen. Gegen 1:00 Uhr seien sie wieder nach Hause gefahren und wären zeitnah ins Bett gegangen. Er habe dann den Fernseher mit einem 90 Minuten Timer eingeschaltet. Nach 3:00 Uhr sei er aufgewacht und habe nicht mehr einschlafen können. Nach einem Blick auf sein Handy sei ihm aufgefallen, dass sich L gar nicht mehr gemeldet habe, was er seltsam gefunden habe, da sie insoweit eigentlich immer zuverlässig gewesen sei. Zunächst sei er aber nicht sonderlich beunruhigt gewesen. Dann sei ihm eingefallen, dass sein Motorrad noch immer vor dem Haus im Weg gestanden habe, wenn die Handwerker am frühen Morgen die Arbeiten für die neue Einfahrt hätten aufnehmen wollen. Er habe daraufhin beschlossen, sein Motorrad umzuparken. Auf dem Motorrad sitzend habe er sich dann spontan entschieden, bei L in der L-Straße vorbeizufahren, um zu überprüfen, ob sie ihren Wagen dort geparkt habe. Er habe daraufhin die L-Straße abgefahren, ihr auffälliges Auto aber auch in der Nähe nicht entdeckt. Auch am „O“, wo er nachfolgend mit dem Motorrad hingefahren sei, habe er ihr Fahrzeug nicht gesehen. Jetzt sei er tatsächlich beunruhigt gewesen. Deswegen sei er weiter zum ABC gefahren, zuerst zum Restaurant bei den Tennisplätzen, wo er sein Motorrad abgestellt habe, und dann zur Gaststätte „ABC“. Auf dem dortigen Parkplatz habe er Ls Fahrzeug gesehen. Da alles dunkel gewesen sei, habe er Ls Namen gerufen. Ohne lange nachzudenken, sei er dann quasi automatisch den Weg entlanggelaufen, den sie am Vortrag gemeinsam durch den Park gegangen seien. Nach etwa 300 bis 400 Metern habe er auf der rechten Seite des Wegs im Gras eine dunkle Stelle gesehen, die so ausgesehen habe, als hätte sich ein Tier zusammengerollt und hingelegt. Vorsichtig habe er sich durch das Gras genähert und L, die bäuchlings auf dem Boden gelegen habe, an ihren Zöpfen erkannt. Er sei total geschockt gewesen und habe nicht gewusst, was er habe machen sollen. Er habe L angesprochen und an einem Knöchel gezogen bzw. gerüttelt, weil er gedacht habe, sie schlafe. Weil L nicht reagiert habe, habe er ihren Puls am Handgelenk gesucht. Dabei sei ihm klargeworden, dass L tot sei. Er sei aufgesprungen, zurück auf den Weg gelaufen und habe sich völlig verwirrt mehrfach um die eigene Achse gedreht. Er habe nun Angst gehabt, beobachtet zu werden, weil er ein weißes T-Shirt angehabt habe. Daraufhin habe er sich auf eine der Parkbänke am Weg gesetzt und versucht, einen klaren Gedanken zu fassen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er kein Mobiltelefon dabeigehabt habe. Unterschwellig habe er aus Angst wohl bereits in dieser Situation entschieden, seine Anwesenheit und das Auffinden von L im ABC gegenüber jedem zu verschweigen und versucht, sich normal zu verhalten. Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vor der Polizei am
- und 11.05.2018 habe er teilweise ziemlichen Unsinn erzählt, aber auch gelogen. Schlimmer sei sicherlich gewesen, dass er „bestätigt“ habe, zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, was genauso wenig der Wahrheit entspreche, wie die Aussage, er hätte L „ins Gras gezogen“. Die Fahrt nach Hause in die N-Straße könne er nicht mehr nachvollziehen. Zuhause angekommen, habe er sich in die Toilette im unteren Stockwerk eingeschlossen und geweint. Als er seine Lbensgefährtin im oberen Stockwerk gehört habe, sei er hochgegangen und habe ihr gesagt, dass er wegen Durchfalls auf der Toilette gewesen sei. Im Gästezimmer habe er sich dann nochmals hingelegt und versucht, zu schlafen. Danach habe ein Alptraum für ihn begonnen. Dass er in der Nähe des Ortes, an dem L aufgefunden worden sei, Blut verloren habe, sei ihm erst unmittelbar vor seiner Verhaftung bekannt geworden. Er könne sich dies nur so erklären, dass zwei oder drei kleinere Schnittverletzungen am rechten Handballen, die er sich am Montagabend in seiner Wohnung zugezogen habe, als er auf einer Fliese ausgerutscht sei, durch eine heftige Bewegung aufgeplatzt seien. Auch den Betrugsvorwurf zu Lasten T im Hinblick auf die Bar „ST“ (Tat zu Ziffer 3 der Anklage;
§ 154Abs. 2 St
PO) hat der Angeklagte abgestritten. Im September 2015 hätten seine Mitgesellschafter der „UB GmbH & Co. KG“ den Verkauf der im Jahr 2014 erworbenen Bar „ST“ diskutiert. Dabei habe man erwogen, dass er, der Angeklagte, die Bar „ST“ gegen Verrechnung seiner Geschäftsanteile am „UB“ und des noch bestehenden Darlehens übernehme. Deswegen habe er mit T zunächst die Möglichkeit eines Unterbeteiligungsvertrags ins Auge gefasst. Weitere vertragliche Ausgestaltungen und die Höhe von Ts Anteilen an der GmbH, die die Bar betreiben sollte, seien hingegen noch nicht abschließend geklärt gewesen. Zur Sicherung seiner Ansprüche an dieser Beteiligung habe T ihm € … auf sein Privatkonto überwiesen. Er, der Angeklagte, habe zu diesem Zeitpunkt weder finanzielle Schwierigkeiten gehabt noch habe er Ts Geld privat einsetzen wollen. Aufgrund eines zu hohen unternehmerischen Risikos habe man vom Kauf der Bar schließlich Abstand genommen. Die von T überwiesene Summe von € … sollte als Anzahlung für die Beteiligung an zukünftigen gemeinsamen Projekten dienen und beim Angeklagten „geparkt“ bleiben. Den Betrug zu Lasten Ts im Hinblick auf die Übernahme des „Café EA“ habe er ebenfalls nicht begangen ( Tat zu Ziffer 4 der Anklage;
§ 154Abs. 2 St
PO). Die Vertragsverhandlungen mit U seien Anfang 2016 gescheitert, weil dieser seine Anteile nicht in Gänze habe verkaufen dürfen, da ansonsten der langjährige Mietvertrag mit der Stadt Frankfurt am Main sofort kündbar gewesen wäre. Im Frühjahr 2016 habe er dann von einer Dame gehört, dass sie auch Interesse an dem „Café EA“ hätte. Man habe daher eine Zusammenarbeit angestrebt. Zu dieser Zeit habe er den zwischenzeitlich verstorbenen KS getroffen, der ihm angeboten habe, bei den erneuten Verhandlungen behilflich zu sein. Von ihm habe er die Ausschreibungsunterlagen gegen Zahlung einer Provision in Höhe von € 1.500 erhalten. Mit T habe er daraufhin vereinbart, dass er für die bereits im Jahr 2015 gezahlten € … einen Anteil von 12,5 Prozent an der „JK“ erhalte sowie ein Gesellschafterdarlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren geben solle. Auch zu dieser Zeit seien seine finanziellen Verhältnisse stabil gewesen. Er habe sogar einem Bekannten, ZD, einen Barbetrag von € … leihen können, den er ihm in monatlichen Raten binnen eines Jahres zurückgezahlt habe. Im Juli 2016 habe er mit T vereinbart, dass dieser seine Anteile an der „JK“ weiter aufstocke und ein weiteres