Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagte zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger folgende Daten öffentlich zugänglich zu machen: „Mitarbeiter: 36“ und/oder „Jahresumsatz: 5.040.000 €“ „Höchster aktuell überfälliger Betrag: 1.877 €“ und/oder „Höchster aktuell offener Betrag: 31.978€“ und/oder „Höchste offene Forderung: 35.852 €“ und/oder „Anzahl Lieferantenerfahrungen: 17“ und/oder „Generelles Zahlungsverhalten: 1 Tage über Ziel“ und/oder „Zahlungsverhalten Vereinbarungsgemäß: 90 %“ und/oder „Durchschnittliche offene Forderung: 7.376 €“ sowie in Bezug auf den Kläger und dessen Unternehmen folgende Bewertungen öffentlich zugänglich zu machen: „Aggregierte Risikoeinschätzung: Mäßig X denkt … – Gesamteinschätzung dieses Unternehmens über die nächsten 12 Monate: Bedenken hinsichtlich der Stabilität – Basierend auf dem prognostizierten Ausfallrisiko: erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit – Basierend auf von X für dieses Unternehmen erhaltenen Lieferantendaten: deutet auf pünktliches oder leicht verspätetes hin X Einzelkreditempfehlung: 6.800 € X Gesamtkreditempfehlung: 28.000 € Das empfohlene Limit basiert auf einem mäßigen bis hohen Ausfallrisiko und der in der Vergangenheit üblichen Kreditnutzung von Firmen derselben Branche.“ und/oder „X Score (ehemaliger … Score) 26 Risikolevel des Unternehmens: mäßig-hoch Ausfallwahrscheinlichkeit in den nächsten 12 Monaten: 4,20 % Zahlungsindex: 79, geringes Risiko
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.