Darlehen an die Gesellschaft zahle. Im Gegenzug sei sein gegenüber der „JK“ bestehendes Gesellschaftsdarlehen reduziert worden. Im April 2017 habe er von seinem Privatvermögen € … an die Vermieterin des SH, BZ, für die Kaution sowie € … für die Übernahme der Spirituosenvorräte in bar übergeben. Auch dieser Betrag sollte nach der Vereinbarung mit T als Forderung gegen die „JK“ gebucht und damit die Darlehensverbindlichkeit entsprechend gekürzt werden. Bei dem Gespräch mit der Vermieterin sei T anwesend gewesen, er habe daher gewusst, dass es keine Abstandszahlung in Höhe von € … mehr gegeben habe. Im Herbst 2017 habe ihm KS erklärt, dass die Ausschreibung leider gescheitert sei und er, der Angeklagte, den Zuschlag für das „Café AE“ nicht erhalten habe. Zur sogenannten „…“-Affäre hat sich der Angeklagte durch verlesene Erklärung seiner Verteidiger vom 12.02.2020 dahingehend eingelassen, dass die ganze Aktion ökonomisch, intellektuell und politisch eine einzige Katastrophe gewesen sei. Er habe daher geplant, sich als Mitverursacher dieser Affäre gemeinsam mit L in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht geständig einzulassen. Allerdings sei der Schritt, an die Öffentlichkeit zu treten, mit den weitgehend falschen Behauptungen nicht von der Vorstellung getragen gewesen, auf das „Z“, dessen Geschäfte schlecht liefen, aufmerksam zu machen, zumal die Kundschaft dieser Bar erkennbar international gewesen sei. Zugleich wehre er sich gegen die Behauptung, er sei ausländerfeindlich und stünde der AfD nahe. Auch aus seiner Teilnahme an einem Chatverkehr, indem von „Nazis“ die Rede sei und in dem mit „Heil Hitler“ gegrüßt werde, folge nicht der Schluss, er sei politisch weit rechts. Dies sei lediglich eine „Blödelei“ „ohne Niveau“ und ohne Bezug zu einer politischen Realität gewesen. Warum er auf Facebook einmal „ Weiter so AfD“ gepostet habe, könne er nicht mehr rekonstruieren. In seinem letzten Wort hat sich der Angeklagte erstmals persönlich geäußert und erklärt, dass er mit dem Tod von L nichts zu tun und sie auch nicht ermordet habe.
- Das von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassungen geschilderte Geschehen zu Fall 1 der Anklage ist durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt, soweit es den Feststellungen widerspricht. Aufgrund der Gesamtwürdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise und Beweisanzeichen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Geschäftspartnerin L getötet hat. Dabei beruht der Nachweis seiner Täterschaft zunächst auf seinen am Tatort sowie am Leichnam gefundenen Blutspuren. Wie der forensisch erfahrene molekularbiologische Sachverständige … vom Hessischen Landeskriminalamt unter Anwendung des für sein Fach üblichen und anerkannten Untersuchungsmethoden plausibel erläutert hat, konnten an der sichergestellten Kleidung von L (linke Socke und linker Schuh) Blutspuren nachgewiesen werden, die eindeutig dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. Dies gelte auch für die vor der Parkbank auf dem Kiesweg detektierten Blutspuren (Spuren 1.1.1.1.1, -.2, -.5, -.6, -.8, -.10). Unter Erläuterung der seinem Gutachten zugrundeliegenden DNA-Befundtabelle hat der Sachverständige ausgeführt, dass die in den Blutspuren nachgewiesenen DNA-Merkmale in allen 16 Merkmalskomponenten übereinstimmten mit den in diesen Mischspuren dominierenden DNA-Merkmalen des Angeklagten. Soweit sich in den Spuren mit wechselndem Mischungsverhältnis weibliche Spurenanteile gefunden hätten, stimmten diese mit dem DNA-Vergleichsmuster von L in den 16 untersuchten Merkmalen vollständig überein. Im Ergebnis sei daher mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden der Angeklagte der Verursacher dieser Spuren. Zu diesem Schluss ist auch die Sachverständige für forensische Genetik ….. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Frankfurt am Main gekommen, die vier weitere Blutspuren auf dem Kiesweg untersucht hat (Spuren 1.1.1.1.3, -.4, -.7, -.9). Auch in diesen Spuren sei in allen 16 STR-Systemen ausschließlich die für den Angeklagten geltende Merkmalskombination festgestellt werden mit der Folge, dass auch hier die detektierten DNA-Merkmale mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:30 Milliarden vom Angeklagten stammten. Aus wissenschaftlicher Sicht bestünde daher kein Zweifel daran, dass es sich bei dem Spurenverursacher um den Angeklagten handele. Auch die Auswertung der Mobilfunk- und Fahrzeugdaten, die Einvernahme der weiteren Sachverständigen sowie die in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen führen in ihrer Gesamtschau zur Person des Angeklagten als Täter. Soweit die Einlassung des Angeklagten den Feststellungen zur Sache entgegensteht, handelt es sich zur vollen Überzeugung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung. Dies gilt bereits für das behauptete Treffen mit L am Vortag ihres Todes, dem 07.05.2018 um 13:00 Uhr im Café „ME“. Ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Chatprotokolle vom 07.05.2018, die mittels des Programms UFED-Reader tabellarisch aufgelistet worden sind, kam ein Treffen zwischen dem Angeklagten und der L zwischen 9:05 Uhr und 15:20 Uhr weder im „ME“ noch an einem anderen Ort in diesem Zeitraum zustande. Vielmehr hatte der Angeklagte L offensichtlich versetzt, obgleich er selbst, wie die Einvernahme der Zeugen AR und SI ergeben hat, an diesem Tag mehrfach im Café „ME“ gewesen ist. Mit L hingegen hatte sich der Angeklagte an diesem Tag nicht im Café „ME“ getroffen, obgleich man sich am Vortag für den Morgen des 07.05.2018 verabredet hatte. Dies folgt aus dem WhatsApp-Verkehr vom 06.05.2018, wonach L um 16:17 Uhr dem Angeklagten vorhielt, dass sie beide sich seit Freitag hätten treffen wollen. Darauf gab dieser ihr um 16:20 Uhr zur Antwort: „ War am Freitag im …., da warst Du aber mit Deinen Mädels schwer beschäftigt und schon zu viel Alkohol. Morgen können wir es aber durchziehen, musst aber fit sein“. L ging am 07.05.2018 davon aus, an diesem Tag mit dem Angeklagten einen Beurkundungstermin beim Notar Dr. F zur Rückübertragung ihrer Anteile an der „XY Gastro“ zu haben. Dies hat eine entsprechende Auswertung des Chatverkehrs sowie der in die Hauptverhandlung eingeführten, über den UFED-Reader erstellte Timeline von Ls Mobiltelefon ergeben. Das Programm UFED-Reader erstellt Berichte, um Benutzerdaten auf digitalen Geräten, wie Smartphones, zu extrahieren und zu decodieren. Unter dem Menüpunkt „Timeline“ werden die Benutzerdaten (wie bspw. Textnachrichten, Kontaktdaten, Webeinträge, Bilddateien sowie Video- und Ton-Dateien) anhand eines Zeitstrahls aufgelistet. Bei der Übertragung ins Tabellenformat werden diese Daten chronologisch unter Angabe des Datentyps, des Zeitstempels, der Kommunikationspartner sowie des Inhalts – soweit vorhanden – dargestellt. Diese Funktionsweise des Programms und insbesondere der „Timeline“ wurde durch POK R, der im Rahmen der Ermittlungen für die Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten sowie der Getöteten zuständig war, anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 30.08.2019 ausführlich erläutert. Durch die Auswertung beider Mobiltelefone konnte die Kammer die Kommunikationsdaten und -inhalte entnehmen, von denen eine Vielzahl verlesen und den Zeugen vorgehalten wurde. Nach der Timeline versuchte L bereits um 9:04 Uhr am Morgen des 07.05.2018, den Angeklagten telefonisch zu erreichen. Weil der Angeklagte nicht reagierte, schrieb sie ihm um 9:05 Uhr per WhatsApp an: „ Guten Morgen Liebe X. Ich warte auf dein Anruf, und info über NotarTermin heute “. Der Angeklagte rief sie daraufhin um 9:57 Uhr (Gesprächsdauer 1:13 min) und um 9:59 Uhr (Gesprächsdauer 0:19 min) jeweils zurück. Um 11:03 Uhr wählte L ausweislich ihrer Timeline erneut seine Nummer, ohne dass der Angeklagte den Anruf entgegennahm. Da er sich nicht meldete, schrieb L ihn um 12:59 Uhr erneut an: „ Schatz“ . Um sie weiter hinzuhalten, antwortete der Angeklagte um 13:03 Uhr: „ Melde mich,... bin gerade etwas beschäftigt,...“ . Entsprechend verärgert über das Versetzen sandte L ihm zwischen 13:32 Uhr und 13:38 Uhr die Nachrichten: „ Wir waren verabredet. Finde ich unverantwortlich von dir. Du weiss es ist wichtig für mich . Bin extra früh aufgestanden“. Der Angeklagte vertröstete abermals und schrieb um 14:35 Uhr: „ Melde mich gleich,... alles gut,... . Wo bist Du jetzt ?“ und erhielt um 14:44 Uhr die Antwort: „ Büro“ . Nach einem 14-sekündigen Telefonat mit dem Angeklagten um 15:17 Uhr, schrieb L um 15:20 Uhr schließlich: „ Mein Vater schlachtet mich “. Demnach hatte sich der Angeklagte mit L bereits nach den Chatprotokollen bis 15:20 Uhr nicht getroffen. Die Tatsache, dass der Angeklagte die Verabredung wieder nicht eingehalten hatte und das Telefonat von 15:17 Uhr, veranlassten L, nunmehr selbst mit dem Notar in Kontakt zu treten. Dies folgt aus den Aufzeichnungen in der Timeline ihres Mobiltelefons, wonach sie ab 15:21 Uhr über ihren E-Mail Provider Yahoo alte Verträge mit dem Angeklagten betreffend das „Z“ wieder aufrief und ab 15:25 Uhr mehrfach im Webbrowser nach Notar Dr. F suchte. Um 15:26 Uhr rief sie in der Kanzlei unter der Nummer ………… an und telefonierte 3:43 Minuten mit Notar Dr. F. Den Anruf und den entsprechenden Auftrag, einen Vertrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 22.04.2016 zu entwerfen und eine neue GmbH zu gründen, bestätigte der Notar Dr. F als Zeuge in der Hauptverhandlung anhand seiner Mandatsunterlagen. Auch gab er an, dass er für den Angeklagten zwischen 2015 und 2018 zahlreiche Beurkundungen durchgeführt habe. Sein letzter Kontakt mit ihm habe am 27.02.2018 stattgefunden, als er für den Angeklagten einen Kaufvertrag über Anteile an der Betriebsgesellschaft des „BD“ protokolliert habe. Danach habe es keine Kontaktaufnahme seitens des Angeklagten mehr gegeben. Auch die Benutzungshistorie der Fahrzeugdaten des Mercedes im Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 in Verbindung mit den Daten auf der Timeline des Mobiltelefons von L, hat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie sich am 07.05.2018 zu einer anderen Uhrzeit vor 21:15 Uhr mit dem Angeklagten getroffen haben könnte. Die im Mercedes von L gespeicherten Fahrzeugdaten wurden durch den Sachverständigen ………. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg mittels der Software „Xentry“ zur Darstellung der Benutzungshistorie ausgewertet. Unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 02.10.2018 erläuterte er, dass er anhand der ausgelesenen Daten Fahrzyklen festgestellt habe, die dann in Form der dem Bericht beigefügten Tabelle, die die Kammer dem Sachverständigen bei der Erstattung seines Gutachtens vorgehalten hat, unter Angabe der Uhrzeit, der Aktion sowie des Kilometerstandes dargestellt worden seien. Damit sei die Benutzungshistorie des Fahrzeugs für den 08.05.2018 vollständig nachgewiesen. Die Kammer folgte den Auswertungen des Sachverständigen nach eigener Überprüfung. Dies gilt auch für den erweiterten Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019, in welchem die Kammer dem Sachverständigen ergänzend den Auftrag erteilt hatte, die Fahrzyklen des Mercedes vom 07.05.2018 auszuwerten. Nach dem verlesenen Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 verbrachte L den Vormittag des 07.05.2018 mit diversen Autofahrten, traf sich ausweislich mehrerer WhatsApp-Nachrichten von 10:38 Uhr bis 11:00 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) kurz mit ihrem Exmann RI und chattete danach mit Freunden und Bekannten. Im Zeitraum zwischen 12:03 Uhr und 15:40 Uhr war ihr Fahrzeug geparkt. Sie hielt sich im Büro ihrer Immobilienfirma auf. Nach der Timeline war ihr Mobiltelefon dort um 14:00 Uhr im WLAN eingeloggt; auch dem Angeklagten teilte sie um 14:44 Uhr mit, dass sie noch immer im Büro sei. Um 15:40 Uhr verließ sie das Büro, startete ihr Fahrzeug und holte Rechtsanwalt N in dessen Büro ab. Mit ihm stand sie bereits seit 11:31 Uhr in ständigem Kontakt per Telefon und WhatsApp. Er vertrat sie in ihren familienrechtlichen Angelegenheiten. Im Anschluss ging sie zwischen 16:20 Uhr und 16:48 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) mit ihrer Freundin BA essen, wie sie auch einem Bekannten um 16:40 Uhr per WhatsApp mitgeteilt hatte. Den restlichen Nachmittag verbrachte L gemeinsam mit BA zunächst beim Shoppen, wie sie ihrer neuen Bekanntschaft GO per WhatsApp um 17:22 Uhr mitteilte, und dann in ihrer Eigentumswohnung in der W-Straße, wo sie sich in der Zeit von 19:02 Uhr bis 20:19 Uhr (Parkzeit Fahrzeug) befanden. Um 19:42 Uhr fotografierte BA, wie sie in ihrer Zeugenaussage spontan erinnerte, in dieser Wohnung L auf einem Sofa sitzend mit zwei Handtaschen. Dieses Bild postete L sodann auf dem in der Hauptverhandlung eingesehenen Instagram-Account mit dem Hashtag style#sisterlove#mitstilgeboren#loveshoes#instastyle#chillathome . Diesen Ablauf des Nachmittags hat auch die Zeugin BA im Sinne der Feststellungen geschildert. Ihre Angaben stehen in Einklang mit den Daten aus der Timeline sowie aus der Benutzungshistorie des Fahrzeugs von L. Folglich haben sich der Angeklagte und das Opfer am 07.05.2018 erstmals gegen 21:15 Uhr an der Bäckerei „VV“ getroffen. Es gab allerdings auch hier kein spontan von L ausgehendes, sondern ein von dem Angeklagten geplantes und verabredetes Treffen. Hierfür spricht bereits, dass L ausweislich der Timeline ihres Mobiltelefons bereits um 20:47 Uhr, als sie sich noch im „Bistro RE.“ in Sachsenhausen befunden hatte, zunächst im Internet nach der Bäckerei „VV“ suchte und sodann um 20:49 Uhr ihr Fahrzeug startete, um hinzufahren. Offensichtlich war ihr der von dem Angeklagten vorgegebene Treffpunkt unbekannt. Der Angeklagte hingegen kannte die Bäckerei gut. Nach der Aussage des Inhabers YE, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, sei er seit über 20 Jahren mit dem Angeklagten und dessen Familie eng befreundet. Der Angeklagte käme durchschnittlich viermal wöchentlich zum Frühstücken in die Bäckerei. Bei einem spontanen Entschluss Ls hätte es daher nähergelegen, einfach zur Wohnanschrift des Angeklagten in die N-straße zu fahren. Sich demgegenüber an einem für L nicht bekannten Ort zu treffen, der in fußläufiger Entfernung zur Wohnung des Angeklagten gelegen ist, ist wenig plausibel. Weiterhin ist auch nicht mit einer spontanen Entscheidung für ein Treffen in Einklang zu bringen, dass der Angeklagte im Telefonat mit YE eine entsprechende Verabredung bestätigt hat. Der Zeuge YE gab an, der Angeklagte habe ihm, als er ihn angerufen und mitgeteilt habe: „ X, hier steht ein sehr nettes Mädel. Komm mal vorbei!“, sofort und ohne Rückfragen geantwortet: „ Alles klar ich weiß Bescheid. Ich komme vorbei!“ . Dabei erinnerte der Zeuge YE, dass er den Namen „L“ nicht genannt habe, weil er ihn zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe. Auch die Frau habe er zuvor nie gesehen, lediglich ihr Fahrzeug habe er in der Nachbarschaft mal parken gesehen. Als Schutzbehauptung ist auch die seitens des Angeklagten geschilderte Kommunikation zwischen ihm und L über das Mobiltelefon des Zeugen YE zu werten. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen YE hat nur er mit dem Angeklagten gesprochen und sein Mobiltelefon dabei nicht an L weitergereicht. Eine Aufforderung, ihr „Geld für Feuerwerk“, also für Kokain, mitzubringen, hat es folglich nicht gegeben. Ein derartiges Verlangen von L in Anwesenheit des Zeugen YE, den sie überhaupt nicht kannte, ist auch wenig nachvollziehbar, zumal ein wichtiger Geschäftstermin unmittelbar bevorstehen sollte und sie bereits kurze Zeit zuvor mit BA Kokain konsumiert hatte. Schließlich ist auch vor diesem Hintergrund nicht plausibel, warum der Angeklagte, der nach seiner Einlassung weder Geld für Kokain noch Zeit für sie investieren wollte, ohne sein Mobiltelefon zur Bäckerei „VV“ gegangen ist. Der Grund für die abweichenden Angaben des Angeklagten zu dem Anlass und den Umständen des Treffens liegt zur Überzeugung des Gerichts darin, dass er eine nachvollziehbare Erklärung für das Zurücklassen seines Mobiltelefons in der Wohnung bedurfte. Diese gibt es nur, wenn die Zusammenkunft und die anschließende gemeinsame Fahrt in den ABC sich als spontaner Entschluss darstellten. Der Angeklagte wollte ersichtlich eine Ortung seiner Mobilfunkdaten sowie derjenigen von L vermeiden. Jedenfalls aus dem gegen ihn wegen des „...s“ geführten Ermittlungsverfahren war ihm die Auslesung von Ortungsdaten bekannt, wie die damalige Ermittlungsführerin KHKin B als Zeugin berichtet hatte. Denn in diesem Verfahren habe ihr der Angeklagte Screenshots seines Bewegungstrackers (MoveApp) zum Beweis der Tatsache übersandt, dass er in der Tatnacht im „Z“ gewesen sei. In Kenntnis dieser Ortungsmöglichkeiten über ein Mobiltelefon hatte der Angeklagte auch dafür gesorgt, dass L bereits auf dem Weg zum „VV“ ihr Mobiltelefon ausschaltete. Gemäß des Log-Eintrags auf der in der Hauptverhandlung mit dem Zeugen POK R über das Programm „Cellebrite Reader“ in Augenschein genommenen Timeline schaltete sie ihr Mobiltelefon nämlich erst um 22:01 Uhr wieder an. Aus diesem Grund rief L auch nicht selbst beim Angeklagten an, sondern bat den sich noch zufällig in der Bäckerei befindlichen YE mit dem Vorwand, ihr Akku sei leer, um einen Anruf. Ausweislich ihres weiteren Telefon- und Chatverkehrs nach 22:01 Uhr steht fest, dass ihr Mobiltelefon nicht entladen war. Gegen ein spontanes Treffen sprechen schließlich auch die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen KL und BA. Die Zeugin KL, eine langjährige Freundin von L, schilderte in ihrer Vernehmung glaubhaft, dass sie um die Mittagszeit einen Anruf von L erhalten habe. Sie hätten, wie so oft, über alles Mögliche geredet und einen gemeinsamen Kurzurlaub geplant. L habe erzählt, den Nachmittag mit Kaffeetrinken zu verbringen, sie müsse sich jedoch am Abend noch mit X treffen. Als Datum des Telefonats gab die Zeugin KL, wie schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung, zwar zunächst Dienstag, den 08.05.2018, an. Auf Vorhalt der Daten der Timeline von L, wonach von Ls Mobiltelefon am 07.05.2018 um 11:40 Uhr ein 13:55 Minuten dauerndes Telefonat mit der Rufnummer …… („KL“) geführt wurde, korrigierte sie das Datum jedoch entsprechend. Darüber hinaus hat auch die Zeugin BA bestätigt, dass L am 07.05.2018 eine feste Verabredung mit dem Angeklagten hatte. Sie schilderte anschaulich, dass sie gegen 20:45 Uhr zunächst mit L und zwei weiteren Freundinnen auf der Terrasse im „Bistro RE“ gesessen habe. Ls Fahrzeug habe wie immer schräg auf dem Bürgersteig direkt vor dem Restaurant geparkt. Kurze Zeit nach der Ankunft, höchstens 30 Minuten später, sei L wieder weggefahren, weil sie sich mit dem Angeklagten und einer weiteren Person aus dessen Umfeld habe treffen wollen. Der Angeklagte habe ihr nämlich versprochen, an diesem Abend über die unbekannte Person einen Teil des aus dem Verkauf des „Z“ geschuldeten Geldes zurückzuzahlen. Sie, die Zeugin BA, habe L später noch per WhatsApp ein Foto aus dem „RE“ gesandt, weil sie auf L gewartet habe. Insgesamt sei L etwa eine Stunde lang weg gewesen. Bei ihrer Ankunft habe sie dann berichtet, dass das Treffen auf den nächsten Abend verlegt worden sei, weil der Dritte nicht erschienen sei. Die Angaben der Zeugin BA sind glaubhaft. Im Hinblick auf die Verabredung mit dem Angeklagten stehen sie im Einklang mit der Aussage der Zeugin KL und ihren eigenen polizeilichen Vernehmungen vom 10.05.2018 und 24.09.
- Bereits bei der Polizei gab die Zeugin BA an, dass L ihr an diesem Abend gesagt habe, dass sie einen Geschäftstermin habe und der Angeklagte ihr noch „voll viel Geld“ zu geben habe. Dies hat die Zeugin auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Indiziell werden ihre Angaben durch die Auswertung der Fahrzeug- sowie der Mobilfunkdaten unterstützt. Nach dem Kfz-Untersuchungsbericht vom 02.10.2019 war Ls Fahrzeug zwischen 20:36 Uhr und 20:49 Uhr für 12 Minuten geparkt. Dies stimmt mit der Angabe der Zeugin BA überein, L habe sich nur „ kurz “ im Restaurant aufgehalten. Nach der Auswertung wurde der Motor dann um 20:49 Uhr gestartet und binnen elf Minuten legte das Fahrzeug eine Strecke von sechs Kilometern zurück. Dies entspricht ausweislich des Routenplaners von Google Maps, der auch bezüglich der sonstigen Entfernungsermittlungen in der Hauptverhandlung herangezogen wurde, der Strecke vom „Bistro RE“ in der … (Frankfurt-Sachsenhausen) bis zur Bäckerei VV in der X-Straße (Frankfurt-Westend). Das von der Zeugin beschriebene Foto aus dem „RE“ hat sie ausweislich der Timeline von Ls Mobiltelefon um 21:55 Uhr per WhatsApp übersandt. Bei der Inaugenscheinnahme äußerte die Zeugin BA ganz spontan und sichtlich betroffen und authentisch, dass die auf dem Tisch liegenden Zigaretten der Marke „Vogue“ L gehört hätten. Nach alledem bestehen daher keine Zweifel, dass der Angeklagte entsprechend seines Tatplanes L an die Bäckerei „VV“ bestellt hat. Die anschließende Fahrt in den ABC wird indiziell durch die Fahrzeugauswertung bestätigt. Nach dem Kfz-Untersuchungsbericht des Sachverständigen …… vom 02.10.2019 parkte das Fahrzeug von L von 21:00 Uhr bis 21:15 Uhr, wobei die Fahrertür ca. 60 Prozent der Zeit geöffnet war. In dieser Zeit traf sie auf den Zeugen YE. Um 21:15 Uhr wurde der Motor erneut gestartet und eine Strecke von sechs Kilometern in zehn Minuten gefahren. Diese Entfernung stimmt mit dem Routenplaner von Google Maps im Hinblick auf die Wegstrecke von der Bäckerei „VV“ bis zur Gaststätte „ABC“ exakt überein. Zwischen 21:25 Uhr und 21:47 Uhr waren dann die Zündung des Fahrzeugs ausgeschaltet und die Türen verriegelt. Der Aufenthalt im ABC dauerte damit 22 Minuten. Das Fahrzeug startete erst wieder um 21:48 Uhr und fuhr eine Strecke von zehn Kilometern in 22 Minuten. Dies wiederum entspricht der im Routenplaner von Google Maps ausgewiesenen Strecke ABC bis N-Straße von sechs Kilometern zuzüglich N-Straße bis … (Bistro RE) von vier Kilometern. Da L ihr Mobiltelefon um 22:01 Uhr wieder anstellte und auch der Angeklagte ausweislich der Timeline seines Mobiltelefons vom 07.05.2018 ab 22:03 Uhr wieder per WhatsApp kommunizierte, ist nachvollziehbar, dass L den Angeklagten gegen 22:00 Uhr an seiner Wohnanschrift abgesetzt hatte, bevor sie wieder ins „Bistro RE“ fuhr. Um 22:10 Uhr wurde das Fahrzeug dort geparkt. Hingegen ist der vom Angeklagten beschriebene Verlauf der Geschehnisse am 07.05.2018 im ABC völlig konstruiert. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum der Angeklagte mit L nicht am vereinbarten Treffpunkt, dem Parkplatz vor der Gaststätte „ABC“, auf den angeblichen Geschäftspartner längere Zeit gewartet haben will. Selbst im Falle einer Verspätung hätte es mehr als nahegelegen, im Bereich des Parkplatzes zu verbleiben und nicht in einen völlig dunklen Park zu einer etwa 400 Meter entfernten Bank zu spazieren, um dort eine Zigarette zu rauchen. Da L ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte, hätte ihr Geschäftspartner bei einer späteren Ankunft keinen Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können. Der Angeklagte verfügte seinerseits über kein Handy, so dass eine vermittelte Kontaktaufnahme ebenfalls ausgeschlossen war. Der behauptete langsame Spaziergang zur Bank und zurück hätte schon mehr als zehn Minuten, wie der Zeuge POK R anlässlich der Rekonstruktion der Laufwege festgestellt hat, verbraucht; hinzu käme der Aufenthalt auf der Bank. Damit war die Dauer des gesamten Aufenthalts im ABC praktisch verbraucht, ohne dass man auch nur ansatzweise Kontakt mit der dritten Person hätte aufnehmen können. Aufgrund der Satellitenaufnahmen von Google Earth und der in Augenschein genommen Lichtbilder des Parks steht auch fest, dass ein Sichtkontakt vom Parkplatz in den Park schon aufgrund der hohen Bäume ausgeschlossen war. Die Parkbank konnte wegen der Dunkelheit aus größerer Entfernung nicht erkannt werden. Hinzu kommt, dass ein derartiger Spaziergang wenig zu Ls Charakter passte. Sämtliche ihrer vernommenen Freundinnen bezeichneten sie übereinstimmend als extrem „ lauf faul “, als jemanden, der alles mit dem Fahrzeug erledigte und dieses immer direkt vor das Ziel stellte. Auch Ls Kleidung war an diesem Abend nicht auf einen längeren Spazierweg ausgerichtet. Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen YE und BA war L an diesem Abend sehr auffallend und hochwertig gekleidet. Sie trug hochhackige Pumps der Luxusmarke Chanel, die bei einem längeren Lauf über einem Kiesweg nach allgemeiner Lebenserfahrung eher hinderlich gewesen wären. Darüber hinaus ist die Einlassung bezüglich des Spaziergangs auch in sich unstimmig. Der Angeklagte gibt einerseits an, mit L während des Rauches „ langsam in den Park gelaufen“ zu sein, andererseits will er sie jedoch „gedrängt“ haben, schnellstmöglich wieder zurückzufahren, weil seine Freundin WK noch in der Wohnung auf ihn gewartet habe. Er habe ihr gegenüber „etwas gut machen“ wollen. Danach hatte es der Angeklagte eilig. Dass er in dieser Situation gleichwohl einen Spaziergang unternimmt, der schon aufgrund der räumlichen Distanzierung nichts mehr mit dem Geschäftstermin zu tun haben konnte, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich erweist sich die Einlassung insoweit als konstruiert, als dass L dem Angeklagten nicht den Hintergrund des Treffens offenbart habe. Spätestens während des 22-minütigen Aufenthalts im ABC und der anschließenden Rückfahrt hätte es nahegelegen, den Angeklagten hierüber zu informieren. Es ist auch nicht überzeugend, dass der Angeklagte L einfach nachts in einen Park begleitet, ohne den Grund hierfür zu kennen oder wenigstens auf eine Erklärung bestanden zu haben. Der Angeklagte hat selbst angeführt, schlechte Erfahrungen mit Ls Geschäftsideen gehabt zu haben. Berücksichtigt man zudem, dass er aufgrund seiner manipulativen Art L leicht steuern konnte, wie ihre Freundinnen und vor allem Rechtsanwalt NF berichtet haben, und sie ihm seit Jahren vertraute, wäre es für den Angeklagten ein Leichtes gewesen, eine klare Information zu erhalten. Auch die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des 08.05.2018 ist als Schutzbehauptung zu werten, soweit sie den Feststellungen widerspricht. Dies gilt bereits für das zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt vor 17:00 Uhr behauptete weitere Treffen mit L am 08.05.2018 im Café „ME“. Nach der von POK R vorgenommenen Auswertung der Videokameras betrat der Angeklagte um 8:26 Uhr, um 9:40 Uhr sowie um 16:09 Uhr jeweils allein das Café. Zur Auswertung hat der Zeuge POK R erläutert, die gesamte Videoaufzeichnung vom 08.05.2018 während der Öffnungszeiten von etwa 7:00 bis 19:15 Uhr eingesehen zu haben. Dabei habe er nach Aufnahmen vom Angeklagten und/oder L gezielt gesucht. Unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder einzelner Videosequenzen, die den Angeklagten beim Betreten bzw. Verweilen im Café zeigen, schilderte der Zeuge, dass er von L keine Aufnahme gefunden habe. Da die Videokameras den gesamten Theken- und Eingangsbereich (Kamera 3) sowie den Gastraum und den Toilettenabgang (Kamera 1) überwacht hätten, könne er ausschließen, dass sich L an diesem Tag im Innenbereich des Cafés aufgehalten habe. Über den Außenbereich könne er keine Angaben machen, da dieser nicht per Videokamera überwacht sei. Gleichwohl liegt es prinzipiell näher, dass sich L mit dem Angeklagten innerhalb des „ME“ oder etwa am Eingang verabredet hätte. Im Anschluss an die Vernehmung von POK R hat der Angeklagte über eine spontane Verteidigererklärung seine Einlassung dahingehend konkretisiert, dass das Treffen mit L auf der Terrasse des Cafés stattgefunden habe, also eben dort, wo der Zeuge POK R eine Kamera verneint hatte. Der Erklärung kommt ein erheblich geminderter Beweiswert zu, weil sie der Angeklagte offensichtlich an das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung angepasst hat. Hinzu kommt, dass er auch zuvor je nach Ermittlungsstand unterschiedliche Angaben zum Ablauf, zur Uhrzeit sowie zum Anlass des behaupteten Treffens am 08.05.2018 gemacht hatte. Bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 10.05.2018 erklärte der Angeklagte zunächst, sich mit L zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr im „ME“ getroffen zu haben. Gesprächsgegenstand sei der geplante Notartermin am 11.05.2018 bei Dr. F gewesen. Dies ist nachweislich unzutreffend, da nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr. F kein Beurkundungstermin vereinbart gewesen sei. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hielt der Angeklagte hieran auch nicht mehr fest, sondern gab an, L habe ihn nur kurz gefragt, ob er „ abends könne “. Auch änderte der Angeklagte seine Einlassung im Hinblick auf die Bekleidung von L. Bei der Polizei beschrieb er für das Nachmittagstreffen eine dunkle und sportive Bekleidung (schwarze Hose, schwarzes T-Shirt, schwarze Sneakers) und damit die zur Tatzeit getragene Kleidung. Auf den Vorhalt in der zweiten Beschuldigtenvernehmung, über die der Vernehmungsbeamte KHK Y in der Hauptverhandlung berichtet hat, L habe tagsüber ein helles Kleid getragen, korrigierte der Angeklagte seine Angaben und gab nunmehr an, sich nicht mehr so genau daran erinnern zu können, sie jedoch nicht wirklich schwarz, aber Ton in Ton angezogen gewesen sei. In der Verteidigererklärung vom 27.08.2018 hielt er auch hieran nicht mehr fest, sondern umschrieb diese Angabe als „ Lüge “, soweit er „ diese Informationen als eigene Wahrnehmungen behauptet “ habe. Ausweislich der Aufnahme einer Videokamera im Einkaufszentraum „…..“ um 18:12 Uhr, von der einzelne Standaufnahmen in der Hauptverhandlung eingesehen wurden, trug L nämlich an diesem Nachmittag ein graues Kleid mit einer großflächigen und bunten Gesichtsapplikation sowie graue Plüsch-Pantoffeln mit goldfarbenen Ketten sowie ihre markanten eingeflochtenen Kunsthaarzöpfe. Die Begründung des Angeklagten für das wechselnde Einlassungsverhalten („ Lüge “) ist schlicht nicht nachvollziehbar. Einziger Grund hierfür ist der auch durch die weiteren Beweismittel erwiesene Umstand, dass er L an diesem Tag überhaupt nicht vor 21:13 Uhr gesehen hatte, und er deswegen einer plausiblen Erklärung bedurfte, warum er in seiner polizeilichen Vernehmung nicht die sehr auffällige Bekleidung vom Nachmittag, sondern diejenige zur Tatzeit beschrieben hatte. Ein Treffen am 08.05.2018 vor 21:13 Uhr ist auch nicht mit den weiteren Beweisergebnissen in Einklang zu bringen. Die Zeugin XE schilderte in ihrer Vernehmung eindrücklich und glaubhaft, dass sich ihre Tochter L bis zum späten Nachmittag ausschließlich in der Familienwohnung aufgehalten habe. L sei irgendwann in der Nacht nach Hause gekommen und habe sich am Morgen sehr schlecht gefühlt. Deswegen habe sie selbst ihre Enkelkinder in den Kindergarten gebracht und zum Mittagessen um 13:00 Uhr wieder abgeholt. Nach einer gemeinsamen Mahlzeit hätte L mit den Zwillingen gespielt. Erst am späten Nachmittag habe sich ihre Tochter dann mit ihrem Exmann und den Kindern getroffen. Dabei sei sie von ihrer Freundin BA begleitet worden. Diesen Ablauf hat auch die Zeugin BA im Kern bestätigt, die bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung bekundete, L am Nachmittag mit den Zwillingen in der X-straße abgeholt zu haben. Da L in der Nacht zuvor aufgrund ihres starken Alkohol- und Drogenkonsums ihr Fahrzeug am Hotel „O“ abgestellt habe, sei man gemeinsam mit den Kindern dorthin gelaufen. Hieran habe sie noch eine sehr gute Erinnerung, weil nicht nur L, der es offensichtlich noch schlecht ging, sondern auch einer der Zwillinge auf dem etwa 20-minütigen Weg ins Bahnhofsviertel die ganze Zeit „gemotzt“ hätten. Auch ausweislich der Mobilfunkdaten hielt sich L bis in den Nachmittag in der Wohnung in der X-Straße auf. Im Zeitraum zwischen 6:21 Uhr und 14:47 Uhr speicherte das Mobiltelefon mehrfach die gleichen WLAN-Einträge auf der Timeline ab. Daneben finden sich umfangreicher Chatverkehr von L mit Freunden, Telefonate sowie Audio- und Videoabrufe im Internet. Zwischen 14:47 Uhr und 16:37 Uhr zeigt der Verlauf der Webaktivitäten auf dem Mobiltelefon das Abspielen von Audiodateien der Geschichte „Winnie the Pooh“ in russischer Sprache auf, eine Sprache, die L und auch ihre Kinder beherrschten. Um 16:42 Uhr erhielt L einen Anruf der Zeugin BA (Tel. ……..). Da beide im Anschluss nicht mehr über Mobiltelefon kommunizierten, ist nachvollziehbar, dass sich die Frauen etwa um 16:45 Uhr getroffen haben und dann gemeinsam zum Fahrzeug liefen. Diese Annahme wird durch die Auslesung der Fahrzeugdaten bestätigt. Danach wurde der Mercedes um 17:12 Uhr gestartet, nachdem er seit 2:29 Uhr abgestellt war. Die sich anschließende Fahrt dauerte zwölf Minuten und betrug zwei Kilometer. Dies entspricht der Strecke vom Hotel „O“ zum Einkaufszentrum „………“, wo das Fahrzeug um 17:24 Uhr für 62 Minuten parkte. Den gemeinsamen Aufenthalt im Einkaufszentrum haben die Zeugen BA und RI übereinstimmend geschildert. Bestätigt wird er zudem durch die Aufzeichnung einer Überwachungskamera um 18:12 Uhr. Die Lichtbilder zeigen RI, BA, die Zwillinge und L beim Betreten bzw. Verlassen der „Subway“-Filiale im „….“. Das Fahrzeug wurde um 18:28 Uhr wieder gestartet und fuhr fünf Kilometer in 15 Minuten. Dies entspricht ausweislich des Routenplaners Google Maps der Strecke „……“ über A-Allee (Wohnanschrift des RI) bis L-straße. Dort wurde das Fahrzeug um 18:43 Uhr für sechs Minuten ausgeschaltet, allerdings nicht verriegelt. Dies bestätigt indiziell die Angabe der Zeugin BA, sie sei im Fahrzeug sitzen geblieben, als L ihre Kinder in der L-straße zur Mutter in die Wohnung gebracht und dann auf L gewartet habe. Aufgrund der Würdigung all dieser Indizien steht fest, dass sich der Angeklagte nicht mit L bis 17:00 Uhr im Café „ME“ getroffen hat. Auch für einen späteren Zeitpunkt ist dies nach der geschilderten Beweislage ausgeschlossen. Mit dem konstruierten Treffen will der Angeklagte offensichtlich erneut seine eigene Initiative für das spätere Aufeinandertreffen im ABC verschleiern, um damit die Legende aufrechtzuerhalten, L habe ihn gebeten, sie zu einem Geschäftstermin mit einem unbekannten Dritten zu begleiten. Die Kammer ist überzeugt, dass sich der Angeklagte bereits am Vortag nach dem angeblich gescheiterten Treffen im ABC mit L für den Abend des 08.05.2018 verabredet hat, zumal auch die Aussage der Zeugin BA hierfür spricht, wonach L bereits am 07.05.2018 nach ihrer Rückkehr ins Bistro „RE“ erzählt habe, die Verabredung sei auf den nächsten Abend verschoben worden. Auch dem Zeugen ZX hat L am 08.05.2018 gegen 20:00 Uhr mitgeteilt, dass sie am Abend noch eine wichtige Verabredung habe. Der Zeuge ZX bekundete glaubhaft, dass er sich am Abend Ls Fahrzeug habe ausleihen wollen, um damit in der Stadt „ herumzufahren “. L habe dies jedoch unter Hinweis auf die Verabredung abgelehnt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe könnte, bestehen nicht. Schließlich spricht auch der Inhalt des um 18:55 Uhr geführten Telefonats zwischen dem Angeklagten und L für eine am Vortag bereits fest vereinbarte Zusammenkunft für den 08.05.
- Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung Gegenteiliges behauptet hat, ist auch dem nicht zu folgen. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei gab der Angeklagte zunächst an, in diesem Telefonat sei es um etwas Belangloses gegangen, dessen er sich nicht mehr erinnere. Mit der Erklärung in der Hauptverhandlung passte er den Inhalt des Telefongesprächs hingegen an seine Legende an, L habe ihn gebeten, sie zu ihrem Geschäftstermin zu begleiten. Dabei führte er aus: „Gegen 19 Uhr hat mich L angerufen, die mich fragte, wo ich sei und ob es mir möglich wäre, sie zu dem Treffen zu begleiten. Ich erwiderte, ich sei im „OG“ und würde von dort zum Fußballspiel meines Sohnes fahren und später mit WK zum Essen gehen wollen, d.h., dass ich keine Zeit hätte, sie zu begleiten, sie sich aber auf jeden Fall später bei mir melden solle. Dass ich ihr abgesagt habe, hat ihr ersichtlich nicht gepasst, sie war aber einverstanden und auch nicht verstimmt“. Ausweislich der Timeline beider Mobiltelefone dauerte das Telefonat 29 Sekunden. Es ist bereits unwahrscheinlich, dass in einem so kurzen Gespräch derart viele Informationen ausgetauscht worden sein könnten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte noch verschiedene Reaktionen seiner Gesprächspartnerin aufgenommen haben will. Auch inhaltlich ist nicht verständlich, warum sich L später noch bei ihm melden solle, zumal er seine Teilnahme an dem Geschäftstermin bereits abgesagt hatte. Auch insoweit wirkt die Einlassung konstruiert, um ein Motiv anzulegen, nämlich die Besorgnis wegen des Ausbleibens einer Nachricht für die behauptete nächtliche Suchfahrt. Entscheidend ist jedoch, dass dem behaupteten Inhalt des Telefongesprächs die auch insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin BA entgegensteht. Diese gab an, der Angeklagte habe L in dem Telefonat an das geplante Treffen vom Abend um „neun Uhr fünfzehn“ erinnert. L hätte dabei dem Angeklagten noch angeboten, ihn vorher abzuholen. Diese Aussage der Zeugin BA, die bei der Schilderung der Ereignisse immer noch sehr betroffen war, ist glaubhaft und überzeugend. Insbesondere hat die Zeugin den Inhalt des Telefongesprächs von Anfang an konstant bei den polizeilichen Befragungen und Vernehmungen ebenso wie in der Hauptverhandlung beschrieben. So bekundete der Zeuge KOK E, der die Zeugin am 10.05.2018 das erste Mal ab 6:27 Uhr vernommen hatte, diese habe auf telefonische Nachfrage um 15:25 Uhr, in welcher Situation sie selbst von dem Treffen zwischen dem Angeklagten und L erfahren habe, angegeben, dass sie gegen 18:00 Uhr im Auto der L gesessen und diese über Lautsprecher mit dem Angeklagten telefoniert habe. Dabei habe der Angeklagte L an das Treffen „um neun Uhr fünfzehn“ erinnert. L selbst hätte angeboten, den Angeklagten abzuholen. Im Anschluss an das mit dem Angeklagten geführte Telefonat hätten sie die Kinder bei der Mutter abgegeben. Dies habe die Zeugin BA jedoch sogleich korrigiert und sich dahingehend eingelassen, die Kinder sowie der Exmann hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Auto gesessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin BA die Aussage zum Inhalt des Telefonats aufgrund suggestiver Vernehmungsmethoden machte, sind nicht gegeben. Dies ist bereits deswegen fernliegend, weil der Zeuge KOK E zum Zeitpunkt der Aussage um 15:25 Uhr noch keine Kenntnis von einem Telefonat zwischen dem Angeklagten und L hatte. Erst im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung, die am gleichen Tag um 17:30 Uhr begann, erfuhr der Zeuge KOK E von dem 29-sekündigen Telefonat um 18:55 Uhr. Auch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigte die Zeugin BA den wesentlichen Inhalt des Telefongesprächs. Zur Uhrzeit konnte sie hingegen keinen genauen Angaben mehr machen, was angesichts des Zeitablaufs von fast 16 Monaten erklärlich ist. Allerdings gab sie auf Nachfrage spontan an, dass sie zum Zeitpunkt des Telefonats auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Da sie die Fahrt zuvor zwischen den Kindern eingeengt auf der Rückbank verbracht habe, erinnerte sie, dass die Kinder zu dieser Zeit schon wieder bei der Großmutter gewesen seien. Dies schilderte die Zeugin anschaulich und ohne zu zögern. Auf Nachfrage ergänzte sie, dass im Fahrzeug Kindersitze montiert gewesen seien, zwischen denen sie als kleine Person noch Platz gefunden habe. Die Zeugin hat die Umstände des Telefonats damit erlebnisbezogen und lebendig dargestellt. Ihre Schilderung findet zudem eine Stütze in der Auswertung der Fahrzeugdaten. Zum Zeitpunkt des Telefonats um 18:55 Uhr fuhr das Fahrzeug bereits seit sechs Minuten. Insoweit ist ein Gespräch über die Freisprechanlage nachvollziehbar. Zuvor hatte das Fahrzeug von 18:43 Uhr bis 18:49 Uhr geparkt, wobei die Türen nicht verriegelt gewesen waren. Während dieser Zeit wartete die Zeugin BA, wie oben festgestellt, in der L-straße im Fahrzeug auf L, die ihre Kinder zur Mutter in die Wohnung brachte. Folglich ist es plausibel, dass sie zwischenzeitlich ihren Platz auf den Beifahrersitz gewechselt hatte. Auch die weiteren Angaben der Zeugin BA zum Ablauf des Abends sind glaubhaft. Sie decken sich in weiten Teilen mit den objektiven Feststellungen aus der Auswertung der Fahrzeug- und Mobilfunkdaten, der Auffindesituation des Handys von L sowie mit den Angaben der Zeugen XE, LI und ZX. Die Zeugin BA gab an, nach dem Anruf um 18:55 Uhr mit L zunächst im Restaurant „BD“ telefonisch Fisch bestellt und mit ihr diverse Fahrten ins Westend, an die Messe sowie nach Bornheim unternommen zu haben. Dabei beschrieb sie, genau wie bei ihrer polizeilichen Vernehmung, die Geschehnisse nicht in chronologischer Reihenfolge, sondern sprang zwischen den einzelnen Begebenheiten hin und her. Sie gab dabei auch offen an, dass sie sich an die Abfolge der einzelnen Fahrten nicht mehr genau erinnere. Allerdings beschrieb die Zeugin das Kern- sowie das Randgeschehen mit ausgefallenen Details und origineller Wortwahl. Sie erwähnte, dass sie die „ Dorade“ vom „BD“ schon im Auto ohne Besteck „mit den Fingern“ gegessen habe, weil sie so einen Hunger gehabt habe. Irgendwann hätten sie ihren „Dealer“ in Bornheim angerufen, um „Koks“ zu holen. Beim REWE am Panoramabad in Bornheim hätte sie noch „Toilettenpapier und Zewa“ gekauft, während L im Auto sitzen geblieben sei. Irgendwo hätten sie auch noch Alkohol gekauft. Die jeweiligen Orte, die sie gemeinsam mit L in der Zeitspanne zwischen 19:00 Uhr und 20:45 Uhr aufsuchte, hat die Zeugin auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen strukturgleich geschildert. Sie hat sowohl inhaltlich als auch sprachlich unter Verwendung ausgefallener Details den Sachverhalt wie oben festgestellt beschrieben. Dabei zeigte sie bereits bei ihrer dritten polizeilichen Vernehmung vom 09.10.2018 Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung der Fahrten. Dies lässt jedoch nicht auf eine falsche Aussage schließen, sondern ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass es sich um ganz ähnliche und alltägliche Vorgänge in einem sehr kurzen zeitlichen Abstand handelt, sodass eine genaue Erinnerung schon aufgrund der Gleichförmigkeit eher ungewöhnlich wäre. Die Zeugin XE bestätigte glaubhaft, dass ihre Tochter L die Zwillinge am Abend in die Wohnung gebracht habe und „J“, so der Spitzname von BA, unten am Auto gewartet habe. Da es sich dabei um den letzten Kontakt der Mutter mit ihrer Tochter handelte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Zeugin bezüglich der Anwesenheit der BA geirrt haben sollte. Dass sich die Zeugin XE insoweit sicher war, ergibt sich zudem aus ihrer Verwunderung darüber, ihre Tochter in Begleitung von BA anzutreffen, da sie diese seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe. Die telefonische Essenbestellung im Restaurant „BD“ wird bestätigt durch die Auswertung der Mobilfunkdaten. Gemäß der Timeline des Mobiltelefons von L wurde um 18:55 Uhr und um 19:00 Uhr die unter „BD“ gespeicherte Rufnummer ………gewählt. Zu diesem Zeitpunkt fuhr das Fahrzeug. Der Motor wurde ausweislich des Kfz-Untersuchungsberichts vom 20.11.2018 erst wieder um 19:15 Uhr ausgeschaltet, wobei die Zündung noch in Radiostellung verblieb. Um 19:22 Uhr fuhr der Mercedes zwei Kilometer weiter und parkte um 19:38 Uhr für zwei Minuten, nachdem zuvor um 19:25 Uhr erneut die Rufnummer des „BD“ gewählt wurde. Während dieser kurzen Parkzeit von zwei Minuten erhielt L das vorbestellte Essen an das Fahrzeug gebracht. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen LI. Dieser war zu diesem Zeitpunkt im Restaurant „BD“ als Kellner angestellt und kannte nach seiner glaubhaften Angabe L sowie ihre beste Freundin BA seit mehreren Jahren. L habe im Restaurant sehr oft gegessen, ohne dafür bezahlen zu müssen. Auch für diesen Abend erinnerte der Zeuge, dass L telefonisch „Fisch für zwei Personen“ bestellt habe. Sie sei mit ihrem Fahrzeug bis vor das Restaurant in die H-straße gefahren und habe dort kurz geparkt. Er sei dann aus dem Restaurant hinausgegangen und habe ihr das Essen ins Fahrzeug gereicht. Ihre Freundin BA sei kurz ausgestiegen gewesen. Bis 20:40 Uhr, also dem Zeitpunkt, als sich L in BA‘s Wohnung umkleidete, zeigt die Auswertung vier weitere Fahrten mit Strecken von einem bis zu fünf Kilometern. Diese Entfernungen sind in Übereinstimmung zu bringen mit den von der Zeugin BA angegebenen Fahrten in Bornheim und Umgebung. Denn ausweislich der Timeline wählte L um 20:15 Uhr die Telefonnummer ……….., die dem Zeugen ZX gehörte. Der Zeuge gab an, dass er sich an diesem Abend kurz mit beiden Frauen am Bornheimer Uhrtürmchen auf der B-Straße getroffen habe. Er habe sich für den Abend den Mercedes von L ausleihen wollen, um „ein bisschen zu posen“ . L habe dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie hätte zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr einen „wichtigen Termin“ und ihn auf morgen vertröstet. Des Weiteren gab der Zeuge ZX an, dass beide Frauen zu diesem Zeitpunkt deutlich unter dem Einfluss von Drogen gestanden hätten; er selbst habe ihnen jedoch kein Kokain verkauft. Auf die Frage, ob er L als Gegenleistung für das Ausleihen des Fahrzeugs Kokain angeboten habe, machte der entsprechend belehrte Zeuge verständlicherweise keine Angaben mehr. Nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Zeugin BA handelte es sich bei ZX um den Dealer, bei dem sie am Abend in Bornheim Drogen gekauft hätten. Die abstreitende Bekundung des Zeugen ZX galt dessen Befürchtung eigener Verfolgung. Auch der Geschehensablauf ab 20:40 Uhr beruht auf den Bekundungen der Zeugin BA und wird durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt. Die Zeugin BA beschrieb die Vorgänge in ihrer Wohnung detailliert, authentisch, unter Wiedergabe von wörtlicher Rede und innerer Vorgänge wie Gedanken und Gefühle, so dass eine falsche Aussage fernliegt. Hinzu kommt, dass sie das zentrale Kerngeschehen bei ihren verschiedenen Vernehmungen stets konstant geschildert hat, lediglich bei Angaben zur zeitlichen Reihenfolge sowie zur Dauer war sie unsicher, wie sie selbst betonte. Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 10.05.2018, zu der sie morgens um 6:27 Uhr auf eigene Initiative erschienen war, nachdem sie in der Nacht von dem Tod ihrer Freundin erfahren hatte, berichtete sie ganz spontan, L habe ihr in ihrer Wohnung gesagt, sie muss um „neun Uhr fünfzehn“ den Angeklagten abholen. Sie, also die Zeugin, solle sie bitte schwarz anziehen, da sie einen Geschäftstermin habe. Daraufhin habe sie ihr eine schwarze Latzhose, ein schwarzes T-Shirt, schwarze Sneakers mit Nieten und rosa-graue Socken in Camouflageoptik gegeben. L habe dann gegen 20:30 Uhr die Wohnung in der C-straße verlassen und sei zum Angeklagten gefahren. Bei dem Treffen sollte sie € … von einem Dritten bekommen, der Anteile von der Firma kaufen wollte. Aus dem Verkauf des „Z“ habe der Angeklagte L noch insgesamt € … geschuldet. Während des Umziehens, so die Zeugin weiter, sei L sehr nervös und aufgeregt gew